Leitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge der Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen" zur Investition in Anlagevermögen in und nach der COVID-19-Krise mangels Verordnungsqualität
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z4 B VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Partei, der Verfassungsgerichtshof möge
"(a) in Punkt 5.1.1. der gemäß §3 Abs1 InvPrG erlassenen Förderungsrichtlinie 'COVID-19-Investionsprämie für Unternehmen' der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Wortfolge 'iSd §1 UGB' als gesetzwidrig aufheben;
in eventu
(b) Punkt 5.1.1. der gemäß §3 Abs1 InvPrG erlassenen Förderungsrichtlinie 'COVID-19-Investionsprämie für Unternehmen' der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundes-minister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gänze als gesetzwidrig aufheben."
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Förderungsrichtlinie "COVID–19–Investitionsprämie für Unternehmen" der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (derzeit Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) lauten wie folgt (die im Hauptantrag angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"1 Einleitung
Infolge der COVID-19 Krise ist die Investitionsneigung der österreichischen Unternehmen zurückhaltend. Zur Schaffung eines Anreizes für Unternehmen in und nach der COVID-19 Krise zu investieren und so Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich zu sichern, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen und damit auch zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen, hat der Gesetzgeber die Einführung einer COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen.
Die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen ist als Förderungsprogramm konzipiert und wird im Auftrag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt.
2 Ziel der Förderung
Das gegenständliche Förderungsprogramm richtet sich an alle Unternehmen, die Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen durchführen, unabhängig von deren Gründungsdatum, Größe und Branche. Damit sollen weitreichende Investitions-, Wachstums- und Beschäftigungsimpulse gesetzt werden.
3 Rechtliche Rahmenbedingungen
3.1 Nationale Rechtsgrundlagen
- Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie Investitionsprämiengesetz – InvPrG, BGBl I. Nr 88/2020
- §3 Abs1 Z6 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl I Nr 400/1988 in der geltenden Fassung. […]
- Subsidiär gelten auch die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, soweit diese mit der Eigenart der Förderung vereinbar sind (ARR 2014, BGBl II Nr 208/2014 idgF) […].
[…]
5 Förderungsvoraussetzungen
5.1 Förderungswerberin bzw Förderungswerber
5.1.1 Förderungsfähige Unternehmen
Förderungsfähige Unternehmen sind Unternehmen iSd §1 UGB […], die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.
5.1.2 Ausschlusskriterien
Nicht förderungsfähig sind:
1) Unternehmen, die gemäß dem 'Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen' (ESVG 2010) von der Statistik Austria als 'Staatliche Einheit' mit der Kennung S.13 geführt werden. Ausgenommen sind jene Unternehmen bzw Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen,
2) Unternehmen und Gesellschaften, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder
b) die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.
3) Unternehmen, die gegen
a) das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl 540/1977 idgF […], oder
b) das Sicherheitskontrollgesetz 2013 BGBl I Nr 42/2013 idgF6, oder
c) sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist, verstoßen.
Das Vorliegen bzw Nichtvorliegen der unter Punkt 5.1 dieser Richtlinie angeführten Ausschlusskriterien ist von der Förderungswerberin bzw vom Förderungswerber zu bestätigen."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über eine COVID–19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl I 88/2020, idF BGBl I 95/2021 lauten wie folgt:
"Gegenstand der Förderung, Abwicklung
§1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID–19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
(2) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
(3) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal 7,8 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
COVID-19 Investitionsprämie
§2. (1) Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 31. Mai 2021 gesetzt werden.
(2) Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Detaillierungen dazu sind in der Förderungsrichtlinie gemäß §3 Abs1 vorzunehmen.
(3) Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird.
(4) Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht.
(5) Die Investitionsprämie beträgt 7 % der Neuinvestitionen gemäß Abs1. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14 %.
Förderungsrichtlinie
§3. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. Rechtsgrundlagen, Ziele,
2. den Gegenstand der Förderung,
3. die förderbaren Kosten,
4. die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
5. das Ausmaß und die Art der Förderung,
6. das Verfahren, insbesondere
a) Ansuchen (Art
,
Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
b) Entscheidung,
c) Auszahlungsmodus,
d) Behalteverpflichtungen,
e) Berichtspflichten des Fördernehmers,
f) Einstellung und Rückforderung der Förderung,
7. Geltungsdauer,
8. Evaluierung.
(2) Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl II 208/2014, lauten auszugsweise:
"Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Rechtswirkung
Geltungsbereich
§1. Diese Verordnung gilt für die Gewährung von Förderungen des Bundes durch haushaltsführende Stellen gemäß §7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl I Nr 139/2009.
Förderungsbegriff und -arten
§2. Förderungen im Sinne dieser Verordnung sind Aufwendungen des Bundes für
1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie
3. sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art,
die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art17 B VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung (§12) gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten.
