JudikaturVfGH

G41/2024 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2024

Spruch

I. 1. §35 Abs3 Satz 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 – LEG, LGBl für Salzburg Nr 75/1999 (WV), idF LGBl für Salzburg Nr 73/2014 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

3. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

4. Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.

II. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §35 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 – LEG, LGBl für Salzburg Nr 75/1999 (WV), idF LGBl für Salzburg Nr 73/2014 richtet.

III. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Entscheidungsgründe

I. Antrag, Sachverhalt und Vorverfahren

1. Mit seinem auf Art140 Abs1 Z1 lita in Verbindung mit Art89 Abs2 B VG gestützten Antrag begehrt das Handelsgericht Wien, §77 Abs1 Sätze 2 und 3 sowie Abs2 Satz 1 ElWOG 2010, BGBl I 110, idF BGBl I 174/2013 sowie §35 Abs1 Satz 2, Abs2 Satz 1 und Abs3 Satz 2, in eventu Abs3 Satz 1 und 2 des Sbg Landeselektrizitätsgesetzes 1999 – LEG, LGBl 75/1999 (WV), idF LGBl 73/2014 als verfassungswidrig aufzuheben.

Das Handelsgericht Wien stellt diesen Antrag aus einem anhängigen Verfahren, dem ein zivilrechtlicher Rechtsstreit zugrunde liegt, in dem ein Verbraucher von einem Stromversorgungsunternehmen die Versorgung mit Strom auf Basis der Grundversorgung gemäß §77 Abs1 und 2 ElWOG 2010 bzw §35 Sbg LEG begehrt, das Stromversorgungsunternehmen dies aber unter Hinweis auf §35 Abs3 Sbg LEG ablehnt und dem Verbraucher stattdessen eine Versorgung zu aktuellen Neukundentarifen anbietet.

Dieser brachte daraufhin eine Klage gegen das Stromversorgungsunternehmen ein, in der er die Feststellung begehrt, erstens, der Verpflichtung des beklagten Stromversorgungsunternehmens, ihn unabhängig davon, ob ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant zur Lieferung bereit ist, zum Grundversorgungstarif mit elektrischer Energie zu beliefern, und, zweitens, der Unwirksamkeit der erklärten Kündigung. Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Kläger erhob daraufhin Berufung.

2. Das Handelsgericht Wien stellt als Berufungsgericht im Zuge dieses Rechtsmittelverfahrens den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag und legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

2.1. Das Handelsgericht Wien äußert zunächst gegen den Kontrahierungszwang (§77 Abs1 Satz 2 ElWOG 2010 und §35 Abs1 Satz 2 Sbg LEG) und die Tarifobergrenze (§77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 und §35 Abs2 Satz 1 Sbg LEG) im Wesentlichen dieselben Bedenken, die der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Prüfungsbeschluss vom 3. Oktober 2023, G122/2023 ua, formuliert und in seiner Entscheidung vom 12. März 2024, G1102/2023 ua, für nicht zutreffend erachtet hat.

2.2. Darüber hinaus hegt das Handelsgericht Wien auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Kündigungsrecht gemäß §35 Abs3 Satz 1 und 2 Sbg LEG:

Das sich aus §35 Abs3 Satz 2 Sbg LEG ergebende Kündigungsrecht widerspreche dem Ziel der Grundversorgung mit Strom. Der Ausführungsgesetzgeber beseitige mit dieser Bestimmung die nach §77 Abs1 Satz 2 ElWOG 2010 und §35 Abs1 Satz 2 Sbg LEG bestehende Verpflichtung zur Belieferung im Rahmen der Grundversorgung, indem ein Kündigungsrecht etabliert werde, das einerseits nicht unmittelbar an Umständen beim Konsumenten, sondern ausschließlich am Stromversorgungsunternehmen anknüpfe und zu einer Umgehung der Regelungen zur Deckelung des Grundversorgungstarifes nach §77 ElWOG 2010 und §35 Sbg LEG führe, weil jedes Stromversorgungsunternehmen mit einem bloßen Angebot auf Belieferung zu irgendeinem Tarif außerhalb der Grundversorgung die Belieferung zum Grundversorgungstarif verweigern könne.

3. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2024, G122/2023 ua, auf nähere Ausführungen zum Kündigungsrecht gemäß §35 Abs3 Satz 2 Sbg LEG verzichtet.

Hinsichtlich der im Übrigen angefochtenen Bestimmungen des §35 Sbg LEG betreffend den Kontrahierungszwang und die Tarifregelung geht die Salzburger Landesregierung angesichts der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes jeweils vom 12. März 2024, G1102/2023 ua und G122/2023 ua, davon aus, dass §35 Abs1 und 2 Sbg LEG, der im Wesentlichen wortgleich die Regelungen des §77 Abs1 und 2 ElWOG 2010 wiedergibt, nicht grundsatzgesetz- und verfassungswidrig sei.

4. Mit Schriftsatz vom 9. April 2024 zog das antragstellende Handelsgericht Wien seinen Antrag betreffend §77 Abs1 Sätze 2 und 3 sowie Abs2 Satz 1 ElWOG 2010, BGBl I 110, idF BGBl I 174/2013 (Punkte 1 und 2 des Gesetzesprüfungsantrages) zurück, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. März 2024, G1102/2023 ua, die Verfassungskonformität dieser Bestimmungen festgestellt habe.

II. Rechtslage

1. §77 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl I 110, idF BGBl I 174/2013 lautet auszugsweise wie folgt (die ursprünglich angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):

"Grundversorgung

§77. ( Grundsatzbestimmung ) (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Ausführungsgesetze haben nähere Bestimmungen über die Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG für die Grundversorgung vorzusehen.

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden, die Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Unternehmer im Sinne des §1 Abs1 Z1 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 KSchG der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.

(3) […]"

2. §35 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 – LEG, LGBl für Salzburg 75/1999 (WV), idF LGBl für Salzburg 73/2014 lautet auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):

"Grundversorgung

§35

(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt und die im Land Salzburg tätig sind, haben ihren geltenden Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu diesem Tarif und zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher im Sinn des §1 Abs1 Z2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).

(2) Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinn des §1 Abs1 Z2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden im Landesgebiet, die Verbraucher im Sinn des §1 Abs1 Z2 KSchG sind, versorgt werden. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinn des §1 Abs1 Z2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung umgehend rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann über Wunsch des Endverbrauchers, soweit dies vor Ort technisch möglich ist, auch ein Münzzähler oder ein diesem gleichzusetzender Abrechnungsapparat (Prepaymentzähler) zur Verwendung gelangen. Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn er darüber individuell informiert worden ist. Im Übrigen haben Stromhändler und sonstige Lieferanten die näheren Regelungen betreffend Sicherheitsleistung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen transparent und nachvollziehbar festzulegen.

(3) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung (zB Missachtung mehrmaliger Mahnungen) so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert, bleibt davon unberührt.

(4) […]"

III. Erwägungen

1. Da das Handelsgericht Wien seinen Antrag betreffend §77 Abs1 Sätze 2 und 3 sowie Abs2 Satz 1 ElWOG 2010, BGBl I 110, idF BGBl I 174/2013 mit Schriftsatz vom 9. April 2024 zurückgezogen hat, ist das Verfahren betreffend diese Bestimmungen einzustellen.

2. Der (aufrechtgehaltene) Antrag des Handelsgerichtes Wien betreffend §35 Abs1 Satz 2, Abs2 Satz 1 und Abs3 Satz 2 Sbg LEG ist zulässig:

Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was an der Zulässigkeit des Antrages des Handelsgerichtes Wien zweifeln ließe. Insbesondere ist auch der Annahme des antragstellenden Gerichtes, dass es in den Anlassverfahren §35 Abs1 bis 3 Sbg LEG anzuwenden hat, nicht entgegenzutreten.

Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist der Antrag des Handelsgerichtes Wien zulässig.

3. Der Antrag ist hinsichtlich §35 Abs3 Satz 2 Sbg LEG auch begründet:

3.1. Ein Ausführungsgesetz darf dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl zB VfSlg 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg 3744/1960, 12.280/1990) oder einschränken (vgl VfGH 15.3.2023, G270 ua). Denn die durch das Bundesgrundsatzgesetz aufgestellten Grundsätze sind für die Landesgesetzgebung unbedingt und in vollem Ausmaß verbindlich (VfSlg 2087/1951).

