JudikaturVfGH

G47/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2024

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antragsteller behauptet einen Verstoß des §501 Abs1 ZPO gegen den Gleichheitsgrundsatz und Art6 EMRK: Die in §501 Abs1 ZPO bestimmte Bagatellgrenze von € 2.700,– führe dazu, dass der Antragsteller – obwohl er im Verfahren eine Gegenforderung iHv € 4.200,– gegenüber dem Kläger eingewendet habe – im Hinblick auf seine Berufungsgründe gegen die Entscheidung des Bezirksgerichtes Bludenz beschränkt sei.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antragstellers die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Wie der Verfassungsgerichtshof bereits festgehalten hat, ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er die Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren bis zu einem Streitwert von € 2.700,– auf bestimmte Gründe gemäß §501 Abs1 ZPO beschränkt (VfGH 25.2.2019, G7/2019; siehe auch VfGH 27.11.2023, G987 988/2023; VfSlg 20.152/2016). Beim Vorbringen, die Bestimmung des §501 Abs1 ZPO sei vor dem Hintergrund allfälliger Gegenforderungen über der Bagatellgrenze von € 2.700,– verfassungswidrig, übersieht der Antragsteller, dass über eine Gegenforderung stets nur bis zur Höhe der Klagsforderung entschieden wird (vgl OGH 27.2.2020, 2 Ob 220/19w; 17.12.2001, 4 Ob 242/01v). Das Bedenken geht daher bereits aus diesem Grund ins Leere.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Rückverweise