Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt und Antragsvorbringen
1. Der Antragsteller ist slowenischer Staatsangehöriger und Eigentümer eines sich beiderseits der österreichisch-slowenischen Grenze erstreckenden Grundstückes, der "Roblekalm", für deren Bewirtschaftung er bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ausnahmegenehmigungen sowohl von Österreich als auch von der (damals noch bestehenden) Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erhalten habe, um auf seinem eigenen Grundstück die Staatsgrenze überqueren zu dürfen.
2. Im Jahr 1994 sei der Nachbar des Antragstellers an diesen mit der Bitte herangetreten, das Grundstück des Antragstellers für die Bewirtschaftung seines eigenen Grundstückes nutzen zu dürfen. Der Antragsteller habe die Benutzung seines Grundstückes gestattet, wobei im Detail die Erinnerungen auseinandergehen würden, was damals vereinbart wurde. Diesbezüglich seien bereits Verfahren vor dem Bezirksgericht Eisenkappel anhängig.
3. Im Zuge dieser (zivilrechtlichen) Verfahren sei ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vorgelegt worden, wonach der Forstweg über das Grundstück des Antragstellers im Bereich des Grenzsteines XXIII/133 KG Trögern/Korte zu einem Grenzübergang erklärt worden sei. Dem Antragsteller sei die Existenz dieser "Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Erklärung des beim Grenzstein XXIII/133 KG Trögern, Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, politischer Bezirk Völkermarkt, Kärnten, gelegene[n] Teiles der Bundesgrenze zum Grenzübergang" nicht bekannt gewesen, er habe niemals eine Ausfertigung der Verordnung erhalten und sei zu keinem Zeitpunkt über die beabsichtigte Verordnungserlassung informiert worden. Ebenso unbekannt sei dem Antragsteller, in welcher Form die Verordnung kundgemacht worden sei. Erstmalig habe der Antragsteller im Herbst 2023 von dieser Verordnung erfahren.
II. Rechtslage
1. Die angefochtene Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Erklärung des beim Grenzstein XXIII/133 KG Trögern, Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, politischer Bezirk Völkermarkt, Kärnten, gelegene[n] Teiles der Bundesgrenze zum Grenzübergang, Z50.156-61-III/16/98, lautet:
"VERORDNUNG
des Bundesministers für Inneres betreffend die Erklärung des beim Grenzstein XXI-II/133 KG Trögern, Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, politischer Bezirk Völkermarkt, Kärnten, gelegene Teiles der Bundesgrenze zum Grenzübergang
Aufgrund der §§3 Abs1 und 21 Z1 des Grenzkontrollgesetzes 1996, BGBl Nr 435/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§1
Der beim Grenzstein XXIII/133 KG Trögern, Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, politischer Bezirk Völkermarkt, Kärnten, gelegene Teil der Bundesgrenze wird zum Grenzübergang erklärt.
§2
Der Grenzübergang ist vom 1. März bis zum 31. Dezember täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.
§3
Die Benützung dieses Grenzüberganges ist, unbeschadet der gesetzlichen Voraus-setzungen der Ein- und Ausreise ausschließlich jenen Personen gestattet, welche im Auftrag des Herrn Ing. Johann MURI für dessen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, etabliert in Trögern 10, 9195 Eisenkappel, im Rahmen des zollrechtlich zugelassenen Nebenwegverkehrs mit Holztransporten und land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt sind.
§4
Diese Verordnung ist gemäß den §§4 und 5 des Grenzkontrollgesetzes 1996, BGBl Nr 435/1996 kundzumachen und tritt im Zeitpunkt der Aufstellung dieser Tafeln in Kraft.
