Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO betreffend die Zulässigkeit einer Revision gegen ein Urteil eines zweitinstanzlichen Verfahrens mangels Präjudizialität dieser Bestimmungen im Verfahren vor dem Bezirksgericht
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag und Antragsvorbringen
1. Die antragstellende Partei ist Klägerin in einem vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu der Zahl 94 C 388/24i 20 geführten zivilrechtlichen Verfahren betreffend Schadenersatzansprüche.
Die antragstellende Partei ließ sich von einem Studierenden Ansprüche in Höhe von € 600,– gegenüber den beklagten Parteien mittels Zessionsvereinbarung abtreten. Die erstbeklagte Partei habe bis 1. Februar 2023 von Studierenden mit Hauptwohnsitz außerhalb Wiens für das Semesterticket € 150,– , von Studierenden mit Hauptwohnsitz in Wien nur € 75,– verlangt. In der Mahnklage vom 18. Juni 2024 brachte die antragstellende Partei vor, dass die Preisdiskriminierung von Endverbrauchern nach dem Hauptwohnsitz einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung nach §5 KartG bzw Art102 AEUV darstelle und die Ungleichbehandlung durch ein öffentliches Unternehmen im Rahmen der Fiskalgeltung der Grundrechte gleichheitswidrig iSd Art7 B VG sei.
2. Mit Urteil vom 27. Jänner 2025 wies das Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Klagebegehren der antragstellenden Partei ab und führte begründend aus, dass die Preisgestaltung sachlich gerechtfertigt gewesen und kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorgelegen sei.
3. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. Jänner 2025 erhob die antragstellende Partei am 24. Februar 2025 Berufung, regte die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union an und stellt den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B–VG gestützten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen des §500 Abs2 Z2 sowie Z3, §500 Abs3 sowie Abs4 und des §502 Abs2 sowie Abs3 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. 113/1895, idF BGBl I 61/2022 lauten wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"§500. (1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,
1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt
a) 5 000 Euro übersteigt oder nicht;
b) bei Übersteigen von 5 000 Euro auch 30 000 Euro übersteigt oder nicht;
2. daß die Revision nach §502 Abs2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf §502 Abs4 und 5 -
zutrifft ;
3. falls Z2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach §502 Abs1 zulässig ist oder nicht.
(3) Bei den Aussprüchen nach Abs2 Z1 sind die §§54 Abs2, 55 Abs1 bis 3, 56 Abs3, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs2 Z2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs2 Z3 ist kurz zu begründen.
(4) Gegen die Aussprüche nach Abs2 Z1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs2 Z3 kann - außer in einem Antrag nach §508 - nur in einer außerordentlichen Revision (§505 Abs4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§507, 507a) geltend gemacht werden.
[…]
Revision.
Zulässigkeit.
§502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt.
(3) Weiters ist die Revision – außer im Fall des §508 Abs3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach §500 Abs2 Z3 für nicht zulässig erklärt hat.
(4) In den im §49 Abs2 Z1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des §508 Abs3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach §500 Abs2 Z3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Abs2 und 3 gelten nicht
1. für die im §49 Abs2 Z2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;
2. für die unter §49 Abs2 Z5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;
3. für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im §29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.
4. für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen;
5. für Streitigkeiten nach §549;
6. für Streitigkeiten nach dem Bundes Behindertengleichstellungsgesetz."
III. Zur Zulässigkeit
1. Ein Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG setzt daher voraus, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen in der vor dem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache präjudiziell sind (vgl zB VfSlg 20.010/2015; VfGH 19.11.2015, G498/2015 ua; 13.10.2016, G33/2016 ua; VfSlg 20.108/2016).
2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der vorliegende Antrag als unzulässig:
In seiner Entscheidung vom 27. Jänner 2025 wies das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Klage der antragstellenden Partei auf Schadenersatz ab und sprach sie schuldig, den beklagten Parteien die Prozesskosten zu ersetzen. In diesem Verfahren hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die von der antragstellenden Partei angefochtenen Bestimmungen des §500 Abs2 Z2 sowie Z3, §500 Abs3 sowie Abs4 und des §502 Abs2 sowie Abs3 ZPO, welche die Zulässigkeit einer gegen das Urteil eines zweitinstanzlichen Verfahrens erhobenen Revision betreffen, nicht angewendet und es ist auch nicht erkennbar, dass es diese Bestimmungen hätte anwenden müssen. Die angefochtenen Bestimmungen sind auch nicht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung gegen das bezeichnete (erstinstanzliche) Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien anzuwenden.
3. Die angefochtenen Bestimmungen sind daher allesamt nicht präjudiziell und der Antrag ist unzulässig (vgl etwa VfSlg 20.093/2016; VfGH 1.3.2022, G28/2022).
4. Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.
5. Der Antrag ist gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
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