JudikaturVfGH

WIV1/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 2025
Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren

1. Mit Schreiben vom 6. November 2024 bzw Berichtigungsantrag vom 15. November 2024 beantragte der Anfechtungswerber beim Gemeindeamt der Gemeinde Pamhagen gemäß §27 Abs1 LTWO 1995 die Aufnahme von *** in das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl am 19. Jänner 2025. Der Anfechtungswerber begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein Sohn *** (in Folge: der Betroffene) seit seiner Geburt bis heute beim Anfechtungswerber gemeldet sei. Er bezahle für diesen auch Kanalbenützungs- bzw Abwassergebühren.

2. Über diesen Berichtigungsantrag entschied die Gemeindewahlbehörde mit Bescheid vom 27. November 2024, dass dem Antrag keine Folge gegeben und verfügt werde, dass der Betroffene in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Pamhagen für die Landtagswahl am 19. Jänner 2025 nicht eingetragen werde.

3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Anfechtungswerbers vom 28. November 2024 gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland gemäß §29 LTWO 1995 mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2024 keine Folge und sprach aus, dass der Betroffene in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Pamhagen zur Landtagswahl am 19. Jänner 2025 nicht einzutragen sei. Dabei hielt das Landesverwaltungsgericht Burgenland fest, dass in Ansehung des Betroffenen wirtschaftliche, berufliche oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte von Lebensbeziehungen in Pamhagen nicht bestehen würden. Ein Mittelpunkt der familiären Lebensbeziehungen liege unstrittig vor. Damit sei jedoch nur dieser eine Anknüpfungspunkt der Lebensbeziehungen erfüllt. Der "Beschwerdeführer" (gemeint wohl: der Betroffene) sei in das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl am 19. Jänner 2025 nicht aufzunehmen.

4. Mit Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom 27. Dezember 2024 bringt der Anfechtungswerber vor, der Betroffene sei ohne Verständigung aus der Wählerevidenz der Gemeinde Pamhagen gestrichen worden. Der berufliche Anknüpfungspunkt des Betroffenen in seiner Heimat sei vom Landesverwaltungsgericht Burgenland bestritten worden. Der Gemeindewahlbehörde sei entgangen, dass der Betroffene bereits "Projekte" in Gols, Weiden, Winden und Podersdorf durchgeführt habe. Momentan betreibe er einen Hausbau mitten in Pamhagen, was von der Gemeindewahlbehörde "infantil" übersehen werde. Auch habe er einen *** [P]reis gewonnen.

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes teilte der Anfechtungswerber mit Schreiben vom 14. Jänner 2025 mit, dass mit der Eingabe vom 27. Dezember 2024 eine Anfechtung der Wählerevidenz der Gemeinde Pamhagen gemäß "Paragraph 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes" beabsichtigt sei.

5. Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland hat die Verwaltungsakten vorgelegt. Im Begleitschreiben führt sie aus, die Entscheidung, den Betroffenen nicht in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Pamhagen aufzunehmen, sei auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Berichtigungsverfahrens vorliegenden und überprüfbaren Informationen getroffen worden. Wiederholte Anfragen zur Klärung des Lebensmittelpunktes des Betroffenen seien unbeantwortet geblieben oder hätten zu ausweichenden Angaben geführt. Für die Aufnahme in die Wählerevidenz sei neben einem Nebenwohnsitz in der Gemeinde eine überwiegende persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Bindung erforderlich. Die Gemeindewahlbehörde habe das Vorliegen dieser Voraussetzungen geprüft, jedoch mangels entsprechender Nachweise keine ausreichenden Anhaltspunkte feststellen können.

6. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat die Gerichtsakten vorgelegt.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 9. November 1995 über die Wahl des Burgenländischen Landtages (Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995), LGBl 4/1996, idF LGBl 73/2024 lauten auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:

"2. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§23

Wählerverzeichnisse

(1) Die zum Landtag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden aufgrund der im Zentralen Wählerregister - ZeWaeR (§4 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl Nr 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) geführten Wählerevidenzen erstellt und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieses Musters zu entsprechen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.

