JudikaturVfGH

E4608/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
25. Juni 2025
Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 5. Dezember 2023 wegen Übertretung des Symbole-Gesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,– und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und zwei Stunden verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Dieses führte am 21. August 2024 eine mündliche Verhandlung durch und verkündete im Anschluss daran die Abweisung der Beschwerde. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erging am 16. Oktober 2024.

2. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht Wien aus, dass der Beschwerdeführer "eine der zentralsten Figuren der 'Identitären Bewegung Österreich'" sei und "über längere Zeit bei diesen eine leitende Funktion inne hatte". Weiters ging es davon aus, dass der Beschwerdeführer "in einem am 15. Juli 2023 auf dem Telegramkanal '***– Videos Audios' veröffentlichen Video namens 'Ein Buch für ***' [zeigte], wie er in einer Widmung des Buches für den OÖ FPÖ-Funktionär und Vizelandeshauptmann *** das von einem Kreis umschlossene Lambda des griechischen Alphabets verwendet, indem er es mit einem Stift zu einer Widmung in ein Buch[…] zeichnet und dieses in die Kamera hält, sodass Zuseher es klar erkennen können". Dieses Symbol sei – so das Verwaltungsgericht Wien weiter – "das Zeichen der Identitären Bewegung seit 2012. Das 'Lambda'-Symbol ist deutlich sichtbar. Der BF [Beschwerdeführer] kennt dessen Bedeutung und Verbot".

Das Verwaltungsgericht Wien sah durch das Verhalten des Beschwerdeführers den Verwaltungsstraftatbestand des §2 Abs1 Symbole-Gesetz erfüllt. Es führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer das in der Symbole-BezeichnungsV gelistete "Lambda-Symbol" der Gruppierung "Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ)" in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel gezeigt und verbreitet habe. Schuldbefreiende Rechtsirrtümer schloss es aus. Weiters ging das Verwaltungsgericht Wien von vorsätzlichem Handeln aus, weil der Beschwerdeführer "das ihm in seiner leitenden Funktion bei der IBÖ bekannte Lambda Symbol […] in einem Video auf seinem Telegramkanal den Zuschauern zur Schau stellen und somit verbreiten wollte". Auch sei dem Beschwerdeführer der spezifische Unwert der Rechtsgutverletzung aus seiner Tätigkeit bei der "IBÖ" zumindest in laienhafter Weise bekannt gewesen.

Die Normbedenken des Beschwerdeführers teilte das Verwaltungsgericht Wien unter Berufung auf die Materialien zur Novelle des Symbole-Gesetzes 2021, BGBl I 162, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 20.533/2022 nicht.

3. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Schutz der persönlichen Freiheit, auf Vereins- und Versammlungsfreiheit sowie auf Meinungsäußerungsfreiheit als verletzt erachtet und die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt.

Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht Wien habe das Verwendungsverbot des §2 Abs1 Symbole-Gesetz "extensiv ausgelegt" und ihn außerdem durch die Anwendung des §1 Z10 Symbole-Gesetz und des §2 Abs1 Symbole-Gesetz iVm der Anlage der Symbole-BezeichnungsV in den genannten Grundrechten verletzt. Der Beschwerdeführer betreibe legalen politischen Aktivismus und habe das betreffende Symbol der "Identitären Bewegung Österreich" viele Jahre hindurch verwendet. Durch das Verbot der Verwendung des Symbols werde gezielt versucht, die politische Position des Beschwerdeführers und des Vereins "Identitäre Bewegung – Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität", dessen Obmann er sei, zu schwächen und einem unliebsamen Konkurrenten "auf der rechten Seite des politischen Spektrums" die Aufmerksamkeit zu nehmen. Durch eine derartige Form der Anlassgesetzgebung werde der Verein bzw der Beschwerdeführer diskriminiert. Die Übertretung des Verbotes werde nach dem Symbole-Gesetz sogar mit Freiheitsstrafe geahndet.