3.2. §77 Abs1 Satz 2 ElWOG 2010 verpflichtet Stromversorgungsunternehmen, zu deren Tätigkeitsbereich (auch) die Versorgung von Haushaltskunden zählt, Verbraucher, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu dem von ihnen festgelegten und veröffentlichten Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden zu beliefern (§77 Abs1 Satz 2 ElWOG 2010). §77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 ergänzt diese Pflicht zur Grundversorgung um die Anordnung, dass dieser allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher nicht höher sein darf als jener Tarif, zu dem das jeweilige Energieversorgungsunternehmen die größte Anzahl von Haushaltskunden versorgt. Diese Regelung stellt die Versorgung aller Haushaltskunden mit Elektrizität insbesondere zu wettbewerbsfähigen und diskriminierungsfreien Preisen sicher (siehe VfGH 12.3.2024, G1102/2023 ua). Die Grundversorgung im Sinne des §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 ist damit allen Haushaltskunden zu einem diskriminierungsfreien Preis gewährleistet, worauf insbesondere die Tarifobergrenze des §77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 abzielt (siehe auch dazu VfGH 12.3.2024, G1102/2023 ua).

3.3. §35 Abs3 Satz 1 Sbg LEG sieht eine Kündigungsmöglichkeit der Grundversorgung aus wichtigem Grund vor. Satz 2 leg. cit. nennt (demonstrativ) als einen solchen wichtigen Grund die Möglichkeit des Abschlusses eines Stromliefervertrages mit einem anderen Stromversorgungsunternehmen außerhalb der Grundversorgung.

Eine Kündigungsmöglichkeit für das zur Grundversorgung verpflichtete Stromversorgungsunternehmen (einzig) aus dem Grund, dass ein dritter Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, außerhalb der Grundversorgung einen Liefervertrag mit dem die Grundversorgung begehrenden Verbraucherkunden abzuschließen, ohne dass für diesen Liefervertrag die Tarifobergrenze der Grundversorgung, wie sie in §77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 grundsatzgesetzlich vorgegeben ist, bindend wäre, verstößt gegen die grundsatzgesetzlich in §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 geregelte Pflicht zur Grundversorgung für alle Haushaltskunden zu wettbewerbsfähigen und diskriminierungsfreien Preisen (siehe VfGH 12.3.2024, G122/2023 ua, betreffend §45 Abs6 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005).

3.4. Die Bedenken des Handelsgerichtes Wien gegen §35 Abs3 Satz 2 Sbg LEG treffen daher zu. §35 Abs3 Satz 2 Sbg LEG ist wegen Widerspruches zu §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 als grundsatzgesetz- und somit verfassungswidrig aufzuheben (vgl VfSlg 12.280/1990, 16.058/2000, 16.059/2000, VfGH 12.3.2024, G122/2023 ua).

4. Hinsichtlich §35 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 Sbg LEG ist der Antrag unbegründet:

4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

4.2. §35 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 Sbg LEG geben zunächst die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 wieder. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 2024, G1102/2023 ua, festgestellt, dass §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 nicht verfassungswidrig sind. Das Gleiche gilt auch für die diesbezüglichen Regelungen in §35 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 Sbg LEG.

4.3. Die Bedenken des Handelsgerichtes Wien gegen §35 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 Sbg LEG treffen daher nicht zu.

IV. Ergebnis

1. §35 Abs3 Satz 2 Sbg LEG, LGBl 75/1999 (WV), idF LGBl 73/2014 ist wegen Verstoßes gegen §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 als grundsatzgesetz- und somit verfassungswidrig aufzuheben.

1.1. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B VG.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich veranlasst, von der ihm durch Art140 Abs7 zweiter Satz B VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

1.3. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Salzburg zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B VG und §64 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 litf Sbg Landes Verlautbarungsgesetz.

2. Der Antrag des Handelsgerichtes Wien ist abzuweisen, soweit er die Aufhebung von §35 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 Sbg LEG, LGBl 75/1999 (WV), idF LGBl 73/2014 begehrt.

3. Das Verfahren betreffend die Anfechtung des §77 Abs1 Sätze 2 und 3 sowie Abs2 Satz 1 ElWOG 2010, BGBl I 110, idF BGBl I 174/2013 ist einzustellen.

4. Diese Entscheidungen konnten gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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