JudikaturVfGH

G59/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
06. Juni 2025
Leitsatz

Zurückweisung einer selbst verfassten Eingabe wegen nicht behobenen Mangels

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit selbst verfasster Eingabe vom 14. März 2025 stellte der Antragsteller einen nicht näher bezeichneten Antrag auf Aufhebung der oben genannten Bestimmungen der Strafprozessordnung.

2. Für den Verfassungsgerichtshof war aus dieser Eingabe nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, ob der Antragsteller einen Individualantrag nach Art140 Abs1 Z1 litc B VG oder einen Parteiantrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B VG zu stellen beabsichtigte.

Mit Verfügung vom 27. März 2025 – zugestellt am 1. April 2025 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen die Eingabe durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen und bekannt zu geben, ob es sich bei dem genannten Antrag um einen Individualantrag oder um einen Parteiantrag handelt. Sollte es sich bei dem Antrag um einen Parteiantrag handeln, wurde der Antragsteller weiter aufgefordert, bekannt zu geben, aus Anlass welcher Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes der Parteiantrag erhoben werde (§62a Abs3 Z1 VfGG). Darüber hinaus seien diesfalls eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung sowie eine Abschrift oder Kopie des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels anzuschließen. Weiters wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit hingewiesen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen, wenn er außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.

3. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.