Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer (neu erlassenen) GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg betreffend die Modriacherstraße angesichts der bereits vor Verordnungserlassung im Verordnungsakt dokumentierten Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie der erforderlichen Interessenabwägung
Spruch
I. Der Hauptantrag wird, soweit er sich gegen die Punkte 2) bis 7) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Mai 2021, ZBHVO_11.0 95/2021, richtet, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, "der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26.05.2021, GZ: BHVO_11.0 95/2021, zur Gänze, in eventu im Umfang der 'Nummerierung 1) bei Strkm 3,200+97 bis 5,600+160 betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h für beide Fahrtrichtungen mit der Zusatztafel 'querende Fußgänger''" als gesetzwidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Mai 2021, ZBHVO_11.0 95/2021, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, mit welcher für die Landesstraße L 344 'Modriacherstraße', dauernde Verkehrsbeschränkungen bzw Verkehrsverbote, Verkehrsgebote und Bodenmarkierungen verfügt werden.
Rechtsgrundlagen:
§43 Abs1 litb) i.V.m. §94 b Abs1 litb) der Straßenverkehrsordnung – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idgF.
Bodenmarkierungsverordnung, BGBl 1995/848 idgF.
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung gemäß der unter der Spalte 'Norm' jeweils angeführten Straßenverkehrszeichen mit den jeweiligen Zusatztafeln der StVO sowie der jeweils angeführten Bodenmarkierungen der Bodenmarkierungsverordnung und der entsprechenden Bezeichnung, wie in den Spalten 'Zusatztafeln' und 'Bezeichnung' ausgeführt bei den jeweiligen Kilometerangeben (Spalte 'Ort').
Gemäß §44 Abs1 StVO tritt diese Verordnung mit der Anbringung der Verkehrszeichen, der Bodenmarkierungen in den jeweiligen Bereichen in Kraft und ersetzt sämtliche frühere straßenpolizeilichen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, die die L 344 betroffen haben.
Hinweis:
Geänderte Umstände sind durch graue Hinterlegung gekennzeichnet, ansonsten handelt es sich um bestehende Verkehrsbeschränkungen. Unter 'in' ist die Richtung der ansteigenden Kilometrierung zu verstehen und unter 'gegen' die Richtung der abnehmenden Kilometrierung. Darüber hinaus beziehen sich die Kilometerangaben sich stets auf die jeweils lokal vorhandenen Hektometer. Bei Punktobjekten wie Schutzwege usw bezieht sich die Kilometerangabe jeweils auf die Mitte des Objektes. Objekte, die eine Trennung der Richtungsfahrbahn(en) bewirken (Sperrlinien, usw) sind in der Spalte Gültigkeit mit 'Mitte' gekennzeichnet.
Der Bezirkshauptmann:
[…]"
2. §43 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 StVO. 1960), BGBl 159/1960, lautet in der maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. […]
c)–d) […].
(1a)–(11) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 17. Jänner 2023 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Last gelegt, er habe am 26. Juni 2022, um 15.54 Uhr, in Edelschrott, auf der L344, bei Straßenkilometer 5,377 in Fahrtrichtung B70, als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Personenkraftwagens die im angeführten, außerhalb eines Ortsgebietes liegenden Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschritten. Über den Beschwerdeführer wurde daher wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag, "der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26.05.2021, GZ: BHVO_11.0-95/2021, zur Gänze, in eventu im Umfang der 'Nummerierung 1) bei Strkm 3,200+97 bis 5,600+160 betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h für beide Fahrtrichtungen mit der Zusatztafel 'querende Fußgänger''" als gesetzwidrig aufheben. Zur Zulässigkeit des Antrages wird darauf hingewiesen, dass die angefochtene Verordnung im Beschwerdeverfahren unmittelbar anzuwenden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar: Aus dem Verordnungsakt ergebe sich, dass die angefochtene Verordnung aus Anlass eines Ersuchens eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung erlassen worden sei. Dieses Ersuchen sei darauf gerichtet gewesen, vor (weiteren) 28 Volksschulen in der Steiermark eine 30 km/h-Beschränkung zu verordnen. In diesem Sinn sei in Punkt 7) der angefochtenen Verordnung eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h mit einer Zusatztafel "an Schultagen von 07.00 bis 14.00 Uhr" von Straßenkilometer 8,800+175 bis 9,000+90 verordnet worden. Die Punkte 1) bis 6) seien hingegen zur Gänze aus einer vorangegangenen Verordnung aus dem Jahr 2019 übernommen worden. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sei die angefochtene Verordnung gesetzwidrig, weil die Behörde vor Erlassung der angefochtenen Verordnung kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe: Die Behörde hätte zum einen zu den Punkten 1) bis 6) der angefochtenen Verordnung feststellen müssen, ob sich die Umstände seit der Erlassung der Vorgängerverordnung im Jahr 2019 geändert haben, und ob die Verordnung weiterhin erforderlich sei. Zum anderen hätte hinsichtlich Punkt 7) der angefochtenen Verordnung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens festgestellt werden müssen, ob eine 30 km/h Beschränkung vor der Schule überhaupt erforderlich sei.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken gegen die im vorliegenden Verfahren präjudizielle Verkehrsbeschränkung wie folgt entgegengetreten wird:
Das Ersuchen eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, vor den in einer Liste des Kuratoriums für Verkehrssicherheit näher genannten Volksschulen in der Steiermark eine 30 km/h Beschränkung zu verordnen, sei Anlass für die Erlassung der angefochtenen Verordnung gewesen. Diesbezüglich sei ein Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung des Straßenerhalters sowie eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeleitet worden. Im Zuge dessen sei im Einvernehmen mit dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen mündlich festgehalten worden, dass alle übrigen Verkehrsbeschränkungen, welche auf Grund der damals geltenden Verordnung bereits festgelegt waren, weiterhin im Sinn einer Interessenabwägung erforderlich seien, weil sich an den Umständen, welche zu ihrer Erlassung geführt hätten, nichts geändert habe. Der Amtssachverständige habe sich dabei insbesondere auf die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens gestützt, welches in den Jahren 2018/2019 geführt worden sei und zu welchem er bereits eine verkehrstechnische Stellungnahme abgegeben habe. In der Folge sei die nunmehr angefochtene "Gesamtverordnung" erlassen worden. Der Umstand, dass die in den Punkten 1) bis 6) verordneten Verkehrsbeschränkungen zuvor bereits bestanden hätten, werde in der Verordnung unter dem Punkt "Hinweis" explizit festgehalten. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung werde darauf hingewiesen, dass im Jahr 2018 – ebenfalls unter Einbeziehung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen – ein umfangreiches Ermittlungsverfahren sowie eine Interessenabwägung stattgefunden habe. Diesbezüglich werde auf den vorgelegten Verordnungsakt aus dem Jahr 2018 verwiesen. Die Umstände, die zur erstmaligen Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung im Jahr 2003 geführt hätten, hätten sich seither nicht geändert. Im Übrigen sei die Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf der L344 auch im Zuge behördlicher Überprüfungen gemäß §96 Abs2 StVO 1960 in den Jahren 2017 und 2023 festgestellt worden. Es werde daher beantragt, den vorliegenden Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark abzuweisen.
4. Die Steiermärkische Landesregierung hat weder eine Äußerung erstattet, noch auf die angefochtene Verordnung Bezug habende Akten vorgelegt.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg ). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg ).
Die angefochtene Verordnung wurde ausweislich des im vorgelegten Verordnungsakt einliegenden Aktenvermerks am 28. Juli 2021 durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität erlangt hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.3. Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Geltungsbereich der mit Punkt 1) der angefochtenen Verordnung festgelegten zulässigen Höchstge-schwindigkeit von 40 km/h zur Last gelegt. Die angefochtene Verordnung ist daher präjudiziell, soweit damit die in Punkt 1) angeführte Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h festgelegt wird. Der Hauptantrag umfasst allerdings, soweit er über die Aufhebung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung hinausgeht, weitere Verkehrsbeschränkungen, die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark offenkundig nicht präjudiziell und auch trennbar sind (vgl VfSlg , 19.939/2014; VfGH 24.11.2016, V18/2016 ua; VfSlg ). Der Hauptantrag erweist sich daher, soweit er sich gegen die mit Punkt 1) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Mai 2021, ZBHVO_11.0 95/2021, festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung richtet, als zulässig.
1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag, soweit er sich auf Aufhebung der mit Punkt 1) der angefochtenen Verordnung verfügten Geschwindigkeitsbeschränkung richtet, insgesamt als zulässig, sodass auf den Eventualantrag nicht weiter einzugehen ist.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Soweit zulässig, ist der Antrag jedoch nicht begründet.
2.2.1. Gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen.
2.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl zB VfSlg , , , , ). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl zB VfSlg , , ). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (vgl zB VfSlg ).
Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg und 9721/1983 ausgeführt und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wiederholt hat (vgl VfSlg , , , , , ), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.
2.2.3. Gemäß Punkt 1) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Mai 2021, ZBHVO_11.0 95/2021, wird auf der L344 "Modriacherstraße", im Bereich von Straßenkilometer 3,200 + 97 bis Straßenkilometer 5,600 + 160, in beiden Fahrtrichtungen gemäß §52 lita Z10a und 10b StVO 1960 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h mit einer Zusatztafel gemäß §54 StVO 1960 mit der Aufschrift "querende Fußgänger" verordnet.
Die Ausführungen im vorliegenden Antrag, wonach es sich bei der angefochtenen Verordnungsbestimmung um eine hinsichtlich ihres Geltungsbereiches unveränderte Neuerlassung der mit Punkt 1) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24. Jänner 2019, BHVO_11.0 266/2018, verordneten – und mit einem leicht abweichenden Geltungsbereich bereits seit dem Jahr 2003 bestehenden – Geschwindigkeitsbeschränkung handle, werden durch die von der verordnungserlassenden Behörde im verfassungsgerichtlichen Verfahren erstattete und unwidersprochen gebliebene Äußerung in Zusammenschau mit den vorgelegten Verordnungsakten bestätigt. Aus den Verordnungsakten ist ersichtlich, dass vor der Verordnungserlassung im Jahr 2019 ein Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen durchgeführt wurde. Auch die erforderliche Interessenabwägung ist im Verordnungsakt dokumentiert. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erforderlichkeit der mit Punkt 1) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Mai 2021, ZBHVO_11.0 95/2021, verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung als offenkundig dar, weshalb sich die nochmalige Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als nicht notwendig erweist (vgl in diesem Sinn zB VfSlg 18.299/2007 und 18.423/2008).
V. Ergebnis
1. Der Hauptantrag ist, soweit er sich gegen die Punkte 2) bis 7) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Mai 2021, ZBHVO_11.0 95/2021, richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
2. Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.