[…]
Strategische Förderungsausrichtung
Sonderrichtlinien zur Umsetzung von Förderungsprogrammen
§5. (1) Förderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Abs2 gewährt werden.
(2) Zur Umsetzung eines Förderungsprogrammes sind von den Bundesministerinnen oder Bundesministern, in deren Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung Sonderrichtlinien zu erlassen. Förderungen dürfen ausnahmsweise auch ohne Zugrundelegung von Sonderrichtlinien gewährt werden, wenn die Erlassung von Sonderrichtlinien in Hinblick auf Umfang und Häufigkeit der Förderungen unzweckmäßig ist.
Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien
§6. (1) […]
(3) Sonderrichtlinien sind jedenfalls auf der Homepage des jeweiligen Bundesministeriums zu veröffentlichen und vor ihrer Veröffentlichung dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellende Partei ist klagende Partei in einem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren gegen den Bund. Der Tätigkeitsbereich der antragstellenden Partei umfasst unter anderem die Erbringung von Managementleistungen.
Die antragstellende Partei tätigte im Zeitraum von 1. August 2020 bis zum 31. Mai 2021 Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen und beantragte dafür eine Prämie gemäß dem Investitionsprämiengesetz (im Folgenden: InvPrG) in Verbindung mit der Förderungsrichtlinie "COVID – 19 – Investitionsprämie für Unternehmen" bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (im Folgenden: AWS) als Vertreterin des Bundes.
Nachdem die AWS (als Vertreterin des Bundes) die Auszahlung der Förderung abgelehnt hatte, begehrte die antragstellende Partei mit Klage vom 6. Februar 2024 vom Bund die Zahlung einer Investitionsprämie in näher bezeichneter Höhe gemäß dem Investitionsprämiengesetz in Verbindung mit der Förderungsrichtlinie "COVID – 19 – Investitionsprämie für Unternehmen".
2. Mit Urteil vom 18. Oktober 2024, 51 Cg 43/24d, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Klage als unbegründet ab. Die antragstellende Partei erbringe nur konzerninterne Leistungen. Sie betreibe kein Unternehmen im Sinne des §1 UGB, weswegen sie die Förderungsvoraussetzungen nicht erfülle.
3. Gegen dieses Urteil erhob die antragstellende Partei Berufung und stellte aus deren Anlass den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z4 B VG gestützten Antrag. Darin legt die antragstellende Partei ihre rechtlichen Bedenken gegen (eine Wortfolge in) Punkt 5.1.1 der Förderungsrichtlinie "COVID – 19 – Investitionsprämie für Unternehmen" der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wie folgt dar:
"4. zur RL Investitionsprämie
4.1. Bei der RL Investitionsprämie handelt es sich um eine Verordnung iSd Art139 B VG. Es kommt für das Vorliegen einer Verordnung nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht darauf an, dass der entsprechende Rechtsakt als 'Verordnung' bezeichnet wird, vielmehr ist nur der Inhalt des Rechtsakts maßgebend für deren Rechtsqualität (VfSlg 13.632/1993; 15.061/1997; 17.806/2006).
4.2. Eine Verordnung hat außerdem über ein Mindestmaß an Publizität zu verfügen, wobei diese Kundmachung nicht zwingend im Bundesgesetzblatt zu erfolgen hat, sondern kann die Publizität auch auf andere Weise erreicht werden. Wesentlich ist, dass die Adressaten von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen können. Gegenständlich ist in §3 Abs2 InvPrG ausdrücklich vorgesehen, dass die RL Investitionsprämie auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht wird und es ist diese Veröffentlichung im Internet auch tatsächlich erfolgt. Das für das Vorliegen einer Verordnung erforderliche Mindestmaß an Publizität ist daher jedenfalls gegeben.
4.3. Aus Art18 B VG ergibt sich, dass eine Verordnung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bedarf – eine solche ist gegenständlich in Form der Ermächtigung in §3 InvPRG gegeben. Dort ist vorgesehen, dass Vorgaben für die Abwicklung der Investitionsprämie zu erlassen sind, wobei diese insbesondere die folgenden Punkte zu enthalten haben: Rechtsgrundlage, Ziele, den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung, das Ausmaß und die Art der Förderung, sowie das Verfahren und dabei insbesondere die Art, den Inhalt und die Unterlagen für das Ansuchen, die Entscheidung, den Auszahlungsmodus, die Behalteverpflichtungen, die Berichtspflichten des Fördernehmers, sowie die Einstellung und Rückforderung der Förderung. Weiters sind Regelungen zur Geltungsdauer und zur Evaluierung zu treffen. Aus dem Gesetz ergibt sich daher ein umfangreicher Regelungsgegenstand für die RL Investitionsprämie.
4.4. Die RL Investitionsprämie legt aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung somit sämtliche Vorgaben fest, aufgrund derer die Investitionsprämie ausgezahlt wird.