(2) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(5) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde über die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlsprengel, an die Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde zu berichten. Dabei sind Personen, die gemäß §20 iVm §24 Abs2 und Personen, die gemäß §20 iVm §24 Abs3 wahlberechtigt sind, getrennt auszuweisen. Ebenso ist nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.

§24

Ort der Eintragung in das Wählerverzeichnis

(Verfassungsbestimmung)

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag (§1 Abs3) seinen Wohnsitz hat.

(2) Der Wohnsitz einer Person im Sinne dieses Gesetzes ist jedenfalls an dem Ort begründet, an dem sie ihren Hauptwohnsitz hat.

(3) Liegt ein Hauptwohnsitz im Burgenland nicht vor, so ist der Wohnsitz einer Person im Sinne dieses Gesetzes auch an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

(4) Ein Wohnsitz gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn

1. der Aufenthalt

a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder

b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist

oder

2. die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften

nicht gemeldet ist.

(5) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall der Verlegung ihres Wohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.

(6) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

§25

Auflegung des Wählerverzeichnisses

(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben. Bei Auflage des Wählerverzeichnisses auch an Samstagen muss für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist vom Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche eingebracht werden können, und die Bestimmungen des §27 Abs1, 2 und 3 erster und zweiter Satz zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen gemäß §24 Abs6, die Behebung von offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit in den Eintragungen von Wahlberechtigten, die Behebung von Formgebrechen und die Berichtigung von Schreibfehlern und dergleichen.

[…]

§27

Berichtigungsverfahren

(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§25 Abs1) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einbringen.

(2) Berichtigungsanträge sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist eingebracht werden oder einlangen.

(3) Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl Nr 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung), anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

(4) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hiervon spätestens am Tag nach dem Einlangen des Antrages unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden.

(5) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(6) Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums anhängigen Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerevidenz gemäß dem Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetz, LGBl Nr 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Bestimmungen der §§27 bis 29 dieses Gesetzes anzuwenden.

§28

Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1) Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§25 Abs1) mit Bescheid zu entscheiden. §7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 88/2023, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.

(2) Verspätet eingelangte Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

§29

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(3) Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, dem Beschwerdeführer und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) §27 Abs2 und 3 sowie §28 Abs2 sind sinngemäß anzuwenden.

§30

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Erfordert die Entscheidung (§§28 und 29 Abs3) eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, ist sein Name am Schluß des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht gemäß §23 Abs1 elektronisch erstellt oder richtiggestellt werden."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 9. November 1995 über die Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz (Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz), LGBl 5/1996, idF LGBl 68/2019 lautet auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original wie folgt:

"§2

Landes-Wählerevidenz

(1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§9 des Meldegesetzes 1991 - MeldG, BGBl Nr 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2018,) enthaltenen Angaben alle Frauen und Männer einzutragen, die

1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2. vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben,

3. vom Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag nicht ausgeschlossen sind und

4. in der Gemeinde gemäß §24 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl Nr 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben.

(2) In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in der Bundes-Wählerevidenz eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger, die gemäß §2 Abs3 und §3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl I Nr 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 32/2018, in der Bundes-Wählerevidenz eingetragen sind.

(3) Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind. Landeswählerevidenzbezogene Angaben von Personen, die aus der Landes-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im Zentralen Wählerregister.

(4) Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Hat eine Person in mehreren Gemeinden des Burgenlandes einen Wohnsitz und liegen die übrigen Voraussetzungen zur Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz vor, so ist sie in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen, in der sie den Hauptwohnsitz im Burgenland hat. Ist eine Person nicht mit Hauptwohnsitz im Burgenland gemeldet, ist sie in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen, in der sie über einen Wohnsitz gemäß §24 Abs3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl Nr 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, verfügt.

