JudikaturVfGH

G16/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2024
Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des ORF-Beitrags-G 2024 mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit zwei selbstverfassten Schriftsätzen begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024, BGBl I 112/2023. Nach §17 Abs2 VfGG besteht für die Einbringung eines solchen Gesetzesprüfungsantrages Anwaltszwang.

Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 – zugestellt am 22. Februar 2024 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen bzw unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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