4.5. Es handelt sich somit um eine generelle Rechtsnorm, die sich an eine Vielzahl von Personen (nämlich sämtliche potentielle Förderwerber) richtet und für diese unmittelbar anwendbar und verbindlich ist. Es werden nicht bloße Informationen weitergegeben oder der Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern eine normative Vorgabe durch die Behörde getätigt.
4.6. Es werden in der RL Investitionsprämie sowohl normative Vorgaben dahingehend getroffen, welche Unternehmen förderfähig sind – und damit auch gleichzeitig Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen –, als auch welche Investitionen förderfähig sind – und damit auch welche Investitionen von der Förderung ausgeschlossen sind. Die RL Investitionsprämie greift daher unmittelbar in die Rechtspositionen potentieller Förderungswerberin, indem verbindliche Vorgaben darüber getroffen werden, ob ihnen eine Förderung zusteht oder nicht; dies sowohl auf Ebene der potentiellen Fördernehmer selbst als auch betreffen die Investitionen in das Anlagevermögen, die als förderfähige Investition geltend gemacht werden können.
4.7. Aus all diesen Gründen ist die RL Investitionsprämie als eine von der Verwaltung gesetzter und mit allgemeiner Verbindlichkeit ausgestatte Rechtsnorm zu qualifizieren, die im Wege des Art139 Abs1 Z4 litd B VG einer Überprüfung durch den VfGH zugänglich sind.
1. Zum Konzept und Ziel der Investitionsprämie
1.1. Die Investitionsprämie wird im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, über Förderverträge zwischen der im Namen und auf Rechnung der Antragsgegnerin handelnden AWS und den Fördernehmern abgewickelt.
1.2. Der Staat und andere Gebietskörperschaften sind dabei auch dann an die Grundrechte – und insbesondere an den aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete allgemeine Sachlichkeitsgebot – gebunden, wenn sie nicht hoheitlich, sondern in einer Rechtsform des Privatrechts handeln (vgl dazu beispielsweise OGH 7 Ob 72/14k; 3 Ob 83/18d). Die öffentliche Hand steht daher auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes (RIS Justiz OGH RS 0038110; RS 0102013). Nach der Rechtsprechung ist demnach eine Gebietskörperschaft, die sich in einer Selbstbindung zur Leistung einer Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet hat, grundsätzlich von Gesetzes wegen verpflichtet, im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot, diese Leistung jedermann, der die Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung bereits erbracht hat. Auf eine solche Leistung besteht insoweit ein klagbarer Anspruch.
1.3. Die Prinzipien gelten dabei nicht nur bei der Vollziehung von Normen, sondern müssen auch für den Gesetzgeber von Selbstbindungsgesetzen selbst gelten, da ansonsten die Bedeutung des Gleichheitsgrundsatzes leicht ausgehebelt werden könnte. Ganz allgemein gilt der Gleichheitsgrundsatz daher stets nicht nur für die Vollziehung, sondern auch für die Gesetzgebung (vgl statt vieler VfSlg 16.407/2001). Aufgrund der Fiskalgeltung der Grundrechte und insbesondere des Gleichheitsgrundsatzes auch für die Gesetz- und Verordnungsgebung ist auch bei der Erlassung der gegenständlichen Verordnung bzw den darin festgelegten Voraussetzungen und Regelungen die Grundrechte – und dabei insbesondere der Gleichheitsgrundsatz – zu berücksichtigen gewesen.
1.4. Bei der Investitionsprämie gemäß InvPrG handelt es sich um eine solche Selbstverpflichtung zur Zahlung einer Leistung in Form von Zuschüssen der Antragsgegnerin (Selbstbindungsgesetz) an die Fördernehmer. Eine Leistung im Rahmen der Investitionsprämie erfolgt nicht hoheitlich aufgrund eines Bescheids, sondern aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen AWS im Namen und auf Rechnung der Antragsgegnerin und den jeweiligen Fördernehmern.
1.5. Ziel der Investitionsprämie ist konkret gemäß Punkt 2 der RL Investitionsprämie die Förderung von Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, unabhängig vom Gründungsdatum, der Größe und der Branche des Unternehmens. Damit sollen weitreichende Investitions-, Wachstums und Beschäftigungsimpulse gesetzt werden.
1.6. Aus diesen Zielen der Investitionsprämie in Verbindung mit der Fiskalgeltung der Grundrechte ergibt sich, dass die RL Investitionsprämie gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B VG und das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG 1867 verstößt:
2. Zur Unternehmereigenschaft der Antragstellerin
2.1. Die Antragstellerin ist Unternehmerin kraft Rechtsform gemäß §2 UGB und erbringt – wie oben beschrieben – Managementleistungen, Beratungsleistungen, sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Fakturierung, der Führung des Rechnungswesens und der Lohnverrechnung, jeweils zu marktüblichen Konditionen. Die Antragstellerin erbringt diese Leistungen – wie ebenfalls oben beschrieben – ausschließlich für die ***** Backwaren GmbH, die ein Unternehmen für Bäckerei, Konditorei sowie Einzelhandel und Großhandel mit Backwaren und Tiefkühlprodukten betreibt.