(5) Ist die Bestimmung des Wohnsitzes zur Eintragung in die Landes-Wählerevidenz gemäß Abs4 nicht möglich, entscheidet die einzutragende Person selbst. Dabei ist sie verpflichtet, ein Wähleranlageblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und alle für die ordnungsgemäße Eintragung erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere Wohnsitze in Österreich, zu erteilen.

(6) Ist eine Person, die über mehrere Wohnsitze im Burgenland verfügt, in die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde einzutragen, so hat diese Gemeinde die Gemeinden, in denen diese Person über weitere Wohnsitze verfügt, von der Eintragung unverzüglich und nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(7) Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Wohnsitz gemäß §24 Abs2 oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl Nr 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, abgemeldet, bleibt sie weiter in der Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher einen Wohnsitz gemäß §24 Abs2 oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl Nr 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig.

[…]

§4

Führung der Landes-Wählerevidenz und

der Gemeinde-Wählerevidenz

(1) Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz sind innerhalb der Gemeinde, gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(2) Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters im Sinne des §1 Abs3 zu führen.

(3) Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß §5 muss jedenfalls gewährleistet sein.

(4) In die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz aufgenommene oder aufzunehmende Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen oder zum ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes, während der Leistung dieser Dienste in die Landes-Wählerevidenz oder die Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten. Die bereits erfolgte Eintragung wird durch die Einberufung zum Präsenzdienst oder die Zuweisung zum Zivildienst nicht berührt."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Gemäß Art141 Abs1 liti B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen, gemäß litj leg. cit. zudem über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte ua in diesen Fällen. Vom zitierten Begriff der "Wählerevidenzen" sind auch Wählerverzeichnisse (Wählerlisten) umfasst (vgl VfSlg 19.944/2015, 20.419/2020). Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die (gemäß Art130 Abs5 iVm Art141 Abs1 litj B VG) in den Fällen der lita bis c und g bis i des Art141 Abs1 B VG ergehen, sind keiner Beschwerde auf Grund des Art144 B VG, sondern allein der Anfechtung auf Grund des Art141 B VG zugänglich (vgl wiederum VfSlg 19.944/2015, sowie VfGH 11.3.2015, E156/2015; 11.3.2015, E157/2015; 24.2.2020, WIV1/2020).

1.2. Gemäß §67 Abs4 VfGG sind auf "das Verfahren über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen […] die Bestimmungen dieses Abschnittes über Wahlanfechtungen, die auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet werden, sinngemäß anzuwenden".

1.3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist die Anfechtungslegitimation – bei Fehlen entsprechender bundesgesetzlicher Regelungen – unmittelbar aus Art141 B VG selbst abzuleiten (vgl VfSlg 9044/1981, 9912/1984, 15.816/2000, 19.648/2012, 19.785/2013; VfGH 18.2.2016, WIII1/2016; 24.2.2020, WIV1/2020; 23.6.2022, WIV1/2022). Gemäß Art141 Abs1 zweiter Satz B VG kann die Anfechtung gemäß Art141 Abs1 liti iVm litj leg. cit. auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden. Demnach ist für die Beurteilung der Frage, welchen Personen in Verfahren über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen (Wählerverzeichnisse) und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen (Wählerverzeichnissen) Anfechtungslegitimation zukommt, auf die einfachgesetzliche Ausgestaltung des zugrunde liegenden Verfahrens Bedacht zu nehmen (vgl VfSlg 20.104/2016; VfGH 24.2.2020, WIV1/2020).

1.4. Gemäß §23 Abs1 LTWO 1995 sind die zum Landtag Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Wohnsitz hat (§24 Abs1 LTWO 1995). Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen (§25 Abs1 LTWO 1995). Gemäß §27 Abs1 leg. cit. kann innerhalb der Einsichtsfrist jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einbringen. Über Berichtigungsanträge entscheidet die Gemeindewahlbehörde (§28 Abs1 LTWO 1995). §29 LTWO 1995 sieht vor, dass gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über Berichtigungsanträge der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene beim Gemeindeamt (Magistrat) eine Beschwerde einbringen können, über die das Landesverwaltungsgericht Burgenland zu entscheiden hat.

