I. Punkt 2. der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 25. April 2002, ZII SV 97/2002, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen, war gesetzwidrig.
II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, der Verfassungsgerichtshof möge Punkt 2. der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 25. April 2002, II SV 97/2002, als gesetzwidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 25. April 2002, II SV 97/2002, hat folgenden Wortlaut (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original, die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Verordnung
Auf Grund der §§43 Abs1 litb und 94 d StVO 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000, wird im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs folgende Verkehrsregelung verfügt:
Archenweg:
1. […]
2. Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h (§52 Z10a bzw 10b StVO 1960)
im Bereich zwischen unmittelbar westlich des Hauses Archenweg 60 und der Gemeindegrenze
Dieser Verordnung entgegenstehende Verkehrsregelungen werden hiedurch gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25.4.2002 obige Verordnung beschlossen.
Für den Bürgermeister:
[…]"
2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. […]
c)–d) […].
(1a)–(11) […]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. […]
(1a)–(5) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 6. Juni 2023 eine Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 zur Last gelegt, weil er am 5. November 2022, um 16.02 Uhr, ein nach dem Kennzeichen näher bestimmtes Kraftfahrzeug im Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck, am Archenweg, 77 Meter östlich der Hausnummer 62 in Fahrtrichtung Osten, gelenkt und die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten habe. Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß §99 Abs2d StVO 1960 eine Geld- und Freiheitsstrafe verhängt.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol den vorliegenden Antrag und führt zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnungsbestimmung aus, dass es diese im Beschwerdeverfahren unmittelbar anzuwenden habe.
3. In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, im Wesentlichen wie folgt dar:
"Das gegenständliche Ermittlungsverfahren […] hat ergeben und wurde dieses Ergebnis auch von der Stadt Innsbruck im Rahmen der Vorlage des Verordnungsaktes […] bestätigt, dass folgende Kundmachungsmängel betreffend die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung jedenfalls vorliegen:
- Nach der Einmündung des Deponieweges (scheint auch mit der Bezeichnung 'Vorauweg' auf) in den Archenweg westlich des Restaurantbetriebes Archengasse 62 ist noch ein Beschränkungszeichen Fahrtrichtung Osten angebracht. Es fehlt dann in weiterer Folge an der Stadtgemeindegrenze ein 'Ende-Zeichen' für das Ende der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung. Der Archenweg geht über die Stadtgrenze hinweg in eine unbenannte Zufahrtsstraße mit öffentlichem Verkehr, die sich bereits in der Gemeinde Ampass befindet, über, wobei die Gemeindegrenze von den Straßenbenutzern nicht ersichtlich ist. Es ist keine Ortsende-Zeichen (Tafel) oder ein sonstiges Hinweiszeichen vorhanden. Die weiterführende auf Ampasser Gemeindegebiet befindliche öffentliche Straße dient der Zufahrt zu den dortigen Naherholungseinrichtungen und der Kompostieranlage der Stadt Innsbruck;
- Das erste und einzige Beschränkungszeichen auf Innsbrucker Stadtgebiet befindet sich aus Osten (aus der Gemeinde Ampass) kommend ca 70 m westlich der Einmündung des Deponieweges auf Höhe des westlichen Gebäudeecks des Restaurant Archenweg 62 am rechten Fahrbahnrand. Auf Ampasser-Gemeindegebiet befinden sich zwei 30 km/h-Beschränkungszeichen, wobei die diesbezügliche Geschwindigkeitsbeschränkung von der Gemeinde Ampass nicht verordnet wurde. Der Beginn der 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung ist aus Fahrtrichtung Osten von der Gemeinde Ampass kommend nicht an der Gemeindegrenze der Stadt Innsbruck und am Beginn des Archenwegs Richtung Westen ordnungsgemäß kundgemacht;
- Bei der Einmündung des Deponieweges in den Archenweg östlich des Restaurantbetriebes Archengasse 62 und der dazugehörigen Parkplätze befindet sich das erforderliche 30-km/h-Beschränkungszeichen in Fahrtrichtung Westen erst ca 70 m westlich der Einmündung des Deponieweges auf Höhe des östlichen Gebäudeeckes des Restaurant Archenweg 62 am rechten Fahrbahnrand;
- Bei der Zufahrt von Norden über die New-Orleans-Brücke in den Archenweg befindet sich bei einer Fahrtfortsetzung in Fahrtrichtung Westen bis zum Ende der verordneten Geschwindigkeitsbegrenzung keine 30-km/h-Beschränkungszeichen und in Fahrtrichtung Osten erst in mehr als 10 m Entfernung am rechten Fahrbahnrand ein 30-km/h-Beschränkungszeichen.
Festgehalten wird Weiters, dass zum Zeitpunkt der Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung am 05.11.2022 das erforderliche Verkehrszeichen am westlichen Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung auf Höhe des Hauses Archenweg 60 erst am 28.02.2023 vom Straßenerhalter in Fahrtrichtung Osten auf Höhe des nordwestlichen Gebäudeecks des Gebäudes mit der Adresse Archenweg 60 angebracht wurde.