2.2. Trotz Erbringung ihrer Leistungen nur für eine Gesellschaft übt die Antragstellerin eine wirtschaftliche Leistung aus und erbringt entgeltliche Leistungen.
2.3. Der Ausschluss der Antragstellerin von der Förderung nur deswegen, weil sie ihre Leistung lediglich für ein anderes Unternehmen erbringt, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das allgemeine Sachlichkeitsgebot gemäß Art7 B VG:
2.4. Auch die Antragstellerin hat in ihr abnutzbares Anlagevermögen investiert und mit diesen Investitionen dazu beigetragen, Investitions-, Wachstums und Beschäftigungsimpulse zu setzen, was dem Ziel der Investitionsprämie entspricht. Es gibt daher bereits deshalb, keinen Grund, die Antragstellerin vom Erhalt einer Investitionsprämie auszuschließen. Vielmehr führt der Ausschluss der Antragstellerin vom Erhalt der Investitionsprämie dazu, dass Gleiches – nämlich Unternehmer, die in ihr abnutzbares Anlagevermögen investieren – ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden, indem Unternehmen zum Teil keine Investitionsprämie erhalten, obwohl sie ebenso als eine auf Dauer angelegte Organisation einer selbständigen Tätigkeit nachgehen.
2.5. Es ist auch völlig legitim, ein Unternehmen so zu strukturieren, dass mehrere Gesellschaften vorhanden sind, die unterschiedliche Teilbereiche der unternehmerischen Tätigkeit durchführen, Es kann aber nicht sein, dass Unternehmen, die ihre Tätigkeiten in mehrere Gesellschaften aufteilen, gegenüber Unternehmen, die nur eine Gesellschaft haben, nur aufgrund dieser Aufteilung für ihre Investitionen keine Investitionsprämie erhalten. Hätte die Antragstellerin ihre Tätigkeiten in einer Gesellschaft gemeinsam mit den Tätigkeiten der ***** Backwaren GmbH erbracht, hätte die Antragstellerin die Investitionsprämie erhalten.
2.6. Es ist nicht sachlich rechtfertigbar, dass Unternehmen, die ihr Unternehmen in einer Gesellschaft betreiben und dabei Aufgaben wie Managementleistungen, Beratungsleistungen, sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Fakturierung, der Führung des Rechnungswesens und der Lohnverrechnung – wie bei der Antragstellerin – ebenfalls nicht auf dem Markt anbieten, weil diese nur innerhalb der Gesellschaft erbracht werden, förderberechtigt sind, während die Antragstellerin aufgrund der Aufteilung der Tätigkeit in verschiedene Gesellschaften keine Förderung erhält.
2.7. Es gibt legitime Gründe, verschiedene Unternehmensbereiche in verschiedene Gesellschaften aufzuteilen und es ist unsachlich, wenn Unternehmen aufgrund von unbegründeten Fördervorgaben gezwungen werden, ihre Investitionen entweder in der Gesellschaft ihrer Gruppe zu tätigen, die die gegen Art7 B VG verstoßenden Voraussetzungen der RL Investitionsprämie erfüllt, obwohl die Investition dort wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, oder mit der Gesellschaft zu investieren, die aus Unternehmenssicht die beste Gesellschaft für die Durchführung der Investition ist, die aber die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt und die so keine Investitionsprämie zu erhalten. Die Vorgaben der RL Investitionsprämie verstoßen daher diesbezüglich nicht nur gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B VG, sondern verletzen durch diese unnötigen Vorgaben auch das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG der Antragstellerin.
2.8. Das Abstellen auf das Vorliegen der Unternehmereigenschaft gemäß §1 UGB ist daher zusammengefasst kein geeignetes Differenzierungsmerkmal für den (Nicht-)Erhalt der Investitionsprämie, da auch Unternehmen, die nicht alle Kriterien für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft gemäß §1 UGB erfüllen, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und entgeltliche Leistungen erbringen können. Auch können diese Unternehmen durch Investitionen in ihr abnutzbares Anlagevermögen zum Erreichen des Ziels der Investitionsprämie beitragen.
3. Zur Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung
3.1. Die Einschränkung der förderfähigen Unternehmen durch Punkt 5.1. der RL Investitionsprämie schränkt die Fördervoraussetzungen weiters über den gesetzlichen Regelungsinhalt hinaus unzulässigerweise ein:
3.2. Eine Unterscheidung zwischen förderfähigen und nicht förderfähigen Unternehmen, wie dies in der RL Investitionsprämie getroffen und in den FAQs konkretisiert wird, ist im InvPrG als Gesetzesgrundlage so nicht vorgesehen und es ist diese Unterscheidung daher gesetzlich nicht gedeckt.
