JudikaturVfGH

A2/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2025
Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitspension, Ausgleichszulage sowie von Pflegegeld mangels Zuständigkeit des VfGH

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Gestützt auf Art137 B VG begehrt die klagende Partei, die Pensionsversicherungsanstalt als beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei € 61.782,72 sA und die Prozesskosten zu bezahlen. Die klagende Partei habe monatlich Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension und Ausgleichszulage iHv € 1.625,71 sowie Pflegegeld iHv € 305,– (in Summe: € 1.930,71). Die beklagte Partei habe – trotz Aufforderung – für den Zeitraum von April 2022 bis November 2024 (sohin für 32 Monate) keine Zahlungen geleistet bzw die Pensionszahlungen rechtswidrig einbehalten.

2. Gemäß Art137 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Verfahren nach Art137 B VG andere Rechtsträger als die in Art137 B VG genannten Gebietskörperschaften nicht belangt werden können (VfSlg 10.451/1985, 14.372/1995, 15.174/1998, 17.937/2006). Nur in Ausnahmefällen hat der Verfassungsgerichtshof Klagen gegen andere Rechtsträger den in Art137 B VG genannten Rechtsträgern zugerechnet (VfSlg 14.372/1995, 17.662/2005; siehe dazu VfGH 13.12.2019, A22/2019).

3. Die vorliegende Klage ist gegen die Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle Wien) gerichtet. Bei der Pensionsversicherungsanstalt, einem Träger der Sozialversicherung, handelt es sich um keine der in Art137 B VG genannten passivlegitimierten Gebietskörperschaften (vgl VfSlg 13.743/1994, 13.796/1994 und VfGH 23.2.1999, A26/98; siehe auch Frank , Art137 B VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill Schäffer Kommentar Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. 2007, Rz 10) und auch eine Zurechnung oder Umdeutung der beklagten Partei im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt nicht in Betracht. Die vorliegende Klage nach Art137 B VG erweist sich somit mangels Passivlegitimation der beklagten Partei als unzulässig.

4. Da somit die von der klagenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit der Klage gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "in vollem Umfange mit Ausnahme der Beigebung eines Rechtsanwalts" abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).

5. Aus den oa. Gründen wird zugleich die Klage – schon aus diesem Grund – wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückgewiesen.

6. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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