JudikaturVfGH

G2/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
12. März 2024

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag macht geltend, dass §56 Abs2 lita des Gesetzes vom 16. Dezember 2011, über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten (Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2011 – K ElWOG), LGBl für Kärnten 10/2012, idF LGBl für Kärnten 87/2022 auf der verfassungswidrigen grundsatzgesetzlichen Bestimmung des §77 Abs2 Satz 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl I 110, idF BGBl I 174/2013 beruhe. Wie §77 Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 verstoße auch §56 Abs2 lita K ElWOG insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Erwerbs- und die Eigentumsfreiheit.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §77 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 1 ElWOG 2010 (VfGH 12.3.2024, G1102/2023 ua) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit des §56 Abs2 lita K ElWOG als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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