Obgleich der Anfechtungswerber zwar nicht selbst von der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland betroffen ist, wird ihm durch die genannten Bestimmungen bereits im Berichtigungsverfahren der Wählerverzeichnisse eine Antrags- und Beschwerdelegitimation und somit Parteistellung eingeräumt. Im Hinblick darauf, dass eine Anfechtung gemäß Art141 Abs1 zweiter Satz B VG auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens zu gründen ist und keine andere Beschränkung der Anfechtungslegitimation vorgesehen ist (vgl etwa Art144 Abs1 B VG), ist die Anfechtungslegitimation des Anfechtungswerbers gegeben (vgl idS VfSlg 15.816/2000; VfSlg 20.104/2016; VfGH 24.2.2020, WIV1/2020).

1.5. Eine auf Art141 B VG gestützte Anfechtung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der in §67 Abs4 iVm §68 Abs1 VfGG festgelegten (vierwöchigen) Anfechtungsfrist eingebracht wird (vgl VfGH 24.2.2020, WIV1/2020). Die am 27. Dezember 2024 eingebrachte Anfechtung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 2. Dezember 2024, die dem Anfechtungswerber am 9. Dezember 2024 zugestellt wurde, erweist sich somit als rechtzeitig.

1.6. Da keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist die Anfechtung zulässig.

2. In der Sache

2.1. Eine Anfechtung gemäß Art141 Abs1 liti iVm litj B VG kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der vom Anfechtungswerber in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl VfSlg 17.589/2005, 19.245/2010, 19.908/2014, 20.043/2016; 20.613/2023; VfGH 25.9.2015, WI5/2015; 24.2.2020, WIV1/2020).

2.3. Der Anfechtungswerber bringt zusammengefasst vor, der Betroffene sei ohne Verständigung aus der Wählerevidenz der Gemeinde Pamhagen gestrichen worden. Der berufliche Anknüpfungspunkt des Betroffenen in seiner Heimat sei vom Landesverwaltungsgericht Burgenland bestritten worden. Der Gemeindewahlbehörde sei entgangen, dass der Betroffene bereits "Projekte" in Gols, Weiden, Winden und Podersdorf durchgeführt habe. Momentan betreibe er einen Hausbau mitten in Pamhagen, was von der Gemeindewahlbehörde übersehen werde. Auch habe der Betroffene einen *** [P]reis gewonnen.

2.4. Der Anfechtungswerber ist mit seiner Ansicht, der Betroffene sei rechtswidrigerweise aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde Pamhagen für die Landtagswahl am 19. Jänner 2025 gestrichen worden, nicht im Recht:

2.4.1. Gemäß §32 Abs1 LTWO 1995 nehmen an der Landtagswahl nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Gemäß §23 Abs1 LTWO 1995 sind die zum Landtag Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Wohnsitz hat (§24 Abs1 LTWO 1995). Der Wohnsitz einer Person ist jedenfalls an dem Ort begründet, an dem sie ihren Hauptwohnsitz hat (§24 Abs2 LTWO 1995). Liegt ein Hauptwohnsitz im Burgenland nicht vor, so ist der Wohnsitz einer Person im Sinne der LTWO 1995 auch an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen; dabei genügt es, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist (§24 Abs3 LTWO 1995). Ein Wohnsitz gilt gemäß §24 Abs4 LTWO 1995 jedenfalls dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist oder die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften nicht gemeldet ist.

