JudikaturVfGH

E2793/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
16. September 2024

Spruch

I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Salzburg ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– verzeichneten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Verfahrensgang und Vorverfahren

1. Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um afghanische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer ist Vater der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer ist im Jahr 2001 in das Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde zwar rechtskräftig abgewiesen, der Asylgerichtshof stellte aber im Jahr 2009 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist, und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge verlängert. Beginnend mit dem Jahr 2013 wurden dem Erstbeschwerdeführer Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt und jährlich verlängert. Seit dem Jahr 2021 verfügt er über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU". Die übrigen beschwerdeführenden Parteien verfügen ebenfalls über Aufenthaltstitel nach dem NAG.

2. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 16. Februar 2022 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und deren Erstreckung auf seine drei minderjährigen Kinder, der am 6. April 2022 an die zuständige Behörde weitergeleitet wurde. Der Erstbeschwerdeführer brachte am 29. September 2023 bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein, die dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 21. November 2023 vorgelegt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erachtete sich auf Grund der Säumnisbeschwerde für zuständig und wies mit Erkenntnis vom 10. Juni 2024 – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – den Antrag auf Verleihung bzw Erstreckung der Staatsbürgerschaft ab. Begründend führt es zunächst aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sein Geburtsdatum mit "18.03.1971" angegeben habe und dies nicht dem wahren Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers entspreche. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg geht in seinen Feststellungen davon aus, dass das richtige Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers "18.03.1977" lautet. Dies stützt das Landesverwaltungsgericht Salzburg beweiswürdigend darauf, dass der Erstbeschwerdeführer dieses Datum bei seiner Einreise und Asylantragstellung im Jahr 2001 verwendete und er damals auch ein diesem Datum entsprechendes Alter zu Protokoll gab sowie mehrfach auf das Geburtsjahr 1977 lautende afghanische Dokumente vorlegte. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach dieses Geburtsdatum unrichtig eingetragen gewesen sei, weshalb er in der Folge im Jahr 2013 nach Afghanistan gereist sei und sich um die Ausstellung eines auf das Geburtsjahr 1971 lautenden Dokumentes bemüht habe, erachtet das Landesverwaltungsgericht Salzburg für unglaubwürdig. Im Übrigen geht es – mit Verweis auf §9 Konsularbeglaubigungsverordnung – davon aus, dass den "neuen" afghanischen Dokumenten kein Glauben geschenkt werden könne.

Rechtlich begründet das Landesverwaltungsgericht Salzburg seine Entscheidung folgendermaßen: Bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft müssten sowohl der Name als auch das Geburtsdatum des Verleihungswerbers zweifelsfrei feststehen. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Identität im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei durch unbedenkliche Urkunden gemäß §5 Abs3 StbG nachweisen können. Der vorgelegte Konventionsreisepass sei – auf Grundlage einer im Jahr 2009 von der afghanischen Botschaft ausgestellten Geburtsurkunde – mit dem Geburtsjahr 1977 ausgestellt worden. Die im Übrigen vorgelegten afghanischen Urkunden (die in weiterer Folge auf das Geburtsjahr 1971 ausgestellt wurden) könnten nicht als unbedenklich eingestuft werden. Die Identität des Erstbeschwerdeführers könne auch nicht durch Einsicht in andere Register oder auf Grund in Österreich ausgestellter Dokumente zweifelsfrei festgestellt werden. Zwar ergebe sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 14.3.2023, E3480/2022), dass es – in Ermangelung unbedenklicher Urkunden im Sinne des §5 Abs3 StbG – grundsätzlich zulässig gewesen wäre, die Identität des Erstbeschwerdeführers (also dessen Name und Geburtsdatum) durch Vorlage des Konventionsreisepasses, Beweiswürdigung der vorgelegten afghanischen Urkunden und Einvernahme des Erstbeschwerdeführers festzustellen. Die vom Erstbeschwerdeführer angegebene Identität (lautend auf Name und Geburtsjahr 1971) entspreche allerdings hinsichtlich des Geburtsdatums nicht der wahren Identität des Erstbeschwerdeführers und könne daher nicht festgestellt werden. Die Staatsbürgerschaft könne dem Erstbeschwerdeführer nicht auf ein anderes als im Antrag auf Verleihung angegebenes Geburtsdatum verliehen werden. Der Antrag sei daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Im Übrigen könne durch den vorsätzlichen Gebrauch falscher Identitätsdaten durch den Erstbeschwerdeführer auch das Einbürgerungshindernis des §10 Abs1 Z6 StbG (Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit) verwirklicht werden. Die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend die Verwendung falscher Namen bzw Identitäten) könne auch auf ein falsches Geburtsdatum (als Teil der Identität) übertragen werden. Da der Erstbeschwerdeführer in seinem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft das Jahr 1971 als Geburtsjahr angegeben habe und es sich dabei nicht um sein richtiges Geburtsjahr handle, sei davon auszugehen, dass dem Erstbeschwerdeführer bewusst war, dass er ein falsches Geburtsdatum verwendet hat und dies somit vorsätzlich erfolgte. Auch die gute Integration des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie könne daran nichts ändern.

