JudikaturVfGH

G97/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2024

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die einschreitende Partei war klagende Partei in einem zu 4 C102/23v vor dem Bezirksgericht Bregenz geführten zivilrechtlichen Verfahren, in welchem sie die Zahlung von Mietzinsen und Schadenersatz von der beklagten Partei begehrte.

2. Das Bezirksgericht Bregenz stellte mit Urteil vom 15. Mai 2024 fest, dass die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei binnen 14 Tagen € 672,– samt 4% Zinsen seit 21. März 2024 zu zahlen; das Mehrbegehren gerichtet auf die Zahlung von € 11.060,09 und von € 1.319,74 sowie das Zinsmehrbegehren wurden abgewiesen. Das Bezirksgericht Bregenz stellte mit dem näher bezeichneten Urteil weiters fest, dass die klagende Partei schuldig sei, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit € 5.718,60 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Am 16. Mai 2024 erfolgte nachweislich die Zustellung des Urteils des Bezirksgerichtes Bregenz an die einschreitende Partei.

3. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 erhob die einschreitende Partei gegen das genannte Urteil Berufung an das Landesgericht Feldkirch. Die einschreitende Partei brachte am 27. Juni 2024 den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag ein, der Verfassungsgerichtshof möge näher bezeichnete Teile des §54 Abs1a ZPO als verfassungswidrig aufheben.

4. Der Antrag ist nicht zulässig.

4.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

4.2. Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz. Außerdem muss der Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG "aus Anlass" der Erhebung eines Rechtsmittels gestellt werden. Für den Rechtsmittelwerber ist dabei die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels maßgebend (vgl VfSlg 20.152/2017 mwN).

Nach der Aufhebung bestimmter Teile des §62a VfGG durch den Verfassungsgerichtshof ist das zeitliche Verhältnis zwischen der Erhebung eines Rechtsmittels und dem Parteiantrag vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B VG zu beurteilen. Demnach ist ein Antrag durch den Rechtsmittelwerber dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim Verfassungsgerichtshof (vgl VfGH 29.9.2021, G360/2020, mwN).

4.3. Da der vorliegende Antrag nicht innerhalb der gemäß §464 Abs1 ZPO mit vier Wochen bestimmten Berufungsfrist gegen das genannte Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz beim Verfassungsgerichtshof eingebracht (und auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verfassungsgerichtshof gestellt) wurde, mangelt es der einschreitenden Partei an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG.

5. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

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