JudikaturVfGH

V359/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
07. März 2024
Leitsatz

Aufhebung der Bestimmung einer Verordnung betreffend die Verpflichtung zur Vorlage von Fallwild an den örtlich zuständigen Hegemeister mangels gesetzlicher Grundlage; keine Verordnungsermächtigung für die Regelung der Vorlagepflicht im Tir JagdG 2004

Spruch

I. §5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Überwachung des Abschussplanes Grünvorlage weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes vom 18. Mai 2021, IL JA 23/74 2021, kundgemacht im Bote für Tirol vom 27. Mai 2021, Nr 198, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, §5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. Mai 2021, IL JA 23/74 2021, als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. Die Verordnung zur Überwachung des Abschussplanes Grünvorlage weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. Mai 2021, IL JA 23/74 2021, kundgemacht im Bote von Tirol vom 27. Mai 2021, Nr 198, (im Folgenden: Grünvorlageverordnung) lautet wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original, die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"V E R O R D N U N G

Überwachung des Abschussplanes

Grünvorlage weibliche Stücke

sowie Kälber des Rotwildes

Grünvorlage weibliche Stücke

sowie Kitze des Rehwildes

§1

(1) Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als zuständige Jagdbehörde verordnet gemäß §38 Abs3 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 i. d. F. 116/2020 (TJG 2004), nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke der weiblichen Stücke sowie Kälber des Rotwildes, sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als zuständige Jagdbehörde verordnet gemäß §38 Abs4 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 i. d. F. 116/2020 (TJG 2004), dass der Nachweis für den Abschuss sämtlicher Klassen des weiblichen Rehwildes sowie dessen Kitze im gesamten Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dadurch zu erbringen ist, dass erlegte Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen ist (Grünvorlage), sowie nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister.

§2

In allen Jagdgebieten des Bezirkes Innsbruck-Land, mit Ausnahme auf den im Gemeindegebiet Pfaffenhofen liegenden Grundflächen des Eigenjagdgebietes Klauswald (Grundstücke, welche im Bezirk Innsbruck Land liegen), sind weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes und weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes nach deren Erlegung binnen zehn Tagen auf folgende Art vorzulegen:

a) Vom ganzen Wildkörper (inkl Lauscher) ist am Erlegungsort ein Lichtbild anzufertigen. Die Wildart und das Geschlecht müssen darauf eindeutig erkennbar sein.

b) Der Erleger hat beide Lauscher abzutrennen und anschließend vom Wildkörper, aus derselben Perspektive wie in lita, ein weiteres Lichtbild anzufertigen.

c) Der Erlegungsort ist vorzugsweise mittels Koordinaten (zB GPS Koordinaten der angefertigten Lichtbilder mittels Handyfunktion) festzuhalten oder auf einer Karte eindeutig einzuzeichnen.

d) Vom Jagdausübungsberechtigten bzw dessen Meldungsbevollmächtigten ist in der Abschussmeldung der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) die Vorlageperson (örtlich zuständiger Hegemeister) mit dem Vorlagedatum (Übermittlungsdatum der Daten gem lite) anzuführen.

e) Die Lichtbilder gemäß lita und litb sind zusammen mit den Koordinatenangaben bzw einer Karte mit eingezeichnetem Erlegungsort gemäß litc unter Angabe der Abschussmeldungsnummer dem örtlich zuständigen Hegemeister als Vorlageorgan in elektronischer Form zu übermitteln (vorzulegen).

§3

(1) Der zuständige Hegemeister hat nach erfolgter elektronischer Übermittlung der Grünvorlagedaten gemäß §2 lite und Überprüfung der Plausibilität die Grünvorlage in der JAFAT zu bestätigen.

(2) Sollten Zweifel über die Echtheit oder Plausibilität der übermittelten Grünvorlagedaten bestehen, ist unverzüglich die Jagdbehörde zu verständigen.

(3) Die Grünvorlagedaten inkl Abschussmeldungsnummer sind vom zuständigen Hegemeister digital zu sammeln und nach Aufforderung durch die Jagdbehörde gesammelt an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (bh.il.umwelt@tirol.gv.at) zu übermitteln.

§4

(1) In begründeten Ausnahmefällen, wie beispielsweise vorgesehene Tierpräparation oder gravierende mangelnde technische Ausstattung zur elektronischen Übermittlung nach §2, können vorzulegende Wildstücke nach deren Erlegung dem örtlich zuständigen Hegemeister im 'grünen Zustand' (als ganzer Wildkörper) vorgelegt werden.

(2) Der örtlich zuständige Hegemeister hat dieses erlegte Wild zu kennzeichnen und die Vorlage in der JAFAT zu protokollieren.

§5

(1) Fallwild ist gem §2 lita bis e dem örtlich zuständigen Hegemeister vorzulegen.

(2) Stark oder vollständig verwestes Fallwild ist mittels Lichtbildern zu belegen und sinngemäß nach §2 litc bis d dem zuständigen Hegemeister vorzulegen.

§6

(1) Abweichend von den Bestimmungen der §2 bis 5 hat auf den Grundflächen des Eigenjagdgebietes Klauswald (Grundstücke, welche im Bezirk Innsbruck Land liegen) die Vorlage von erlegten weiblichen Stücken sowie Kälbern des Rotwildes und weiblicher Stücke sowie Kitze des Rehwildes an eine der folgenden Vorlagepersonen im Hegebezirk Silz zu erfolgen:

Hegemeister […]

(2) Die Vorlage der erlegten weiblichen Stücke sowie Kälber des Rotwildes bzw weiblichen Stücke sowie Kitze des Rehwildes hat in frischem Zustand als Ganzes (Wildbret mit allen Bestandteilen samt Haupt) zu erfolgen.

(3) Die vorgelegten Stücke sind von den in Abs1 genannten fachlich befähigten Vorlagepersonen durch abschneiden beider 'Lauscher' sichtbar zu kennzeichnen. Weiters haben die Vorlagepersonen die vorgelegten Stücke in einer Vorlageliste, die von der Behörde zur Verfügung gestellt wird, fortlaufend einzutragen und mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Diese Vorlageliste ist bis 31. Jänner eines jeden Jahres der Behörde zu übermitteln.

§7

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß §70 Abs1 Z15 Tiroler Jagdgesetz 2004 dar und sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 6.000,– zu bestrafen.