2.4.2. Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland kann nicht entgegengetreten werden, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass der Betroffene zur Gemeinde Pamhagen lediglich familiäre, nicht aber wirtschaftliche, berufliche oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte und somit nicht mindestens zwei der Kriterien des §24 Abs3 LTWO 1995 aufweise:

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Betroffene über einen Hauptwohnsitz in 1**0 Wien verfügt. Seit 17. Juli 2007 unterhält er an der Adresse seines Vaters, des Anfechtungswerbers, einen melderechtlichen Nebenwohnsitz in der Gemeinde Pamhagen. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland sah vor diesem Hintergrund das Kriterium des Mittelpunktes der familiären Lebensverhältnisse als erfüllt an.

Gesellschaftliche Anknüpfungspunkte des Betroffenen bringt der Anfechtungswerber selbst nicht (substantiiert) vor. Seinen Ausführungen im Hinblick auf berufliche bzw wirtschaftliche Anknüpfungspunkte des Betroffenen ist entgegenzuhalten, dass für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar ist, inwiefern nicht näher konkretisierte "Projekte" des Betroffenen in Gols, Weiden, Winden und Podersdorf einen Mittelpunkt der wirtschaftlichen bzw beruflichen Lebensverhältnisse in der Gemeinde Pamhagen begründen sollen. Dasselbe gilt für das Vorbringen, der Betroffene habe einen "*** [P]reis" erhalten.

Das weitere Vorbringen des Anfechtungswerbers, der Betroffene betreibe einen Hausbau "mitten in Pamhagen", vermag für sich genommen ebenfalls keinen beruflichen bzw wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt zu begründen. Der Betroffene ist ausweislich des Akteninhaltes als Architekt in Wien berufstätig und lebt zu diesem Zweck – wie der Anfechtungswerber in seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland vom 28. November 2024 selbst festhält – "hauptsächlich in Wien". Anhaltspunkte dafür, dass der angesprochene Hausbau in Pamhagen einen beruflichen Schwerpunkt des Betroffenen bildet oder im Zusammenhang mit privaten Lebensverhältnissen des Betroffenen steht, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar.

Auch aus der Gesamtheit des dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akteninhaltes ergibt sich nichts anderes: Der Betroffene gibt in einem – im Verfahren vor der Gemeindewahlbehörde sowie dem Landesverwaltungsgericht Burgenland offenbar nicht vorgelegten – "Erhebungsblatt zur Feststellung des Wohnsitzes im Sinne des Bgld Wahlrechtes" selbst an, "selten, fallweise" in Pamhagen aufhältig zu sein. Auch bilde sein Nebenwohnsitz in Pamhagen weder den Ausgangspunkt für seinen Arbeitsweg noch für den Kindergartenweg seines Kindes. Zu "aktive[n] gesellschaftliche[n] Betätigungen in dieser Gemeinde" gibt der Betroffene "kaum vorhanden" oder "weniger intensiv" an.

2.4.3. Es ist für den Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Vorbringens des Anfechtungswerbers sowie des Akteninhaltes sohin nicht erkennbar, dass der Betroffene sich in der Gemeinde Pamhagen in der Absicht niedergelassen hat, diesen Ort zu einem Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen. Da somit allenfalls bloß das Kriterium des Mittelpunktes der familiären Lebensverhältnisse erfüllt ist, ist das Landesverwaltungsgericht Burgenland zu Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene in der Gemeinde Pamhagen keinen Wohnsitz im Sinne des §24 Abs3 LTWO 1995 hat.

Der vom Anfechtungswerber unsubstantiiert (vgl VfSlg 19.893/2014; VfGH 18.9.2024, WI1/2024) und ohne Nachweis vorgebrachte Umstand, er bezahle für den Betroffenen Kanalbenützungs- bzw Abwassergebühren, ändert an dieser Beurteilung nichts.

2.5. Eine vom Anfechtungswerber behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens liegt sohin nicht vor.

IV. Ergebnis

1. Der Anfechtung ist daher nicht stattzugeben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Rückverweise