JudikaturVfGH

V13/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2024

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag behauptet die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie "Verfahren zur Genehmigung von Vorarbeiten gemäß §144 Gaswirtschaftsgesetz 2011; Gas Connect Austria GmbH; Teilerneuerung Gashochdruckleitung G00 003 Bereich Produktenbrücke – Hochwasserschutzdamm, Mannswörth; Bescheid und Verordnung" vom 19. Jänner 2024, Z 2024 0.038.565, zur Gänze, in eventu näher bezeichneter Bestimmungen bzw Wort- und Zeichenfolgen dieser Verordnung.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Planung von Infrastrukturprojekten (siehe im Zusammenhang mit Vorhaben nach den [Bundes- wie Landes ]Starkstromwegegesetzen VfSlg 15.545/1999, 15.918/2000, 16.967/2003, 17.338/2004, 17.362/2004, 17.460/2005, 19.456/2011), der Vorgaben des §144 Abs2 GWG 2011 für die dem Antrag auf Genehmigung von Vorarbeiten beizuschließende Übersichtskarte, der (demonstrativen) Beschreibung bestimmter Vorarbeiten in der angefochtenen Verordnung sowie der in §144 Abs9 GWG 2011 geregelten Verpflichtungen des zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigten lässt das Vorbringen des Antrages vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhaltes die behaupteten Rechtswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – hinsichtlich des Anfechtungsumfanges nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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