Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des VfGH mangels Zuständigkeit zur Überprüfung seiner eigenen Entscheidungen
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den oben genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. September 2024.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig (vgl zB VfSlg 11.216/1987, 14.695/1996, 18.050/2007; VfGH 17.9.2015, E1287 1289/2015); vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – endgültig.
Die Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.