4. Die Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat eine Gegenschrift erstattet, in der es den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und anregt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Rechtslage

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Symbole-Gesetzes, BGBl I 103/2014, idF BGBl I 162/2021 lauten wie folgt:

"Anwendungsbereich

§1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

1. der Gruppierung Islamischer Staat (IS);

2. der Gruppierung Al-Qaida;

3. der Gruppierung Muslimbruderschaft;

4. der Gruppierung Graue Wölfe;

5. der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);

6. der Gruppierung Hamas;

7. der Gruppierung Hisbollah;

8. von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;

9. der Gruppierung Ustascha;

10. der Gruppierung Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ);

11. der Gruppierung Die Österreicher (DO5);

12. der Gruppierung Hizb ut-Tahrir (HuT);

13. der Gruppierung Kaukasus-Emirat;

14. der Gruppierung Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C);

15. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z1 bis 14 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.

Verwendungsverbot

§2. (1) Es ist verboten, Symbole einer in §1 genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen.

(2) Die Benennung von Gruppierungen nach §1 Z8 und 15 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Abs1, wobei auch grafisch veränderte Darstellungen von bezeichneten Symbolen, wie insbesondere farbliche Abweichungen, vom Verwendungsverbot umfasst sind.

(3) Die Verbote des Abs1 sind nicht anzuwenden auf

1. Druckwerke und periodische Medien,

2. Gesten und bildliche Darstellungen,

3. Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie

4. Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Abs1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen,

wenn nicht das Ideengut einer in §1 genannten Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird.

(4) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Abs1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten.

Strafbestimmung

§3. (1) Wer vorsätzlich einem Verbot des §2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Symbole, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des §2 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Symbole oder des damit untrennbar verbundenen Gegenstandes möglich ist, für verfallen zu erklären.

(3) Der Versuch ist strafbar."

2. Die Symbole-BezeichnungsV (s §2 Abs2 zweiter Satz Symbole-Gesetz), BGBl II 23/2015, idF BGBl II 528/2021 bezeichnet in ihrem Anhang die Symbole, deren Verwendung gemäß §2 Abs1 Symbole-Gesetz verboten ist. Das hier betroffene Symbol der Gruppierung "Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ)" (§1 Z10 Symbole-Gesetz) ist das in Z28 im Anhang der Verordnung angeführte Symbol und wird neben einer bildlichen Darstellung wie folgt (ohne Hervorhebungen) beschrieben: "Symbol der Gruppierung 'Identitäre Bewegung Österreich' (IBÖ), besteht aus einem Lambda (des griechischen Alphabets), das von einem Kreis umschlossen ist", wobei das Symbol "alleine stehend oder durch den Schriftzug 'Identitäre Bewegung' ergänzt sein" kann.

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.

2. Nach den (wenig substantiierten) Beschwerdeausführungen wird dem Verwaltungsgericht Wien eine extensive Auslegung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und dem Gesetzgeber eine nicht legitime Zweckverfolgung durch das Verbot der Verwendung des betreffenden Symbols vorgeworfen. Dadurch sei der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf persönliche Freiheit, auf Vereins- und Versammlungsfreiheit sowie auf Meinungsäußerungsfreiheit verletzt worden.

3. Bedenken gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht entstanden:

3.1. Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit kommt wegen fehlender Bezugspunkte zum vorliegenden Beschwerdefall von vorherein nicht in Betracht. Ebensowenig stellt sich die Frage einer Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit, zumal über den Beschwerdeführer keine (primäre) Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe verhängt wurde.

3.2. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst.

Art10 Abs2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (s zB EGMR 26.4.1979, 6538/74, Sunday Times ; 25.3.1985, 8734/79, Barthold ), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl VfSlg 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001, 19.854/2014, 20.014/2015, 20.340/2019).

