JudikaturVfGH

G77/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
17. September 2024

Spruch

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit von §430 Abs1 Z2 zweiter Satz Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, idF BGBl I 223/2022. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass diese Vorschrift gegen Art2 Abs1 Z5 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) verstoße, weil nur Sachverständige der Psychiatrie geeignet seien, eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung im Sinne von §21 Abs2 StGB zu diagnostizieren, nicht jedoch Sachverständige der klinischen Psychologie.

Das Vorbringen des Antrags lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es kann dem Gesetzgeber im Lichte von Art2 Abs1 Z5 PersFrSchG nicht entgegengetreten werden, wenn es Organen der Gerichtsbarkeit ermöglicht wird, im Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach §21 StGB (§§429 ff. StPO) auch Klinische Psychologen als Sachverständige heranzuziehen, wenn ein Sachverständiger der Psychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht (zum einschlägigen Tätigkeitsbereich Klinischer Psychologen vgl insb. §22 Abs2 Z2 Psychologengesetz 2013, BGBl I 182/2013, idF BGBl I 49/2024).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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