3.3. Gemäß §2 Abs4 InvPrG kommen als Förderungswerber bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht. Gemäß §3 Abs1 Z4 InvPrG sind durch die RL Investitionsprämie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung festzulegen. Aus diesen Voraussetzungen ergibt sich aber gerade nicht, dass mittels der RL Investitionsprämie Unternehmen ohne Grund vom Erhalt der Förderung ausgeschlossen werden können, vielmehr ist die Vorgabe in §2 Abs4 InvPrG so zu verstehen, dass möglichst viele Unternehmen förderfähig sein sollen; es wird ausdrücklich angeführt, dass Unternehmen aller Branchen und aller Größen sowie sowohl neu gegründete als auch bestehende Unternehmen förderfähig sein können. Als einzige Einschränkung wird vorgesehen, dass sie ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben müssen.
3.4. In Punkt 5.1.1. der RL Investitionsprämie wird dementsprechend auch wiederholt, dass solche Unternehmen förderfähig sind, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Österreich haben. Die in Punkt 5.1.2 der Richtlinie genannten Ausschlusskriterien schließen Unternehmen aus,
(a) die als staatliche Einheit zu werten sind, außer sie stehen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen am Markt und vollziehen keine hoheitlichen Aufgaben;
(b) gegen die oder gegen deren geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubiger erfüllen; und
(c) die gegen das Bundesgesetz über die Ein- Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial oder das Sicherheitskontrollgesetz oder sonstige österreichisches Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist, verstoßen
3.5. Zusammengefasst sind nach den in Punkt 5.1.1. der RL Investitionsprämie daher solche Unternehmen ausgeschlossen, die entweder eine staatliche Einheit sind und daher ohnehin aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, oder die schwerwiegend gegen österreichische Gesetze verstoßen. Diese Ausschlussgründe sind im Einklang mit der Ermächtigung in §3 InvPrG an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung der COVID – 19 Investitionsprämie zu erlassen, weil sie – wie in §3 Abs1 Z4 InvPrG vorgesehen – die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung definieren. Es ist auch sachlich gerechtfertigt, Unternehmen, die entweder zahlungsunfähig oder überschuldet sind oder schwerwiegend gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen, vom Erhalt einer Förderung auszuschließen.
3.6. Die weitere sich aus Punkt 5.1.1. der RL Investitionsprämie sich ergebende Einschränkung auf Unternehmen iSd §1 UGB ist vom Gesetzeswortlaut des §2 Abs4 InvPrG hingegen nicht mehr gedeckt, weil nach diesem Unternehmen aller Branchen und Größen förderfähig sein können, solange sie einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben. Auch wenn die Bestimmung des §2 Abs4 InvPrG daher einen gewissen Spielraum vorsieht, kann dieser nicht dazu führen, dass die RL Investitionsprämie einen ganzen Zweig an Unternehmen ausschließt, obwohl diese vom bewusst weit gefassten Gesetzeswortlaut umfasst sind und kein sachlicher Grund für deren Ausschluss vorliegt.
3.7. Insbesondere aus den FAQ zur RL Investitionsprämie ergibt sich als Begründung für die Einschränkung der Förderfähigkeit auf Unternehmer gemäß §1 UGB, dass keine Unternehmen gefördert werden sollen, deren Zweck nur die Verwaltung des eigenen Vermögens ist und die dementsprechend keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Selbst davon ausgehend, dass der Ausschluss von der Förderung solcher Unternehmen vom Gesetzeswortlaut des §2 Abs4 InvPrG gedeckt ist, ist eine damit begründete Einschränkung der Förderung auf Unternehmer gemäß §1 UGB überschießend: Auch Unternehmen, die nicht alle Kriterien für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft gemäß §1 UGB erfüllen, können eine wirtschaftliche Tätigkeit durchführen und entgeltliche Leistungen erbringen, auch wenn diese nicht auf einem offene Markt angeboten werden. Es ergibt sich aus §2 Abs4 InvPrG kein Hinweis darauf, dass Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind und entgeltliche Leistungen erbringen, von der Förderung ausgeschlossen sind und ein solcher Ausschluss ist auch nicht von der Ermächtigung, persönliche und fachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung festzulegen, gedeckt.
3.8. Die Einschränkung der Förderfähigkeit auf Unternehmer iSd §1 UGB ist zusammengefasst von der gesetzlichen Grundlage in §2 Abs4 InvPrG, die den Kreis der förderfähigen Unternehmen bewusst weit definiert, nicht gedeckt und ist daher gesetzwidrig."
4. Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, erstattete eine Äußerung, in welcher die Zulässigkeit des Antrages wegen mangelnder Verordnungsqualität der Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen" bestritten wird; hilfsweise tritt der Bund den Bedenken gegen die Förderungsrichtlinie in der Sache wie folgt entgegen:
"I. Zur Zulässigkeit des Antrages
Der Verfassungsgerichtshof erkennt gem Art139 Abs1 Z4 B VG über Anträge von Personen, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
Die Antragstellerin erachtet in der Anwendung von Punkt 5.1.1 der Förderrichtlinie Investitionsprämie (im Folgenden 'FRL') im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18.10.2024, AZ51 Cg 43/24d 13, die Voraussetzungen für die gegenständliche Antragstellung als erfüllt, weil sie Punkt 5.1.1 FRL als gesetzwidrig beurteilt. Gegen das genannte Urteil erhob die Antragstellerin ein Rechtsmittel.
Die Antragstellerin qualifiziert diese FRL zum Förderprogramm 'Investitionsprämie' als Verordnung und sohin die gegenständliche Antragstellung gem Art139 Abs1 Z4 B VG als zulässig. Dies wird wie folgt bestritten.
Die FRL wurde von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erlassen. Gesetzliche Grundlage der FRL ist §3 Abs1 Investitionsprämiengesetz. Die finanziellen Mittel für das Förderprogramm werden gem §1 Abs3 InvPrG vom Bund zur Verfügung gestellt.
Förderungen aus dem Förderprogramm 'Investitionsprämie' werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben: Die Abwicklung der Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, weshalb die Erlassung eines Bescheides im Rahmen der Förderabwicklung nicht in Betracht kommt. Im Investitionsprämiengesetz wird die zu gewährende Förderung zwar nicht ausdrücklich als privatwirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, bei einer Gesamtbetrachtung der entsprechenden Normen ist jedoch kein anderes Ergebnis denkbar, als dass die Qualifizierung der Beihilfengewährung als hoheitliche Tätigkeit auszuschließen ist. Schon das Verfahren zur Gewährung der Förderung ist derart gestaltet, dass nicht mit individuell konkretisierter hoheitlicher Gewalt (Bescheid) vorzugehen ist, sondern es von Instrumenten des Privatrechts, nämlich der Koordination und einer Willenseinigung beherrscht wird (BVwG 5.5.2022, I404 2240699 1/4E und I404 2240699 3/3E). Die Förderungsverwaltung ist in der Regel (und auch im Zweifel) privatrechtliches Handeln (RIS Justiz RS0049755 und RS0049747). Förderungen werden überwiegend nicht durch Bescheid, sondern mit Mitteln des Privatrechts (durch Vertrag) gewährt (vgl RIS Justiz RS0037100). Dabei stehen zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund (vgl RIS Justiz RS0049862).
Da die Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, ist auch die die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungen regelnde FRL ein der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnender Rechtsakt. Auch der Inhalt der FRL in seiner Gesamtheit lässt erkennen, dass die FRL für die einzelnen Förderungswerber oder Förderungsnehmer keine unmittelbare Wirkung hat, sondern Wirkung erst über die mit den Förderungswerbern abzuschließenden Förderungsverträge entfaltet, ähnlich allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Qualifikation der FLR als Verordnung ist sohin nicht zulässig (VfGH 25.2.1999, V89/97; VwGH 11.6.2018, V98/20117 ua).
Bei der FRL handelt es sich um eine Sonderrichtlinie im Sinne von §5 Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (im Folgenden 'ARR 2014'). Unter Punkt 3.1 FRL werden die ARR als Rechtsgrundlage der FRL angeführt. Die ARR 2014 sind als Verordnung erlassen, die auf Grundlage von §5 ARR 2014 erlassenen Sonderrichtlinien aber nicht, denn die gesetzliche Ermächtigung zur Richtlinienerlassung ist nicht als Verordnungsermächtigung zu deuten (VfGH 25.2.1999, V89/97). Es handelt sich solchen Sonderrichtlinien und sohin auch den gegenständlichen FRL um einen der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnenden Rechtsakt (VfGH 11.6.2018, V98/2017ua).
Die FRL ist jedenfalls keine Verordnung im Sinne von Art139 B VG und sohin der gegenständliche Antrag einer Prüfung durch den VfGH nicht zugänglich (vgl VfGH 11.6.2018, V98/2017ua; VfGH 25.2.1999, V89/97).
II. Zu den geltend gemachten Bedenken
Aus advokatorischer Vorsicht wird auch inhaltlich auf die von der Antragstellerin vorgebrachten rechtlichen Bedenken eingegangen.
Der Gesetzgebung ist es untersagt, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Jedoch ist es dem Gesetzgeber gestattet, seine politischen Zielvorstellungen auf eine ihm geeignete Weise zu verfolgen. Die Zweckmäßigkeit einer Regelung und ebenso, ob das Ergebnis als zufriedenstellend empfunden werden kann, kann nicht am Gleichheitssatz gemessen werden (vgl Grabenwarter/Frank , B VG Art7 Rz 16).
Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung. Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen. Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (VfGH 28.6.2017, G34/2017 15 ua, V26/2017 mwN).