Die Kundmachung der vom Gemeinderat der Stadt Innsbruck am 25.04.2002 beschlossenen Verordnung ist wie aufgezeigt mangelhaft, da sie nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, da wie aufgezeigt das Ende der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung Richtung Osten an der Gemeindegrenze zur Gemeinde Ampass nicht durch entsprechende Verkehrszeichen kundgemacht ist und bei den möglichen Zufahrtswegen in den von der verordneten Geschwindigkeitsbegrenzung umfassten Straßenabschnitt des Archenweges die erforderlichen, ordnungsgemäß aufgestellten 30 km/h-Beschränkungszeichen teilweise gänzlich fehlen und teilweise in einer größeren Entfernung von jedenfalls mehr als 10 m erstmals angebracht sind.
[…]"
4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnungsbestimmung vorgelegt, von der Erstattung einer inhaltlichen Äußerung aber abgesehen. Die verordnungserlassende Behörde hat jedoch angemerkt, dass "im Bestreben, allfällige Kundmachungsmängel der Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h am Archenweg, im Bereich zwischen unmittelbar westlich des Hauses Archenweg 60 und der Gemeindegrenze, zu beheben, die Beschilderung zwischenzeitlich durch den Straßenverwalter korrigiert wurde". Der entsprechende Kundmachungsvermerk sei dem übermittelten Verordnungsakt zu entnehmen.
5. Die Tiroler Landesregierung hat von der Erstattung einer Äußerung abgesehen und mitgeteilt, dass sie über keine auf die angefochtene Verordnung Bezug habenden Akten verfüge.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
Die angefochtene Verordnungsbestimmung wurde ausweislich der vorgelegten Akten durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzung zweifeln ließe.
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol macht geltend, dass die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß iSd §44 Abs1 StVO 1960 kundgemacht und daher gesetzwidrig sei.
2.2.1. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.
2.2.2. Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (vgl VfSlg 20.251/2018 mwN).
2.2.3. Punkt 2. der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 25. April 2002, II SV 97/2002, normiert auf dem Archenweg, "im Bereich zwischen unmittelbar westlich des Hauses Archenweg 60 und der Gemeindegrenze", eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h.
2.2.4. Die verordnungserlassende Behörde ist den vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgezeigten – und durch das in den vorgelegten Akten einliegende Bildmaterial umfassend dokumentierten – Kundmachungsmängeln nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr ausgeführt, dass diese "zwischenzeitlich durch den Straßenverwalter korrigiert" worden seien. Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung zum Tatzeitpunkt aus Fahrtrichtung Osten kommend nicht an dem in der Verordnung vorgesehenen Beginn des örtlichen Geltungsbereiches ("unmittelbar westlich des Hauses Archenweg 60"), sondern erstmals auf Höhe des westlichen Gebäudeecks eines anderen Gebäudes, nämlich des Restaurants Archenweg 62, kundgemacht war. Dies stellt eine signifikante Abweichung dar. Das Ende der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung (laut angefochtener Verordnung bei "der Gemeindegrenze") war zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht kundgemacht.
Schon diese Nichtübereinstimmung des verordnungsmäßig festgelegten Beginns des örtlichen Geltungsbereichs der Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem tatsächlich kundgemachten Beginn (vgl VfSlg 20.251/2018 mwN) sowie das gänzliche Fehlen der Kundmachung des Endes der Geschwindigkeitsbeschränkung führen zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung iSd §44 Abs1 StVO 1960, sodass auf die weiteren vom Landesverwaltungsgericht Tirol geltend gemachten Kundmachungsmängel nicht weiter einzugehen ist. Punkt 2. der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 25. April 2002, II SV 97/2002, erweist sich schon aus diesem Grund als gesetzwidrig.
2.3. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben (vgl VfSlg 18.068/2007), wenn er zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde. Diese Bestimmung ist von dem Gedanken getragen, den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, in all jenen Fällen, in denen die festgestellte Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Verordnungsstelle offenkundig auch alle übrigen Verordnungsbestimmungen erfasst, die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg 19.128/2010).
Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft ausschließlich die angefochtene – im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol präjudizielle – Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 25. April 2002, II SV 97/2002, enthält eine weitere Verkehrsregelung, die auf andere Weise, insbesondere durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen an näher bezeichneten Orten, kundzumachen ist. Eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B VG kommt daher im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.
2.4. Im Hinblick auf die Ausführungen der verordnungserlassenden Behörde im Rahmen der Aktenvorlage an den Verfassungsgerichtshof, wonach die Beschilderung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung zwischenzeitlich durch den Straßenerhalter korrigiert worden sei, hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, dass Punkt 2. der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 25. April 2002, II SV 97/2002, gesetzwidrig war (Art139 Abs4 B VG).
V. Ergebnis
1. Punkt 2. der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 25. April 2002, II SV 97/2002, war daher gesetzwidrig.
2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B VG und §59 Abs2 iVm §61 VfGG sowie §2 Abs1 litj Tir Landes-VerlautbarungsG 2021.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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