3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt und im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die angefochtene Entscheidung dadurch mit Willkür belastet sei, dass die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg zitierte Judikatur sich auf den Namen eines Staatsbürgerschaftswerbers beziehe (der auch im vorliegenden Fall zweifelsfrei feststehe). Folge man der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, wonach die vorgelegten afghanischen Urkunden (lautend auf das Geburtsjahr 1971) nicht als unbedenklich eingestuft werden könnten, so bestünde im Fall des Erstbeschwerdeführers keinerlei Möglichkeit, sein tatsächliches Geburtsdatum nachzuweisen, da sämtliche Beweise in Form afghanischer Urkunden keine Beweiskraft liefern würden. Somit fehle es an Alternativen, um eine Berichtigung seines Geburtsdatums bestätigen zu können, weshalb es dem Erstbeschwerdeführer faktisch unmöglich sei, einen Nachweis zu erbringen. Gleichzeitig würden allerdings ursprüngliche Dokumente aus Afghanistan mit dem Geburtsjahr 1977 unzweifelhaft als richtig beurteilt, ohne an diese denselben Maßstab anzulegen. Dies widerspreche dem Gleichheitsgebot. Die zunächst erfolgte Verwendung des "falschen" Geburtsjahres 1977 gehe darauf zurück, dass die ursprünglichen afghanischen Urkunden unrichtig gewesen seien und der Erstbeschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens nicht gefährden habe wollen. Bei der ersten sich ihm bietenden Möglichkeit, die afghanischen Dokumente zu berichtigen, habe er davon Gebrauch gemacht.

Es bestünden keinerlei Zweifel an der Identität des Erstbeschwerdeführers. Die Identifikation richte sich primär nach dem Namen einer Person. Die Berichtigung des Geburtsdatums des Erstbeschwerdeführers könne keinesfalls als Schaffung einer neuen Identität aufgefasst werden. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege nicht vor.

4. Die Salzburger Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht Salzburg haben die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift allerdings jeweils Abstand genommen.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl 311/1985, idF BGBl I 221/2022 lauten auszugsweise wie folgt:

"§5. (1) […]

(3) Gelingt es dem Fremden nicht, seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so kann die Behörde die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Die Weigerung des Fremden, an der Abnahme mitzuwirken, ist von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

[…]

Verleihung

§10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1.-5. […]

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art8 Abs2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. […]"

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung unter anderem dann, wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).

3. Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Salzburg unterlaufen:

3.1. Der Erstbeschwerdeführer hat bei seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet und in dem daran anknüpfenden Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz einschließlich eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof den 18. März 1977 als Geburtsdatum angegeben. Dieses stellt auch der Asylgerichtshof als Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers fest, weil sich dies aus einer Geburtsurkunde, die der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegt hat, ergebe. Das Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers ist in den ihm erteilten Aufenthaltstiteln zunächst auch immer mit 18. März 1977 angegeben.

In der Folge hat der Erstbeschwerdeführer sein Geburtsdatum insbesondere in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Grund einer neuen afghanischen Geburtsurkunde, die er im Zuge eines Aufenthaltes in Afghanistan erlangt habe, und auf diese Geburtsurkunde hin ausgestellten weiteren Urkunden der afghanischen Botschaften in Bonn und Wien mit 18. März 1971 angegeben. Erstmals im Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", ausgestellt am 14. Mai 2021, war das Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers mit 18. März 1971 ausgewiesen. Seit 2. November 2021 verfügt der Erstbeschwerdeführer über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gemäß §45 NAG, als Geburtsdatum ist der 18. März 1971 angegeben.

