JudikaturVfGH

E1243/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2024

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Bewilligung iSd §37b Abs2 Oö. ROG 1994 zu Recht verneint hat, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hinterstoder betreffend die Verhängung eines Neuplanungsgebietes, beschlossen am 28. Jänner 2021, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 4. Februar 2021 bis 19. Februar 2021, der Verordnung betreffend die 1. Verlängerung der Erklärung zum Neuplanungsgebiet, beschlossen am 15. Dezember 2022, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. Dezember 2022 bis 3. Jänner 2023, und der Verordnung betreffend die 2. Verlängerung der Erklärung zum Neuplanungsgebiet, beschlossen am 14. Dezember 2023, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. Dezember 2023 bis 12. Jänner 2024, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 10.953/1986, 15.779/2000, 20.053/2015) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Die Grundzüge der beabsichtigten Neuplanung werden in der Verordnung vom 28. Jänner 2021 ebenso deutlich (vgl VfGH 28.11.2019, V43/2019) wie die dahinterstehenden Zielvorstellungen (vgl VfGH 22.9.2020, V67/2019). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beabsichtigten Planungsmaßnahmen letztlich rechtmäßig sind, denn diese Frage ist erst bei Prüfung des entsprechenden Planungsaktes relevant (vgl VfSlg 11.743/1988, 14.271/1995).

Der normative Gehalt einer Verordnung gemäß §37b Abs5 erster Satz Oö. ROG 1994 erschöpft sich in der Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches einer Verordnung gemäß §37b Abs1 leg. cit. (vgl VfGH 1.12.2017, V107/2017); die Verlängerung bedarf daher keiner besonderen Rechtfertigung.

Die Erlassung einer Bausperre, um eine konkrete Bebauung zu verhindern, ist nicht von vornherein gleichheitswidrig. §37b Abs1 und 2 Oö. ROG 1994 zufolge ist es nämlich gerade der Sinn der Bausperre, baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, sofern eine solche Bebauung nicht "ausnahmsweise" (so §37b Abs2 Oö. ROG 1994) mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist (VfSlg 14.271/1995).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

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