Auswertung in Arbeit
Die "Verfassungsbeschwerde" wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit der vorliegenden, (der Sache nach) auf Art145 B VG gestützten "Verfassungsbeschwerde" begehrt der Einschreiter, der Verfassungsgerichtshof möge
feststellen, dass die Untätigkeit und Voreingenommenheit der österreichischen Bundesregierung gegen die Verfassung, insbesondere die Neutralitätspflicht gemäß Art9a B VG, verstoße,
anerkennen, dass dadurch auch schwerwiegende völkerrechtliche Verpflichtungen zur Verhinderung von Völkermord und zur Einhaltung humanitären Rechts verletzt würden,
die Bundesregierung verpflichten, unverzüglich verbindliche Maßnahmen einzuleiten, darunter Sanktionen, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie das Ende jeglicher Unterstützung der israelischen Besatzungsmacht,
die Regierung zur Offenlegung möglicher korruptiver Verflechtungen mit pro-israelischen Lobbygruppen verpflichten und deren Sanktionierung fordern,
auf die Unterbindung der rechtswidrigen Aktivitäten der israelischen Kultusgemeinde (1KG) gemäß dem Verbotsgesetz drängen,
weitere Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen einleiten, um sicherzustellen, dass österreichische Staatsorgane zukünftig ihre verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllen.
II. Rechtslage
Art145 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B VG), BGBl 1/1930, idF StGBl. 4/1945, lautet:
"Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verletzungen des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes."
III. Zulässigkeit
1. Die "Verfassungsbeschwerde" ist unzulässig.
2. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält (vgl zB VfSlg 11.874/1988, 12.615/1991, 13.130/1992, 14.050/1995, 14.990/1997), sind auf Art145 B VG gestützte Anträge (derzeit) nicht zulässig, weil die genannte Verfassungsvorschrift vor der bislang nicht erfolgten Erlassung des in ihr vorgesehenen Bundesgesetzes nicht anwendbar ist.
3. Da dem Verfassungsgerichtshof somit die Zuständigkeit zur Entscheidung über die (der Sache nach) auf Art145 BVG gestützten "Verfassungsbeschwerde" fehlt, ist diese gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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