Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StVG mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge §145 Abs2 StVG, BGBl 144/1969, idF BGBl I 2/2013 und §156c Abs1 Z1 StVG, BGBl 144/1969, idF BGBl I 142/2009 als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. §16 des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz StVG), BGBl 144/1969, idF BGBl I 190/2013 lautet:
"Dritter Unterabschnitt
Vollzugsgericht
Zuständigkeit
§16. (1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.
(2) […]
(3) Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden
1. gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,
2. […]."
2. §145 StVG, BGBl 144/1969, idF BGBl I 142/2009 lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Beginn des Entlassungsvollzuges
§145. (1) Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.
(2) Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Abs1 der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend.
(3) Sind im Entlassungsvollzug nach §144 Abs2 Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist."
3. §156b StVG, BGBl 144/1969, idF BGBl I 61/2022 lautet:
"FÜNFTER ABSCHNITT
Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest
Grundsätze des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest
§156b. (1) Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Abs2) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.
(2) - (4) […]"
4. §156c StVG, BGBl 144/1969, idF BGBl I 2/2013 lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Bewilligung und Widerruf
§156c. (1) Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn
1. die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des §145 Abs2 voraussichtlich nicht übersteigen wird,
2. der Rechtsbrecher im Inland
a. über eine geeignete Unterkunft verfügt,
b. einer geeigneten Beschäftigung nachgeht,
c. Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,
d. Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt,
3. die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und
4. nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§156b Abs2) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
(1a) […]
(2) […]"
5. §156d StVG, BGBl 144/1969, idF BGBl I 2/2013 lautet:
"Zuständigkeit und Verfahren
§156d. (1) Die Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf stehen dem Leiter jener Anstalt zu, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten gelegen ist, und die über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (Zielanstalt). Ist die Zielanstalt nicht die Anstalt, in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird oder in der sie anzutreten wäre, so wird sie mit Rechtskraft der die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligenden Entscheidung Strafvollzugsort. §135 Abs2 erster Satz letzter Halbsatz und zweiter Satz sowie Abs3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) - (4) […]"
6. §46 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch StGB), BGBl 60/1974, idF BGBl I 154/2015 lautet:
"Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
§46. (1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
(2) Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(4) - (5) […]"
III. Anlassverfahren und Antragsvorbringen
1. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Juni 2022 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs3, §148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, also 51 Monaten, verurteilt. Die erlittene Vorhaft von 21 Monaten, 24 Tagen und 9,75 Stunden wurde gemäß §38 Abs1 Z1 StGB auf die Strafe angerechnet. Das Urteil ist seit dem 12. April 2023 rechtskräftig (vgl zum Verfahren des Antragstellers OGH 18.2.2021, 14 Os 111/20k; 6.12.2022, 14 Os 105/22f). Der Antragsteller befindet sich derzeit auf freiem Fuß und wurde zum Strafantritt aufgefordert.
2. Daraufhin stellte der Antragsteller einen Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§156b ff. StVG, der mit Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien Simmering vom 8. August 2024 abgewiesen wurde.
3. Die dagegen gerichtete Beschwerde an das Landesgericht für Strafsachen Wien (§16 Abs3 StVG) wurde von diesem mit Beschluss vom 27. November 2024 abgewiesen: Gemäß §156c Abs1 Z1 StVG sei der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes – neben weiteren Voraussetzungen – zu bewilligen, wenn die noch zu verbüßende Strafzeit nach sinngemäßer Anwendung des §145 Abs2 StVG zwölf Monate voraussichtlich nicht übersteigen wird. Aus der Verweisung auf §145 Abs2 StVG ergebe sich, dass eine eigene, auf den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bezogene Prognose anzustellen sei, ob und bejahendenfalls wann der Beschwerdeführer voraussichtlich bedingt entlassen wird. Dabei sei nicht nur auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Aussicht auf ein redliches Fortkommen nach der Haft zu blicken, sondern auch auf die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte.