§5
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, ZI. 21.506/153-III/16/94, mit der der bei Grenzstein XXIII/105, KG Bad Vellach, politischer Bezirk Völkermarkt, gelegene Teil der Bundesgrenze und der bei Grenzstein XXIII/118, KG Trögern, politischer Bezirk Völkermarkt, gelegene Teil der Bundesgrenze jeweils zum Grenzübergang erklärt wurde, außer Kraft."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG), BGBl 435/1996, idF BGBl I 32/2018 lauten:
"Grenzübergangsstelle
§3. (1) Grenzübergangsstellen im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr an der Außengrenze sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung sind die Stelle oder das Gebiet, die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang festzusetzen.
(2) Sonstige Grenzübergangsstellen sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Dies gilt auch bei der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen. In der Verordnung sind die Stelle oder das Gebiet, die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang, insbesondere Beschränkungen der Zulässigkeit des Grenzübertrittes auf bestimmte Personen, Personengruppen, Verkehrsarten oder örtliche Bereiche, wie Touristenzonen oder Wanderwege entsprechend dem Bedarf festzusetzen. Mit der Verordnung kann der Landespolizeidirektor ermächtigt werden, bei Grenzübergangsstellen zu Lande oder zu Wasser die Verkehrszeiten auf Grund der unterschiedlichen Inanspruchnahme innerhalb eines vorgegebenen Rahmens je nach Jahreszeit, Wochentag und Witterung mit Verordnung festzulegen.
(3) Der Landespolizeidirektor ist ermächtigt, durch Verordnung vorübergehend Grenzübergangsstellen festzulegen, wenn dies für die zweckmäßige Durchführung kurz dauernder grenzüberschreitender Vorhaben, wie etwa Katastrophenübungen, Sportveranstaltungen, Verkehrsumleitungsmaßnahmen oder land- und forstwirtschaftliche Arbeiten erforderlich ist. Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang sind entsprechend dem Bedarf festzulegen. Soweit sich solche Verordnungen auf Flugplätze beziehen, ist ihre Geltung auf vier Wochen nach Inkrafttreten beschränkt.
(4) Außerdem ist der Landespolizeidirektor ermächtigt, aus den in Abs3 genannten Gründen die Verkehrszeiten und den Benützungsumfang einer gemäß Abs2 festgelegten Grenzübergangsstelle mit Verordnung einzuschränken oder zu erweitern; Abs3 vorletzter und letzter Satz gilt. Solche Verordnungen dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden.
(5) Bei Erlassung dieser Verordnungen (Abs1 bis 4) ist neben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf die wirtschaftliche und verkehrspolitische Bedeutung, die voraussichtliche Dichte des Grenzverkehrs sowie die Möglichkeit, mit den vorhandenen personellen Ressourcen den gebotenen Grenzkontrollstandard zu sichern, die Zulässigkeit des Grenzverkehrs nach zoll- oder luftfahrtrechtlichen Bestimmungen, die Interessen der militärischen Landesverteidigung, die Beziehungen zum Nachbarstaat sowie bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.
(6) Ist in Verordnungen gemäß Abs1 bis 4 sowie zwischenstaatlichen Vereinbarungen nach §14 Abs1 der Grenzübertritt auf einen bestimmten örtlichen Bereich zu beschränken, so kann dieser auch dadurch festgelegt werden, dass in der Umschreibung auf Wegmarkierungen oder andere geeignete Zeichen im Gelände Bezug genommen wird.
Kundmachung von Verordnungen
§4. (1) Verordnungen nach §3 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, die die Verordnung erlassen hat, Verordnungen gemäß §3 Abs1 auch an der Amtstafel der Grenzübergangsstelle, sofern diese im Inland gelegen ist, kundzumachen. Der Anschlag ist in allen Fällen vier Wochen, wenn die Grenzübergangsstelle jedoch vorher geschlossen wird, bis zum Zeitpunkt der Schließung auszuhängen.
(2) Soweit gemäß §5 Hinweis- und Zusatztafeln anzubringen sind, gilt deren Anbringung als Kundmachung. Der Zeitpunkt der erfolgten Aufstellung ist in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51) festzuhalten.
Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen
§5. (1) Grenzübergangsstellen sind in ihrer unmittelbaren Nähe durch Hinweistafeln kenntlich zu machen. Diese haben die Staatsfarben, das Staatswappen und die Aufschrift 'Grenzübergangsstelle' zu enthalten. Auf Zusatztafeln sind die Verkehrszeiten und allfällige Beschränkungen des Benützungsumfanges ersichtlich zu machen. Die Beschaffenheit der Hinweistafeln ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.
(2) Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei
1. Grenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser;
2. Grenzübergangsstellen gemäß §3 Abs2 wenn die Zulässigkeit des Grenzübertrittes noch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage bestanden hat;
3. Grenzübergangsstellen gemäß §3 Abs3;
4. Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;
5. Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist.
(3) Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der Hinweis- und Zusatztafeln zu dulden; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
[…]
4. ABSCHNITT
Grenzverkehr
Grenzübertritt
§10. (1) Die Außengrenze darf, abgesehen von den Fällen, in denen anderes internationalen Gepflogenheiten oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen entspricht, nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
(2) Die Binnengrenze darf an jeder Stelle überschritten werden. Wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geboten erscheint, ist der Bundesminister für Inneres im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen jedoch ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß für einen bestimmten Zeitraum auch bestimmte Abschnitte der Binnengrenze nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist bei Gefahr im Verzug ermächtigt, in Erfüllung der aus der internationalen und europäischen Solidarität sowie dem Neutralitätsgesetz erwachsenden Verpflichtungen oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit den Grenzverkehr während der Dauer außerordentlicher Verhältnisse an bestimmten Grenzübergangsstellen oder Grenzabschnitten mit Verordnung ganz oder teilweise einzustellen. Hierüber ist binnen drei Tagen nach Erlassung dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. Die Einstellung des Grenzverkehrs sowie die Aufhebung dieser Maßnahme sind unverzüglich im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß §3 Abs2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden, BGBl II 502/2013, idF BGBl II 237/2022 lauten:
"Auf Grund des §3 Abs2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl I Nr 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 206/2021, wird verordnet:
Sonstige Grenzübergangsstellen
§1. (1) Die in den Anlagen A bis H angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß §3 Abs2 GrekoG festgelegt.
(2) Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in den Anlagen A bis H festgelegt.
(3) Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in den Anlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:
1.-3. […]
4. Anlage D: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Slowenien;
5.-8. […]
Inkrafttreten
§2. (1) Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Die Promulgationsklausel sowie die Anlage H in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl II Nr 115/2019, treten mit 12. Mai 2019 in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel sowie die Anlage D in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl II Nr 237/2022, treten zwei Wochen nach Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl II Nr 237/2022, in Kraft.
[…]






III. Vorverfahren
1. Der Bundesminister für Inneres legte auf Ersuchen den Verordnungsakt vor, sah jedoch von einer inhaltlichen Äußerung ab.
2. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 ersuchte der Verfassungsgerichtshof um Beantwortung mehrerer Fragen, insbesondere ob es sich bei den in Anlage D der Verordnung BGBl II 502/2013 genannten Grenzübergangsstellen um eine abschließende Liste handle und durch diese Verordnung früheren Verordnungen derogiert worden sei.