3.2.1. Ein solcher zulässiger Eingriff ist im vorliegenden Fall gegeben:

3.2.2. Das Symbole-Gesetz wurde mit der Novelle BGBl I 162/2021 durch die Aufnahme von fünf Gruppierungen, darunter die Gruppierung der "Identitären Bewegung Österreich", erweitert. Damit ist es verboten, Symbole auch dieser Gruppierungen im Sinne des §2 Abs1 Symbole-Gesetz zu verwenden.

Diese Erweiterungen erfolgten den Ausführungen des Gesetzgebers zufolge als Reaktion auf jüngste Entwicklungen, die gezeigt hätten, dass in Österreich weitere, bis dahin nicht vom Symbole-Gesetz erfasste Gruppierungen mit sicherheitsgefährdenden und extremistischen Bestrebungen aktiv seien und nach ihrer Intention dem liberal-demokratischen Rechtsstaat zuwiderliefen. Ihre einschlägigen Symbole würden zudem in Österreich zum Aufruf und zur Verherrlichung von Gewalt verwendet werden (AB 872 BlgNR 27. GP, 2).

Mit der Aufnahme dieser Gruppierungen beabsichtigte der Gesetzgeber seinen Ausführungen zufolge, wesentliche Schritte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu setzen, staatsfeindlichen Extremismus und staatsfeindliche Radikalisierung zu bekämpfen und eine Spaltung der Gesellschaft zu verhindern (AB 872 BlgNR 27. GP, 2 f.). Dabei wollte er jene Gruppierungen erfassen, die insbesondere auf Basis der Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (nunmehr: Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst) in Österreich aktiv sind und deren Symbole in Österreich öffentlich zur Schau gestellt werden (AB 872 BlgNR 27. GP, 3).

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird zur betreffenden Novelle des Symbole-Gesetzes ausgeführt, dass "[…], aus Sicht der Identitären, die Politik in Europa verpflichtet [ist], den Weg der offenen und liberalen Gesellschaftspolitik zu verlassen […], auch wenn dadurch Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte ausgesetzt werden müssen" (ErlRV 854 BlgNR 27. GP, 9). Ihre Informationspolitik könne – so die Erläuterungen weiter – die Bereitschaft für terroristische Angriffe durch die Anhängerinnen und Anhänger der Identitären auslösen. Die Zurschaustellung einschlägiger Symbole führe zu einer Ausdehnung des Netzwerks und somit zur Verbreitung einer Ideologie, die in fundamentalem Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft und den Gedanken der Völkerverständigung stehe (ErlRV 854 BlgNR 27. GP, 9). Im Ausschussbericht wird die Gruppierung der "Identitären Bewegung Österreich" als "rechtsextrem, rassistisch, sexistisch, nationalistisch geprägt[…] und völkisch orientiert[…]" bezeichnet (AB 872 BlgNR 27. GP, 3).

3.2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 20.533/2022 ausgesprochen hat, ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er zur Verhinderung der Verbreitung von Symbolen, denen er unter Berufung auf Fakten demokratiegefährdende Wirkung beimisst, die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit verbietet.

Auch liegt es – wie ebenso bereits in VfSlg 20.533/2022 ausgesprochen – im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der genannten Gefahr dadurch zu begegnen, nicht die Gruppierung selbst, sondern die Verbreitung ihrer Symbole in der Öffentlichkeit zu verbieten.

Eine Verletzung des Beschwerdeführers in den genannten Grundrechten wegen Anwendung der bezeichneten Rechtsvorschriften des Symbole-Gesetzes hat sohin nicht stattgefunden.

4. Dem Verwaltungsgericht Wien sind auch keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler bei der Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften unterlaufen:

Das Zeigen des betreffenden Symbols in einem elektronischen Kommunikationsmittel im festgestellten Kontext einer näher beschriebenen Buchpräsentation als verbotene Verwendung eines Symbols im Sinne des §2 Abs1 Symbole-Gesetz zu werten, vermag nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes keine denkunmögliche bzw willkürliche Gesetzesanwendung zu begründen.

IV. Ergebnis

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.