JudikaturVfGH

G145/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
26. November 2024
Leitsatz

Zurückweisung eines selbst verfassten Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des BerufsreifeprüfungsG mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe vom 5. September 2024 stellte der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc BVG auf Aufhebung der §§4, 5 und 6 BRPG.

Mit Verfügung vom 23. September 2024 – zugestellt am selben Tag – forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder allenfalls innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter zu beantragen.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.