§8

(1) Diese Verordnung wird durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck kundgemacht. Sie tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29. Juni 2020, Zahl IL JA 23/63 2020 wird mit Ablauf des Tages der Kundmachung aufgehoben.

[…]"

2. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung anzuwendenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG 2004, LGBl 41/2004, idF LGBl 23/2023 lauten auszugsweise wie folgt:

"§2

Begriffsbestimmungen

(1)–(14) […]

(15) Fallwild ist alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung (einschließlich der Nachsuche) zur Strecke gelangt ist, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht.

(16)–(19) […]

[…]

§38

Überwachung des Abschussplanes

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes die Trophäen von folgendem erlegten oder aufgefundenen Schalenwild unter Angabe des Erlegungs- bzw Funddatums, des Erlegungs- bzw Fundortes (Jagdgebiet), der Abgangsart, der Abschusslisten Nummer sowie des Alters und der Klasse vorzulegen:

a) ein- und mehrjähriges Gams- und Steinwild,

b) männliches ein- und mehrjähriges Muffelwild,

c) männliches ein- und mehrjähriges Rehwild und

d) männliches mehrjähriges Rotwild.

Bei der Vorlage der Trophäen von Reh- und Rotwild ist jeweils zusätzlich der linke Unterkieferast vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch fachlich befähigte Personen anhand der vorgelegten Trophäen und Unterkiefer die Einhaltung des Abschussplanes zu überprüfen und die Trophäen sowie die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft, z. B. durch Anbohren oder Bemalen an unauffälliger Stelle, zu kennzeichnen. Diese Überprüfung kann auch stichprobenweise erfolgen.

(3) Erlegte einjährige Stücke, Kälber sowie mehrjährige weibliche Stücke des Rotwildes sind vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen (Grünvorlage). Die Erlegung ist in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes durch Verordnung bestimmen, dass der Nachweis für den Abschuss sämtlicher oder einzelner Klassen jenes Schalenwildes, das nicht der Pflicht zur Vorlage bei der Trophäenschau nach Abs1 unterliegt, dadurch zu erbringen ist, dass erlegte Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen ist (Grünvorlage). Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen. Ist die Grünvorlage angeordnet, so ist die Erlegung in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. In einer Verordnung, mit welcher die Grünvorlage angeordnet wird, sind nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.

(5) Der Tiroler Jägerverband hat Verordnungen nach Abs4 in seinem Mitteilungsblatt bekannt zu machen; dies ist auf die Rechtswirksamkeit der Verordnungen ohne Einfluss.

[…]

§39

Kümmerndes Wild, Fallwild

(1) Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten bzw festgesetzten Abschussplan hinaus zur Nachtzeit und auf Wildruheflächen sowie auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Grund, Tag und Ort des Abschusses sowie Alter und Geschlecht des erlegten Wildes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist dem Hegemeister vorzulegen.

(2) Fallwild ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der vermuteten Todesursache, des Tages und des Ortes des Fundes und – soweit bestimmbar – des Alters und Geschlechts des gefundenen Wildstückes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Der Jagdausübungsberechtigte hat Fallwild nach Möglichkeit entsprechend zu dokumentieren.

(3) Die Meldungen nach Abs1 und 2 sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Meldung und die Formblätter zu erlassen.

(4) Wild nach den Abs1 und 2 ist bei der Wildbestandsmeldung für die Erstellung des Abschussplanes des folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen; auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres ist es nur dann anzurechnen, wenn der Abschussplan am Ende des Jagdjahres nicht erfüllt ist.

[…]

§70

Strafbestimmungen

(1) Wer

1.–14. […]

15. entgegen §38 Abs3, einer Verordnung aufgrund §38 Abs3 oder 4 oder entgegen §39 Abs1 erlegte Wildstücke nicht ordnungsgemäß vorlegt,

16.–30. […]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000, Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.–15. […]

16. einer Verpflichtung zur Vorlage der Trophäen oder des linken Unterkieferastes bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes nach §38 Abs1 nicht nachkommt, oder dort falsche Angaben macht,

17. einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach §38a Abs4 zweiter Satz nicht rechtzeitig nachkommt,

18. einer Verpflichtung zur Meldung und Eintragung des Abschusses nach §39 Abs1 zweiter Satz oder des Fundes nach §39 Abs2 erster Satz nicht nachkommt,

19.–29. […]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000, Euro zu bestrafen."

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28. September 2023 wurde über den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wegen einer Übertretung des §38 Abs4 TJG 2004 in Verbindung mit den §§2 und 5 Grünvorlageverordnung gemäß §70 Abs1 Z15 TJG 2004 eine Geldstrafe in Höhe von € 150,– und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden verhängt. Dem Beschwerdeführer im Anlassverfahren wurde zur Last gelegt, er habe es als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd *** zu verantworten, dass das am 25. April 2023, Abschussmeldung Nr 1, in der Genossenschaftsjagd *** gefundene Rehwild der Klasse III nicht entsprechend der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. Mai 2021, IL JA 23/74 2021, vorgelegt worden sei, weil dem gefundenen Stück nicht beide Lauscher abgetrennt und sodann kein weiteres Lichtbild vom gefundenen Rehwild angefertigt und vorgelegt worden sei.

1.2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge §5 Grünvorlageverordnung als gesetzwidrig aufheben.

2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt seine Bedenken wie folgt dar:

"1. Prozessvoraussetzungen:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck 28.9.2023, IL/309230117981, zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung geht es um die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer gegen §38 Abs4 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 41/2004 idF. LGBl 23/2023 iVm den §§2 und 5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.5.2021, Zahl IL JA 23/74 2021 verstoßen hat (Strafnorm §70 Abs1 Z15 leg cit).

Es bestehen Bedenken, dass die Bestimmung des §5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.5.2021, Zahl IL JA 23/74 2021 gesetzwidrig ist, zumal der §38 Abs3 und Abs4 nur für erlegtes 'Wild' Anwendung findet. Für Fallwild ist der §39 Abs2 Tiroler Jagdgesetz relevant. Nach §39 Abs3 leg cit hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über die Meldung und die Formblätter zu erlassen (vgl §3 Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft – Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004, idF 66/2023).

Nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 28.06.2017, V4/2017, haben Gerichte, wenn sie Bedenken gegen die rechtmäßige Kundmachung von Verordnungen haben, diese vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten.

2. In der Sache:

Gemäß §38 Abs3 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind erlegte einjährige Stücke, Kälber sowie mehrjährige weibliche Stücke des Rotwildes vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen (Grünvorlage). Die Erlegung ist in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.

Gemäß §38 Abs4 leg cit kann die Bezirksverwaltungsbehörde […] nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes durch Verordnung bestimmen, dass der Nachweis für den Abschuss sämtlicher oder einzelner Klassen jenes Schalenwildes, das nicht der Pflicht zur Vorlage bei der Trophäenschau nach Abs1 unterliegt, dadurch zu erbringen ist, dass erlegte Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen ist (Grünvorlage). Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen. Ist die Grünvorlage angeordnet, so ist die Erlegung in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. In einer Verordnung, mit welcher die Grünvorlage angeordnet wird, sind nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat. In einem solchen Fall hat die Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an diese Fotodokumentation zu enthalten.

Gemäß §39 Abs2 leg cit ist Fallwild unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der vermuteten Todesursache, des Tages und des Ortes des Fundes und – soweit bestimmbar – des Alters und Geschlechts des gefundenen Wildstückes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Der Jagdausübungsberechtigte hat Fallwild nach Möglichkeit entsprechend zu dokumentieren.

Gemäß §39 Abs2 leg cit sind die Meldungen nach Abs1 und 2 der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Meldung und die Formblätter zu erlassen.

Gemäß §70 Abs1 Z15 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000, Euro zu bestrafen, wer entgegen §38 Abs3, einer Verordnung aufgrund §38 Abs3 oder 4 oder entgegen §39 Abs1 erlegte Wildstücke nicht ordnungsgemäß vorlegt.

§5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.5.2021, Zahl IL JA 23/74 2021 regelt folgendes:

'(1) Fallwild ist gem §2 lita bis e dem örtlichen zuständigen Hegemeister vorzulegen.

(2) Stark oder vollständig verwestes Fallwild ist mittels Lichtbildern zu belegen und sinngemäß nach §2 litc bis d dem zuständigen Hegemeister vorzulegen.'

§2 litb der angeführten Verordnung regelt:

'Der Erleger hat beide Lauscher abzutrennen und anschließend vom Wildkörper, aus derselben Perspektive wie in lita, ein weiteres Lichtbild anzufertigen.'

Nach §7 der angeführten Verordnung stellen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung eine Verwaltungsübertretung gemäß §70 Abs1 Z15 Tiroler Jagdgesetz 2004 dar und sind mit einer Geldstrafe von bis zu 6.000, Euro zu bestrafen.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.5.2021, Zahl IL JA 23/74 2021, welche sich auf die §§38 Abs3 und Abs4 Tiroler Jagdgesetz stützt, regelt somit im §5 Sachverhalte, welche nicht Deckung mit den Bestimmungen des §39 Abs2 und Abs3 leg cit finden. Zum Einem ist für Fallwild der §39 Abs2 leg cit einschlägig und zum anderen ist gemäß §39 Abs3 leg cit die Landesregierung (Fallwild betreffend) und nicht die Bezirksverwaltungsbehörde Verordnungsgeber. Die §§38 Abs3 und Abs4 Tiroler Jagdgesetz 2004 beziehen sich auf erlegtes Wild.

Weiters ist die in der Verordnung angeführte Strafnorm (§70 Abs1 Z15 Tiroler Jagdgesetz) nach wörtlicher Interpretation nur für erlegte Wildstücke anzuwenden.

Aufgrund dieser Tatsache erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegenständliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, konkret §5, zum Tatzeitpunkt als gesetzwidrig."

3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnung vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung jedoch abgesehen.

4. Die Tiroler Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der dem Antrag Folgendes entgegengehalten wird (ohne die Hervorhebungen im Original):

"I. Zur Zulässigkeit

1. Zur fehlenden Präjudizialität des §5 der angefochtenen Verordnung:

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichthofes kann bereits die Anwendung einer Norm ausreichen, um diese als präjudiziell zu sehen; diese aber nur soweit der Sachverhalt der angewendeten Norm zumindest denkmöglich subsumierbar war und es nicht offenkundig unrichtig war, die (Verordnungs )Bestimmung als Voraussetzung der Entscheidung im Anlassfall zu sehen (siehe dazu auch die weitere Rechtsprechung VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 14.464/1996, 15.237/1998, 15.293/1998, 16.245/2001, 16.632/2002, 16.925/2003, 16.927/2003, VfSlg 17.670/2005, 17.790/2006, 17.983/2006; VfGH 23.2.2017, G369/2016; 14.6.2017, G26/2017).

Der Antrag des Landesver[w]altungsgerichtes Tirol wird diesen Anforderungen vor folgendem Hintergrund nicht gerecht:

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des §5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. Mai 2021, Zahl IL JA 23/74 2021, in einem Verwaltungsstrafverfahren ist die Anwendung der Strafbestimmung des §7 dieser Verordnung; folglich kann §5 ohne gleichzeitige Anwendung des §7 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht präjudiziell sein. Hinsichtlich der Anwendbarkeit und Präjudizialität des §7 der angefochtenen Verordnung bestehen jedoch die nachfolgenden Bedenken:

Die Strafbestimmung des §7 der angefochtenen Verordnung widerspricht dem, auch in Art7 EMRK grundgelegten, Grundsatz 'nulla poena sine lege'. Die Schaffung von Straftatbeständen ist einer gesetzlichen Regelung vorbehalten ('Man kann insoweit von einem speziellen Vorbehalt des Gesetzes sprechen.', Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention 7 [2021], 580; Thienel, Art7 EMRK, in Korinek/Holoubek et al (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1999] Rz 9; Lewisch, Art7 MRK, in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar. Bundesverfassungsrecht [2006] Rz 11; vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 6 [2021] 304; wie in VfSlg 9401/1982 festgehalten, hat der Gesetzgeber die Elemente eines Straftatbestandes genau zu umschreiben), wobei selbst bei einem materiellen Verständnis des Begriffes 'Gesetz' die besonderen Grenzen von Durchführungsverordnungen bezüglich Straftatbeständen berücksichtigt werden müssten. Die Erweiterung des Straftatbestandes durch die gegenständliche Verordnung auf die Vorlage von Fallwild verstößt auch gegen den Grundsatz 'nulla poena sine lege', da eine Durchführungsverordnung einen solchen Tatbestand nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Vermittlung vorsehen darf.

