JudikaturVfGH

G231/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2024

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolgen "Die Pflichtversicherung besteht in der Krankenversicherung für die im Abs1 Z2, in der Pensionsversicherung für die im Abs1 Z1, 1a und 2 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben" in §2 Abs4 litb BSVG, BGBl 559/1978, idF BGBl I 104/2019 sowie "nach Vollendung des 15. Lebensjahres" in §107 Abs1 Z1 leg cit idF BGBl I 111/2010 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 20.565/2022 mwN zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Abgrenzung der Personengruppen, die er in die Sozialversicherungspflicht einbezieht; vgl auch VfSlg 20.445/2021 zum öffentlichen Interesse am Kinder- und Jugendschutz) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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