G49/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §607 ZPO und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Bestimmung unzulänglich formuliert sowie "demokratiewidrig" sei und (auch) verfassungswidrige Schiedssprüche rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen gleichstelle.
Der Verfassungsgerichtshof teilt die von der einschreitenden Partei – pauschal und weitgehend unsubstantiiert – vorgetragenen Bedenken gegen die in §607 ZPO statuierte Wirkung eines Schiedsspruches (gleich einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil) nicht: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der auf privatautonomer Grundlage (iVm den einschlägigen gesetzlichen Regelungen) eingerichteten privaten Schiedsgerichtsbarkeit (vgl VfSlg 2519/1953 sowie implizit VfSlg 20.392/2020; allgemein dazu zB Grabenwarter/Ganglbauer , Die Stellung des Schiedsverfahrens aus verfassungsrechtlicher Sicht, in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer [Hrsg], Handbuch Schiedsrecht, 2018, Rz 1.19 ff mwN). Die einschlägigen Regelungen enthalten einerseits (ausreichende) Möglichkeiten für die von einem Schiedsspruch betroffenen Verfahrensparteien, eine Klage wegen der darin genannten Gründe auf Aufhebung des Schiedsspruches zu erheben; andererseits bieten die Regelungen in §611 ZPO (insbesondere §611 Abs2 Z7 ZPO) hinreichende Gewähr, dass ein ua den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widersprechender Schiedsspruch von den Verfahrensparteien angefochten werden kann sowie überdies Gerichte und Verwaltungsbehörden einen solchen Schiedsspruch von Amts wegen nicht beachten dürfen. Im Hinblick darauf lässt der Antrag die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).