Es ist grundsätzlich ausgeschlossen ist, für eine Tat bestraft zu werden, welche nicht strafbar ist ('Ausgeschlossen ist die Bestrafung für eine Tat, für die es zum Tatzeitpunkt keine gesetzliche Strafandrohung gibt [...]' Thienel, Art7 EMRK, in Korinek/Holoubek et al (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1999] Rz 16.) Ebenso kommt hier die Literatur zu Blankettstrafnormen zum Tragen, wonach Bestrafungen aufgrund einer solchen Norm nicht erfolgen dürfen, wenn aus der den Tatbestand ausfüllenden Verordnung das gebotene Verhalten nicht deutlich erkannt werden kann (Thienel, Art7 EMRK, in Korinek/Holoubek et al (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1999] Rz 20). Die blankettausfüllende Verhaltensnorm wird so angesehen, als wäre sie nicht erlassen worden bzw als wäre sie nicht vollziehbar und darf dementsprechend nicht oder nur in ihrem sinnklaren Teilen angewendet werden (Lewisch, Art7 MRK, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar. Bundesverfassungsrecht [2006] Rz 31, 32). Wenn dies bereits auf eine 'unklare' blankettausfüllende Norm zutrifft, müsste dies umso mehr auf §7 der angefochtenen Verordnung zutreffen. Es scheint für den Rechtsanwender nicht völlig eindeutig, dass ein Zuwiderhandeln gegen den §5 der Verordnung auch einen Verstoß gegen §7 der Verordnung zur Folge hat, da dieser auf §70 Abs1 Z15 TJG 2004 verweist. §70 Abs1 Z15 TJG 2004 hat jedoch keinen Bezug zu einer Regelung betreffend Fallwild, da er lediglich Verstöße gegen Verordnungen nach §38 Abs3 und 4 TJG 2004 zur Verwaltungsübertretung erklärt; insofern handelt es sich durchaus um einen der Literatur zu Blankettstrafnormen ähnlich gelagerten Fall. Hier wäre die Verordnungsbestimmung insbesondere nicht zu vollziehen, wenn der Tatbestand, der durch die Verordnung zur Verwaltungsübertretung erklärt wird, nicht einmal Deckung in jener gesetzlichen Bestimmung findet, auf welche die Verordnungsbestimmung ausdrücklich als ihre Grundlage verweist. All dies trifft auf das Verhältnis des §7 der gegenständlichen Verordnung zu §70 Abs1 Z15 TJG 2004 zu.

Da Strafsanktionen in Verordnungen nur aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage vorgesehen werden dürfen, müsste es sich bei allen Straftatbeständen in Durchführungsverordnungen ohne eine solche gesetzliche Grundlage um nicht normative Wiederholungen des Gesetzestextes handeln (vgl VfSlg 10.184/1984). Ohne eine gesetzliche Ermächtigung darf eine solche Bestimmung keine eigene normative Wirkung durch die Schaffung neuer Rechte und Pflichten entfalten (vgl Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht 7 [2019], 248) und den im Gesetz grundgelegten Straftatbestand nicht ausdehnen. Folglich hätten die Behörde wie auch das Verwaltungsgericht das Verfahren, aufgrund der Unanwendbarkeit des §7 der angefochtenen Verordnung (vgl Lewisch, Art7 MRK, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar. Bundesverfassungsrecht [2006] Rz 31, 32), mangels einer zu sanktionierenden Verwaltungsübertretung gemäß §45 Abs1 Z1 VStG einzustellen.

Dementsprechend wäre §7 der angefochtenen Verordnung nicht anzuwenden gewesen, womit es der bereits oben genannten Voraussetzung für die Anwendbarkeit des §5 wie auch der Präjudizialität des §5 der angefochtenen Verordnung mangelt. Der Antrag wäre daher bereits deshalb unzulässig.

2. Zur Unzulässigkeit des Antrages aufgrund des zu eng gefassten Anfechtungsgegenstandes:

Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof die aufgezeigten Bedenken bezüglich der Präjudizialität des §5 der angefochtenen Verordnung nicht teilen sollte, wäre der Antrag ungeachtet dessen aufgrund des zu eng gefassten Anfechtungsgegenstandes unzulässig, weil §5 der Verordnung untrennbar mit §7 der Verordnung verbunden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sowie einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Daher darf im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.03.2017, G311/2016). Die Antragstellerin hat sohin all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung der Antragstellerin teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzes- bzw Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.06.2015, G211/2014; 07.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Der Verfassungsgerichtshof ist insoweit an das Vorbringen der Antragstellerin gebunden. Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl nur VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012 sowie aus jüngster Zeit etwa VfGH 01.10.2020, V405/2020; 01.10.2020, V463/2020; 24.02.2021, V3/2021; 18.03.2022, V264/2021). Dieses Erfordernis einer solchen Darlegungen durch die Antragstellerin besteht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sogar dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen (vgl VfSlg 14.309/1995, 14.817/1997, 19.613/2011; 17.03.2022, G7/2022 ua).

Teilweise kann sich die Verfassungswidrigkeit aus dem Zusammenspiel mehrerer präjudizieller, an und für sich unbedenklicher Normen ergeben, in diesen Fällen kann die Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung der einen oder anderen Norm beseitigt werden. Hierbei kommt dem Verfassungsgerichtshof ein Spielraum zu (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht 11 [2015] 588; vgl Aichlreiter, Art139 B VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar. Bundesverfassungsrecht Rz. 6). Grundsätzlich ist es Sache des Verfassungsgerichtshofes darüber zu befinden, wie eine Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann (Fuchs/Kneihs, §62, in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek [Hrsg], VfGG [2020] 608 [611]).