3. Der Bundesminister für Inneres vertritt in seinem Antwortschreiben vom 19. Juni 2024 die Auffassung, dass es sich bei den in Anlage D zur Verordnung BGBl II 502/2013 genannten Grenzübergangsstellen um eine taxative Auflistung handele und darüber hinaus keine weiteren Grenzübergänge bestünden. Somit habe die jüngere Verordnung BGBl II 502/2013 die ältere, angefochtene Verordnung verdrängt, die daher nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Hinzukomme, – so die Auffassung des Bundesministers für Inneres weiter – dass gemäß §3 der angefochtenen Verordnung die Benützung des Grenzüberganges nur für Personen gestattet sei, welche "im Rahmen des zollrechtlich zugelassenen Nebenwegverkehrs mit Holztransporten und land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt sind". Die angefochtene Verordnung scheine damit allein auf die Benützung des Grenzüberganges im Rahmen eines bescheidmäßig erwirkten, zollrechtlichen Nebenwegverkehrs zugeschnitten worden zu sein; diese Zulassung des Nebenwegverkehrs sei jedoch seit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union gegenstandslos geworden und habe somit die Gültigkeit verloren, da die (vormalige) Zollgrenze zwischen Slowenien und Österreich weggefallen sei. Folglich handle es sich bei der in der angefochtenen Verordnung genannten Grenzübergangsstelle um keine Grenzübergangsstelle iSd §1 Abs3 GrekoG, zumal die Zweckbestimmung weggefallen sei und dieser Grenzübergang nicht mehr "im Rahmen des zollrechtlich zugelassenen Nebenwegverkehrs" benützt werden könne.
IV. Erwägungen
1. Der Antragsteller begründet seine Antragslegitimation im Wesentlichen damit, dass er Eigentümer jenes grenzüberschreitenden Grundstückes sei, auf welchem per Verordnung im Jahr 1998 eine Grenzübergangsstelle errichtet worden sei, die (ausschließlich) den Nachbarn des Antragstellers bzw von diesem beauftragte Personen zum Grenzübertritt ermächtige.
2. Die angefochtene Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Erklärung des beim Grenzstein XXIII/133 KG Trögern, Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, politischer Bezirk Völkermarkt, Kärnten, gelegene[n] Teiles der Bundesgrenze zum Grenzübergang datiert mit 30. Juni 1998. Nach der damals geltenden Rechtslage waren Grenzübergangsstellen gemäß §3 Abs1 GrekoG, BGBl 436/1996, durch Aufstellen von Hinweistafeln kundzumachen (§4 Abs2 iVm §5 Abs1 leg cit) bzw konnte gemäß §5 Abs5 Z4 leg cit auf das Aufstellen der Hinweistafeln verzichtet werden, wenn der Grenzübertritt an der errichteten Grenzübertrittstelle weniger als 100 Personen gestattet ist.
Nach Auffassung des Bundesministers für Inneres sei davon auszugehen, dass die angefochtene Verordnung den damaligen Kundmachungsvorschriften entsprechend kundgemacht wurde; ein Nachweis der ordnungsgemäßen Kundmachung wurde nicht erbracht.
3. Gemäß §3 Abs2 GrekoG wurde vom Bundesminister für Inneres am 23. Dezember 2013 eine Verordnung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 erlassen (BGBl II 502/2013), deren Anhang D sämtliche "sonstige Grenzübergangsstellen" zur Republik Slowenien abschließend festlegt. Weitere Grenzübergangsstellen zur Republik Slowenien bestehen neben dieser Verordnung nicht. Da mit der Verordnung BGBl II 502/2013 – und deren einen integrierenden Bestandteil bildenden Anhang D – der angefochtenen Verordnung aus dem Jahr 1998 derogiert wurde, steht die angefochtene Verordnung nicht mehr in Kraft.
4. Nach Art139 Abs1 B VG bildet eine Voraussetzung des Individualantrages auf Verordnungsprüfung, dass die Verordnung – ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides – für die anfechtende Person wirksam geworden ist. Voraussetzung der Antragslegitimation ist aber weiters, dass die bekämpfte Verordnung für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Wie dargelegt, trat die bekämpfte Verordnung jedoch außer Kraft, sodass sie dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da nach Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit hiemit weggefallen ist, fehlt aber dem Antragsteller die erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodass der Antrag zurückzuweisen ist (vgl VfSlg 9868/1983, 12.182/1989, 12.413/1990, 15.852/2000).
V. Ergebnis
1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.
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