E2012/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973, verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser und ist beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert. Er stellte am 15. Juni 2021 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 7. Juni 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung in den Libanon zulässig sei und setzte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise.
3. Mit Erkenntnis vom 25. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer in Syrien bei UNRWA registriert sei. Diese Organisation sei nach wie vor im Libanon tätig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Schutz durch die UNRWA weggefallen sei. Auf Grund der vorgelegten Registrierungsbestätigung, den Angaben des Beschwerdeführers und den Länderberichten, denen nicht zu entnehmen sei, dass die UNRWA ihre Aufgaben im Libanon nicht mehr ausreichend wahrnehmen könnte, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die Unterstützung der UNRWA bis zu seiner Ausreise in Anspruch genommen habe.
4. Den Libanon habe der Beschwerdeführer nicht auf Grund von außerhalb seines Einflussbereiches gelegenen Umständen, sondern freiwillig verlassen, zumal er die behauptete drohende Gefährdung durch Mitglieder einer radikal islamischen Terrororganisation im Libanon nicht glaubhaft machen habe können. Der Beschwerdeführer habe sich dem Schutz und Beistand der UNRWA, den er genossen habe, freiwillig entzogen und könne nach seiner Rückkehr in den Libanon diesen wieder in Anspruch nehmen. Er sei somit gemäß §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen.
Auch ein Anspruch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bestehe nicht. Auf Grund der Sicherheitslage im Libanon und im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bestehe bei seiner Rückkehr in den Libanon kein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art2 und 3 EMRK, zumal die Deckung seiner Grundbedürfnisse durch die (dem Beschwerdeführer mögliche) neuerliche Inanspruchnahme der Leistungen von UNRWA sichergestellt wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei zulässig, weil der damit einhergehende Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig sei. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen (ein entfernter Verwandter und der Bruder der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) bestehe kein Familienleben. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei auf den unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers beim Eingehen der Beziehung hinzuweisen. Zudem sei die Aufrechterhaltung des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin grundsätzlich auch durch gegenseitige Besuche möglich und zumutbar. Dies gelte unabhängig davon, ob es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers möglich und zumutbar wäre, diesen in den Libanon zu begleiten, wozu sie sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bereit erklärt habe. Die Rückkehrentscheidung sei auch im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers zulässig, zumal er sich erst seit Juni 2021 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfüge. Demgegenüber habe er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Libanon verbracht, sei dort sozialisiert worden, habe dort die Schule besucht und habe dort familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Geschwistern.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtsakt vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. UNRWA ist eine Organisation der Vereinten Nationen im Sinne des Art1 Abschnitt D GFK, auf den sowohl Art12 Abs1 lita Status RL als auch §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die unter dem Schutz oder Beistand von UNRWA stehen, unterscheidet sich von jener anderer Asylwerber (VfSlg 19.777/2013; VfGH 24.9.2018, E761/2018 ua mwN):
Gemäß §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 (in Umsetzung des Art12 Abs1 lita erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Art1 Abschnitt D erster Satz GFK) sind diese Personen von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art12 Abs1 lita Status-RL – dann "ipso facto" den Schutz der Status RL bzw der GFK, wenn der Schutz oder Beistand von UNRWA "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird. Dieser "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz des UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.6.2010, C-31/09, Bolbol , Rz 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012 [GK], C-364/11, El Kott , Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art12 Abs1 lita zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen (EuGH, El Kott , Rz 65; vgl auch EuGH 25.7.2018, C 585/16, Alheto , Rz 86). Bei dieser Beurteilung ist nach der weiteren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auch festzustellen, ob der Betroffene derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (EuGH 3.3.2022, C-349/20, NB und AB , Rz 57). Zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, sind im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebietes des UNRWA zu berücksichtigen, in deren Gebiete ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten (EuGH 13.1.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland , Rz 67). Für die Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, so dass eine Person "ipso facto" die "Anerkennung als Flüchtling" im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen kann, sind im Rahmen einer individuellen Beurteilung die relevanten Umstände nicht nur zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung erkennen (EuGH, NB und AB , Rz 58).
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht verneint einen "ipso facto"-Schutz des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser nicht aus irgendeinem Grund dazu gezwungen gewesen sei, den Libanon – als einen Teil des Einsatzgebietes von UNRWA – zu verlassen. Vor allem aber erachtete es für den Beschwerdeführer die Möglichkeit als gegeben, in den Libanon wieder einzureisen, um dort neuerlich Leistungen von UNRWA in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang lässt das Bundesverwaltungsgericht allerdings die von ihm selbst zu Feststellungen erhobene Berichtslage zur Rückkehrsituation außer Betracht. Darin ist Folgendes festgehalten:
"Laut Bericht des Danish Immigration Service (DIS) sträuben sich die libanesischen Behörden seit Mai 2018 den staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon (PRLs), die sich im Ausland aufhalten, die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung in dem Land haben, in dem sie sich derzeit aufhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehr freiwillig oder zwangsweise erfolgen soll. Die Zahl der erfolgreichen Rückführungen innerhalb dieses Zeitraums ist sehr begrenzt. Anträge für neue oder zu verlängernde palästinensische Reisedokumente sowie die Ausstellung von Laissez-passer für PRLs werden vom libanesischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Emigranten auf Eis gelegt. Es begründet dies damit, dass der Libanon bereits genug Flüchtlinge beherbergt und von der internationalen Gemeinschaft angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen im Libanon keine ausreichende Unterstützung erhält (DIS 9.3.2020). Laut offiziellen Angaben der libanesischer Botschaft Berlin ist für die Ausstellung eines Reisedokuments [DDV – Document de Voyage] für Palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon ein Aufenthaltstitel für Deutschland bzw eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt bzw erteilt werden kann, notwendig (BL 11.2021). Ausländische Staatsangehörige, vor allem Syrer und Palästinenser, bei denen der Verdacht einer irregulären Einreise nach Deutschland besteht, müssen damit rechnen, dass ihnen die Einreise in den Libanon verweigert wird. Dies kann auch trotz einer aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland der Fall sein (AA 19.1.2023). Besteht bei der Einreise in den Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen sind dann in der Pflicht, den Passagier zurück zu befördern und pro Passagier wird ein Bußgeld in Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben (AA 5.12.2022)."
4. Mit der Annahme einer Einreisemöglichkeit für den Beschwerdeführer in den Libanon vernachlässigt das Bundesverwaltungsgericht den – von ihm selbst festgestellten – Sachverhalt, wonach sich die Einreisemöglichkeiten in den Libanon (insbesondere für staatenlose palästinensische Flüchtlinge aus dem Libanon) seit dem Jahr 2018 deutlich verändert hätten.
Indem das Bundesverwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt außer Acht gelassen und sich nicht damit auseinandergesetzt hat, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Möglichkeit zur legalen Einreise in den Libanon offensteht, belastet es sein Erkenntnis mit Willkür (vgl VfGH 26.2.2024, E2282/2023; 18.9.2023, E1416/2023; 19.9.2022, E1644/2022).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973 verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Antragsteller Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §35 Abs1 VfGG iVm §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.