Der Antrag wird diesen Anforderungen nicht gerecht:

Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei §5 und §7 der angefochtenen Verordnung um zusammenhängende Bestimmungen handelt, die gemeinsam zur Entscheidung der Hauptsache im Verwaltungsverfahren heranzuziehen sind. Bei Normen, die in ihrem Zusammenspiel eine verfassungswidrige Wirkung ergeben, wird davon ausgegangen, dass alle zusammenhängenden Teile angefochten werden müssen, auch wenn die Aufhebung eines Teils genügen würde, um die Gesetzwidrigkeit zu beheben. Erst die Anfechtung beider Bestimmungen des §5 und des §7 der angefochtenen Verordnung verschafft dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, eine Abwägung bei der Beseitigung der Gesetzwidrigkeit vorzunehmen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die zusammenhängende Bestimmung, hier §7 der Verordnung, bei Zutreffen der Bedenken gegen §5 der Verordnung nicht notwendigerweise aufzuheben wäre (Oswald, Die Abgrenzung des Anfechtungsumfanges bei der konkreten Normenkontrolle, JBl [2016], 413 [417] unter Verweis auf VfSlg 16.756/2002; 19.496/2011; VfGH 09.12.2014, G73/2014 Rz 12; 02.03.2015, G140/2014 ua Rz 16; 07.10.2015, G282/2015 Rz 34; 08.10.2015, G20/2015 ua Rz 25; vgl VfSlg 17.655/2005; VfSlg 14.308/1995; VfGH 10.03.2014, G201/2014 und 09.12.2015, G325/2015 ua; vgl auch Haller, Die Prüfung von Gesetzen [1979] 276, wo von der Aufhebung verschiedener Gesetzesstellen zur Herstellung einer verfassungsmäßigen Rechtslage unter der Prämisse des geringstmöglichen Eingriffs gesprochen wird; vgl zur Mitanfechtung weiterer Bestimmungen auch Rohregger, Art140 B VG, in Korinek/Holoubek et al [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [2003] Rz 214 f).

§7 der Verordnung hätte grundsätzlich keinen normativen Gehalt, soweit er §70 Abs1 Z15 TJG 2004 lediglich wiederholen würde. §70 Abs1 Z15 TJG 2004, auf den §7 der Verordnung verweist, erklärt Verstöße gegen die Vorlagepflicht nach §38 Abs3 TJG 2004 oder gegen eine Durchführungsverordnung nach §38 Abs3 und 4 TJG 2004 oder gegen §39 Abs1 TJG 2004 zur Verwaltungsübertretung. Die Strafbestimmung des §7 der Verordnung der BH Innsbruck schafft jedoch in Zusammenschau mit §5 der Verordnung einen neuen Straftatbestand.

Dem Verordnungsgeber ist es verwehrt durch Verordnungen ohne gesetzliche Ermächtigung neue Straftatbestände zu schaffen, eine Ausnahme stellen reine Wiederholungen des Gesetzestextes ohne normative Wirkung dar (vgl Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht 7 [2019], 248; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 6 [2021] 304; Verordnungen die eine Strafsanktion statuieren bedürfen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, VfSlg 1505/1933, 6842/1972, 8903/1980; vgl VfSlg 14.384/1995, VfSlg 6107/1969; zur reinen Wiederholung von Straftatbeständen ohne normativen Gehalt VfSlg 10.184/1984; VfGH 26.02.2019, V44/2018; vgl zur normativen Wirkung auch VfSlg 15.061/1997). Durch §7 der Verordnung wird dieser Straftatbestand auf den Fall einer nicht stattgefundenen Vorlage von Fallwild nach §5 der Verordnung erstreckt, dies findet keinerlei Deckung in §70 Abs1 Z15 TJG 2004, da die letztere Bestimmung Regelungen mit Bezug zu Fallwild (zB §39 Abs2 TJG 2004) nicht einmal erwähnt. Insofern kann es sich hier auch um keine zulässige Konkretisierung einer Blankettstrafnorm handeln (siehe dazu Thienel, Art7 EMRK, in Korinek/Holoubek et al [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1999] Rz 12), welche den Verordnungsgeber ermächtigen würde, das pönalisierte Verhalten im Einzelnen erst durch Verordnung zu konkretisieren (vgl Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht. Band 2 [1988], 1042 f.) Die Strafbestimmung findet auch in §70 Abs2 Z18 TJG 2004 keine Deckung.

Mit Hinblick auf das oben Gesagte wären daher §§5 und 7 der Verordnung gemeinsam als in untrennbaren Zusammenhang stehend zu bekämpfen. Dementsprechend ist der Antrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol, der lediglich die Aufhebung des §5 der Verordnung begehrt, zu eng gefasst und erweist sich damit als unzulässig.

II. In der Sache

Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit des §5 der angefochtenen Verordnung aufgrund der Unzuständigkeit des erlassenden Organs:

Verwaltungsbehörden sind ermächtigt auf Grundlage des Art18 Abs2 B VG Verordnungen zu erlassen, es bedarf dabei keiner weiteren Ermächtigung (VfSlg 13.818/1994; Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht. Band 1 [1988] 476; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 3 [1996] 160). Die Erlassung solcher Verordnungen ist nur innerhalb des Wirkungsbereiches der jeweiligen Behörde zulässig. Eine Angelegenheit liegt im Wirkungsbereich einer Behörde, wenn die Behörde zum individuellen Vollzug einer Materie berufen ist und/oder wenn sie für den individuellen Vollzug den Gesetzgebungsorganen oder der übergeordneten Verwaltungsbehörde inhaltlich verantwortlich ist (Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht. Band 1 [1988] 480).

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist jene Behörde, gegenüber der Meldungen von Fallwild gemäß §39 Abs2 TJG 2004 zu erfolgen haben. Ebenso ist sie gemäß §26 Abs1 VStG iVm §70 Abs1 Z15 TJG 2004 zur Ahndung von Verstößen gegen die Vorlagepflicht für kümmerndes Wild nach §39 Abs1 TJG 2004 berufen. Die Zuständigkeit der Bezirksver[w]altungsbehörde zur Ahndung von Verstößen gegen die Meldepflicht von Fallwild nach §39 Abs2 TJG 2004 ergibt sich wiederum aus §70 Abs2 Z18 TJG 2004. Grundsätzlich ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §38 Abs3 und Abs4 TJG 2004 zuständig nähere Bestimmungen über die Vorlage (Abs3) bzw die Pflicht zur Vorlage (Abs4) von Wildstücken zu treffen. Die Angelegenheiten der Vorlagepflicht aber auch des Auffindens von Fallwild liegen somit im sachlichen Wirkungsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde.

