Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke; keine Bedenken gegen die — an pensionsrechtlichen Regelungen orientierte — Altersgrenze nach einer Bestimmung des ApothekenG
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B VG).
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Anwendung des als verfassungswidrig erachteten §3 Abs6 Z2 Apothekengesetz idF BGBl I 22/2024.
Ihr Vorbringen lässt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von an pensionsrechtlichen Regelungen orientierten Altersgrenzen für regulierte Erwerbszweige im Interesse eines angemessenen Generationenwechsels VfSlg 12.331/1990, 19.761/2013) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
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