JudikaturVfGH

V52/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
25. Februar 2025
Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen betreffend eine 70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rieder Straße mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; keine Aufstellung von Verkehrszeichen auf der Rottenbacher Straße bei der Einmündung in den der Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegenden Streckenabschnitt

Spruch

I. §1 lita der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Jänner 2006, ZVerkR-3000/2006-141, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, "der Verfassungsgerichtshof möge in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11.01.2006, GZ: VerkR 3000/2006 14, betreffend 'Straßenpolizeiliche Verordnung auf der B141 Rieder Straße im Gemeindegebiet Hofkirchen/Tr.', die Bestimmung der Litera a des §1 der Verordnung, lautend 'a) eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch Aufstellung der Vorschriftszeichen gem. §52 lita Z10a und Z10b StVO 1960 sowie' als gesetzwidrig aufheben".

Eventualiter begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, "der Verfassungsgerichtshof möge die gesamte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11.01.2006, GZ: VerkR 3000/2006 14, betreffend 'Straßenpolizeiliche Verordnung auf der B141 Rieder Straße im Gemeindegebiet Hofkirchen/Tr.', als gesetzwidrig aufheben".

II. Rechtslage

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Jänner 2006, VerkR 3000/2006 141, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original, die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"VERORDNUNG

Gemäß den Bestimmungen der §§94b Abs.1 litb und 43 Abs.1 litb Z.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl.Nr 159 i.d.g.F., wird im Einvernehmen mit der Marktgemeinde Hofkirchen/Tr. nach Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines straßenverkerstechn. Amtssachverständigen folgendes verordnet:

§1

Auf der B141 Rieder Straße wird

für beide Fahrtrichtungen von Strkm. 2,400 bis Strkm. 3,380

a) eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch Aufstellung der Vorschriftszeichen gem. §52 lit.a Z.10a und Z.10b StVO 1960 sowie

b) 'Überholen verboten' gem. §52 lit.a Z.4a StVO 1960 mit der Zusatztafel gem. §54 Abs.5 liti StVO 1960 (Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge dürfen überholt werden) verfügt.

§2

Die L 518 Rottenbacher Straße - sowohl die links als auch rechts im Sinne der Kilometrierung der B141 liegende Einbindung - ist gegenüber der B141 Rieder Straße durch das Vorrangzeichen 'Vorrang geben' gem. §52 lit.c Z23 StVO 1960 abzuwerten."

2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 StVO. 1960), BGBl 159/1960 , lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. […]

c)-d) […]

(1a)-(11) […]

§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

(1a)-(5) […]

§51. Allgemeines über Vorschriftszeichen.

(1)-(4) […]

(5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m vor der Einmündung anzubringen.

§52. Die Vorschriftszeichen

[…]

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

1.-9d. […]

10a. 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)'

[Zeichen]

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

10b. 'ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG'

[Zeichen]

Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.

11. 'ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN'

[Zeichen]

Dieses Zeichen zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind.

11a.-14b. […]

b)-c) […]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist ein Verfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. Jänner 2024 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe am 10. September 2023 ein nach dem Kennzeichen näher bestimmtes Kraftfahrzeug in Hofkirchen an der Trattnach, B141 bei Straßenkilometer 2,739 in Fahrtrichtung Grieskirchen, außerhalb eines Ortsgebietes gelenkt und dabei die durch §1 lita der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Jänner 2006, VerkR 3000/2006 141, festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 79 km/h überschritten. Über den Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 iVm der angeführten Verordnung gemäß §99 Abs2e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.010,– sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.

2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag, "der Verfassungsgerichtshof möge in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11.01.2006, GZ: VerkR 3000/2006 14, betreffend 'Straßenpolizeiliche Verordnung auf der B141 Rieder Straße im Gemeindegebiet Hofkirchen/Tr.', die Bestimmung der Litera a des §1 der Verordnung, lautend 'a) eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch Aufstellung der Vorschriftszeichen gem. §52 lita Z10a und Z10b StVO 1960 sowie' als gesetzwidrig aufheben" sowie in eventu die gesamte Verordnung aufheben.

2.1. Das antragstellende Landesverwaltungsgericht führt zunächst zur Zulässigkeit des Antrages aus, dass die angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ein Mindestmaß an Publizität erreicht habe. Es sei ferner von der Präjudizialität des §1 lita der angefochtenen Verordnung auszugehen, weil dem Beschwerdeführer eine Übertretung dieser Bestimmung vorgeworfen werde.

2.2. In der Folge legt das antragstellende Landesverwaltungsgericht seine Bedenken gegen die angefochtene Verordnung dar:

2.2.1. Nach §44 Abs1 StVO 1960 seien Verordnungen durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen. Die Straßenverkehrszeichen seien dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginne und ende. Dies gelte auch für Einmündungen in einen Streckenabschnitt, auf dem eine Verkehrsbeschränkung gelte. Daher bestehe gemäß §51 Abs5 StVO 1960 die Möglichkeit, dass eine Beschränkung auch schon auf der einmündenden Straße (mit einer Zusatztafel mit Pfeilen) angezeigt werden könne.