Um festzustellen, ob mit der ausdrücklichen Ermächtigung zur Verordnungserlassung eine ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde anstelle der allgemeinen Ermächtigung zur Verordnungserlassung auf Grundlage von Art18 Abs2 B VG geschaffen werden sollte, kommt es auf den Willen des Gesetzgebers an (siehe Kopetzki, Verkehrsbeschränkungen gem §24 EpG vs COVID 19 MaßnahmenG – eine Parallelaktion? RdM 2020/91, 84 [87] unter Verweis auf Rill/Kneihs, Art18 Abs1-2 B VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill Schäffer-Kommentar. Bundesverfassungsrecht [2023] Rz 83; vgl VfGH 24.06.2021, V91/2021 ua). Mit einer ausdrücklichen Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung kann ebenso bezweckt sein, einem Organ, dem bisher keine Zuständigkeit (zum Vollzug des Gesetzes) zugekommen ist, eine Zuständigkeit zu verschaffen (Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht. Band 1 [1988] 484 f). Ebenso kann der Zweck der Bestimmung die Schaffung einer Pflicht zur Erlassung einer Verordnung sein (vgl Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 3 [1996] 161). In den Materialien der Novellierung des TJG 2004 mit der die Verordnungskompetenz der Landesregierung bezüglich der Meldung von Fallwild (§39 Abs3 TJG 2004) eingeführt wurde, finden sich keine Hinweise darüber, ob damit die Verordnungskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde explizit ausgeschlossen werden sollte (Vgl. EBRV 162/2015 BlgLT XVI GP. 16). Die Verordnungskompetenz der Landesregierung bezüglich Vorschriften über die Meldung und die Formblätter für kümmerndes Wild und Fallwild gemäß §39 Abs3 wurde erst mit der Änderung LGBl Nr 64/2015 in das TJG 2004 eingefügt. Bis zu dieser Änderung gab es keinerlei diesbezügliche, ausdrückliche Zuständigkeit der Landesregierung (vgl LGBl Nr 41/2004.).

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Vollziehung der Bestimmungen bezüglich Fallwild nach §39 Abs2 TJG 2004 berufen, die BH Innsbruck kann sich somit potentiell auf Art18 Abs2 B VG stützen und eine die §§38 Abs3 und 4 sowie 39 Abs2 TJG konkretisierende Verordnung erlassen. Zwar schließt eine explizit festgelegte Verordnungskompetenz eine Zuständigkeit nach Art18 Abs2 B VG zur Verordnungserlassung in der Regel aus, jedoch bezieht sich die Kompetenz der Landesregierung nach §39 Abs3 TJG 2004 nicht auf die 'Vorlage' von Fallwild, sondern auf die 'Meldung' des Fallwildes. Folglich kann sich die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bei der Erlassung einer Durchführungsverordnung wie im Gegenstand auf Art18 Abs2 B VG stützen, weil die Zuständigkeit hinsichtlich der 'Vorlage' von Fallwild nicht bei der Landesregierung monopolisiert ist. §5 der angefochtenen Verordnung erweist sich aus diesem Gesichtspunkt – entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol – nicht als gesetzwidrig.

Der Antrag auf Aufhebung des §5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18. Mai 2021, ZIL JA 23/74 2021, als gesetzwidrig ist somit unbegründet und wäre aufgrund der obigen Ausführungen abzuweisen."

5. Die Partei des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des antragstellenden Gerichtes anschließt.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Rechtsvorschrift eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001, 16.927/2003).

1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

1.3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Rechtsvorschrift bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Rechtsvorschriften anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Tirol bringt zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, es habe über die Frage zu entscheiden, inwieweit der Beschwerdeführer gegen §5 Grünvorlageverordnung verstoßen habe. Die angefochtene Bestimmung bilde die Grundlage für die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung.

1.5. Die Tiroler Landesregierung erachtet den Antrag sowohl auf Grund fehlender Präjudizialität des §5 Grünvorlageverordnung als auch auf Grund zu engen Anfechtungsumfanges als unzulässig. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des §5 Grünvorlageverordnung in dem Verwaltungsstrafverfahren sei die Anwendung der Strafbestimmung des §7 Grünvorlageverordnung. Da Strafsanktionen in Verordnungen nur auf Grund einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage vorgesehen werden dürften, müsste es sich bei allen Straftatbeständen in Durchführungsverordnungen ohne eine solche gesetzliche Grundlage um nicht normative Wiederholungen des Gesetzestextes handeln. Ohne eine gesetzliche Ermächtigung dürfe eine solche Bestimmung keine eigene normative Wirkung durch die Schaffung neuer Rechte und Pflichten entfalten und den im Gesetz grundgelegten Straftatbestand nicht ausdehnen. Die Strafbestimmung des §7 Grünvorlageverordnung habe für sich keinen normativen Gehalt, soweit §70 Abs1 Z15 TJG 2004 lediglich wiederholt würde. In Zusammenschau mit §5 Grünvorlageverordnung werde jedoch ein neuer Straftatbestand geschaffen, weil Verstöße gegen die Vorlagepflicht von Fallwild nach §5 Grünvorlageverordnung nicht von der Strafbestimmung des §70 Abs1 Z15 TJG 2004 gedeckt seien. Folglich hätten die Behörde wie auch das Verwaltungsgericht das Verfahren auf Grund der Unanwendbarkeit des §7 der angefochtenen Verordnung mangels einer zu sanktionierenden Verwaltungsübertretung gemäß §45 Abs1 VStG einzustellen.

Weiters erachtet die Tiroler Landesregierung den Antrag auch deshalb als unzulässig, weil der Anfechtungsgegenstand zu eng gefasst sei. Bei den §§5 und 7 Grünvorlageverordnung handle es sich um zusammenhängende Bestimmungen, die gemeinsam zur Entscheidung der Hauptsache im Verwaltungsverfahren heranzuziehen seien. Bei Bestimmungen, die in ihrem Zusammenspiel eine verfassungswidrige Wirkung ergäben, werde davon ausgegangen, dass alle zusammenhängenden Teile angefochten werden müssten. Erst die Anfechtung beider Bestimmungen verschaffe dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, eine Abwägung bei der Beseitigung der Gesetzwidrigkeit vorzunehmen. Dies sei selbst dann der Fall, wenn die zusammenhängende Bestimmung des §7 Grünvorlageverordnung bei Zutreffen der Bedenken gegen §5 Grünvorlageverordnung nicht notwendigerweise aufzuheben wäre.

