JudikaturVfGH

E2146/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
12. September 2025
Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen Akte der Gerichtsbarkeit mangels Zuständigkeit

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Favoriten vom 18. Jänner 2006, 6 C 1893/03f-36, vom 14. Dezember 2023, 6 C 1896/03f-112, und vom 18. Juli 2025, 27 Nc 10/23p, ein Schreiben des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juli 2025, 1 Nc 18/25z-2, weitere – nicht eindeutig bezeichnete – Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Untätigkeit der ordentlichen Gerichte hinsichtlich mehrerer vom Beschwerdeführer eingebrachter Rechtsmittel.

Weder Art144 B VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.411/2008, 18.666/2009 mwN).

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

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