2.2.2. Im Bereich zwischen Straßenkilometer 2,681 und 2,654 der B141 Rieder Straße befinde sich eine Kreuzung, an welcher die L 518 Rottenbacher Straße die B141 Rieder Straße kreuze. Dabei könne von beiden Richtungen der L 518 Rottenbacher Straße kommend nach rechts und nach links auf die B141 Rieder Straße eingebogen werden. Auf der L 518 Rottenbacher Straße befinde sich im Kreuzungsbereich kein einziges Verkehrszeichen, welches im Falle des Rechts- oder Linksabbiegens auf die B141 Rieder Straße anzeigt, dass auf der B141 bis Straßenkilometer 3,380 bzw 2,400 eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h einzuhalten sei.

2.2.3. Zwar befinde sich auf der B141 Rieder Straße etwa 50 Meter nach dem Kreuzungsbereich in Fahrtrichtung Haag am rechten Fahrbahnrand ein Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960, welches die verordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h anzeigt. Innerhalb dieser 50 m sei die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung für Fahrzeuglenker jedoch nicht ersichtlich. Zwischen der Kreuzung der beiden Straßen im Bereich von Straßenkilometer 2,681 bis 2,654 der B141 bis zum verordneten Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung bei Straßenkilometer 2,400 befinde sich in Fahrtrichtung [Grieskirchen] kein einziges Verkehrszeichen, welches auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h hinweisen würde, weshalb über eine Strecke von etwa 263 Metern die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wahrgenommen werden könne.

2.2.4. Darüber hinaus sei gemäß §1 lita der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch Aufstellung der Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z10a ("Geschwindigkeitsbeschränkung [Erlaubte Höchstgeschwindigkeit]") und Z10b StVO 1960 ("Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung") vorzusehen. Tatsächlich befinde sich jedoch an beiden Enden des verordneten Bereiches jeweils ein Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z11 StVO 1960 ("Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen"), welches das Ende der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigen solle.

3. Die verordnungserlassende Behörde bringt in ihrer Äußerung vor, dass §1 lita der Verordnung nicht gesetzeswidrig sei, weil dieser Teil der Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Es bedürfe jedoch einer Ergänzung des §1 um eine litc, weil an den beiden Einmündungen auf der L 518 Rottenbacher Straße im Kreuzungsbereich mit der Rieder Straße kein entsprechendes Verkehrsschild auf die Geschwindigkeitsbeschränkungen hinweise.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).

1.2. Die angefochtene Verordnung wurde ausweislich der vorgelegten Verordnungsakten durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Dadurch erlangte sie ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist (vgl VfSlg 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl auch VfGH 18.9.2015, V96/2015).

1.3. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.4. Dem Beschwerdeführer wird eine Geschwindigkeitsübertretung im Anwendungsbereich der mit dem Hauptantrag angefochtenen Verordnung zur Last gelegt, sodass der Annahme des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, dass es die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Jänner 2006, VerkR 3000/2006 141, anzuwenden hat, vor diesem Hintergrund nicht entgegenzutreten ist. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag insgesamt als zulässig. In Folge dessen ist auf den Eventualantrag nicht weiter einzugehen.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Der Antrag ist begründet.

2.2.1. Die Kundmachung der im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht präjudiziellen §1 lita der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Jänner 2006, VerkR 3000/2006 141, auf der B141 Rieder Straße entspricht nicht den Anforderungen des §44 Abs1 StVO 1960:

2.2.1.1. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die im §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vgl VfSlg 18.710/2009, 19.409/2011). Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (vgl VfSlg 20.251/2018).

2.2.1.2. Dies gilt auch für Einmündungen in einen Streckenabschnitt, auf dem eine Verkehrsbeschränkung gilt. Daher sieht der Gesetzgeber in §51 Abs5 StVO 1960 die Möglichkeit vor, die Beschränkungen schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen anzuzeigen. Demnach hat eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung iSd §44 Abs1 StVO 1960 am Beginn und am Ende des betroffenen Streckenabschnittes sowie bei jeder Einmündung in den betroffenen Streckenabschnitt zu erfolgen (vgl VfGH 24.9.2018, V30/2018; 1.3.2022, V308/2021).

2.2.1.3. Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet (vgl VfGH 24.9.2018, V30/2018 mwN).

2.2.1.4. Die verordnungserlassende Behörde hat das Vorbringen des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes, wonach sich – auch zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung – bei den Einmündungen der L 518 Rottenbacher Straße in den von der Geschwindigkeitsbeschränkung betroffenen Streckenabschnitt der B141 Rieder Straße keine Beschilderung entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des §1 lita der angefochtenen Verordnung befunden hätte, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof der Sache nach bestätigt. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Jänner 2006, VerkR 3000/2006 141, ist daher – soweit sie eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf der B141 Rieder Straße vorsieht – nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

2.3. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben (vgl VfSlg 18.068/2007), wenn er zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde. Diese Bestimmung ist von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfasst, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg 19.128/2010).

Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft ausschließlich die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Jänner 2006, VerkR 3000/2006 141, enthält weitere Verkehrsregelungen, die auf andere Weise, insbesondere durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen, an näher bezeichneten Orten kundzumachen sind. Eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG kommt daher im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.

V. Ergebnis

1. §1 lita der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Jänner 2006, VerkR 3000/2006 141, ist als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B VG und §59 Abs2 und §4 Abs1 Z2 litb Oö Verlautbarungsgesetz 2015.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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