Der Erstbeschwerdeführer erklärt diesen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren zusammengefasst dahingehend, dass die ursprünglich vorgelegte afghanische Geburtsurkunde im Hinblick auf das Geburtsdatum falsch gewesen sei und er sich in der Folge bemüht habe, sein Geburtsdatum richtig zu stellen.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hält dazu in seiner Beweiswürdigung Folgendes fest:

"Zusammengefasst geht das erkennende Gericht aufgrund der Aussage des Erstbeschwerdeführers bei den ersten Einvernahmen im Asylverfahren, er sei 1977 geboren und sei 'jetzt 23 Jahre alt', […] beweiswürdigend von einem Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers 1977 aus. Der Erstbeschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, warum er sein Geburtsjahr später anders als bei seiner Einreise angab. Es war daher festzustellen, dass das im Staatsbürgerschaftsantrag angegebene Geburtsdatum 18.03.1971 des Erstbeschwerdeführers unrichtig ist."

In seiner rechtlichen Beurteilung in der Sache führt das Landesverwaltungsgericht Salzburg fallbezogen aus, dass der Erstbeschwerdeführer seine Identität durch den – im Verfahren unbestrittenen – Namen und, für das Landesverwaltungsgericht Salzburg in der Sache offensichtlich entscheidend, durch das Geburtsdatum 18. März 1971 nicht durch unbedenkliche Urkunden nach §5 Abs3 StbG zweifelsfrei nachweisen konnte. Dies leitet das Landesverwaltungsgericht Salzburg insbesondere daraus ab, dass es die vorgelegten afghanischen Urkunden sämtlich für nicht unbedenklich und demzufolge nicht für geeignet erachtet, ein Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers zweifelsfrei festzustellen. Sodann führt das Landesverwaltungsgericht Salzburg aus:

"Die vom Erstbeschwerdeführer im Staatsbürgerschaftsantrag angegebene Identität '[…], geb. 18.03.1971' entspricht bezüglich des Geburtsdatums aber nicht der wahren Identität des Erstbeschwerdeführers und konnte daher nicht festgestellt werden. Auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung dazu wird verwiesen."

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg geht weiters davon aus, "dass es nicht möglich ist, dem Erstbeschwerdeführer mit einem anderen als dem im Staatsbürgerschaftsantrag angegebenen Geburtsdatum '18.03.1971' und damit mit einer anderen Identität (Name und Geburtsdatum) die Staatsbürgerschaft zu verleihen."

3.3. Dem Verfassungsgerichtshof ist nicht nachvollziehbar, wie das Landesverwaltungsgericht Salzburg, ausgehend von der als Ergebnis seines Ermittlungsverfahrens gewonnenen Feststellung eines bestimmten Geburtsdatums des Erstbeschwerdeführers, zu der rechtlichen Schlussfolgerung kommen kann, dass eine Identitätsfeststellung in Bezug auf das Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers nicht möglich ist (vgl auch VfGH 14.3.2023, E3480/2022). Damit widerspricht das Landesverwaltungsgericht Salzburg bei seiner rechtlichen Beurteilung dem Ergebnis seiner Beweiswürdigung und belastet insoweit seine Entscheidung mit Willkür.

3.4. Das angefochtene Erkenntnis ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

4. Im Übrigen bedürfte es näherer Begründung, warum die vom Erstbeschwerdeführer im vorliegenden Verfahren offengelegte Diskrepanz zwischen seinen Angaben über sein Geburtsdatum im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz und im vorliegenden Verfahren die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg daraus abgeleitete negative Prognoseentscheidung gemäß §10 Abs1 Z6 StbG zu tragen vermag, lässt das Landesverwaltungsgericht doch jede Überlegung dahingehend vermissen, aus welchen Gründen der – in jedem Fall auch im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz volljährige – Erstbeschwerdeführer vorsätzlich ein falsches Geburtsdatum zur Verschleierung seiner Identität verwenden sollte.

IV. Ergebnis

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

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