Auswertung in Arbeit
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
1. Der Einschreiter wandte sich mit Eingabe vom 18. Juli 2025 gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. Juli 2025, ZLVwG 753574/4/KHa.
2. Mit Verfügung vom 11. August 2025 – zugestellt am 20. August 2025 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von drei Wochen die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder unter Beilage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen.
3. Mit weiterer, undatierter und beim Verfassungsgerichtshof am 22. August 2025 eingelangter Eingabe teilte der Einschreiter mit, dass er eine Beschwerde gegen die Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 2025 erheben wolle.
4. Da die mit Verfügung vom 11. August 2025 gesetzte Frist ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
5. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2025 wird zurückgewiesen, weil gegen verfahrensleitende Anordnungen des Verfassungsgerichtshofes kein Rechtsmittel zulässig ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden