JudikaturVfGH

UA1/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
12. August 2025
Leitsatz

Abweisung der Anfechtung des Beschlusses des Geschäftsordnungsausschusses, mit dem das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses "betreffend Klärung politischer Einflussnahme von ÖVP-Regierungsmitgliedern (ÖVP-Machtmissbrauchs-Untersuchungsausschuss)" für gänzlich unzulässig erklärt wird; Unzulässigkeit der Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche; kein offenkundiger und inhaltlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Themenbereichen und dem zu untersuchenden Vorgang

Spruch

Die Anfechtung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I. Anfechtung

Mit ihrer auf Art138b Abs1 Z1 B VG gestützten Anfechtung begehren 46 das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses "betreffend Klärung politischer Einflussnahme von ÖVP-Regierungsmitgliedern (ÖVP-Machtmissbrauchs-Untersuchungsausschuss)" unterstützende Mitglieder des Nationalrates,

"der VfGH möge den Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates gemäß §3 Abs2 VO UA vom 10.7.2025, mit dem das Verlangen (1/US XVIII. GP) eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß §33 GOG NR betreffend Klärung politischer Einflussnahme von ÖVP-Regierungsmitgliedern (ÖVP-Machtmissbrauchs-Untersuchungsausschusses) für gänzlich unzulässig erklärt wird (Anlage 2 zu AB 188 BIgNR XXVIII. GP), zur Gänze für rechtswidrig erklären."

II. Rechtslage

1. Art52b, Art53 und Art138b Abs1 Z1 B VG, BGBl 1/1930, zuletzt idF BGBl I 101/2014, lauten:

"Artikel 52b. (1) Zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der Ausschuss gemäß Art126d Abs2 einen ständigen Unterausschuss. Diesem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Gegenstand der Untersuchung ist ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ein. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen.

(3) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art52a Abs2 gefährden würde.

(4) Die Verpflichtung gemäß Abs3 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.

(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann.

Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über

1. die Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, durch ein dieses Verlangen unterstützendes Viertel seiner Mitglieder wegen Rechtswidrigkeit;

[…]"

2. §56c Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (in der Folge: VfGG), BGBl 85, idF BGBl I 24/2017 lautet (samt Abschnittsüberschrift):

"E. Bei Anträgen betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates und bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw dem Bundesrat zur Verfügung stehen (Art138b B VG)

a) Bei Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird

§56c. (1) Die Frist zur Anfechtung eines Beschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit dem ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Nationalrates gemäß §4 Abs2 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: 'Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse' festgestellt hat. Wurde ein Verlangen für gänzlich unzulässig erklärt, beginnt die Frist mit Beginn der Behandlung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses im Nationalrat.

(2) Die Anfechtung hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses bzw Berichts des Geschäftsordnungsausschusses;

2. den Sachverhalt;

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

4. die erforderlichen Beweise;

5. die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Beschluss rechtzeitig angefochten wurde.

(3) Der Anfechtung ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Anfechtungswerber sowie des Beschlusses bzw Berichts des Geschäftsordnungsausschusses anzuschließen.

(4) Parteien des Verfahrens sind die Anfechtungswerber, die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss und die Bundesregierung.

(5) Eine Ausfertigung der Anfechtung samt Beilagen ist der Bundesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihr freisteht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Äußerung zu erstatten.

(6) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen.

(7) Der Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Anfechtung nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Der Untersuchungsausschuss gilt in dem Umfang, in dem der Verfassungsgerichtshof den Beschluss für rechtswidrig erklärt hat, als eingesetzt."

3. §33 und §99 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – in der Folge: GOG-NR), BGBl 410, zuletzt idF BGBl I 141/2022 lauten:

"§33. (1) Der Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags, der unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein muss, einen Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Darüber hinaus ist auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Solche Anträge und Verlangen sind in den Sitzungen des Nationalrates schriftlich einzubringen und haben den Gegenstand der Untersuchung gemäß Art53 Abs2 B VG zu enthalten. Ein Antrag nach Abs1 muss mit der Formel 'Der Nationalrat wolle beschließen' versehen sein und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.

(3) Für die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen gilt die 'Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse' (VO-UA), die als Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.

(4) Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den §§57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

(5) Ein Antrag gemäß Abs1 kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Abs1 kann von der Einsetzungsminderheit bis zum Beginn der Behandlung des Berichtes im Nationalrat gemäß Abs9 zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.

(6) Anträge bzw Verlangen auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sind am Schluss der Sitzung ihrer Einbringung dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen. Der Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.

(7) Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen.

(8) Die Debatte und Abstimmung folgt im Fall eines aufgrund eines Antrages gemäß Abs1 erstatteten Berichtes den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.

(9) Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß Abs1 nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß §3 Abs5 VO-UA werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet §60 Abs3 Anwendung.

(10) Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach Abs6 oder den Bestimmungen der VO-UA die Notwendigkeit hiezu ergibt. Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten.

XV. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

§99. (1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Selbständigen Antrages (§§26 und 27) beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung zu beauftragen.

(2) Eine Gebarungsüberprüfung ist auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen, wenn ein gemäß §26 eingebrachter Antrag von mindestens 20 Abgeordneten schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung (Art122 Abs1 B VG) bezieht. Gehören einem Klub weniger als 20 Abgeordnete an, so kann ein solches Verlangen dennoch gültig gestellt werden, wenn dieses von allen Abgeordneten, die einem solchen Klub angehören, unterstützt wird.

(3) Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs2 unterstützt hat, darf bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat (Abs6) oder bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Einbringung eines von ihm unterstützten Verlangens kein anderes Verlangen gemäß Abs2 unterstützen.

(4) Ein den Erfordernissen der Abs2 und 3 genügendes Verlangen ist vom Präsidenten am Ende der Sitzung dem Nationalrat bekanntzugeben.

(5) Der Präsident hat einen Beschluß im Sinne des Abs1 beziehungsweise ein Verlangen im Sinne des Abs2 unverzüglich dem Rechnungshof mitzuteilen.

(6) Der Rechnungshof hat dem Nationalrat über die Durchführung der Gebarungsüberprüfung gemäß Abs1 oder Abs2 zu berichten."

4. §1, §3 und §4 der Anlage 1 zum GOG-NR (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO UA), BGBl 410/1975, idF BGBl I 99/2014 lauten:

"Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

§1. (1) Der Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags den Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Der Antrag muss unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.

(2) Der Nationalrat hat auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. 46 Abgeordnete, die ein solches Verlangen unterstützt haben, bilden nach dieser Verfahrensordnung die Einsetzungsminderheit.

(3) Scheidet ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs2 unterstützt hat, vor Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses aus dem Nationalrat aus, kann jener Abgeordnete, der auf sein Mandat nachfolgt, der Einsetzungsminderheit angerechnet werden.

(4) Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs2 oder ein Verlangen oder einen Antrag gemäß §53 unterstützt hat, darf bis zur Beendigung der Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses kein anderes Verlangen gemäß Abs2 unterstützen.

(5) Ein Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist dem Präsidenten unter Angabe des Gegenstands der Untersuchung gemäß Art53 Abs2 B VG in einer Sitzung des Nationalrates schriftlich zu überreichen. Eine inhaltliche Gliederung des Gegenstands der Untersuchung nach Beweisthemen ist zulässig, hingegen ist die Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche unzulässig. Ein Antrag nach Abs1 muss mit der Formel versehen sein: 'Der Nationalrat wolle beschließen' und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.

(6) Ein Verlangen gemäß Abs2 kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß §53 Abs2 enthalten.

(7) Ein Antrag gemäß Abs1 kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Abs2 kann bis zum Beginn der Behandlung des Berichts im Nationalrat gemäß §4 Abs2 zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.

Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss

§3. (1) Der Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.

(2) Erachtet der Geschäftsordnungsausschuss ein ihm zugewiesenes Verlangen gemäß §1 Abs2 oder einzelne genau zu bezeichnende Teile davon als unzulässig, so hat er die gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit festzustellen und zu begründen.

(3) Der Geschäftsordnungsausschuss hat die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses nach den im §30 GOG festgesetzten Grundsätzen zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss vertretenen Partei einem Untersuchungsausschuss angehört.

(4) Der Geschäftsordnungsausschuss darf den im Verlangen gemäß §1 Abs2 bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, alle in der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses stimmberechtigten Abgeordneten, die das Verlangen unterstützt haben, stimmen dem zu.

(5) Der Geschäftsordnungsausschuss wählt auf Grundlage des Vorschlags gemäß §7 Abs2 den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt samt deren Stellvertreter und fasst den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß §24 sowie allenfalls einen Beschluss betreffend die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß §53 Abs2.

(6) Erachtet der Verfassungsgerichtshof gemäß §56c Abs7 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr 85, einen Beschluss gemäß Abs2 für rechtswidrig, hat der Geschäftsordnungsausschuss unverzüglich die erforderlichen Beschlüsse gemäß Abs5 zu fassen.

(7) Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung die Notwendigkeit dazu ergibt.

Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses

§4. (1) Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über einen Antrag gemäß §1 Abs1 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen und über den Antrag des Geschäftsordnungsausschusses abzustimmen. Die Debatte und Abstimmung erfolgt gemäß den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.

(2) Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß §1 Abs2 nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß §3 Abs3 und 5 werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet §60 Abs3 GOG Anwendung.

(3) Die Einsetzungsminderheit kann nach Erstattung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses im Falle eines Beschlusses gemäß §3 Abs2 über die teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit eines Verlangens auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art138b Abs1 Z1 B VG anrufen.

(4) Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft. §32 GOG gilt sinngemäß.

(5) Der Untersuchungsausschuss ist unverzüglich zu konstituieren."

III. Sachverhalt, Anfechtungsvorbringen und Äußerung der Bundesregierung

1. Der Anfechtung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. 46 Mitglieder des Nationalrates haben am 21. Mai 2025 folgendes Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß §33 Abs1 zweiter Satz GOG NR "betreffend Klärung politischer Einflussnahme von ÖVP-Regierungsmitgliedern (ÖVP-Machtmissbrauchs-Untersuchungsausschuss)" im Nationalrat eingebracht und dieses wie folgt begründet (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Untersuchungsgegenstand

Untersuchungsgegenstand ist der Verdacht der unsachlichen oder rein parteipolitisch motivierten Einflussnahme durch Ressortverantwortliche, Mitarbeiter ihrer politischen Büros und (leitende) Bedienstete des Bundeskanzleramts (BKA), des Bundesministeriums für Inneres (BMI) und des Bundesministeriums für Justiz (BMJ), durch oberste Verwaltungsorgane sowie durch mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen im Zeitraum vom 7. Jänner 2020 bis 20. Mai 2025 auf die Aufgabenerfüllung der den genannten Ressorts unterstehenden Behörden, insbesondere auf Organe der Strafjustiz und der Sicherheitsbehörden, sowie auf die unabhängigen Medien.

Beweisthemen und inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstands

I. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Krems und des Landeskriminalamts (LKA) Niederösterreich zur Todesursache von Mag. Christian Pilnacek sowie damit zusammenhängende Verfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) gemäß §302 StGB (Amtsmissbrauch)

Gegenstand sind mögliche strafbare Handlungen von Ermittlern des Landeskriminalamts (LKA) Niederösterreich sowie unbekannten Tatbeteiligten in der Landespolizeidirektion (LPD) Niederösterreich und im Bundesministerium für Inneres, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Einflussnahme durch Ressortverantwortliche, Mitarbeiter ihrer politischen Büros und (leitende) Bedienstete des Bundeskanzleramts, des Bundesministerium[s] für Inneres und des Bundesministeriums für Justiz, durch oberste Verwaltungsorgane sowie durch mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen auf das behördliche Vorgehen.

Dabei sind insbesondere folgende Aspekte hinsichtlich politischer Einflussnahme zu untersuchen:

1. Anordnung der gebotenen Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft Krems zu sämtlichen Verfahren in Zusammenhang mit dem Ableben von Mag. Christian Pilnacek, beispielsweise das Verfahren 5 UT 138/23y wegen des Verdachts nach §§80, 81 StGB. Erhellt werden soll dadurch insbesondere die allfällige politische Einflussnahme auf Anordnungen in Zusammenhang mit der Sicherung von Tatort und Spuren und deren Auswertung, der Feststellung des Todeszeitpunkts, der Obduktion, der Rufdatenrückerfassung sowie der Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern.

2. Unbefugtes Entfernen von Beweismitteln aus dem Ermittlungsverfahren durch Beamte des LKA Niederösterreich.

3. Verfälschung von Ermittlungsergebnissen und Beweismitteln durch Beamte des LKA Niederösterreich.

4. Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdelikts aufgrund neuer Beweise und Gutachten.

5. Gezielte strafrechtliche Verfolgung von Personen, die als Journalisten an der Aufarbeitung dieser Vorgänge beteiligt waren.

6. (Versuchte) Einflussnahme auf die mediale Berichterstattung.

7. Behinderung der Ermittlungen der WKStA gegen Amtsträger, etwa im Zusammenhang mit 17 St 6/24h.

8. Vernachlässigung möglicher Zusammenhänge von Mag. Christian Pilnaceks Ableben mit dessen unzulässigen Beratungstätigkeiten zugunsten von aktiven oder ehemaligen ÖVP-Amtsträgern sowie mit dessen allfälliger Einflussnahme auf Verfahren gegen Personen aus dem ÖVP-Umfeld.

II. Einsatz unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zur Einflussnahme auf die Vollziehung des Versammlungswesens in Zusammenhang mit Versammlungen, die sich gegen die Restriktionen durch COVID-19-Maßnahmen richteten

Gegenstand ist die Prüfung, inwieweit Ressortverantwortliche, Mitarbeiter ihrer politischen Büros sowie (leitende) Bedienstete verschiedener Regierungsressorts – insbesondere des Bundeskanzleramts, des Bundesministerium[s] für Inneres und des Bundesministeriums für Justiz –, oberste Verwaltungsorgane sowie mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen im Untersuchungszeitraum unsachlichen oder parteipolitisch motivierten Einfluss auf den Vollzug des Versammlungsgesetzes genommen und dadurch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit beschnitten haben.

Dabei sind insbesondere folgende Aspekte hinsichtlich politischer Einflussnahme zu untersuchen:

1. Maßnahmen der Exekutive, durch die das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt wurde.

2. Verhängung von Versammlungsverboten gegen regierungskritische Personen, Organisationen und Kritiker der COVID-19-Maßnahmen.

3. (Versuchte) Einflussnahme auf die unabhängige mediale Berichterstattung über derartige Versammlungen und angebliche Vorfälle im Zusammenhang mit diesen.

4. Verdeckte Einflussnahme auf Versammlungen und mögliche strategische Delegitimierung von Kritik im öffentlichen Raum.

5. Einsatz nachrichtendienstlicher Methoden, etwa durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) bzw die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN), ohne klar erkennbare sicherheitspolizeiliche Notwendigkeit im Zusammenhang mit regierungs oder maßnahmenkritischen Versammlungen.

III. Einflussnahme auf die Vollziehung der Sicherheitspolizei im Zusammenhang mit regierungs- und maßnahmenkritischen Bürgern

Gegenstand ist die Prüfung, inwieweit Ressortverantwortliche, Mitarbeiter ihrer politischen Büros sowie (leitende) Bedienstete verschiedener Regierungsressorts – insbesondere des Bundeskanzleramts, des Bundesministerium[s] für Inneres und des Bundesministeriums für Justiz –, oberste Verwaltungsorgane sowie mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen im Untersuchungszeitraum unsachlichen oder parteipolitisch motivierten Einfluss auf Überwachungs , Beobachtungs und Kontrollmaßnahmen gegenüber Personen oder Gruppen genommen haben, die sich kritisch gegenüber der Bundesregierung oder den COVID 19-Maßnahmen geäußert bzw engagiert haben.

Dabei sind insbesondere folgende Aspekte hinsichtlich politischer Einflussnahme zu untersuchen:

1. Politische Beeinflussung von polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen COVID-19-Maßnahmen.

2. Unverhältnismäßige oder unsachliche Polizeikontrollen im öffentlichen Raum.

3. Beobachtungs- und Überwachungsmaßnahmen durch Behörden des BMI gegen regierungskritische Personen, Organisationen und Kritiker der COVID 19-Maßnahmen.

4. Maßnahmen gemäß §1 Abs2 SNG (Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen) sowie deren Umsetzung mittels der in §10 SNG festgeschriebenen Ermittlungsdienste (erweiterte Gefahrenerforschung, vorbeugender Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen, Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe, verfassungsschutzrelevante Beratung, Gewinnung und Analyse von Informationen).

5. Einflussnahme auf Mitwirkende in diversen Corona-Krisenstäben und Expertenplattformen sowie in diesbezüglichen Koordinations- und Stabseinrichtungen der Bundesregierung.

6. Tätigkeit des 'Digitalen Krisenstabs' im Bundeskanzleramt, der sich vorgeblich der Bekämpfung sogenannter 'Fake News' im Zusammenhang mit COVID-19 widmete und sich dazu auch der Mitarbeit von Angehörigen des BMI bediente.

7. (Versuchte) Einflussnahme auf die unabhängige mediale Berichterstattung über den unter dieses Beweisthema fallenden Themenkomplex.

Begründung

Nach Art53 Abs1 2. Satz B VG ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Nach §1 Abs5 VO UA ist ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses dem Präsidenten des Nationalrats 'unter Abgabe des Gegenstands der Untersuchung' gem. Art53 Abs2 B VG zu überreichen. Tauglicher Gegenstand der Untersuchung ist nach Art53 Abs2 B VG ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Diese Voraussetzungen sind gegeben:

1. Vollziehung des Bundes

Der Untersuchungsgegenstand umfasst Vorgänge in der Vollziehung der Sicherheitsverwaltung. Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden und zerfällt in die Bereiche der Sicherheitspolizei und der Verwaltungspolizei (vgl §2 SPG). Die Sicherheitspolizei besorgt die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die Verwaltungspolizei besorgt unter anderem Angelegenheiten des Versammlungs und Pressewesens. Darüber hinaus wirken Sicherheitsbehörden an der Erfüllung von Aufgaben im Dienste der Strafjustiz (= Kriminalpolizei) mit. Allesamt sind dies Vollziehungsangelegenheiten des Bundes. In der jeweiligen Kompetenzgrundlage muss differenziert werden:

Beweisthema I ist die parteipolitische Einflussnahme auf strafrechtliche Ermittlungen zu den Todesumständen von Mag. Christian Pilnacek. Strafrechtliche Ermittlungen durch Organe der Polizei erfolgen im Dienste der Strafjustiz, diese zählt zum Kompetenztatbestand des Strafrechtswesens gem. Art10 Abs1 Z6 B VG und ist damit eine Angelegenheit der Bundesvollziehung (näher Kutsche, Art10 Abs1 6 Tb 2–4 B VG, in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg], Bundesverfassungsrecht [2021] Rz 10). Im Dienste der Strafjustiz werden Sicherheitsbehörden und ihre Exekutivorgane funktionell für die Gerichtsbarkeit tätig, auch in diesem Sinne handelt es sich um Organe der Vollziehung (AB 439 BIgNR XXV. GP, 4). Dasselbe gilt gem. Art90a B VG sinngemäß für strafrechtliche Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft (zur Zulässigkeit staatsanwaltschaftlichen Handelns als Untersuchungsgegenstand Parlamentsdirektion, Untersuchungsausschüsse, Rz 28 mwN; Konrath/Posnik, Art53 B VG, in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg], Bundesverfassungsrecht [2021] Rz 10).

Beweisthema II ist die Einflussnahme auf die Vollziehung des Versammlungswesens im Zusammenhang mit Versammlungen, die sich gegen die Restriktionen durch COVID-19-Maßnahmen der Bundesregierung richteten. Bei Versammlungen im Sinne des §1 VersammlungsG werden Sicherheitsbehörden und ihre Exekutivorgane funktionell als Versammlungspolizei tätig. Die Kompetenz zur Vollziehung liegt gem. Art10 Abs1 Z7 B VG beim Bund ('Versammlungswesen').

Beweisthema III betrifft die Einflussnahme auf die Vollziehung der Sicherheitspolizei im Zusammenhang mit regierungs- und maßnahmenkritischen Bürgern. Die Sicherheitspolizei ist gem. Art10 Abs1 Z7 B VG ('Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit') eine Vollziehungsangelegenheit des Bundes und umfasst auch die Vollziehung des Staatsschutzes und Nachrichtendienstes (vgl für die Kompetenzgrundlage auch ErIRV 2 BIgNR XXV. GP, 2).

Sämtliche Beweisthemen umfassen auch die parteipolitisch motivierte Einflussnahme auf unabhängige Medien in Vollziehung des Pressewesens. Dieses ist gem. Art10 Abs1 Z6 B VG ('Pressewesen') eine Vollziehungsangelegenheit des Bundes.

2. Bestimmtheit des Vorganges

Tauglicher Gegenstand eines Untersuchungsausschusses ist gem. Art53 Abs2 B VG ein 'bestimmter' Vorgang. Laut Materialien ist ein 'bestimmter' Vorgang 'ein bestimmbarer und abgrenzbarer Vorgang in der Vollziehung des Bundes' (AB 439 BlgNR XXV. GP, 4). Kriterium des Art53 Abs2 B VG ist demnach die hinreichende Bestimmtheit eines Untersuchungsgegenstandes. Die Anforderungen sind aber nicht zu überspannen, weil sich eine Untersuchung naturgemäß auf unbekannte, zumindest aber nicht gewisse Sachverhalte richtet (so auch Konrath/Posnik, aaO, Rz 11 mwN). Dass der Vorgang eben nur hinreichend, aber nicht exakt bestimmt sein muss, hat der Verfassungsgerichtshof mit VfSlg 20.370/2020 bestätigt (in diesem Sinne schon zuvor zu Prüfbefugnissen des Rechnungshofes VfGH 11.12.2018, KR1/2018 ua).

Die interessierenden Vorgänge sind damit hinreichend bestimmt:

Zu untersuchender Vorgang des Beweisthemas I ist die unsachliche oder rein parteipolitisch motivierte Einflussnahme auf Strafjustiz, Polizei und andere Behörden sowie auf unabhängige Medien zum Zwecke der Unterdrückung bzw Beeinflussung von Ermittlungen zu den Todesumständen von Mag. Christian Pilnacek.

Zu untersuchender Vorgang des Beweisthemas II ist die unsachliche oder rein parteipolitisch motivierte Einflussnahme auf die Polizei und andere mit dem Vollzug des Versammlungswesens befasste Behörden sowie auf unabhängige Medien zum Zwecke der Einschränkung und (versuchten) Unterdrückung von Demonstrationen gegen die Corona-Politik der Bundesregierung.

Zu untersuchender Vorgang des Beweisthemas III ist die unsachliche oder rein parteipolitisch motivierte Einflussnahme auf die Vollziehung der Sicherheitspolizei gegenüber Bürgern, die sich kritisch gegenüber der Bundesregierung oder den COVID-19-Maßnahmen geäußert bzw engagiert haben und/oder gegen diese verstoßen haben.

Die interessierenden Vorgänge sind thematisch und in Bezug auf den Vollzugsbereich abschließend formuliert.

3. Abgeschlossenheit des Vorganges

Tauglicher Gegenstand eines Untersuchungsausschusses ist gem. Art53 Abs2 B VG ein 'abgeschlossener' Vorgang. Nach den Materialien kann ein Vorgang 'jedenfalls' dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn sich die Untersuchung auf einen zeitlich klar abgegrenzten Bereich in der Vergangenheit bezieht, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass 'damit in Verbindung stehende Handlungen noch offen sind' (AB 439 BIgNR XXV. GP, 4; vgl auch VfGH 14.9.2018, UA 1/2018). Eine absolute Grenze ist dort zu sehen, wo durch die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses auf einen Entscheidungs- oder Willensbildungsprozess im Bereich der Bundesvollziehung Einfluss genommen wird (VfSlg 1454/1929). Darunter sind Entscheidungs- und Willensbildungen nur im Rechtssinn, also auf die Erzeugung von Normen gerichtet, zu verstehen.

Zur Abgeschlossenheit des Untersuchungsgegenstands in concreto: Die Untersuchung geht dem Verdacht der abgestimmten, politisch motivierten Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung von Organen der Strafjustiz, Polizei und anderer Behörden sowie unabhängiger Medien als vierte Gewalt von der Einsetzung der aus ÖVP und Grünen gebildeten Bundesregierung vom 7. Jänner 2020 bis zum 20. Mai 2025 nach. Mit diesem zeitlich klar abgegrenzten Bereich ist der Untersuchungsgegenstand jedenfalls als abgeschlossen anzusehen. Keines der drei Beweisthemen ist Gegenstand eines offenen Entscheidungs- oder Willensbildungsprozesses.

4. Direkter Zusammenhang

Nach den Materialien ist der Wortlaut des Art53 Abs2 B VG ('ein bestimmter, abgeschlossener Vorgang') nicht als zahlenmäßige Einschränkung auf einen Vorgang, sondern als bloß unbestimmter Artikel zu verstehen (AB 439 BIgNR XXV. GP, 4). Es können damit mehrere Vorgänge Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein. Voraussetzung ist, dass die zu untersuchenden Sachverhalte in einem Zusammenhang stehen (ausdrücklich AB 439 BIgNR XXV. GP, 4). Der geforderte Zusammenhang kann inhaltlicher, personeller oder zeitlicher Art sein (ausdrücklich AB 439 BIgNR XXV. GP, 4). Eine Untergliederung des Untersuchungsgegenstandes in einzelne Abschnitte bzw Beweisthemen ist gem. §1 Abs5 UA VO ausdrücklich zulässig, eine Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche hingegen unzulässig. Am Beispiel des Untersuchungsausschusses 'hinsichtlich der Vertuschung von Polizeiaffären und des Missbrauchs der politischen Macht insbesondere im Bundesministerium für Inneres, aber auch in den Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für europäische Angelegenheiten' (129/GO, XXIII. GP) führen die Materialien aus, dass ein direkter Zusammenhang fehlte, weil sich die untersuchten Vorgänge 'über einen größeren und jeweils unterschiedlichen Zeitraum erstreckten, und die [Vorgänge] im Verantwortungsbereich mehrerer Bundesministerien verortet wurden' […]. Auch hier sind die Anforderungen an das Erfordernis eines direkten Zusammenhangs aber nicht zu überdehnen. Das ergibt sich bereits aus der Bedeutung des Art53 B VG als Minderheitenrecht. Im Übrigen ist das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhangs eine Wertungsfrage (Konrath/Posnik, aaO, 11), die Art des Zusammenhangs eine Frage des Gesichtspunkts. Nach den Materialien kommt es nicht auf einen bestimmten Gesichtspunkt an (AB 439 BIgNR XXV. GP, 4: 'Die Forderung eines inhaltlichen, personellen oder zeitlichen Zusammenhangs [...]' […]). Ein bloß organisatorischer Zusammenhang genügt hingegen nicht. So ist es nach den Materialien denkbar, dass Vorgängen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Ministeriums der erforderliche Zusammenhang fehlt, umgekehrt aber auch, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Vorgängen besteht, die in unterschiedlichen Ministerien zu verorten sind (AB 439 BIgNR XXV. GP, 4). Ein ausreichender Zusammenhang ist im vorliegenden Verlangen als gegeben zu werten:

Es liegt ein ausreichender inhaltlicher Zusammenhang vor, und zwar der Verdacht der abgestimmten, politisch motivierten Einflussnahme durch Ressortverantwortliche, Mitarbeiter ihrer politischen Büros sowie (leitende) Bedienstete verschiedener Regierungsressorts – insbesondere des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Justiz –, durch oberste Verwaltungsorgane sowie durch mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen auf die Aufgabenerfüllung durch Strafjustiz, Polizei und andere Behörden sowie auf unabhängige Medien als vierte Gewalt während des Untersuchungszeitraums. Die Untersuchung richtet sich damit auf ein und denselben mutmaßlichen Missstand, nämlich die systematische Unterdrückung von (interner oder externer) Kritik an Regierungshandeln. Mit diesem inhaltlichen Zusammenhang ist das Kriterium des direkten Zusammenhangs erfüllt. Ferner liegt auch ein zeitlicher Zusammenhang vor, weil sich der Untersuchungsgegenstand auf eine allfällige (organisatorisch auf BKA, BMI und BMJ eingegrenzte) abgestimmte, politisch motivierte Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung durch die oben genannten Organe der Bundesvollziehung sowie auf Medien seit Bildung der schwarz grünen Regierung richtet, womit auch dem Verdacht nachgegangen werden soll, wonach zwischen Beweisthema I, II und III zudem ein personeller Zusammenhang existiert.

Aus all diesen Gründen handelt es sich beim verlangten Untersuchungsgegenstand um einen bestimmten, abgeschlossenen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes im Sinne des Art53 Abs2 B VG."

1.2. Der Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates hat über dieses Verlangen in seinen Sitzungen am 17. Juni 2025 und am 10. Juli 2025 beraten sowie am 10. Juli 2025 mehrheitlich den angefochtenen Beschluss gefasst, das vorliegende Verlangen gemäß §3 Abs2 VO UA für gänzlich unzulässig zu erklären (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Der Geschäftsordnungsausschuss hat gemäß §3 Abs2 VO UA Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu prüfen. Er hat insbesondere zu prüfen, ob das Verlangen die verfassungsgesetzlich festgelegten Voraussetzungen des Art53 Abs2 B VG erfüllt (Vorliegen eines bestimmten abgeschlossenen Vorganges im Bereich der Vollziehung des Bundes; Art53 Abs2 zweiter und dritter Satz B VG). Dem Geschäftsordnungsausschuss obliegt bei seiner Prüfung nach §3 Abs2 VO UA nicht die Kontrolle der Zweckmäßigkeit des Verlangens bzw des Untersuchungsgegenstandes; vielmehr ist allein die Verfassungsmäßigkeit des Verlangens zu überprüfen (VfSlg 20.370/2020, Rz 179).

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass – innerhalb der verfassungsgesetzlichen Grenzen - der Wahl des Anliegens zunächst keine Grenzen gesetzt sind; es ist allein der politischen Wertung von Abgeordneten des Nationalrates anheimgestellt, welches Anliegen der politischen Kontrolle durch einen Untersuchungsausschuss zugeführt werden soll. Da mit Art53 Abs1 B VG einem Viertel der Mitglieder des Nationalrates ein Minderheitsrecht eingeräumt wurde (siehe AB 439 BlgNR 25. GP, 2), kommt der verlangenden Minderheit – im Sinne der wirksamen Ausgestaltung dieses Rechtes – grundsätzlich auch das Recht zu, das zu untersuchende Thema frei zu bestimmen, in das gegen ihren Willen nicht eingegriffen werden darf.

Ein Verlangen kann nur dann zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses führen, wenn der Vorgang, der untersucht werden soll, den Anforderungen des Art53 Abs2 B VG entspricht (VfSlg 20.370/2020, Rz 168).

Ist der Geschäftsordnungsausschuss der Auffassung, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind, so hat er dies festzustellen und entsprechend zu begründen.

Die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss hat sich auf die Prüfung des Verlangens im Hinblick auf das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen (Art53 Abs2 B VG) zu beschränken und nicht etwa bei Annahme des Fehlens der verfassungsrechtlich geforderten Voraussetzungen an das Verlangen, dieses einer eigenständigen politischen Interpretation und damit Wertung zu unterziehen, obwohl dies zu einer Änderung des Untersuchungsgegenstandes führen würde (vgl VfSlg 20.370/2020, Rz 201).

Soweit Art53 Abs2 B VG vorsieht, dass Gegenstand der Untersuchung ein 'bestimmter [...] Vorgang' zu sein hat, erläutern die Materialien (AB 439 BlgNR 25. GP, 4) diesen Begriff als 'bestimmbare[n] und abgrenzbare[n] Vorgang' in der Vollziehung des Bundes. Die Untersuchung könne – so die Materialien weiter – 'mithin nur inhaltlich zusammenhängende Sachverhalte' betreffen. Das Wort 'ein' werde als 'unbestimmter Artikel und nicht als Zahlwort verwendet'. Die 'Forderung eines inhaltlichen, personellen oder zeitlichen Zusammenhangs' schließe aus, 'dass mehrere, unterschiedliche Vorgänge oder Themen in einem Untersuchungsausschuss untersucht werden, die nur lose miteinander verknüpft sind, etwa weil es sich um Vorgänge innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Bundesministeriums' handle. 'Die Bestimmbarkeit und Abgrenzbarkeit eines Vorgangs' schließe nicht aus, 'dass Untersuchungsgegenstand und Untersuchungsauftrag eine Untergliederung in einzelne Abschnitte bzw Beweisthemen aufweisen, zumal ein Vollzugsakt auch in einzelne Phasen zerlegt werden' könne.

Dazu sieht §1 Abs5 VO UA vor, der gleichzeitig mit der Novelle des Art53 B VG in Kraft getreten ist und dessen Abs2 näher ausführt, dass eine inhaltliche Gliederung des Gegenstandes der Untersuchung nach Beweisthemen zulässig, eine Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche hingegen unzulässig ist.

Das Verlangen der Abgeordneten Hafenecker, Kolleginnen und Kollegen, auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses entspricht nicht den verfassungsgesetzlichen Vorgaben. Dies aus mehreren Gründen, die jeweils für sich genommen die Unzulässigkeit des Einsetzungsverlangens zur Folge haben:

1. Mangelnde Begründung

Im Hinblick darauf, dass ein Minderheitsverlangen der Überprüfung durch den Geschäftsordnungsausschuss unterzogen wird und dessen (dieses Verlangen für ganz oder teilweise unzulässig erklärender) Beschluss im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art138b Abs1 Z1 B VG vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden kann, hat schon das Verlangen der Minderheit das Vorliegen der verfassungsrechtlich geforderten Voraussetzungen (Vorliegen eines bestimmten, abgeschlossenen Vorganges im Bereich der Bundesvollziehung; Art53 Abs2 zweiter und dritter Satz B VG) nachvollziehbar darzulegen. Aus dem Verlangen muss sich ergeben, dass es sich um einen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes handelt; weiters haben sich aus dem Verlangen die ausreichende Bestimmtheit und der erforderliche Zusammenhang zu ergeben. Die Untersuchungsziele sind näher festzulegen und es ist auszuführen, welche Themenbereiche der Untersuchungsausschuss im Rahmen seines nachfolgenden Beweisverfahrens untersuchen soll; jeder einzelne dieser Bereiche hat einen ausreichenden Zusammenhang mit dem festgelegten Vorgang aufzuweisen, der darzulegen ist; diese Parameter müssen geeignete Grundlagen bilden, um dem Untersuchungsausschuss zur Erreichung seiner Prüfziele eine Beurteilung und Entscheidung zu ermöglichen. Es obliegt daher der Minderheit, ein hinreichend klar umrissenes Arbeitsprogramm für den Untersuchungsausschuss vorzugeben.

Vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §56c Abs6 VfGG, über eine Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses, mit denen ein Verlangen für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, auf Grund der Aktenlage und ohne unnötigen Aufschub (tunlichst binnen vier Wochen) zu entscheiden, sowie im Hinblick auf die befristete Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl §53 VO UA) hat die anfechtungsberechtigte Minderheit das Vorliegen der Voraussetzungen des Art53 Abs2 B VG bereits gegenüber dem Geschäftsordnungsausschuss darzulegen und nicht erst im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof diesem gegenüber zu begründen (vgl VfSlg 20.370/2020, Rz 175).

Das Einsetzungsverlangen beschränkt sich im Hinblick auf den auf Grund der verfassungsgesetzlichen Vorgaben erforderlichen zeitlichen oder personellen Zusammenhang mit der bloßen pauschalen Behauptung, dass ein solcher vorläge, ohne dies näher auszuführen.

Ein inhaltlicher Zusammenhang bestünde laut Einsetzungsverlangen darin, dass sich die Untersuchung auf ein und denselben mutmaßlichen Missstand, nämlich die systematische Unterdrückung von (interner oder externer) Kritik an Regierungshandeln, richte. Dies wird jedoch nicht näher ausgeführt, sondern – gleichermaßen – lediglich pauschal behauptet.

Eine substantiierte, nachvollziehbare Begründung für den inhaltlichen Zusammenhang der verschiedenen vom Untersuchungsgegenstand umfassten Themenbereiche enthält das Einsetzungsverlangen nicht. Es wird insbesondere auch nicht ausgeführt, inwiefern sich der behauptete Missstand lediglich auf die in den angeführten Beweisthemen genannten Bereiche beschränkt bzw gerade in diesen besonders zum Vorschein tritt. Dadurch wird auch das Arbeitsprogramm für den Untersuchungsausschuss nicht ausreichend klar umrissen.

Es werden im Einsetzungsverlangen keine Untersuchungsziele definiert. Insbesondere wird im Einsetzungsverlangen auch der Zusammenhang der einzelnen in den Beweisthemen genannten Bereiche mit dem zu untersuchenden Vorgang nicht dargelegt. Dieser ist auch nicht offenkundig.

Im Gegenteil liegt es näher zu bezweifeln, dass zwischen den verschiedenen, in den Beweisthemen genannten Bereichen tatsächlich ein ausreichender inhaltlicher, personeller oder zeitlicher Zusammenhang besteht, der ausschließt, dass mehrere, unterschiedliche Vorgänge oder Themen in einem Untersuchungsausschuss untersucht werden, die nur lose miteinander verknüpft sind (vgl AB 439 BlgNR 25. GP, 4).

Das Einsetzungsverlangen widerspricht der Absicht des Verfassungsgesetzgebers, 'genauere Bestimmungen für den Gegenstand eines Untersuchungsausschusses' (vgl AB 439 BlgNR 25. GP, 2) zu schaffen, wonach ein Untersuchungsausschuss einen bestimmten, also genau abgrenzbaren Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes untersuchen kann. Tatsächlich werden völlig unzusammenhängende Vorgänge, wie Beweisthema 1 'Ermittlungen zur Todesursache von Mag. Christian Pilnacek' und weitere Beweisthemen, die sich mit allerlei COVID-19-lmplikationen auseinandersetzen sollen, in einen Gegenstand der Untersuchung vermengt.

Es hilft auch nicht, auf den in den Erläuterungen verwendeten Begriff eines 'komplexen' Vorgangs zurückzugreifen, da gerade das Wort 'komplex' – in Einklang mit den parlamentarischen Erläuterungen – seiner Bedeutung von Vielschichtigkeit bzw verschiedene Dinge umfassend, ein nicht auflösbares Ineinandergreifen derselben im Sinne eines 'nicht allein für sich-Auftreten' voraussetzt.

Dass der Verfassungsgesetzgeber genau derartige – uferlose – Konstrukte unterbinden wollte, ergibt sich aus den Erläuterungen: 'Entsprechend diesen Vorgaben würde zB die – nach alter Rechtslage mögliche – Einsetzung des 'Untersuchungsausschuss[es] hinsichtlich der Vertuschung von Polizeiaffären und des Missbrauchs der politischen Macht insbesondere im Bundesministerium für Inneres, aber auch in den Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für europäische und internationale Angelegenheiten' (129/GO, XXIII. GP) nicht mehr zulässig sein. In diesem Untersuchungsausschuss sollten verschiedene, nicht zusammenhängende Vorgänge, die sich über einen größeren und jeweils unterschiedlichen Zeitraum erstreckten, und die im Verantwortungsbereich mehrerer Bundesministerien verortet wurden, untersucht werden.' (AB 439 BlgNr 25. GP, 4).

Zudem hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten (VfSlg 20.370/2020, Rz 172): 'Der [...] Untersuchungsgegenstand begründet den Rahmen des Tätigkeitsbereiches des Untersuchungsausschusses, bindet diesen und bildet gleichzeitig die Begrenzung der diesem übertragenen Zwangsbefugnisse. Zugleich dient die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes aber auch dem Schutz der betroffenen Organe, weil damit deren Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen konkretisiert sowie der Umfang bestimmt wird, innerhalb dessen sie Ersuchen um Beweiserhebungen Folge zu leisten haben. Da der Untersuchungsausschuss an den Untersuchungsgegenstand und die damit verbundenen Zielsetzungen gebunden ist und er im Rahmen des Beweisverfahrens konkrete Fragen untersuchen soll, sowie weil die Grenzen der Verpflichtungen vom Verfahren betroffener Organe und Dritter vom Verfassungsgerichtshof einer Überprüfung unterzogen werden können, muss der Untersuchungsgegenstand, vor allem aus rechtsstaatlichen Gründen, hinreichend bestimmt sein. Durch das Erfordernis des Vorliegens eines bestimmten Vorganges wird es umgekehrt aber auch nicht ins Belieben der betroffenen Organe gestellt, welche Beweismittel sie dem Untersuchungsausschuss vorlegen.'

Wäre dem nicht so, würden die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art53 Abs2 B VG für die Zulässigkeit eines Untersuchungsgegenstandes ins Leere laufen.

Zudem unterlaufen die Beweisthemen mit der Einfügung der Worte 'verschiedener […] insbesondere […]' jegliche organisatorische Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes: '[…] Ressortverantwortliche, Mitarbeiter ihrer politischen Büros sowie (leitende) Bedienstete verschiedener Regierungsressorts – insbesondere des Bundeskanzleramts, des Bundesministerium für Inneres und des Bundesministeriums für Justiz […]'. Was tatsächlich gemeint ist, bleibt unbestimmt.

Die Wendung 'durch mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen' in Zusammenhang mit 'Einflussnahme […] auf die Aufgabenerfüllung der den genannten Ressorts unterstehenden Behörden, insbesondere auf Organe der Strafjustiz und der Sicherheitsbehörden, sowie auf die unabhängigen Medien […]' bleibt ebenso gänzlich unbestimmt.

Das Einsetzungsverlangen überlässt es der Willkür des Untersuchungsausschusses, wer aller eine solche 'mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen' sein könnte. Es wird somit einerseits der – Art53 Abs2 B VG widersprechende – Raum eröffnet, dass rein privates, mit Vollziehung des Bundes in keinerlei Zusammenhang stehendes Handeln von Personen, die nach einer auf Basis des Einsetzungsverlangens unbekannten Ansicht der Einsetzungsminderheit mit der ÖVP verbunden sein mögen, Untersuchungsgegenstand sein soll (vgl AB 439 BlgNR 25. GP, 3).

Auch wer oder was 'unabhängige Medien' sein sollen, überlässt die Einsetzungsminderheit der Spekulation.

Festgesetzt wird schließlich ein Zeitraum, der den Beginn mit der Angelobung der Bundesregierung Kurz II (7. Jänner 2020) in der 27. GP markiert und dessen Ende mit dem Tag vor der Einbringung des Einsetzungsverlangens in der 25. Sitzung des Nationalrates der 28. GP übereinstimmt. Ein Zusammenhang dieser zeitlichen Festlegungen mit auch nur einem der drei Beweisthemen in Hinblick auf Beginn und/oder Ende ist nicht erkennbar.

All dies führt dazu, dass auf Grund des Einsetzungsverlangens keine Grundlage besteht, auf der der Untersuchungsausschuss in weiterer Folge die Erreichung seiner Prüfziele beurteilen könnte.

2. Überschreitung der verfassungsrechtlichen Grenzen einer Untersuchung

Der Geschäftsordnungsausschuss hat nach den Bestimmungen der VO UA zu prüfen, ob das Verlangen die verfassungsrechtlich festgelegten Voraussetzungen des Art53 Abs2 B VG erfüllt (Vorliegen eines bestimmten abgeschlossenen Vorganges im Bereich der Vollziehung des Bundes; Art53 Abs2 zweiter und dritter Satz B VG).

Der Untersuchungsgegenstand begründet den Rahmen des Tätigkeitsbereiches des Untersuchungsausschusses, bindet diesen und bildet gleichzeitig die Begrenzung der diesem übertragenen Zwangsbefugnisse. Zugleich dient die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes aber auch der Festlegung der Grenzen der Verpflichtungen vom Verfahren betroffener Organe und Dritter (vgl VfSlg 20.370/2020, Rz 172).

Der vorgeschlagene Untersuchungsgegenstand lautet:

'Untersuchungsgegenstand ist der Verdacht der unsachlichen oder rein parteipolitisch motivierten Einflussnahme durch Ressortverantwortliche, Mitarbeiter ihrer politischen Büros und (leitende) Bedienstete des Bundeskanzleramts (BKA), des Bundesministeriums für Inneres (BMI) und des Bundesministeriums für Justiz (BMJ), durch oberste Verwaltungsorgane sowie durch mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen im Zeitraum vom 7. Jänner 2020 bis 20. Mai 2025 auf die Aufgabenerfüllung der den genannten Ressorts unterstehenden Behörden, insbesondere auf Organe der Strafjustiz und der Sicherheitsbehörden, sowie auf die unabhängigen Medien' (Verlangen 1/US 28. GP, 2)

Der vorgeschlagene Untersuchungsgegenstand überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen:

- Untersuchung der Rechtsprechung:

Gemäß Art53 Abs2 letzter Satz B VG ist eine Überprüfung der Rechtsprechung ausdrücklich ausgeschlossen.

Nach dem Wortlaut des vorgeschlagenen Untersuchungsgegenstandes ist die Einflussnahme 'auf die Aufgabenerfüllung der den genannten Ressorts (BKA, BMI, BMJ) unterstehenden Behörden, insbesondere auf Organe der Strafjustiz und der Sicherheitsbehörden' zu untersuchen. Im Einsetzungsverlangen werden die verwendeten Begriffe nicht näher erläutert. Durch das Abstellen auf 'den genannten Ressorts unterstehende' Behörden – anstelle etwa auf die Weisungsbefugnis des jeweiligen Bundesministers – bringen die verlangenden Abgeordneten zum Ausdruck, dass der Formulierung ein organisatorischer Vollziehungsbegriff zu Grunde liegt. Somit ist aber der gesamte Bereich, der den genannten Behörden übertragenen Aufgaben potenziell von der Untersuchung erfasst, im Fall der ausdrücklich angeführten 'Organe der Strafjustiz' (wozu wohl jedenfalls die Staatsanwaltschaften zu zählen sind) – allenfalls sogar deren der Rechtsprechung zuzuordnende Tätigkeit.

- Untersuchung rein privaten Handelns

Untersuchungsgegenstand ist (ua) der Verdacht der unsachlichen oder rein parteipolitisch motivierten Einflussnahme durch (…) mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen (…) auf die unabhängigen Medien.

Mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen (deren Merkmale im Einsetzungsverlangen nicht näher erläutert werden) sind – sofern sie nicht beliehen sind – keine Verwaltungsorgane. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass diverse Verwaltungsorgane zuvor im Einsetzungsverlangen gesondert angeführt werden und die gesonderte Nennung der mit der ÖVP verbundenen Personen überflüssig wäre, wären diese ohnehin bereits von der Aufzählung der Verwaltungsorgane erfasst. Es handelt sich bei mit der ÖVP verbundenen natürlichen oder juristischen Personen insofern um Private. Gleichermaßen sind 'unabhängige Medien' zweifellos keine Verwaltungsorgane. Eine Untersuchung privater Sachverhalte kann jedoch nur zulässig sein, wenn ein entsprechendes Naheverhältnis zur Vollziehung des Bundes besteht (siehe AB 439 BlgNR 25. GP, 3). Ein solches Naheverhältnis kann im vorliegenden Fall der Untersuchung des Einflusses von mit der ÖVP verbundenen Personen auf unabhängige Medien jedoch ausgeschlossen werden. Der vorgeschlagene Untersuchungsgegenstand ermöglicht insofern – unzulässigerweise – eine Untersuchung rein privater Sachverhalte.

3. Umfang der Unzulässigkeit

Die Feststellung einer Teilunzulässigkeit kann in den vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten engen Grenzen nicht vorgenommen werden. Die Mehrheit des Geschäftsordnungsausschusses hat im Fall des der Entscheidung VfSlg 20.370/2020 (Rz 196 ff) zugrundeliegenden Einsetzungsverlangens ihren Beschluss mit Rechtswidrigkeit belastet, indem sie entgegen Art53 Abs2 B VG den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Bedeutung beimisst, dass bei Annahme des Fehlens der verfassungsrechtlich geforderten Voraussetzungen an das Verlangen dieses einer eigenständigen politischen Interpretation und damit Wertung durch die Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss zu unterziehen ist, obwohl dies zu einer Änderung des Untersuchungsgegenstandes führt.

Auch im vorliegenden Fall würde die Feststellung einer teilweisen Unzulässigkeit aufgrund des mangelnden Zusammenhangs der Beweisthemen zu einer solchen der Mehrheit des Geschäftsordnungsausschusses nicht zustehenden Änderung des Untersuchungsgegenstandes führen. Auch in Hinblick auf die weiteren Unzulässigkeitsgründe des vorliegenden Einsetzungsverlangens erscheint ein Feststellen von Teilen zur Herbeiführung eines verfassungskonformen abgeschlossenen bestimmten Vorgangs ohne politische Wertung durch die Mehrheit des Geschäftsordnungsausschusses, die zu einer Änderung des Untersuchungsgegenstandes führen würde, nicht möglich. Daher ist die Feststellung der gänzlichen Unzulässigkeit alternativlos."

2. Die einschreitenden Mitglieder des Nationalrates begründen ihre Anfechtung inhaltlich wie folgt:

2.1. Zur behaupteten mangelnden Bestimmtheit und Abgeschlossenheit:

Die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss verkenne den Umfang des vorliegenden Untersuchungsgegenstandes; ihre rechtlichen Schlussfolgerungen beruhten damit auf einer falschen Prämisse:

Der Geschäftsordnungsausschuss müsse gemäß §33 Abs9 GOG NR prüfen, ob ein Verlangen "zulässig" sei. Ein Verlangen sei zulässig, wenn es sowohl formellen als auch inhaltlichen Vorgaben entspreche. Mit Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses werde die inhaltliche Zulässigkeit des Verlangens verneint. Die inhaltliche Zulässigkeit sei am Untersuchungsgegenstand zu bemessen. Maßstab für die Zulässigkeit eines Untersuchungsgegenstandes sei Art53 Abs2 B VG.

Das vorliegende Verlangen bestehe aus drei Teilen: aus einem Verlangen im engeren Sinn (§33 Abs1 zweiter Satz und Abs2 GOG NR), aus der Bezeichnung des "Untersuchungsgegenstand[s]" und aus einer "Begründung"; weiters seien die erforderlichen Unterschriften von 46 Mitgliedern des Nationalrates zur Unterstützung des Verlangens angeschlossen.

Der "Untersuchungsgegenstand" wiederum bestehe aus einer einleitenden Umschreibung und einer präzisierenden Aufgliederung in drei "Beweisthemen". Die Zulässigkeit, den Untersuchungsgegenstand in Beweisthemen aufzugliedern, ergebe sich ausdrücklich aus den Materialien (AB 439 BIgNR 25. GP, 4). Mit seinem Erkenntnis VfSlg 20.370/2020 habe der Verfassungsgerichtshof zutreffend festgehalten, dass die einzelnen Beweisthemen – anders als die Begründung des Verlangens – formell zum Untersuchungsgegenstand zählten:

"Wenn der Untersuchungsgegenstand gemäß §1 Abs5 VO UA in Beweisthemen gegliedert ist, ist eine Änderung oder Ergänzung der Beweisthemen einer Änderung des Untersuchungsgegenstandes gleichzuhalten. Angesichts des Wortlauts von §1 Abs5 VO UA und der Gestaltung des zu prüfenden Untersuchungsverlangens 1/US unterliegen die unter der Überschrift 'Beweisthemen...' angeführten Ziffern (in der Folge: Beweisthemen) daher ebenfalls der Prüfung durch den Geschäftsordnungsausschuss. Eine Prüfung und allfällige Feststellung der Unzulässigkeit der mit 'Begründung' überschriebenen Textteile des Verlangens ist angesichts der fehlenden rechtlichen Wirkung dieser Teile dagegen nicht angezeigt."

Die ausformulierten "Beweisthemen" seien als formeller Bestandteil des Untersuchungsgegenstandes bei Prüfung seiner Zulässigkeit zu berücksichtigen. Das verkenne nun die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss: Sie grenze die Beweisthemen I, II und III vom Einleitungssatz ab, um den Untersuchungsgegenstand (= Prüfgegenstand) darauf zu reduzieren und sodann einen Mangel an verfassungsmäßig geforderter Bestimmtheit und Abgeschlossenheit zu folgern. Nehme man die Beweisthemen hingegen – wie es rechtlich geboten sei – mit in den Blick, liefen die dem Beschluss zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen der Mehrheit ins Leere: Die drei Beweisthemen formulierten jeweils einen abgeschlossenen Vorgang aus dem Bereich der Bundesvollziehung, der hinreichend bestimmt sei.

2.2. Zum behaupteten mangelnden Zusammenhang:

Laut der beschlussfassenden Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss würden "völlig unzusammenhängende Vorgänge, wie Beweisthema 'Ermittlungen zur Todesursache von Mag. Christian Pilnacek' und weitere Beweisthemen, die sich mit allerlei COVID-19-Implikationen auseinandersetzen sollen, in einen Gegenstand der Untersuchung vermengt". Für die Frage des Zusammenhanges nehme die Mehrheit die Beweisthemen also wieder ins Blickfeld. Im Widerspruch zu ihren sonstigen Ausführungen erschienen ihr die Beweisthemen also hinreichend bestimmt, um den verfassungsmäßig gebotenen Zusammenhang beurteilen zu können.

Die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss halte dabei nur lapidar fest, dass der erforderliche Zusammenhang von den Anfechtungswerbern nur behauptet werde, eine "substantiierte, nachvollziehbare Begründung" aber fehle.

Sicher sei sich die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss allerdings nicht. Der Mehrheit sei entgegenzuhalten, dass bei Zweifeln über die Zulässigkeit des Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch eine parlamentarische Minderheit zugunsten dieser Minderheit zu entscheiden gewesen wäre.

Es bestehe allerdings kein Grund zum Zweifel. Zunächst hätten die Anfechtungswerber niemals bestritten, dass die Vollziehung der Kriminalpolizei (polizeiliche "Dienste der Strafjustiz"), die Vollziehung des Versammlungswesens und die Vollziehung der Sicherheitspolizei materiell unterschiedliche Vorgänge seien. Diese Aufgaben würden zwar funktionell von unterschiedlichen Behörden vollzogen. Wie in der Begründung des Einsetzungsverlangens unter Punkt 1. allerdings zum Ausdruck kommen sollte, würden diese Aufgaben organisatorisch von den gleichen Akteuren besorgt, nämlich von Organen der Sicherheitsbehörden. Das stehe bei Angelegenheiten der Sicherheitspolizei, des Versammlungs und Pressewesens mit §2 SPG außer Frage, ferner würden auch polizeiliche Aufklärungstätigkeiten "im Dienste der Strafjustiz" unstrittig als "Mitwirkung der Sicherheitsbehörden und ihrer Exekutivorgane an der Vollziehung der StPO" gelten. Es mache dabei keinen Unterschied, dass Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz nicht selbst Zurechnungssubjekt ihres Handelns seien, sondern als bloßes Hilfsorgan in transitorischer Zurechnung für eine andere Behörde tätig würden. Im Übrigen hätten diese verwendeten Begriffe in der Rechtssprache einen ("rechtspositiv oder rechtswissenschaftlich") festen Bedeutungsgehalt und müssten daher – entgegen der Behauptung der Mehrheit – nicht eigens erläutert werden.

Nun solle mit dem Einsetzungsverlangen dem Verdacht nachgegangen werden, dass auf das Handeln von Organen der Sicherheitsbehörden, sei es in dieser Funktion, sei es in jener Funktion, auf systematische Weise ein unsachlicher oder rein parteipolitisch motivierter Einfluss genommen werde. Die Untersuchung richte sich damit nicht nur auf eine Organisationseinheit ("Sicherheitsbehörden"), im Verdacht stehe auch deren (unsachgemäße) Instrumentalisierung durch dieselbe politische Interessensgruppe, nämlich durch mittelbar oder unmittelbar Angehörige der ÖVP.

Auch der Zweck dieser Vorgänge sei ein einheitlicher: Die ÖVP stehe im Verdacht, auf Sicherheitsbehörden unsachlichen oder rein parteipolitisch motivierten Einfluss zu nehmen, also auf rechtlich nicht vertretbare Weise zu instrumentalisieren, um unliebsame Kritik am Regierungshandeln zu unterdrücken. Hand in Hand mit diesen Vorgängen gehe die Instrumentalisierung unabhängiger Medien durch die betreffenden Sicherheitsbehörden.

Aus diesen Gründen bestehe ein verfassungsmäßiger Zusammenhang. Ein Verneinen des verfassungsmäßigen Zusammenhanges würde hingegen eine erhebliche Beschneidung des Minderheitenrechts auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bedeuten, weil in diesem Fall nur noch der Verdacht auf einen punktuellen, nicht aber der Verdacht auf einen systematischen Missstand untersucht werden könnte. Gerade auch systematische Missstände sollten untersucht werden können, wenn der Verfassungsgesetzgeber dazu ermächtige, unter einem Untersuchungsgegenstand verschiedene Vorgänge, die potentiell auch in den Kompetenzbereich mehrerer Ministerien fielen, zu untersuchen.

2.3. Zur behaupteten Überschreitung der verfassungsrechtlichen Grenzen einer Untersuchung durch Einbeziehung der "Rechtsprechung":

Laut der beschlussfassenden Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss seien verfassungsrechtliche Grenzen überschritten, weil nach dem Wortlaut des Untersuchungsgegenstandes die Einflussnahme "auf die Aufgabenerfüllung der den genannten Ressorts (BKA, BMI, BMJ) unterstehenden Behörden, insbesondere auf Organe der Strafjustiz und der Sicherheitsbehörden" zu untersuchen verlangt werde. Daraus folgere die Mehrheit, durch das Abstellen auf "'den genannten Ressorts unterstehende' Behörden – anstelle etwa auf die Weisungsbefugnis des jeweiligen Bundesministers – bringen die verlangenden Abgeordneten zum Ausdruck, dass der Formulierung ein organisatorischer Vollziehungsbegriff zu Grunde liegt", und weiters, dass "allenfalls sogar deren der Rechtsprechung zuzuordnende Tätigkeit" vom Untersuchungsgegenstand umfasst sei.

Eine Überprüfung der Rechtsprechung sei mit Art53 Abs2 letzter Satz B VG ausgeschlossen. Gleichwohl seien Vorgänge im Bereich der Staatsanwälte, die Art90a B VG als Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimme, ein rechtlich zulässiger Gegenstand von Untersuchungsausschüssen. In Abgrenzung dazu meine "Rechtsprechung" im Sinne des Art53 Abs2 letzter Satz B VG Rechtsprechung im funktionellen Sinn und damit richterliche Tätigkeiten, für die Art87 B VG die Unabhängigkeit garantiere und damit im Kern einen Schutz vor Weisungen biete. Dies berücksichtige auch das Einsetzungsverlangen, wenn der Wortlaut des Untersuchungsgegenstandes auf die "den genannten Ressorts unterstehenden Behörden [...]" Bezug nehme und damit – "abgrenzungshalber" – auf eine Weisungsunterworfenheit von Behörden abstelle. Es könne dem Einsetzungsverlangen daher nicht unterstellt werden, dass es auch auf die Untersuchung von "Rechtsprechung" im Sinne des Art53 Abs2 letzter Satz B VG abziele (vgl aber: "allenfalls sogar deren [der Organe der Strafjustiz, Anm.] der Rechtsprechung zuzuordnende Tätigkeit"). Da eine Sicherheitsbehörde, wenn sie an der Erfüllung von Aufgaben der Strafjustiz mitwirke, der Staatsanwaltschaft weisungsunterworfen sei, die wiederum der Bundesministerin für Justiz weisungsunterworfen sei, erstrecke sich der Untersuchungsgegenstand (insoweit) notwendigerweise – und zulässigerweise – auch auf Staatsanwälte, gemäß Art90a B VG also (insoweit) auch auf Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

2.4. Zur behaupteten Untersuchung rein privaten Handelns:

Nachdem die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss den Untersuchungsgegenstand in Ausklammerung der aufgezählten Beweisthemen (I bis III) auf seinen ersten Absatz reduziere, um in der Folge die Bestimmtheit und Abgeschlossenheit in Abrede zu stellen, werde anschließend versucht, durch Weglassungen eine Einbeziehung "rein privaten Handelns" in den Untersuchungsgegenstand zu suggerieren.

Es sei schlichtweg unzutreffend, dass mit dem Einsetzungsverlangen rein privates Handeln untersucht werden sollte. Untersuchungsgegenstand sei die Einflussnahme "auf die Aufgabenerfüllung der den genannten Ressorts unterstehenden Behörden, insbesondere auf Organe der Strafjustiz und der Sicherheitsbehörden, [...]". Mit diesen Vorgängen gehe die Einflussnahme "auf die unabhängigen Medien" einher. Als Private könnten unabhängige Medien schon von Verfassungs wegen nur soweit Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein, als ein entsprechender Zusammenhang mit der Bundesvollziehung bestehe. Die unsachliche oder rein parteipolitisch motivierte Einflussnahme auf unabhängige Medien sollte also nur soweit Untersuchungsgegenstand sein, wie die Einflussnahme vom Bereich der Bundesvollziehung ausgehe. Der Einfluss auf unabhängige Medien durch Organe der Bundesvollziehung solle nicht samt und sonders untersucht werden, sondern nur soweit, wie dies in drei Beweisthemen, die den Untersuchungsgegenstand formten, präzisiert werde.

Eine gegenteilige Annahme sei eine parteitaktisch motivierte, aber rechtlich nicht haltbare Unterstellung. Sie sei rechtlich nicht haltbar, weil das Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses schlechthin nur auf die Kontrolle von Vorgängen im Bereich der Bundesvollziehung beschränkt sei. Selbst wenn das Einsetzungsverlangen eine demgegenüber weitere Deutung zulasse, müsste dieses verfassungskonform – im eben erwähnten Sinne – interpretiert werden.

Durch die Anfechtungswerber sei nichts anderes intendiert gewesen. Nach §3 Abs5 VO UA fasse der Geschäftsordnungsausschuss nach Einsetzung eines Untersuchungsausschusses "den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß §24". Nach §24 leg cit würden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungsträger auf Grund eines Beweisbeschlusses zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verpflichtet. Infolge dessen komme die Untersuchung rein privaten Handelns nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch gar nicht erst in Betracht. Den erwähnten Bestimmungen entspreche schließlich auch der gemäß §3 Abs5 VO UA eingebrachte Antrag der Einsetzungsminderheit. Danach sollten ausschließlich Organe der Bundesvollziehung verpflichtet werden, den Untersuchungsgegenstand betreffende Akten und Unterlagen zu liefern.

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie dem Anfechtungsvorbringen wie folgt entgegentritt:

3.1. Zur Frage der mangelnden Bestimmtheit und Abgeschlossenheit des Untersuchungsgegenstandes:

Nach Ansicht der Bundesregierung stütze der Geschäftsordnungsausschuss den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen (und mit näherer Begründung) darauf, die Anfechtungswerber hätten das Einsetzungsverlangen nicht hinreichend begründet. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung VfSlg 20.370/2020 ausgesprochen, aus dem Verlangen müsse sich ergeben, dass es sich um einen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes handle; weiters hätten sich aus dem Verlangen die ausreichende Bestimmtheit und der erforderliche Zusammenhang zu ergeben. Die Untersuchungsziele seien näher festzulegen und es sei auszuführen, welche Themenbereiche der Untersuchungsausschuss im Rahmen seines nachfolgenden Beweisverfahrens untersuchen solle; jeder einzelne dieser Bereiche habe einen ausreichenden Zusammenhang mit dem festgelegten Vorgang aufzuweisen, der darzulegen sei; diese Parameter müssten geeignete Grundlagen bilden, um dem Untersuchungsausschuss zur Erreichung seiner Prüfziele eine Beurteilung und Entscheidung zu ermöglichen. Es obliege daher der Minderheit, ein hinreichend klar umrissenes Arbeitsprogramm für den Untersuchungsausschuss vorzugeben. Diesen Begründungserfordernissen entspreche das Einsetzungsverlangen nicht, was von den Anfechtungswerbern in ihrer Anfechtung nicht bestritten werde.

Unbeschadet dessen gehe die Bundesregierung davon aus, dass der Geschäftsordnungsausschuss (auch) die drei Beweisthemen in seine verfassungsrechtliche Prüfung miteinbezogen habe. Dass der Geschäftsordnungsausschuss sowohl den "Untersuchungsgegenstand" als auch die drei "Beweisthemen" (gemeinsam und für sich selbst) als verfassungswidrig einstufe, zeige sich für die Bundesregierung etwa in den Ausführungen, dass die Beweisthemen mit der Einfügung der Worte "verschiedener […] insbesondere […]" jegliche organisatorische Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes verhinderten, das Einsetzungsverlangen nicht klarstelle, inwiefern sich der behauptete Missstand lediglich auf die in den angeführten Beweisthemen genannten Bereiche beschränke oder einen Zeitraum festlege, der den Beginn mit der Angelobung der Bundesregierung Kurz II in der 27. Gesetzgebungsperiode markiere und dessen Ende mit dem Tag der Einbringung des Einsetzungsverlangens in der 25. Sitzung des Nationalrates der 28. Gesetzgebungsperiode übereinstimme. Ein Zusammenhang dieser zeitlichen Festlegungen mit auch nur einem der drei Beweisthemen im Hinblick auf Beginn und/oder Ende sei nicht erkennbar.

Nach Auffassung der Bundesregierung könne aber durch die pauschale Behauptung der Anfechtungswerber, die drei Beweisthemen führten entgegen den Ausführungen des Geschäftsordnungsausschusses zu einem abgeschlossenen Vorgang aus dem Bereich der Bundesvollziehung, der hinreichend bestimmt sei, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht aufgezeigt werden (zur Abweisung eines Antrages gemäß Art138b Abs1 Z3 B VG, weil die verlangende Minderheit ua den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand bloß behauptet, aber nicht begründet habe, siehe VfSlg 20.552/2022). Die Anfechtungswerber begründeten (auch) in ihrer Anfechtung an den Verfassungsgerichtshof nicht (nachvollziehbar), weshalb davon auszugehen sei, dass der Untersuchungsgegenstand unter Berücksichtigung der drei Beweisthemen einen abgeschlossenen Vorgang aus dem Bereich der Bundesvollziehung, der hinreichend bestimmt sei, formuliere bzw inwieweit sich dies bereits aus dem Einsetzungsverlangen ergebe. Vielmehr räumten die Anfechtungswerber selbst ein, dass "[d]ie drei Beweisthemen […] jeweils einen abgeschlossenen Vorgang aus dem Bereich der Bundesvollziehung" formulierten.

3.2. Zur Frage des mangelnden Zusammenhanges der zu untersuchenden Themenbereiche:

Nach Ansicht der Bundesregierung sei den Anfechtungswerbern zunächst entgegenzutreten, wenn sie der Auffassung seien, dass bei Zweifeln über die Zulässigkeit eines Einsetzungsverlangens zugunsten der Minderheit zu entscheiden sei. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich vielmehr, dass bei Streitigkeiten zwischen Mehrheit und Minderheit im parlamentarischen Untersuchungsverfahren maßgeblich auf die Begründung des – im konkreten Fall – (Einsetzungs-)Verlangens abzustellen sei, das das Vorliegen der verfassungsrechtlich geforderten Voraussetzungen nachvollziehbar darzulegen habe (VfSlg 20.370/2020; zur Ableitung der Begründungspflicht aus Art138b iVm Art53 B VG siehe VfSlg 20.665/2024; VfGH 29.2.2024, UA 2 15/2024). Die Bundesregierung gehe mit der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art138b Abs1 Z3 B VG davon aus, dass die Anforderungen an die Begründung einerseits des Verlangens und andererseits des Beschlusses, mit dem ein Verlangen für unzulässig erklärt werde, differenziert danach zu beurteilen seien, ob das Verlangen offenkundig die (verfassungs )gesetzlich geforderten Anforderungen erfülle oder nicht (vgl VfSlg 20.552/2022; VfGH 25.8.2022, UA 46 74/2022; Herbst , Artikel 138b Abs1 Z1 B VG, in: Jedliczka/Joklik [Hrsg.], Das Recht des Untersuchungsausschusses, 2023, Rz 24). Je offenkundiger das Verlangen die geforderten Voraussetzungen (im konkreten Fall des Art53 Abs2 B VG) erfülle, desto geringer seien die Anforderungen an die Begründung der Einsetzungsminderheit. Umgekehrt seien die Anforderungen höher, wenn nicht offenkundig sei, dass der Untersuchungsgegenstand verfassungskonform sei (vgl in diesem Zusammenhang VfSlg 20.552/2022).

Nach Auffassung der Bundesregierung könnten die Anfechtungswerber aber auch mit ihrem weiteren Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht aufzeigen. Der Geschäftsordnungsausschuss stütze seinen Beschluss im Wesentlichen darauf, dass das Einsetzungsverlangen (auch) im Hinblick auf den erforderlichen inhaltlichen, personellen und zeitlichen Zusammenhang nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet sei; dies sei von den Anfechtungswerbern zwar aufgegriffen, nicht aber bestritten worden.

Der Geschäftsordnungsausschuss sei nach Ansicht der Bundesregierung zudem zu Recht davon ausgegangen, dass der im Einsetzungsverlangen festgelegte (und in der Anfechtung näher erläuterte) Untersuchungsgegenstand gegen Art53 Abs2 B VG verstoße:

Gemäß Art53 Abs2 B VG könne Gegenstand einer parlamentarischen Untersuchung ein "bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes" sein.

Die Formulierung des Art53 Abs2 B VG gehe auf das Bundesgesetz BGBl I 101/2014 zurück, mit dem das Untersuchungsrecht des Nationalrates neu geregelt worden sei. Davor sei in Art53 B VG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung der Gegenstand von Untersuchungsausschüssen nicht definiert gewesen, habe sich aber aus dem Zusammenhalt mit Art52 B VG ergeben, nach dem sich das Interpellationsrecht auf die Geschäftsführung der Bundesregierung beziehe (vgl Kahl , Art53 B VG, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 18. Lfg. 2023, Rz 20).

Die Gesetzesmaterialien würden den Begriff "bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes" als "bestimmbare[n] und abgrenzbare[n] Vorgang" in der Vollziehung des Bundes erläutern (AB 439 BlgNR 25. GP, 4).

Zur Frage, welche Phänomene dem Grunde nach als "Vorgang" zu qualifizieren seien, betonten die Gesetzesmaterialien als das grundlegende "Ziel eines Untersuchungsausschusses […], komplexe und umfassende Sachverhalte aufzuklären[, die] mit dem […] Begriff des 'Vorgangs' umschrieben" würden (AB 439 BlgNR 25. GP, 4). Diese Begriffsbestimmung lege nahe, dass der Vorgang jedenfalls in der Regel nicht bloß als einzelnes isoliertes Ereignis zu verstehen sei ( Scholz , Zum zulässigen Gegenstand parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nach der Untersuchungsausschuss-Reform 2014, JRP 2015, 232 [240]). Die Untersuchung könne aber "nur inhaltlich zusammenhängende Sachverhalte betreffen". Die Forderung "eines inhaltlichen, personellen oder zeitlichen Zusammenhangs" schließe "aus, dass mehrere, unterschiedliche Vorgänge oder Themen in einem Untersuchungsausschuss untersucht" würden, "die nur lose miteinander verknüpft" seien, "etwa weil es sich um Vorgänge innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Bundesministeriums" handle (AB 439 BlgNR 25. GP, 4). In der Literatur werde aus diesem Erfordernis abgeleitet, dass es jedenfalls verfassungswidrig sei, mehrere zeitlich und inhaltlich voneinander zu trennende Vorgänge, die lediglich einem gemeinsamen Generalthema zuordenbar seien, zu einem Untersuchungsgegenstand zusammenzuführen ( Scholz , aaO, 239).

Im Anschluss an die allgemeinen Ausführungen werde die Zulässigkeit der Einsetzung von Untersuchungsausschüssen in den Gesetzesmaterialien anhand konkreter Beispiele erörtert (AB 439 BlgNR 25. GP, 4):

"Entsprechend diesen Vorgaben würde z. B. die – nach alter Rechtslage mögliche – Einsetzung des 'Untersuchungsausschuss[es] hinsichtlich der Vertuschung von Polizeiaffären und des Missbrauchs der politischen Macht insbesondere im Bundesministerium für Inneres, aber auch in den Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für europäische und internationale Angelegenheiten' (129/GO, XXIII. GP) nicht mehr zulässig sein. In diesem Untersuchungsausschuss sollten verschiedene, nicht zusammenhängende Vorgänge, die sich über einen größeren und jeweils unterschiedlichen Zeitraum erstreckten, und die im Verantwortungsbereich mehrerer Bundesministerien verortet wurden, untersucht werden. Hingegen wäre z. B. die Einsetzung des 'Noricum Untersuchungsausschuss' (siehe AB 1235 d. B., XVII. GP) auch nach neuer Rechtslage ein zulässiger Untersuchungsgegenstand. Dabei wurde die 'Untersuchung 1. wie und auf welcher Grundlage es zur Erteilung der Genehmigungen von Exporten von Kriegsmaterial gekommen ist, das schließlich tatsächlich an die kriegsführenden Staaten Irak und Iran geliefert wurde; 2. wie es zur Umgehung der in diesen Bewilligungen festgelegten Bedingungen sowie der im Kriegsmaterialexportgesetz vorgesehenen Kontrollen gekommen ist; und 3. der politischen und administrativen Verantwortlichkeiten im Laufe der Genehmigung und der Überprüfung der Exporte sowie der Aufklärung der Vorwürfe' beschlossen."

Vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien sei es für die Bundesregierung nicht offenkundig, wie die Vollziehung einzelner Materien (zB der Kriminalpolizei, des Versammlungswesens oder der Sicherheitspolizei) einen "Vorgang" im Sinne des Art53 Abs2 B VG darstellen könne.

Ungeachtet dessen sei für die Bundesregierung kein maßgeblicher (verfassungs )rechtlich relevanter Unterschied zwischen dem angestrebten Untersuchungsgegenstand, der mit dem angefochtenen Beschluss für unzulässig erklärt worden sei, und der in den Gesetzesmaterialien als Negativbeispiel formulierten Einsetzung des "Untersuchungsausschuss[es] hinsichtlich der Vertuschung von Polizeiaffären und des Missbrauchs der politischen Macht insbesondere im Bundesministerium für Inneres, aber auch in den Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für europäische und internationale Angelegenheiten" ersichtlich. Soweit die einschreitenden Abgeordneten in ihrer Anfechtung an den Verfassungsgerichtshof nämlich ausführten, dass das Generalthema oder der "Zusammenhang" des geplanten Untersuchungsausschusses die "Instrumentalisierung durch dieselbe politische Interessensgruppe, nämlich durch mittelbar oder unmittelbar Angehörige der ÖVP" sein solle, würden sie gerade versuchen, mehrere zeitlich und inhaltlich voneinander zu trennende Themenbereiche, die lediglich einem gemeinsamen Generalthema zuordenbar seien, zu einem Untersuchungsgegenstand zusammenzuführen. Der "Zusammenhang", den die Anfechtungswerber mit Blick auf die Verbindung zwischen den einzelnen Vorgängen bzw Themenbereichen inhaltlich anführten, stelle sich somit als eine bloße Wiederholung des im Untersuchungsgegenstand niedergeschriebenen "Verdachtes" dar und sei ohne weitere Begründung ungeeignet, den verfassungsrechtlich geforderten "bestimmten Vorgang" über den Umweg der Beweisthemen zu konstituieren; ebenso wenig seien die Beweisthemen geeignet, Defizite des Untersuchungsgegenstandes zu kompensieren.

Wie der Geschäftsordnungsausschuss im angefochtenen Beschluss zu Recht ausführe, müsse der Untersuchungsgegenstand, vor allem aus rechtsstaatlichen Gründen, hinreichend bestimmt sein. Der im Einsetzungsverlangen bzw im Einsetzungsbeschluss festgelegte Untersuchungsgegenstand begründe nämlich den Rahmen des Tätigkeitsbereiches des Untersuchungsausschusses, binde diesen und bilde gleichzeitig die Begrenzung der diesem übertragenen Zwangsbefugnisse. Zugleich diene die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes aber auch dem Schutz der betroffenen Organe, weil damit deren Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen konkretisiert sowie der Umfang bestimmt werde, innerhalb dessen sie Ersuchen um Beweiserhebungen Folge zu leisten hätten. Durch das Erfordernis des Vorliegens eines bestimmten Vorganges, das der Geschäftsordnungsausschuss im vorliegenden Fall zu Recht bestritten habe, werde es nicht in das Belieben der betroffenen Organe gestellt, welche Beweismittel sie dem Untersuchungsausschuss vorlegten (VfSlg 20.370/2020).

Soweit die einschreitenden Abgeordneten in ihrer Anfechtung ausführten, dass der von ihnen angestrebte Untersuchungsausschuss "die Instrumentalisierung unabhängiger Medien durch die betreffenden Sicherheitsbehörden" untersuchen solle, sei darauf hinzuweisen, dass der Formulierung des Untersuchungsgegenstandes nicht zu entnehmen sei, dass es dem Einsetzungsverlangen um ein Einwirken der Sicherheitsbehörden auf die unabhängigen Medien gehe. Es spreche vielmehr vom "Verdacht der unsachlichen oder rein parteipolitisch motivierten Einflussnahme durch Ressortverantwortliche, […] mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen […] auf die Aufgabenerfüllung der den genannten Ressorts unterstehenden Behörden, insbesondere auf Organe der Strafjustiz und der Sicherheitsbehörden, sowie auf die unabhängigen Medien".

3.3. Zur Frage einer Überschreitung der verfassungsrechtlichen Grenzen einer Untersuchung durch Einbeziehung der "Rechtsprechung":

Nach Auffassung der Bundesregierung könnten die Anfechtungswerber mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht aufzeigen. Der Geschäftsordnungsausschuss stütze seine Begründung aus Sicht der Bundesregierung nämlich zu Recht darauf, dass das Einsetzungsverlangen auch in diesem Punkt nicht hinreichend begründet sei: Das Einsetzungsverlangen wolle die Einflussnahme "auf die Aufgabenerfüllung der den genannten Ressorts (BKA, BMI, BMJ) unterstehenden Behörden, insbesondere auf Organe der Strafjustiz und der Sicherheitsbehörden" untersuchen. Im Einsetzungsverlangen würden diese Begriffe nicht näher erläutert. Es sei davon auszugehen, dass dem Einsetzungsverlangen ein organisatorischer Vollziehungsbegriff zugrunde liege. Somit sei der gesamte Bereich der den genannten Behörden übertragenen Aufgaben potentiell von der Untersuchung erfasst, im Fall der ausdrücklich angeführten "Organe der Strafjustiz" (wozu wohl jedenfalls die Staatsanwaltschaften zu zählen seien) allenfalls sogar deren der Rechtsprechung zuzuordnende Tätigkeit.

Dem Geschäftsordnungsausschuss gehe es auch hier in erster Linie um die mangelhafte Begründung des Einsetzungsverlangens (zur Abweisung eines Antrages gemäß Art138b Abs1 Z3 B VG, weil das Verlangen der Minderheit keine Einschränkung dahingehend enthalten habe, dass nur jene Akten und Unterlagen vorzulegen seien, die für den Untersuchungsgegenstand relevant seien, siehe VfSlg 20.552/2022); dieser Unzulässigkeitsgrund sei von den Anfechtungswerbern nicht bestritten worden.

Die Bundesregierung gehe davon aus, dass eine nähere Begründung des Einsetzungsverlangens auch deshalb erforderlich gewesen wäre, weil es Handeln der Staatsanwaltschaften gebe, das unter den Begriff "Rechtsprechung" im Sinne des Art53 Abs2 B VG falle. Bei der Untersuchung staatsanwaltschaftlichen Handelns solle den Gesetzesmaterialien zufolge nämlich darauf abgestellt werden, ob Staatsanwälte durch Wahrnehmung ihrer mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl I 19/2004, erweiterten Befugnisse funktionell "Rechtsprechung" ausübten oder nicht (AB 439 BlgNR 25. GP, 3). Diesen Ausführungen sei zu entnehmen, dass nicht jegliches Handeln der Staatsanwaltschaften rechtsprechend sei; die Verfassungsgesetzgebung sei aber davon ausgegangen, dass es staatsanwaltschaftliches Handeln gebe, das "Rechtsprechung" im Sinne des Art53 Abs2 B VG sein könne (vgl zu den Auffassungen im Schrifttum Kahl , Art53 B VG, Rz 24, mwN; Scholz , aaO, 237; Ratz , Ermittlungen nach der StPO für Untersuchungsausschüsse, ÖJZ2022, 271 [273]; Herbst , Artikel 53 B VG, in: Jedliczka/Joklik [Hrsg.], Das Recht des Untersuchungsausschusses, 2023, Rz 58; Funk / Lachmayer , Der Staatsanwalt im Verfassungsgefüge, in: Pilgermair [Hrsg.], Staatsanwaltschaft im 21. Jahrhundert, 2001, 31 [45 f., 51]).

3.4. Zur Frage einer Untersuchung rein privaten Handelns:

Nach Auffassung der Bundesregierung könne dieses Vorbringen die Bedenken des Geschäftsordnungsausschusses, nach denen das Einsetzungsverlangen nahelege, dass das Verhalten von "mit der ÖVP verbundenen natürlichen oder juristischen Personen", die – soweit sie nicht Beliehene seien – Privatpersonen seien, untersucht werden solle, nicht entkräften. Die Anfechtungswerber würden nach Ansicht der Bundesregierung aber auch den Inhalt des Art53 Abs2 B VG verkennen:

Wie die Bundesregierung bereits ausgeführt habe, regle Art53 Abs2 B VG, dass Gegenstand der Untersuchung "ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes" sei. Den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass es sich dabei um "jede Art der 'Verwaltung' im verfassungsrechtlichen Sinn" handle (AB 439 BlgNR 25. GP, 3). Kein zulässiger Gegenstand einer parlamentarischen Untersuchung seien rein private Aktivitäten von Organwaltern, die mit der Verwaltungstätigkeit in keinem Zusammenhang stünden. Die Verfassungskonformität eines Untersuchungsgegenstandes hänge "folglich von einem hinreichend engen Konnex zur amtlichen Tätigkeit bzw Organfunktion, zB Aufsichtsrechten, ab […]. In Übereinstimmung mit der bisherigen Auslegungspraxis" werde "auf die Intentionalität des jeweiligen Handelns, die nach objektiven Kriterien, also rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnissen, zu bewerten" sei, "abzustellen sein".

Für die Bundesregierung folge aus diesen Ausführungen, dass das Verhalten von Personen, die keine Organfunktion im Bereich der Verwaltung des Bundes innehätten (zB Organe der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit oder Angehörige einer politischen Partei ohne amtliche Funktion) und auch keinen "hinreichend engen Konnex" zu amtlicher Tätigkeit bzw Organfunktion aufweise, kein Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung sein könne (vgl dazu auch VfSlg 19.992/2015, 19.993/2015 und zuletzt VfSlg 20.641/2023 sowie zur früheren Rechtslage Laurer , Der parlamentarische Untersuchungsausschuss. Eine Untersuchung zum österreichischen Recht, 1984; Mayer , Verfassungsrechtliche Probleme der Tätigkeit von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, in: Mayer/Platzgummer/Brandstetter [Hrsg.], Untersuchungsausschüsse und Rechtsstaat, 1989, 1 [9]; Wieser , Zur Prüfungskompetenz von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, ZfV 2002, 618 [622 ff.]).

Ob ein solcher Konnex zur amtlichen Tätigkeit oder Organfunktion vorliege, sei eine Abgrenzungsfrage, die im Einzelnen Schwierigkeiten bereiten könne ( Wieser , aaO, 622 f.). Umso bedeutender sei in diesem Zusammenhang die Begründung des Einsetzungsverlangens, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 20.370/2020) die Verfassungskonformität des Untersuchungsgegenstandes darzulegen habe (zur Abweisung eines Antrages gemäß Art138b Abs1 Z3 B VG, weil die verlangende Minderheit in einem Beweiserhebungsverlangen ua nicht hinreichend deutlich dargelegt habe, welche mit der ÖVP verbundenen Personen begünstigt worden sein könnten, siehe nur VfSlg 20.552/2022; VfGH 25.8.2022, UA 7 45/2022). Dieser Begründungspflicht seien die Anfechtungswerber nicht nachgekommen.

Die Bundesregierung weise schließlich darauf hin, dass die Untersuchung (des Verhaltens) politischer Parteien und ihrer Mitglieder durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss nicht zulässig sei (zur alten Rechtslage vgl Öhlinger , Die Bedeutung von Untersuchungsausschüssen als besonderes Instrument parlamentarischer Kontrolle, in: Bußjäger [Hrsg.], Die Zukunft der parlamentarischen Kontrolle, 2008, 107 [114 f.]; Wieser , aaO, 622 f.). Privates Handeln ohne Staatsbezug dürfe nicht zum Gegenstand der parlamentarischen Kontrolle gemacht werden; ausgenommen vom Gegenstand parlamentarischer Untersuchungsausschüsse seien damit auch all jene Angelegenheiten, die den sogenannten nichtstaatlich-öffentlichen Bereich – wie insbesondere das Wirken der politischen Parteien und der gesellschaftlichen Verbände – beträfen ( Wieser , aaO, 622 f.) oder wie Öhlinger es ausdrücke: "Parteipolitik als solche" könne "sicher nicht Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein; das" schließe "schon die Verfassungsbestimmung des §1 Parteiengesetz aus, die den Parteien ein sehr hohes Maß an staatsgerichteter Freiheit" garantiere ( Öhlinger , aaO, 115). Eine Untersuchung parteipolitisch motivierten Verhaltens sei aber dann zulässig, wenn irgendein Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit der zu untersuchenden Akteure bestehe oder zu vermuten sei (vgl Öhlinger , aaO, 115). Einen solchen Zusammenhang hätten die Anfechtungswerber aber in ihrem Einsetzungsverlangen im Einzelnen darzulegen (vgl VfSlg 20.370/2020).

Soweit die Anfechtungswerber vorbrächten, dass die Untersuchung rein privaten Handelns nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch nicht in Betracht komme, weil sich Beweiserhebungsmaßnahmen gemäß §24 VO-UA nur auf staatliche Organe bezögen, würden sie nach Auffassung der Bundesregierung verkennen, dass zwischen jenen Personen, auf die sich eine parlamentarische Untersuchung (unmittelbar oder mittelbar) beziehe, weil ihr Verhalten oder ihre Verhältnisse untersucht werden sollten, und den Adressaten etwaiger Beweiserhebungsmaßnahmen – zB informationspflichtigen Organen oder Auskunftspersonen, die (bloß) zur Informationserteilung im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verpflichtet seien, ohne selbst im Fokus der Untersuchung zu stehen – zu unterscheiden sei.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Gemäß Art138b Abs1 Z1 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, durch ein dieses Verlangen unterstützendes Viertel seiner Mitglieder wegen Rechtswidrigkeit.

1.2. Gemäß Art53 Abs1 zweiter Satz B VG ist ein Untersuchungsausschuss auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates einzusetzen (vgl auch §1 Abs2 erster Satz VO-UA: "mindestens 46 […] Mitglieder"). Nähere Bestimmungen trifft nach Art53 Abs5 erster Satz B VG das GOG-NR. Gemäß §3 Abs1 VO-UA hat der Geschäftsordnungsausschuss binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrages bzw eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten. Erachtet der Geschäftsordnungsausschuss ein ihm zugewiesenes Verlangen gemäß §1 Abs2 VO-UA oder einzelne genau zu bezeichnende Teile davon als unzulässig, so hat er gemäß §3 Abs2 VO-UA die gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit festzustellen und zu begründen. Nach Erstattung des Berichtes des Geschäftsordnungsausschusses kann die Einsetzungsminderheit (das sind gemäß §1 Abs2 zweiter Satz VO-UA [mindestens] 46 Abgeordnete, die das Verlangen unterstützt haben) nach §4 Abs3 VO-UA im Falle eines Beschlusses gemäß §3 Abs2 VO-UA über die teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit eines Verlangens auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses gemäß Art138b Abs1 Z1 B VG den Verfassungsgerichtshof anrufen. Die Frist zur Anfechtung eines Beschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit dem ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, beträgt gemäß §56c Abs1 VfGG zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Nationalrates gemäß §4 Abs2 VO-UA festgestellt hat; wurde ein Verlangen für gänzlich unzulässig erklärt, beginnt die Frist mit Beginn der Behandlung des Berichtes des Geschäftsordnungsausschusses im Nationalrat. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach §56c Abs6 VfGG auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber innerhalb von vier Wochen.

1.3. Der Geschäftsordnungsausschuss hat mit Beschluss vom 10. Juli 2025 das Verlangen von 46 Mitgliedern des Nationalrates auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses "betreffend Klärung politischer Einflussnahme von ÖVP-Regierungsmitgliedern (ÖVP-Machtmissbrauchs-Untersuchungsausschuss)" für gänzlich unzulässig erklärt. Die Behandlung des Berichtes des Geschäftsordnungsausschusses im Nationalrat hat am 11. Juli 2025 begonnen.

1.4. Die am 24. Juli 2025 von (allen) 46 das in Rede stehende Verlangen unterstützenden Mitgliedern des Nationalrates beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Anfechtung gemäß Art138b Abs1 Z1 B VG erweist sich somit als rechtzeitig und als von einer ausreichenden Anzahl von Mitgliedern des Nationalrates eingebracht.

2. In der Sache

2.1. Gegenstand des Verfahrens nach Art138b Abs1 Z1 B VG ist der (Mehrheits )Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses, mit dem das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses von (mindestens) einem Viertel der Mitglieder des Nationalrates gemäß Art53 Abs1 zweiter Satz B VG für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird. Der Gegenstand des Verfahrens wird durch den angefochtenen Umfang der Entscheidung des Geschäftsordnungsausschusses begrenzt. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem Verfahren zur Entscheidung über die Anfechtung eines Beschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates gemäß Art138b Abs1 Z1 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken. Er hat sohin im vorliegenden Fall ausschließlich zu beurteilen, ob die gänzliche Unzulässigerklärung des in Rede stehenden Verlangens durch den Geschäftsordnungsausschuss aus den in der Anfechtung gemäß §56c Abs2 Z3 VfGG dargelegten Gründen rechtswidrig ist oder nicht.

2.2. Die einschreitenden Mitglieder des Nationalrates bringen zur Begründung ihrer Anfechtung zusammengefasst vor, die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss verkenne, dass die drei ausformulierten Beweisthemen als formeller Bestandteil des Untersuchungsgegenstandes bei der Prüfung seiner Zulässigkeit zu berücksichtigen seien; sie grenze die Beweisthemen vom Einleitungssatz ab, um den Untersuchungsgegenstand darauf zu reduzieren und sodann einen Mangel an verfassungsmäßig geforderter Bestimmtheit und Abgeschlossenheit zu folgern. Nehme man die Beweisthemen mit in den Blick, liefen die rechtlichen Erwägungen der beschlussfassenden Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss ins Leere, weil die drei Beweisthemen jeweils einen hinreichend bestimmten abgeschlossenen Vorgang aus dem Bereich der Bundesvollziehung im Sinne des Art53 Abs2 B VG formulierten.

Aus näher dargelegten Gründen – insbesondere, weil sich die Untersuchung nicht nur auf eine Organisationseinheit ("Sicherheitsbehörden") richte, sondern auch deren (unsachgemäße) Instrumentalisierung durch mittelbar oder unmittelbar Angehörige der ÖVP im Verdacht stehe und der Zweck dieser Vorgänge ein einheitlicher sei – bestehe auch kein Grund für Zweifel an einem verfassungsmäßigen inhaltlichen Zusammenhang. Es würde eine erhebliche Beschneidung des Minderheitenrechtes auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bedeuten, den verfassungsmäßigen Zusammenhang zu verneinen, weil in diesem Fall nur noch der Verdacht auf einen punktuellen, nicht aber der Verdacht auf einen systematischen Missstand untersucht werden könnte. Gerade auch systematische Missstände sollten untersucht werden können, wenn der Verfassungsgesetzgeber dazu ermächtige, unter einem Untersuchungsgegenstand verschiedene Vorgänge zu untersuchen, die potentiell auch in den Kompetenzbereich mehrerer Ministerien fielen.

Eine Überprüfung der Rechtsprechung sei mit Art53 Abs2 letzter Satz B VG zwar ausgeschlossen; gleichwohl seien Vorgänge im Bereich der Staatsanwälte – die Art90a B VG als Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimme – ein rechtlich zulässiger Gegenstand von Untersuchungsausschüssen. Art53 Abs2 letzter Satz B VG beziehe sich auf Rechtsprechung im funktionellen Sinn und damit auf richterliche Tätigkeiten, für die Art87 B VG die Unabhängigkeit garantiere und damit im Kern einen Schutz vor Weisungen biete. Das Einsetzungsverlangen berücksichtige dies, indem der Wortlaut des Untersuchungsgegenstandes auf die "den genannten Ressorts unterstehenden Behörden" Bezug nehme und damit – "abgrenzungshalber" – auf eine Weisungsunterworfenheit von Behörden abstelle, weshalb nicht unterstellt werden könne, dass es auf die Untersuchung von "Rechtsprechung" im Sinne des Art53 Abs2 letzter Satz B VG abziele. Nachdem eine Sicherheitsbehörde, wenn sie an der Erfüllung von Aufgaben der Strafjustiz mitwirke, der Staatsanwaltschaft und diese wiederum der Bundesministerin für Justiz weisungsunterworfen sei, erstrecke sich der Untersuchungsgegenstand zulässigerweise auch auf Staatsanwälte.

Schließlich sei es unzutreffend, dass rein privates Handeln untersucht werden sollte. Da unabhängige Medien als Private schon von Verfassungs wegen nur soweit Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein könnten, als ein entsprechender Zusammenhang mit der Bundesvollziehung bestehe, sollte die unsachliche oder rein parteipolitisch motivierte Einflussnahme auf unabhängige Medien nur soweit Untersuchungsgegenstand sein, wie die Einflussnahme vom Bereich der Bundesvollziehung ausgehe; der Einfluss auf unabhängige Medien durch Organe der Bundesvollziehung solle nur soweit untersucht werden, wie dies in den drei den Untersuchungsgegenstand formenden Beweisthemen präzisiert werde. Eine gegenteilige Annahme beschränke das Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses schlechthin nur auf die Kontrolle von Vorgängen im Bereich der Bundesvollziehung; selbst wenn das Einsetzungsverlangen eine demgegenüber weitere Deutung zuließe, wäre es im dargestellten Sinne verfassungskonform zu interpretieren. Zudem komme eine Untersuchung rein privaten Handelns vor dem Hintergrund des nach §3 Abs5 VO UA vom Geschäftsordnungsausschuss zu fassenden grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß §24 leg cit nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch nicht in Betracht; der von den Anfechtungswerbern eingebrachte Antrag gemäß §3 Abs5 leg cit entspreche den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen.

2.3. In ihrer Äußerung bringt die Bundesregierung zusammengefasst vor, die Anfechtungswerber würden nicht (nachvollziehbar) begründen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Untersuchungsgegenstand unter Berücksichtigung der drei Beweisthemen einen abgeschlossenen und hinreichend bestimmten Vorgang aus dem Bereich der Bundesvollziehung formuliere bzw inwieweit sich dies bereits aus dem Einsetzungsverlangen ergebe. Des Weiteren sei der Auffassung der Anfechtungswerber entgegenzutreten, dass bei Zweifeln über die Zulässigkeit eines Einsetzungsverlangens zugunsten der Minderheit zu entscheiden sei. Vielmehr ergebe sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass bei Streitigkeiten zwischen Mehrheit und Minderheit im parlamentarischen Untersuchungsverfahren maßgeblich auf die Begründung des – im konkreten Fall – (Einsetzungs )Verlangens abzustellen sei, das das Vorliegen der verfassungsrechtlich geforderten Voraussetzungen nachvollziehbar darzulegen habe.

Nach Auffassung der Bundesregierung sei der Geschäftsordnungsausschuss zu Recht davon ausgegangen, dass der im Verlangen festgelegte Untersuchungsgegenstand gegen Art53 Abs2 B VG verstoße: Vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien sei nicht offenkundig, wie die Vollziehung einzelner Materien (zB der Kriminalpolizei, des Versammlungswesens oder der Sicherheitspolizei) einen "Vorgang" im Sinne des Art53 Abs2 B VG darstellen könne. Überdies sei kein maßgeblicher (verfassungs )rechtlich relevanter Unterschied zwischen dem vorliegenden Untersuchungsgegenstand und dem in den Gesetzesmaterialien (AB 439 BlgNR 25. GP, 4) formulierten Negativbeispiel ersichtlich. In ihrer Anfechtung würden die einschreitenden Mitglieder des Nationalrates versuchen, mehrere zeitlich und inhaltlich voneinander zu trennende Themenbereiche, die lediglich einem gemeinsamen Generalthema zuordenbar seien, zu einem Untersuchungsgegenstand zusammenzuführen. Der angeführte inhaltliche "Zusammenhang" stelle eine bloße Wiederholung des im Untersuchungsgegenstand niedergeschriebenen "Verdachtes" dar und sei ohne weitere Begründung ungeeignet, den verfassungsrechtlich geforderten "bestimmten Vorgang" über den Umweg der Beweisthemen zu konstituieren; die Beweisthemen seien auch nicht geeignet, Defizite des Untersuchungsgegenstandes zu kompensieren. Im Hinblick auf die angestrebte Untersuchung der "Instrumentalisierung unabhängiger Medien durch die betreffenden Sicherheitsbehörden" sei der Formulierung des Untersuchungsgegenstandes zudem nicht zu entnehmen, dass es dem Einsetzungsverlangen um ein Einwirken der Sicherheitsbehörden auf die unabhängigen Medien gehe.

Aus Sicht der Bundesregierung stütze sich der Geschäftsordnungsausschuss zudem zu Recht darauf, dass das Einsetzungsverlangen hinsichtlich der Frage, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Untersuchung durch Einbeziehung der "Rechtsprechung" überschritten würden, nicht hinreichend begründet sei. Eine nähere Begründung wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil sich den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (AB 439 BlgNR 25. GP, 3) entnehmen lasse, der Verfassungsgesetzgeber sei davon ausgegangen, dass es Handeln der Staatsanwaltschaften gebe, das unter den Begriff "Rechtsprechung" im Sinne des Art53 Abs2 B VG falle.

Im Hinblick auf die Frage einer Untersuchung rein privaten Handelns würden die Anfechtungswerber den Inhalt des Art53 Abs2 B VG verkennen. Aus den Gesetzesmaterialien (AB 439 BlgNR 25. GP, 3) folge, dass das Verhalten von Personen, die keine Organfunktion im Bereich der Verwaltung des Bundes innehätten, nur bei einem "hinreichend engen Konnex" zu einer amtlichen Tätigkeit bzw Organfunktion Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung sein könne. Nachdem die Abgrenzungsfrage, ob ein solcher Konnex vorliege, im Einzelnen Schwierigkeiten bereiten könne, sei in diesem Zusammenhang die Begründung des Einsetzungsverlangens – das die Verfassungskonformität des Untersuchungsgegenstandes darzulegen habe – umso bedeutender; dieser Begründungspflicht seien die Anfechtungswerber nicht nachgekommen. Betreffend die Untersuchung (des Verhaltens) politischer Parteien und ihrer Mitglieder seien all jene Angelegenheiten vom Gegenstand parlamentarischer Untersuchungsausschüsse ausgenommen, die den sogenannten nichtstaatlich-öffentlichen Bereich – wie insbesondere das Wirken der politischen Parteien und der gesellschaftlichen Verbände – beträfen. Eine Untersuchung parteipolitisch motivierten Verhaltens sei nur dann zulässig, wenn irgendein Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit der zu untersuchenden Akteure bestehe oder zu vermuten sei; einen derartigen Zusammenhang müssten die Anfechtungswerber aber in ihrem Einsetzungsverlangen im Einzelnen darlegen.

Soweit schließlich die Anfechtungswerber vorbrächten, dass die Untersuchung rein privaten Handelns auch faktisch nicht in Betracht komme, weil sich Beweiserhebungsmaßnahmen gemäß §24 VO-UA nur auf staatliche Organe bezögen, würden sie verkennen, dass zwischen jenen Personen, auf die sich eine parlamentarische Untersuchung (unmittelbar oder mittelbar) beziehe, und den Adressaten etwaiger Beweiserhebungsmaßnahmen zu unterscheiden sei.

2.4. Der angefochtene Beschluss erweist sich aus folgenden Gründen nicht als rechtswidrig:

2.4.1. Art53 Abs1 B VG legt fest, dass der Nationalrat durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen kann; darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Nach Art53 Abs2 B VG ist Gegenstand der Untersuchung ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes, was alle Tätigkeiten von Organen des Bundes einschließt, durch die er – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt (eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen). Nähere Bestimmungen trifft gemäß Art53 Abs5 erster Satz B VG das GOG-NR.

Mit der Möglichkeit, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, wird dem Nationalrat ein Instrument der politischen Kontrolle eröffnet ( Kahl , Art53 B VG, Rz 3). Die Befugnisse, die dem Untersuchungsausschuss durch Art53 B VG und die Ausführungsbestimmungen in der VO UA übertragen werden, sollen eine wirksame parlamentarische Kontrolle durch den Nationalrat ermöglichen.

In seinem bisher einzigen Erkenntnis in einem Verfahren nach Art138b Abs1 Z1 B VG (VfSlg 20.370/2020) hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass der Wahl des Anliegens zunächst keine Grenzen gesetzt sind; es ist allein der politischen Wertung von Abgeordneten des Nationalrates anheimgestellt, welches Anliegen der politischen Kontrolle durch einen Untersuchungsausschuss zugeführt werden soll. Es bedarf weder eines Verdachtes noch eines Anlasses. Da mit Art53 Abs1 B VG einem Viertel der Mitglieder des Nationalrates ein Minderheitsrecht eingeräumt wurde (siehe AB 439 BlgNR 25. GP, 2), kommt der verlangenden Minderheit – im Sinne der wirksamen Ausgestaltung dieses Rechtes – grundsätzlich auch das Recht zu, das zu untersuchende Thema frei zu bestimmen, in das gegen ihren Willen nicht eingegriffen werden darf.

In diesem Verfahren auf Grundlage von Art138b Abs1 Z1 B VG beschränkte sich der Verfassungsgerichtshof auf die Prüfung, ob die vorgenommene eigene Gewichtung des politischen Anliegens der Minderheit durch die Mehrheit zu einer unzulässigen Änderung des Untersuchungsgegenstandes geführt hat; eine inhaltliche Prüfung der Begründung des Geschäftsordnungsausschusses, nach der kein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Bundesvollziehung vorgelegen sei, nahm der Verfassungsgerichtshof nicht vor. In anderen Verfahren nach Art138b Abs1 B VG war es dem Verfassungsgerichtshof auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben verwehrt, auf die Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes einzugehen.

2.4.2. Ein Verlangen hat sich auf einen Vorgang zu beziehen, der den Anforderungen des Art53 Abs2 B VG entspricht:

Soweit Art53 Abs2 B VG vorsieht, dass Gegenstand der Untersuchung ein "bestimmter […] Vorgang" zu sein hat, erläutern die Materialien (AB 439 BlgNR 25. GP, 4) diesen Begriff als "bestimmbare[n] und abgrenzbare[n] Vorgang" in der Vollziehung des Bundes. Die Untersuchung könne – so die Materialien weiter – "mithin nur inhaltlich zusammenhängende Sachverhalte" betreffen. Das Wort "ein" werde als "unbestimmter Artikel und nicht als Zahlwort verwendet". Die "Forderung eines inhaltlichen, personellen oder zeitlichen Zusammenhangs" schließe aus, "dass mehrere, unterschiedliche Vorgänge oder Themen in einem Untersuchungsausschuss untersucht werden, die nur lose miteinander verknüpft sind, etwa weil es sich um Vorgänge innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Bundesministeriums" handle. "Die Bestimmbarkeit und Abgrenzbarkeit eines Vorgangs" würden nicht ausschließen, "dass Untersuchungsgegenstand und Untersuchungsauftrag eine Untergliederung in einzelne Abschnitte bzw Beweisthemen aufweisen, zumal ein Vollzugsakt auch in einzelne Phasen zerlegt werden" könne.

Dazu sieht §1 Abs5 VO-UA vor, dass eine inhaltliche Gliederung des Gegenstandes der Untersuchung nach Beweisthemen zulässig, eine Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche hingegen unzulässig ist.

Der so definierte Untersuchungsgegenstand begründet den Rahmen des Tätigkeitsbereiches des Untersuchungsausschusses, bindet diesen und bildet gleichzeitig die Begrenzung der diesem übertragenen Zwangsbefugnisse. Zugleich dient die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes aber auch dem Schutz der betroffenen Organe, weil damit deren Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen konkretisiert sowie der Umfang bestimmt wird, innerhalb dessen sie Ersuchen um Beweiserhebungen Folge zu leisten haben. Da der Untersuchungsausschuss an den Untersuchungsgegenstand und die damit verbundenen Zielsetzungen gebunden ist und er im Rahmen des Beweisverfahrens konkrete Fragen untersuchen soll, sowie weil die Grenzen der Verpflichtungen vom Verfahren betroffener Organe und Dritter vom Verfassungsgerichtshof einer Überprüfung unterzogen werden können, muss der Untersuchungsgegenstand, vor allem aus rechtsstaatlichen Gründen, hinreichend bestimmt sein. Durch das Erfordernis des Vorliegens eines bestimmten Vorganges wird es umgekehrt aber auch nicht ins Belieben der betroffenen Organe gestellt, welche Beweismittel sie dem Untersuchungsausschuss vorlegen (siehe VfSlg 20.370/2020).

Wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis betont hat, sind vor dem Hintergrund, dass der Verfassungsgesetzgeber bei der Beschlussfassung über Art53 Abs2 B VG und insbesondere über die Verwendung des Begriffes "bestimmter […] Vorgang" das etablierte parlamentarische Konzept (so Konrath/Neugebauer/Posnik , Das neue Untersuchungsausschussverfahren im Nationalrat, JRP 2015, 216 [218]) aus Art52b B VG und §99 Abs2 GOG-NR – der in Ausführung von Art126b Abs4 B VG ergangen ist – vor Augen hatte (AB 439 BlgNR 25. GP, 3; der Begriff wird in der Praxis weit ausgelegt [vgl dazu Konrath/Neugebauer/Posnik , aaO, 218; Kahl , Art52b B VG, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 7. Lfg. 2005, Rz 4; Zögernitz , Nationalrat-Geschäftsordnung 4 , 2020, 622]), keine zu strengen Anforderungen an die Bestimmtheit des Gegenstandes der Untersuchung (Art53 Abs2 B VG) zu stellen. Der den Bestimmungen des Art52b B VG und des §99 Abs2 GOG NR gemeinsame Begriff des "bestimmten Vorganges" bewirkt in dem dort relevanten Zusammenhang der Gebarungsüberprüfung eine sachliche Einschränkung der jeweils von der Minderheit verlangten Prüfung ( Zögernitz , aaO, 622) in dem Sinne, dass der zu untersuchende Vorgang – der Prüfungsgegenstand – konkret, abgegrenzt und im Prüfungsauftrag hinreichend konkretisiert sein muss ( Kahl , Art52b B VG, Rz 4; vgl auch Hengstschläger , Rechnungshofkontrolle – Kommentar zum fünften Hauptstück des B VG "Rechnungs- und Gebarungskontrolle", 2000, 211).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 20.370/2020 auch hervorgehoben, dass im Hinblick darauf, dass ein Minderheitsverlangen der Überprüfung durch den Geschäftsordnungsausschuss unterzogen wird und dessen (dieses Verlangen für ganz oder teilweise unzulässig erklärender) Beschluss im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art138b Abs1 Z1 B VG vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden kann, schon das Verlangen der Minderheit das Vorliegen der verfassungsrechtlich geforderten Voraussetzungen (Vorliegen eines bestimmten abgeschlossenen Vorganges im Bereich der Bundesvollziehung; Art53 Abs2 zweiter und dritter Satz B VG) nachvollziehbar darzulegen hat. Diese Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung (bereits) im parlamentarischen Verfahren leitet der Verfassungsgerichtshof aus Art138b Abs1 B VG iVm Art53 B VG ab (vgl zu einer anderen Verfahrensart VfSlg 20.665/2024, Rz 37).

In Erkenntnissen auf Grund von Verfahren nach Art138b Abs1 Z3 B VG hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass die Anforderungen an die Begründung einerseits eines Verlangens nach einer ergänzenden Beweisanforderung gemäß §25 Abs2 und 3 VO UA und andererseits einer Bestreitung, dass das Verlangen vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes gedeckt ist, unterschiedlich danach zu beurteilen sind, ob das Verlangen des Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses offenkundig vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes gedeckt ist oder ob dies eben nicht der Fall ist. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Begründung des (Bestreitungs-)Beschlusses unterschiedlich (vgl VfSlg 20.552/2022, Rz 43, 20.665/2024, Rz 42; VfGH 29.2.2024, UA 2 15/2024, Rz 43).

Dieses in Verfahren zu Art138b Abs1 Z3 B VG entwickelte System unterschiedlicher Anforderungen an die jeweilige Begründungstiefe ist auch auf Verfahren nach Art138b Abs1 Z1 B VG zu übertragen (vgl Herbst , Artikel 138b Abs1 Z1 B VG, Rz 24). Nach der Offenkundigkeit des Vorliegens eines bestimmten abgeschlossenen Vorganges richtet sich daher der Maßstab für die Anforderungen an die Begründungstiefe sowohl der Einsetzungsminderheit als auch der beschlussfassenden Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss.

2.4.3. Prüfungsgegenstand nach Art138b Abs1 Z1 B VG vor dem Verfassungsgerichtshof ist – wie oben dargelegt – nicht das Verlangen, sondern der Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit dem ein Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird.

2.4.4. Gemäß §3 Abs1 VO UA hat der Geschäftsordnungsausschuss binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrages bzw eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung über einen Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten. Nach §3 Abs2 leg cit hat er, erachtet er ein ihm zugewiesenes Verlangen gemäß §1 Abs2 VO UA oder einzelne genau zu bezeichnende Teile davon als unzulässig, die gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit festzustellen und zu begründen. Der Bericht des Geschäftsordnungsausschusses an den Nationalrat gemäß §3 Abs1 leg cit hat in einem solchen Fall den Beschluss über die (teilweise oder gänzliche) Unzulässigkeit eines Verlangens gemäß §1 Abs2 VO-UA samt Begründung zu enthalten (AB 440 BlgNR 25. GP, 8).

2.4.5. Der Geschäftsordnungsausschuss hat nach diesen Bestimmungen zu prüfen, ob das Verlangen die verfassungsrechtlich festgelegten Voraussetzungen des Art53 Abs2 B VG erfüllt (Vorliegen eines bestimmten abgeschlossenen Vorganges im Bereich der Vollziehung des Bundes; Art53 Abs2 zweiter und dritter Satz B VG). Dem Geschäftsordnungsausschuss obliegt bei seiner Prüfung nach §3 Abs2 VO-UA nicht die Kontrolle der Zweckmäßigkeit des Verlangens bzw des Untersuchungsgegenstandes; vielmehr ist allein die Verfassungsmäßigkeit des Verlangens zu überprüfen (siehe VfSlg 20.370/2020).

2.4.5.1. Gemäß §3 Abs2 VO-UA hat der Geschäftsordnungsausschuss, wenn er ein Verlangen nach §1 Abs2 VO-UA als (teilweise) unzulässig erachtet, die einzelnen Teile des Verlangens genau zu bezeichnen und die (teilweise) Unzulässigkeit des Verlangens zu begründen. Dies dient unter anderem der Abgrenzung des Gegenstandes eines möglichen Verfahrens nach Art138b Abs1 Z1 B VG. Der Verfassungsgerichtshof prüft die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Geschäftsordnungsausschusses im Umfang der und im Hinblick auf die seitens des Geschäftsordnungsausschusses ins Treffen geführten und seitens der Anfechtungswerber bestrittenen Gründe.

2.4.5.2. Der angefochtene Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses führt der Sache nach aus, dass sich das in Rede stehende Verlangen nicht auf einen "bestimmte[n] abgeschlossene[n] Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes" im Sinne des Art53 Abs2 B VG beziehe. Das Arbeitsprogramm für den Untersuchungsausschuss werde "nicht ausreichend klar umrissen". Weiters werde ein Zusammenhang der einzelnen in den Beweisthemen genannten Bereiche mit dem zu untersuchenden Vorgang weder dargelegt noch sei er offenkundig. Es würden völlig unzusammenhängende Vorgänge in einem Untersuchungsgegenstand vermengt.

2.4.5.3. Wie oben erwähnt, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 20.370/2020 ausgeführt, dass die Wahl des Anliegens, das im Rahmen eines Untersuchungsausschusses der politischen Kontrolle zugeführt werden soll, allein der politischen Wertung von Abgeordneten des Nationalrates anheimgestellt ist, einer Einsetzungsminderheit das Recht zusteht, das zu untersuchende Thema frei zu bestimmen, und keine zu strengen Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht der Geschäftsordnungsausschuss in seinem Beschluss dennoch mit hinreichender Begründung zutreffend davon aus, dass zwischen den einzelnen in den Beweisthemen genannten Bereichen und mit dem zu untersuchenden Vorgang kein offenkundiger Zusammenhang besteht und das vorliegende Verlangen auch aus anderen Gründen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art53 Abs2 B VG entspricht:

2.4.5.4. Soweit der Geschäftsordnungsausschuss ausführt, dass das Arbeitsprogramm für den Untersuchungsausschuss nicht ausreichend klar umrissen sei (es bleibe unklar, inwiefern sich der behauptete Missstand lediglich auf die in den angeführten Beweisthemen genannten Bereiche beschränke bzw gerade in diesen besonders zum Vorschein trete), ist damit für den Verfassungsgerichtshof in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass die Untersuchung nicht auf einen bestimmbaren Vorgang beschränkt ist: Der vorliegende Untersuchungsgegenstand bezieht sich vielmehr auf die gesamte Aufgabenerfüllung bestimmter genannter Bundesministerien und der ihnen unterstehenden Behörden. Die Beifügung der Wortfolge "Verdacht der unsachlichen oder rein parteipolitisch motivierten Einflussnahme" vermag keine inhaltliche Konkretisierung herbeizuführen. Auch die Ausführungen in der Begründung des Verlangens, nach denen die gemeinsame Klammer in der – mutmaßlich korruptiv motivierten – "systematischen Unterdrückung von (interner oder externer) Kritik an Regierungshandeln" liege, sind – wie der Geschäftsordnungsausschuss aufzeigt – nicht geeignet, einen ausreichend konkreten Vorgang zu umschreiben.

Im Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses wird auch zutreffend festgehalten – worauf die Bundesregierung in ihrer Äußerung ebenso verweist –, dass durch die Verwendung unbestimmter Begriffe und Formulierungen im Untersuchungsgegenstand und in den Beweisthemen (etwa "mit der ÖVP verbundene natürliche oder juristische Personen", "unabhängig[e] Medien", nicht abschließende Aufzählungen durch Einfügung der Worte "verschiedener […] insbesondere") in weiterer Folge keine – in rechtsstaatlicher Hinsicht – nachvollziehbare Abgrenzung der Kompetenzen des Untersuchungsausschusses erfolgen kann: Für die Bestimmtheit maßgebend ist die Eignung der verwendeten Begriffe, den Untersuchungsgegenstand in einer Weise zu umschreiben, dass sich jedenfalls anhand einer Auslegung ein eindeutiges Ergebnis gewinnen lässt. Die Bezugnahme auf einen Personenkreis, der letztlich nicht klar fassbar ist, führt im vorliegenden Fall angesichts des Fehlens einer entsprechenden Konkretisierung im Verlangen dazu, dass der Untersuchungsgegenstand nicht abgrenzbar wird.

2.4.5.5. Auch den hinreichend begründeten Ausführungen des Geschäftsordnungsausschusses, dass die im Verlangen angeführten drei Beweisthemen unterschiedliche Sachverhaltsbereiche erfassten, die keinen Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Vorgang aufwiesen und auch in keinem inhaltlichen Zusammenhang zueinander stünden und ein derartiger Zusammenhang nur pauschal behauptet werde, ohne dies entsprechend im Verlangen darzulegen, ist beizupflichten:

Die Anfechtungswerber weisen zwar zu Recht darauf hin, dass eine inhaltliche Gliederung des Gegenstandes der Untersuchung nach Beweisthemen gemäß §1 Abs5 VO-UA zulässig ist; gleichwohl verbietet diese gesetzliche Regelung aber eine Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche. Die drei im Verlangen aufgezählten Themenbereiche sind nicht als drei Beweisthemen zu einem bestimmten Vorgang zu werten, sondern weisen lediglich eine lose Verknüpfung zueinander und zum Untersuchungsgegenstand auf, die bloß auf organisatorischen Elementen gründet. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die einschreitenden Abgeordneten in ihrer Anfechtung selbst darauf hinweisen, dass die drei Beweisthemen "jeweils einen abgeschlossenen Vorgang aus dem Bereich der Bundesvollziehung [formulieren], der hinreichend bestimmt ist".

Die Untersuchung der vorliegenden verschiedenen Themenbereiche kommt jenem – auch vom Geschäftsordnungsausschuss zitierten – Gegenstand nahe, den der Verfassungsgesetzgeber in seinen Erläuterungen als unzulässig angesehen hat (129/GO 23. GP; siehe AB 439 BlgNR 25. GP, 4). Zieht man hingegen jenen Untersuchungsgegenstand zum Vergleich heran, der in den Erläuterungen als zulässig qualifiziert wird (AB 1235 BlgNR 17. GP; siehe AB 439 BlgNR 25. GP, 4), so ist festzustellen, dass sich der vorliegende Untersuchungsgegenstand in seinem Konkretisierungsgrad wesentlich davon unterscheidet.

Der Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses begründet daher hinreichend, dass der Zusammenhang der einzelnen in den Beweisthemen genannten Bereiche mit dem zu untersuchenden Vorgang weder im Einsetzungsverlangen dargelegt wird noch offenkundig ist.

Zur Klarstellung ist im vorliegenden Fall hervorzuheben, dass es grundsätzlich mit Art53 Abs2 B VG vereinbar sein kann, im Untersuchungsgegenstand Vorgänge in unterschiedlichen Sachbereichen zu untersuchen, um systematische Muster aufzuzeigen. Allerdings ist auch diesfalls die ausreichende Konkretisierung eines bestimmten Vorganges im Sinne des Art53 Abs2 B VG im Untersuchungsgegenstand erforderlich.

2.4.5.6. Soweit die einschreitenden Abgeordneten in ihrer Anfechtung an den Verfassungsgerichtshof vorbringen, dass der "Untersuchungsgegenstand" aus einer einleitenden Umschreibung und einer präzisierenden Aufgliederung in drei "Beweisthemen" bestehe und diese "Beweisthemen" als formeller Bestandteil des Untersuchungsgegenstandes bei Prüfung seiner Zulässigkeit zu berücksichtigen seien, weshalb die dem Beschluss zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen des Geschäftsordnungsausschusses ins Leere liefen, verkennen sie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Untersuchungsgegenstand:

Die Anfechtungswerber gehen zwar zutreffend davon aus, dass dem Verlangen in seiner Gesamtheit Bedeutung zukommt; so hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 20.370/2020 festgehalten, dass sich "aus dem Verlangen die ausreichende Bestimmtheit und der erforderliche Zusammenhang zu ergeben" haben. Dies setzt jedoch voraus, dass schon aus dem Text der Umschreibung des Untersuchungsgegenstandes ein bestimmter Vorgang hervorgeht; ein Untersuchungsgegenstand, der sich auf einen bestimmten Vorgang bezieht, kann in der Begründung des Verlangens weiter bestimmt und konkretisiert werden (so auch Bezemek , Zum Gegenstand von Untersuchungsausschüssen gemäß Art53 Abs2 B VG, in: Baumgartner [Hrsg.], Jahrbuch Öffentliches Recht 2020, 2020, 65 [75 f.]; vgl auch die Erläuterungen, die darauf hinweisen, dass "[d]ie Bestimmbarkeit und Abgrenzbarkeit eines Vorgangs […] nicht aus[schließen], dass Untersuchungsgegenstand und Untersuchungsauftrag eine Untergliederung in einzelne Abschnitte bzw Beweisthemen aufweisen, zumal ein Vollzugsakt auch in einzelne Phasen zerlegt werden kann" [AB 439 BlgNR 25. GP, 4]). Enthält der Untersuchungsgegenstand als solcher aber keinen ausreichend konkret bestimmbaren und abgrenzbaren Vorgang im Sinne des Art53 Abs2 B VG, könnten auch konkret genannte Beweisthemen nicht zur Verfassungskonformität eines Untersuchungsgegenstandes führen.

Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass nach dem (verfassungs )gesetzlich geregelten System des Untersuchungsausschussverfahrens die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses – wie auch die Bundesregierung in ihrer Äußerung ausführt – streng an den Untersuchungsgegenstand gebunden ist (siehe Konrath/Neugebauer/Posnik , aaO, 218). So verpflichtet etwa Art53 Abs3 B VG alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung vorzulegen. Der Untersuchungsgegenstand bestimmt zB auch die Beweisaufnahmen (§22 Abs1 VO UA), Beweismittel (§23 leg cit), den grundsätzlichen Beweisbeschluss (§24 Abs1 leg cit), ergänzende Beweisanforderungen (§25 Abs2 leg cit) und die Ladung von Auskunftspersonen (§§28 f. leg cit).

2.4.6. Der Beschluss, mit dem das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses "betreffend Klärung politischer Einflussnahme von ÖVP-Regierungsmitgliedern (ÖVP-Machtmissbrauchs-Untersuchungsausschuss)" für gänzlich unzulässig erklärt wurde, ist daher nicht rechtswidrig, sodass die Anfechtung als unbegründet abzuweisen ist.

Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob mit dem vorliegenden Untersuchungsgegenstand entgegen Art53 Abs2 B VG auch privates Handeln und der Bereich der "Rechtsprechung" erfasst werden.

V. Ergebnis

1. Die Anfechtung des Beschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates vom 10. Juli 2025, mit dem das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses "betreffend Klärung politischer Einflussnahme von ÖVP-Regierungsmitgliedern (ÖVP-Machtmissbrauchs-Untersuchungsausschuss)" für gänzlich unzulässig erklärt wird, ist als unbegründet abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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