1.6. Die angefochtene Bestimmung, die den Tatbestand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahrens gegen ein Straferkenntnis bildet, ist präjudiziell. Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen seiner Präjudizialitätsprüfung nur zu beurteilen, ob die Annahme der Präjudizialität durch das antragstellende Gericht denkmöglich ist. Dies ist der Fall.

1.7. Entgegen dem Vorbringen der Tiroler Landesregierung zum Anfechtungsumfang erweist sich dieser auch nicht als zu eng. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes richten sich auf die Frage, ob die Bezirksverwaltungsbehörde zulässigerweise in der Form einer Verordnung nähere Regelungen für Fallwild erlassen durfte, weil §39 Abs3 TJG 2004 eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung nur für die Landesregierung enthalte. Diese Frage der Gesetzmäßigkeit der in §5 Grünvorlageverordnung statuierten Verhaltenspflicht von Jagdausübungsberechtigten stellt sich unabhängig davon, ob auch gegen andere Bestimmungen der Verordnung Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit bestehen, sei es aus denselben oder aus anders gelagerten Gründen.

1.8. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Der Antrag ist begründet.

2.3. Das antragstellende Landesverwaltungsgericht Tirol macht zusammengefasst geltend, die nähere Regelung der Vorlageverpflichtung für Fallwild durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in §5 Grünvorlageverordnung finde weder in §38 Abs3 und 4 TJG 2004, der sich ausschließlich auf erlegtes Wild beziehe, noch in §39 Abs3 TJG 2004, der eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierung für die Meldung von Fallwild enthalte, noch in einer anderen gesetzlichen Bestimmung Deckung. Mit diesem Vorbringen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im Recht:

Nach der Begriffsbestimmung in §2 Abs15 TJG 2004 ist Fallwild alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung (einschließlich der Nachsuche) zur Strecke gebracht wurde, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht.

Gemäß §38 Abs1 TJG 2004 hat der Jagdausübungsberechtigte bei den Pflichttrophäenschauen die Trophäen von männlichen Exemplaren bestimmter Altersklassen des Schalenwildes, die erlegt oder aufgefunden wurden, vorzulegen.

Gemäß §38 Abs3 TJG 2004 sind erlegte Stücke des Rotwildes aus genauer bezeichneten Altersgruppen und Klassen vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen (Grünvorlage). Die Erlegung ist in die Vorlageliste einzutragen. Gemäß §38 Abs3 dritter und vierter Satz TJG 2004 hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist, die Kennzeichnung der Wildstücke, etc. zu erlassen. In dieser Verordnung kann auch angeordnet werden, dass anstelle der Grünvorlage die elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses samt Koordinatenangabe zu erfolgen hat.

Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen kann die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §38 Abs4 TJG 2004 durch Verordnung auch bestimmen, dass der Nachweis für den Abschuss sämtlicher oder einzelner Klassen jenes Schalenwildes, das nicht der Pflicht zur Vorlage bei der Trophäenschau nach Abs1 unterliegt, dadurch zu erbringen ist, dass erlegte Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen ist (Grünvorlage). Ist die Grünvorlage angeordnet, so ist die Erlegung in die Vorlageliste einzutragen. Nähere Bestimmungen zur Grünvorlage sind ebenfalls von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung zu erlassen.

Gemäß §39 Abs1 TJG 2004 ist der Abschuss von kümmerndem und krankem Wild unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Grund, Tag und Ort des Abschusses sowie Alter und Geschlecht des erlegten Wildes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist dem Hegemeister vorzulegen.

Gemäß §39 Abs2 TJG 2004 ist Fallwild unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der vermuteten Todesursache, des Tages und Ortes des Fundes und – soweit bestimmbar – des Alters und Geschlechts des gefundenen Wildstückes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Der Jagdausübungsberechtigte hat Fallwild nach Möglichkeit entsprechend zu dokumentieren.

Die Meldungen nach §39 Abs1 und 2 TJG 2004 sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat gemäß §39 Abs3 zweiter Satz TJG 2004 durch Verordnung nähere Vorschriften über die Meldung und die Formblätter zu erlassen.

Wer entgegen §38 Abs3, einer Verordnung auf Grund §38 Abs3 oder 4 oder entgegen §39 Abs1 TJG 2004 erlegte Wildstücke nicht ordnungsgemäß vorlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach §70 Abs1 Z15 TJG 2004 mit Geldstrafe bis zu € 6.000,– zu bestrafen. Wer einer Verpflichtung zur Meldung und Eintragung des Abschusses nach §39 Abs1 zweiter Satz oder des Fundes nach §39 Abs2 erster Satz TJG 2004 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach §70 Abs2 Z18 TJG 2004 mit Geldstrafe bis zu € 2.000.– zu bestrafen.

2.4. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat in §2 Grünvorlageverordnung nähere Bestimmungen zur Vorlage von erlegten Wildstücken nach §38 Abs3 und 4 TJG 2004 erlassen. Zusammengefasst hat die Vorlage demnach durch elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation (ein Lichtbild vom gesamten Wildkörper sowie ein Lichtbild vom Wildkörper nach Abtrennen der Lauscher) samt Koordinatenangabe zu erfolgen. Für Fallwild ist in §5 Grünvorlageverordnung dieselbe Form der Vorlage vorgeschrieben. Nach §7 Grünvorlageverordnung stellen Zuwiderhandlungen gegen die Grünvorlageverordnung eine Verwaltungsübertretung gemäß §70 Abs1 Z15 TJG 2004 dar und sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 6.000,– zu bestrafen.