Dem Gesetzgeber ist bei staatlichen Beihilfen, selbst wenn sie hoheitlich gewährt werden, sowie bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und daran knüpfender, hoheitlich gewährter Maßnahmen generell ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet. Im Hinblick darauf und auf den Umstand, dass bei finanziellen Maßnahmen zur Abfederung negativer wirtschaftlicher Auswirkungen der COVID 19 Pandemie oftmals rasches Handeln und flexible Anpassungen erforderlich sein werden, ist es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber der Vollziehung (dem Richtliniengeber) entsprechende Spielräume einräumt (VfGH 15.12.2021, G233/2021 ua, V191/2021 ua). Um eine solche Förderung zur Abfederung negativer wirtschaftlicher Auswirkungen der COVID 19 Pandemie handelt es sich gem §1 Abs1 InvPrG bei dem gegenständlichen Förderprogramm 'Investitionsprämie'. Der Richtliniengeber war daher bei der Ausgestaltung der FRL im gesetzlichen Rahmen frei sachlich begründete Regelungen zu treffen.
Wenn die Antragstellerin sohin in Punkt 2. und 3. ihres Antrages ausführt, die Einschränkung förderungsfähiger Unternehmen unter Punkt 5.1.1 FRL auf Unternehmen iSd §1 UGB wäre gleichheits- und gesetzeswidrig, dann ist ihr folgendes entgegenzuhalten:
Im Rahmen des durch §3 Abs1 Investitionsprämiengesetz gegebenen Gestaltungsspielraumes wurden die FRL erarbeitet und in Kraft gesetzt. Dabei setzte sich der Richtliniengeber intensiv mit der Frage der förderfähigen Unternehmen auseinander. Es wurde entschieden, dass die Förderung Unternehmen zugute kommen soll, die einen marktrelevanten Effekt erzielen. Folglich wurde in den FRL bewusst Abstand von der Förderfähigkeit von Unternehmen gem §2 UGB genommen, weil die Rechtsform alleine keinen Zugang zur einer Förderung ermöglichen sollte und sohin das Erzielen eines marktrelevanten Effektes nicht sichergestellt war.
Es wurde aber auch erkannt, dass nicht alle Unternehmen gem §1 UGB einen marktrelevanten Effekt erzielen, denn auch 'Unternehmenshülsen' und reine Konzerngesellschaften fallen unter §1 UGB, entsprechen aber nicht der Intention des Richtliniengebers zur Erzielung des gewünschten Fördereffekts. Um dies klar zu regeln und eine Gleichbehandlung aller Förderwerber sicherzustellen, wurde das Formblatt §1 UGB aufgesetzt, in dem die anzuwendenden Kriterien zur Beurteilung der Förderfähigkeit für Unternehmen gem §1 UGB festgehalten wurden. Dieses wurde in Zweifelsfällen an die betroffenen Förderwerber zur ergänzenden Informationseinholung verschickt, so auch an die Berufungswerberin. Die Antragstellerin verneinte in diesem Formular ausdrücklich, dass sie ihre Leistungen auch oder ausschließlich gegen Entgelt an konzernexterne Empfänger erbringt. Im offenen Zivilverfahren bestätigte die Antragstellerin auch, dass ihre Leistungen ausschließlich an eine einzige Konzerngesellschaft erbracht werden. Folglich war die Antragstellerin im Zivilverfahren als nicht förderungswürdig zu beurteilen und ihr Förderantrag abzuweisen.
Anderer Unternehmen, die ebenfalls Leistungen an nur eine einzige Konzerngesellschaft erbrachten, wurden ebenfalls als nicht förderfähig beurteilt und kamen daher nicht in den Genuss einer Förderung aus dem Förderprogramm 'Investitionsprämie'.
Würden Leistungen nur an eine einzige Gesellschaft erbracht werden, die nicht zum Konzern der Fördernehmerin gehört, würde dies einer Förderfähigkeit nicht entgegenstehen. Dies steht in Einklang mit der hinter der Einschränkung der Förderfähigkeit stehende Intention, dem Erzielen eines marktrelevanten Effekts mit der Förderung.
Die Einschränkung der Förderfähigkeit auf Unternehmen, die Leistungen an mehr als eine interne Konzerngesellschaft bzw an (zumindest eine) externe Konzerngesellschaft erbringen, erfolgte sohin im Rahmen der gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf Grundlage von §3 Abs1 Z4 InvPrG, anhand sachlicher Kriterien und wurde allen Förderwerbern gegenüber gleich umgesetzt.
Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (vgl etwa VfSlg 12.416/1990, 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003)."
IV. Zur Zulässigkeit
Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art139 Abs1 Z4 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §57a VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach Art139 Abs1 B VG ist unter anderem, dass dem behördlichen Akt, dessen Aufhebung beantragt wird, Verordnungsqualität zukommt (vgl dazu etwa VfSlg 10.224/1984, 11.472/1987, 13.229/1992, 15.430/1999). Unter einer Verordnung ist jede von einer Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene generelle Rechtsvorschrift zu verstehen (s etwa VfSlg 11.472/1987, 13.021/1992, 15.430/1999).