Ersichtlich mit Blick auf §46 StGB, worin die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe geregelt wird, führte das Landesgericht für Strafsachen Wien weiter aus, dass die noch zu verbüßende Strafzeit des Antragstellers zwölf Monate übersteige, weil generalpräventive Gründe gegen eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit sprächen (vgl §46 Abs2 StGB). Ginge man folglich von einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus (§46 Abs1 iVm 2 StGB), betrage die noch zu verbüßende Strafzeit mehr als zwölf Monate, nämlich zwölf Monate und sechs Tage minus 9,75 Stunden, weshalb die Voraussetzungen nach §156c Abs1 Z1 StVG nicht vorlägen.
4. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legt der Antragsteller seine Bedenken wie folgt dar:
Gemäß §156c Abs1 Z1 StVG sei der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes auf Antrag des Verurteilten zu bewilligen, wenn die (noch) zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteige oder nach sinngemäßer Anwendung des §145 Abs2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen werde. Gemäß §156c Abs1 Z1 StVG iVm §145 Abs2 leg. cit. seien also die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach §46 StGB anzuwenden. Wenn in diesem Sinne zwar bereits die Hälfte der verbüßten Strafzeit erreicht sei, noch nicht aber zwei Drittel, sei es dennoch möglich, die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu bewilligen (vgl §46 Abs2 StGB und §152 Abs1 StVG). Weil auch die übrigen Voraussetzungen des §156c Abs1 Z1 StVG vorlägen, hätte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Vollzug der verbleibenden Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligen müssen. Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe aber alleine deshalb anders entschieden, weil die §§156c Abs1 Z1 und 145 Abs2 StVG zwar auf §46 StGB verwiesen, "im Ergebnis" die Anwendbarkeit dieser Bestimmung jedoch nicht gegeben "scheint". Dies verstoße gegen die Art5 und 8 EMRK.
IV. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Der Verfassungsgerichtshof hat die Rechtzeitigkeit eines solchen Antrages unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B VG zu beurteilen. Daraus folgt, dass ein solcher Antrag durch den Rechtsmittelwerber grundsätzlich dann rechtzeitig ist, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird (VfSlg 20.074/2016; VfGH 30.11.2016, G535/2015; 14.12.2016, G423/2016 ua; 30.11.2017, G213/2017).
2. Nach §62 Abs1 VfGG muss der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken "im Einzelnen" darzulegen. Wenn mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Gesetze und Verordnungen bzw Gesetzes- und Verordnungsstellen bekämpft werden, ist es auch Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen (vgl VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua; 2.3.2015, G140/2014 ua). Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, zu welcher Rechtsvorschrift jede von mehreren zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen (VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006, 19.938/2003). Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit müssen daher in überprüfbarer Art und präzise ausgebreitet werden (zB VfSlg 11.150/1986, 13.851/1994, 14.802/1997, 19.933/2014). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – für den Antragsteller zu präzisieren (vgl VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003, vgl auch VfSlg 19.825/2013, 19.832/2013, 19.870/2014; VfGH 20.11.2014, V61/2013). Anträge, die dem Erfordernis des §62 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012 und zuletzt etwa VfGH 1.10.2020, V405/2020; 1.10.2020, G271/2020 ua).
3. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur erweist sich der Antrag als unzulässig: Der Antragsteller bringt vor, §145 Abs2 StVG verweise auf §46 StGB, weshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§156b ff. StVG auch bereits vor Erreichen des Zwei Drittel Stichtages iSv §156c Abs1 Z1 StVG (iVm §145 Abs2 StVG, §46 Abs2 StGB) bewilligbar sei (vgl §46 AbsStGB und §152 Abs1 StVG). Zu diesem Ergebnis sei das Landesgericht für Strafsachen Wien aber nicht gelangt. §46 StGB scheine daher "im Ergebnis" nicht anwendbar zu sein, weshalb ein Verstoß gegen die Art5 und 8 EMRK vorliege.
Damit macht der Antragsteller jedoch nicht Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift geltend, sondern vielmehr gegen die Auslegung von §145 Abs2 StVG durch ein ordentliches Gericht. Dabei handelt es sich um bloße Vollzugsbedenken, die nicht in einem Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B VG releviert werden können
(VfSlg 20.271/2018, 20.279/2018).
4. Der Antrag entspricht daher nicht den Anforderungen des §62 Abs1 VfGG und ist daher schon aus diesem Grund wegen eines nicht behebbaren inhaltlichen Mangels als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen zu prüfen ist.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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