2.5. Gemäß Art18 Abs2 B VG kann jede Verwaltungsbehörde "auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen". Dieser Vorschrift zufolge bedarf es zur Erlassung einer Durchführungsverordnung keiner ausdrücklichen einfachgesetzlichen Ermächtigung. Sie darf vielmehr unmittelbar aufgrund der zitierten Verfassungsbestimmung erlassen werden, wenn nur das Gesetz eine inhaltlich ausreichend bestimmte Grundlage dafür abgibt (VfSlg 3021/1956, 11.653/1988, 14.146/1995). Gestützt auf Art18 Abs2 B VG kann eine Behörde nur innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Der Wirkungsbereich von Verwaltungsbehörden wird durch Gesetz festgelegt. Eine Angelegenheit liegt etwa im Wirkungsbereich einer Behörde, wenn sie mit der Vollziehung einer Materie betraut ist, oder wenn sie den Gesetzgebungsorganen oder der übergeordneten Verwaltungsbehörde inhaltlich für den Vollzug der Materie verantwortlich ist (vgl Aichlreiter , Österreichisches Verordnungsrecht Band 1, 1988, 480).

Der Gesetzgeber kann bei der Festlegung des Wirkungsbereiches von Verwaltungsbehörden die Erlassung von Durchführungsverordnungen bei einer oder mehreren Behörden konzentrieren und andere gleichfalls mit der Vollziehung des Gesetzes betraute Behörden von der Befugnis zur Erlassung von Verordnungen ausschließen ( Rill/Kneihs , Art18 Abs1–2 B VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 31. Lfg. 2023, Rz 83). Bei der Auslegung einer einfachgesetzlich geregelten ausdrücklichen Ermächtigung zur Verordnungserlassung ist deshalb auf den Willen des Gesetzgebers abzustellen ( Aichlreiter , aaO, 484 f.; Rill/Kneihs , aaO, Rz 83).

2.6. Wie die Tiroler Landesregierung zutreffend darlegt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde jene Behörde, gegenüber der Meldungen von Fallwild gemäß §39 Abs3 TJG 2004 zu erfolgen haben und die zur Ahndung von Verstößen gegen diese Meldepflicht berufen ist. Die Meldung von Fallwild liegt im sachlichen Wirkungsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde. Neben der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch die Landesregierung als übergeordnete Behörde, die den Gesetzgebungsorganen für den Vollzug des TJG 2004 verantwortlich ist, grundsätzlich zur Verordnungserlassung gestützt auf Art18 Abs2 B VG legitimiert.

2.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (zB in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird, sofern eine andere gesetzliche Grundlage herangezogen werden kann (vgl zB VfSlg 2773/1954, 9253/1981, 20.469/2021). Der Umstand, dass §5 der angefochtenen Verordnung in §38 Abs3 und 4 TJG 2004 keine Grundlage findet, führt daher nur dann zur Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung, wenn sie sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen kann.

2.8. Das TJG 2004 enthält in §39 Abs2 und 3 nähere Bestimmungen zum Umgang mit Fallwild: Dieses ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich unter Angabe der vermuteten Todesursache, des Tages und des Ortes des Fundes und – soweit bestimmbar – des Alters und Geschlechts des gefundenen Wildstückes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Der Jagdausübungsberechtigte hat Fallwild nach Möglichkeit entsprechend zu dokumentieren. Nach §39 Abs3 TJG 2004 hat die Landesregierung in einer Verordnung die näheren Bestimmungen über die Meldung zu erlassen.

Die ausdrückliche Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierung wurde mit LGBl 64/2015 in §39 Abs3 TJG 2004 eingefügt. Bis dahin war für Fallwild keine ausdrückliche Zuständigkeit der Landesregierung festgelegt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Neufassung des §39 Abs3 TJG 2004 sind die näheren Bestimmungen zu den Meldungen von Hegeabschüssen (Abs1) und von Fallwild (Abs2) "durch Verordnung der Landesregierung zu regeln" (vgl RV 161 BlgLT 16. GP, 16).

2.9. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung schließe die explizit festgelegte Verordnungskompetenz der Landesregierung eine Zuständigkeit nach Art18 Abs2 B VG zur Verordnungserlassung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in der Regel aus, jedoch beziehe sich die Kompetenz der Landesregierung nach §39 Abs3 TJG 2004 nicht auf die Vorlage von Fallwild, sondern auf die Meldung des Fallwildes. Folglich könne sich die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bei der Erlassung einer Durchführungsverordnung auf Art18 Abs2 B VG stützen, weil die Zuständigkeit hinsichtlich der Vorlage von Fallwild nicht bei der Landesregierung monopolisiert sei.

2.10. Der Verfassungsgerichtshof vermag dieser Auslegung durch die Tiroler Landesregierung nicht zu folgen. Der Tiroler Landesgesetzgeber hat im TJG 2004 zwischen den Regelungen für die Behandlung von erlegtem Wild und Fallwild unterschieden: Während für erlegtes Wild die Vorlage an die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist (§§38 und 39 Abs1 TJG 2004), die als Grünvorlage oder als elektronische Übermittlung einer Fotodokumentation des Abschusses samt Koordinatenangabe (VfSlg 20.455/2021) erfolgt, ist für Fallwild bloß eine Meldung sowie nach Möglichkeit eine Dokumentation vorgesehen (§39 Abs2 TJG 2004). Die einzige Ausnahme davon sind bestimmte Trophäen von Fallwild, die im Rahmen der Pflichttrophäenschau nach §38 Abs1 TJG 2004 vorzulegen sind. Auch in den Strafbestimmungen des TJG 2004 wird zwischen Verstößen gegen die Vorlagepflicht von erlegtem Wild einerseits (§70 Abs1 Z15 TJG 2004) und gegen die Verpflichtung zur Meldung von Fallwild andererseits unterschieden (§70 Abs2 Z18 TJG 2004).

Für Fallwild enthält das TJG 2004 neben der Pflicht zur Meldung und Eintragung in Formblätter keine davon zu unterscheidende ausdrückliche Verpflichtung zur Vorlage. Da §5 Grünvorlageverordnung die Verordnungsermächtigungen in den §§38 und 39 TJG 2004 überschreitet und auch keine andere gesetzliche Grundlage hat, ist §5 Grünvorlageverordnung schon aus diesem Grund als gesetzwidrig aufzuheben.

V. Ergebnis

1. §5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Überwachung des Abschussplanes Grünvorlage weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes, Grünvorlage weibliche Stücke sowie Kitze des Rehwildes vom 18. Mai 2021, IL JA 23/74 2021, kundgemacht im Bote von Tirol vom 27. Mai 2021, Nr 198, ist als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2021.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Der beteiligten Partei sind die für die abgegebene Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 19.019/2010 mwN).

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