Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Stmk RaumOG 2010 wegen entschiedener Sache; Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz wegen der Möglichkeit der Erlangung eines Bescheides über die Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antragsvorbringen
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 litc und Art139 Abs1 Z3 B VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge
"I.1. die Wortfolge 'im Anlassfall' im Einleitungssatz des §40 Abs3 Satz 1, die Wortfolge ', zumindest im Anlassfall' in §40 Abs4 Z1, die Wortfolge 'spätestens im Anlassfall (z. B. Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen)' in §40 Abs8 Satz 1 sowie die Wortfolge 'nach Eintreten des Anlassfalles' in §40 Abs8 Satz 2 des Gesetzes über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 StROG), LGBl Nr 49/2010,
in eventu
I.2. §40 des Gesetzes über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG), LGBl Nr 49/2010, in der Fassung LGBl Nr 73/2023,
in eventu
I.3. §40 Abs8 Satz 3 und Satz 4 sowie §26 Abs4 Satz 3 und Satz 4 des Gesetzes über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG), LGBl Nr 49/2010,
in eventu
I.4. §40 des Gesetzes über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG), LGBl Nr 49/2010, in der Fassung LGBl Nr 73/2023, sowie §26 Abs4 des Gesetzes über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 StROG), LGBl Nr 49/2010
als verfassungswidrig aufheben sowie
II.1. die Wort- und Zeichenfolge 'Bebauungsplanpflicht,' in §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11.05.2017 und am 08.02.2018, genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 08.03.2018 und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 22.03.2018, Abl 04/2018, soweit damit für die Grundstücke Nr 541/1, 541/2, 541/3 (alle EZ59 KG 63108 Andritz) und das Grundstück Nr 540 (EZ285 KG 63108 KG Andritz) und das Grundstück Nr 532/1 (EZ405 KG 63108 Andritz), die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird,
in eventu
II.2. §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11.05.2017 und am 08.02.2018, genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 08.03.2018 und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 22.03.2018, Abl 04/2018, soweit damit für die Grundstücke Nr 541/1, 541/2, 541/3 (alle EZ59 KG 63108 Andritz) und das Grundstück Nr 540 (EZ285 KG 63108 KG Andritz) und das Grundstück Nr 532/1 (EZ405 KG 63108 Andritz), die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird,
in eventu
II.3. §3 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11.05.2017 und am 08.02.2018, genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 08.03.2018 und kundgemacht im Amtsblatt der Landes-hauptstadt Graz vom 22.03.2018, Abl 04/2018, soweit damit für die Grundstücke Nr 541/1, 541/2, 541/3 (alle EZ59 KG 63108 Andritz) und das Grundstück Nr 540 (EZ285 KG 63108 KG Andritz) und das Grundstück Nr 532/1 (EZ405 KG 63108 Andritz), die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird, als gesetzwidrig aufheben".
2. Zur Antragslegitimation führen die Antragsteller auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes aus: Die Antragsteller seien ua Eigentümer der Grundstücke Nr 532/1, 540, 541/1, 541/2, 541/3, alle KG 63108 Andritz, die im 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz als "Bauland – Reines Wohngebiet - Aufschließungsgebiet" gewidmet seien. §40 Abs1 StROG lege fest, dass die Gemeinde zur Umsetzung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsplanzonierung durch Verordnung Bebauungspläne zu erstellen und fortzuführen habe. §40 Abs8 StROG sehe iVm §26 Abs4 leg. cit. daher die Erlassung von Bebauungsplänen im "Anlassfall" vor. Gemäß §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) desselben Flächenwidmungsplanes sei für die Grundstücke eine Bebauungsplanpflicht (auch als Aufschließungserfordernis) festgelegt. Die Antragsteller hätten seit mehr als sieben Jahren konkrete Planungsabsichten bekundet und hiezu Aufwendungen in umfassender Weise getätigt. Ungeachtet dessen, sei die zur Verordnungserlassung berufene Behörde ihrer Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplanes nicht nachgekommen. Die angefochtenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen seien nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt, sodass sich diese ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung bzw ohne Erlassung eines verwaltungsrechtlichen Aktes nachteilig auf die Antragsteller auswirken würden. Die qualifizierte Untätigkeit der zur Verordnungserlassung berufenen Behörde bewirke einen unmittelbaren und aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller, insbesondere in ihr Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, der sich letzten Endes in einem effektiven Bauverbot äußern würde.
Den Antragstellern stehe schließlich auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die vermutete Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen und die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Insbesondere sei es den Antragstellern – in Anbetracht der bereits aufgewendeten Kosten – nicht zumutbar, die für ein Bauansuchen erforderlichen Planunterlagen anfertigen zu lassen, um den Weg nach §23 Stmk BauG zu beschreiten.
II. Zur Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl in diesem Sinne VfSlg 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10.311/1984, 10.578/1985, 10.841/1986, 12.661/1991, 13.085/1992, 14.711/1996, 15.223/1998, 15.293/1998 ua).
Mit ihrem auf Art140 Abs1 litc B VG gestützten (Haupt)Antrag begehren die Antragsteller die Aufhebung näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen des §40 Abs3, 4 und 8 StROG, idF LGBl 49/2010. Darüber hinaus werden eventualiter bestimmte Wort- und Zeichenfolgen des §26 und des §40 StROG bzw die beiden Bestimmungen zur Gänze angefochten. Die Bedenken sind dabei nahezu wortident mit jenen, die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark in den zu G151/2024 ua protokollierten Verfahren gegen die angefochtenen Bestimmungen erhoben worden waren (vgl dazu auch die zu G174/2024 ua protokollierten Verfahren).
Da die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof im Verfahren zu G151/2024 ua bereits erwogen und mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2024 abgesprochen hat, ist der vorliegende auf Art140 Abs1 litc B VG gestützte Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
2.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
2.2. Ein solcher zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Flächenwidmungsplanes steht den Antragstellern zur Verfügung:
2.2.1. Die Antragsteller hätten die Möglichkeit, gemäß §18 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk BauG, LGBl 59/1995 idF LGBl 11/2020, die Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall bei der Behörde zu beantragen. Einem solchen Antrag sind gemäß §18 Abs2 Stmk BauG ein Lageplan, mit einer Darstellung der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke, einschließlich der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen, jeweils mit den darauf befindlichen Gebäuden und deren Geschoßanzahl; der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen und die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes (Bauberechtigter), wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist, anzuschließen. Voraussetzung für die Erledigung eines solchen Antrages ist nach §18 Abs1 Stmk BauG, dass Bebauungspläne nicht erforderlich sind. Die Behörde hat gemäß §18 Abs3 Stmk BauG über einen solchen Antrag binnen acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden, wobei nur der Antragsteller Partei des Verfahrens ist.
2.2.2. Gegen einen solchen Bescheid könnten die Antragsteller sodann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark und in weiterer Folge beim Verfassungsgerichtshof erheben (vgl VfGH 3.3.2022, E1163/2021, und VfSlg 20.257/2022, sowie zu Gerichtsanträgen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, die aus Anlass solcher Beschwerdeverfahren gestellt wurden, VfGH 11.6.2024, V26/2024; 11.12.2024, V80/2024). In einem solchen Verfahren kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht und ein Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnungsbestimmungen angeregt werden.
2.2.3. Den Antragstellern steht also im Verfahren nach §18 Stmk BauG ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 04/2018, an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Der Antrag ist daher unzulässig.
III. Ergebnis
1. Der Antrag ist bereits aus diesen Gründen mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd und e VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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