2. Die antragstellende Partei geht von der Verordnungsqualität der angefochtenen Förderungsrichtlinie "COVID – 19 – Investitionsprämie für Unternehmen" aus: Die Richtlinie lege auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung in §3 InvPrG sämtliche Vorgaben fest, auf Grund derer die Investitionsprämie ausgezahlt werde. Es handle sich um eine generelle Regelung, die sich an eine Vielzahl von Personen richte und für diese unmittelbar anwendbar und verbindlich sei. Es werde nicht bloß der Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern eine normative Vorgabe durch die Behörde getätigt. Die Richtlinie greife unmittelbar in die Rechtspositionen potentieller Förderungswerber ein, indem verbindliche Vorgaben darüber getroffen würden, ob ihnen eine Förderung zustehe oder nicht.
3. Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, vertritt in seiner Äußerung zusammengefasst die Rechtsauffassung, dass die Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben würden. Das Verfahren zur Gewährung der Förderung sei derart gestaltet, dass nicht mit individuell konkretisierter hoheitlicher Gewalt vorzugehen sei. Das Verfahren werde von Instrumenten des Privatrechts, nämlich der Koordination und einer Willenseinigung, beherrscht. Auch der Inhalt der Richtlinie lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die Richtlinie für die einzelnen Förderungswerber oder Förderungsnehmer keine unmittelbare Wirkung habe, sondern ihre Wirkung erst über die mit den Förderungswerbern abzuschließenden Förderungsverträge, ähnlich allgemeinen Geschäftsbedingungen, entfalte.
4. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Bundes, dass es sich bei der angefochtenen Förderungsrichtlinie "COVID – 19 – Investitionsprämie für Unternehmen" der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nicht um eine Verordnung im Sinne des Art139 Abs1 B VG handelt.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung der Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an; entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt (VfSlg 15.430/1999; VfGH 11.6.2018, V98/2017; vgl Korinek/Holoubek , Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 17).
4.2. Die Förderungsrichtlinie "COVID – 19 – Investitionsprämie für Unternehmen" (im Folgenden auch: "Förderungsrichtlinie") selbst enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Rechtsqualität; ungeachtet dessen besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Zweifel, dass es sich dabei nicht um eine Verordnung, sondern um einen Akt im Rahmen der sog Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes handelt:
4.2.1. Gemäß §1 Abs1 InvPrG ist Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID – 19 – Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Es handelt sich um eine Förderung, die durch Zuschüsse gewährt wird. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes.
Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden konnte. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition mussten zwischen 1. August 2020 und 31. Mai 2021 gesetzt werden (§2 Abs1 InvPrG). Als Förderungswerber kommen bestehende und neu gegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht (§2 Abs4 InvPrG).
Gemäß §3 Abs1 InvPrG ist eine Richtlinie für die Abwicklung der COVID – 19 – Investitionsprämie zu erlassen. Eine solche erließ die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit dem nun vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Rechtsakt. Die Förderungsrichtlinie ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu veröffentlichen (§3 Abs2 InvPrG).
4.2.2. Bei der Förderungsrichtlinie handelt es sich – wie auch aus Punkt 3.1 Förderungsrichtlinie hervorgeht – um eine Sonderrichtlinie iSd §5 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl II 208/2014. Gemäß §2 ARR 2014 sind Förderungen neben Aufwendungen des Bundes für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie für Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse Aufwendungen des Bundes für sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art17 B VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Gemäß §5 ARR 2014 dürfen derartige Förderungen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien gewährt werden.
4.2.3. Da die Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, ist auch davon auszugehen, dass die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse regelnde Förderungsrichtlinie ein der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnender Rechtsakt ist. Aus dem Inhalt der Förderungsrichtlinie lässt sich in seiner Gesamtheit erkennen, dass die (Sonder )Richtlinie für die einzelnen Förderungswerber und -nehmer keine unmittelbare Wirkung hat, sondern ihre Wirkung erst über die mit den Förderungswerbern und -nehmern abzuschließenden privatrechtlichen Förderungsverträge entfaltet (vgl sinngemäß VfGH 11.6.2018, V98 – 99/2017). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Austria Wirtschaftsservice GmbH ihre privatrechtliche Tätigkeit im Namen des Bundes ausübt und es sich dementsprechend bei der Gewährung der Zuschüsse an Förderungswerber um (unmittelbare) Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (im organisatorischen Sinn) handelt (vgl VfGH 2.10.2024, G60/2024, V38/2024).
5. Mangels Verordnungsqualität bildet die angefochtene Förderungsrichtlinie "COVID – 19 – Investitionsprämie für Unternehmen" somit keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand eines Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß Art139 Abs1 B VG. Der Antrag erweist sich daher als unzulässig.
V. Ergebnis
1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.