JudikaturVfGH

E906/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
05. März 2024
Leitsatz

Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten – insbesondere im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – und wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm betreffend die Berichtigung des Familiennamens durch Löschung der Adelsbezeichnung "von"; Adelsaufhebung dient Wahrung des Prinzips der demokratischen Gleichheit aller Staatsbürger; Verfahren über Adelstitel gemäß EGMR- und EuGH-Judikatur nicht vom namenrechtlichen Schutz des Art8 EMRK erfasst

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist durch Abstammung von der Mutter österreichischer Staatsbürger und zudem nach seinem Vater deutscher Staatsangehöriger. Er wurde 1994 in Wien geboren. Die Geburt des Beschwerdeführers wurde unter dem Familiennamen "*** von *** " im Zentralen Personenstandsregister erfasst. Der Beschwerdeführer trug zunächst auch diesen Namen. Es ist im Verfahren nicht bestritten, dass es sich bei dem Zusatz "von" zum Familiennamen des Beschwerdeführers um eine Adelsbezeichnung handelt.

2. Mit Verständigung vom 19. November 2021 informierte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer über die von Amts wegen erfolgte Berichtigung der Eintragung (Beurkundung) des Familiennamens "*** von ***" im Zentralen Personenstandsregister in "*** ***". Der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung der Eintragung von "*** ***" in "*** von *** " vom 12. Dezember 2021 wurde vom Magistrat der Stadt Wien letztlich mit Bescheid vom 4. November 2022 abgewiesen.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2022 als unbegründet ab. Gemäß §1 des im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetzes seien der Adel und seine Titel und Ehrenvorzüge aufgehoben. Daraus ergebe sich nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit §2 Z1 der dazu ergangenen Vollzugsanweisung das Verbot für österreichische Staatsbürger, die Adelsbezeichnung "von" im Namen zu führen. Weder komme es darauf an, ob die Staatsbürgerschaft durch Abstammung oder Verleihung erworben worden sei, noch darauf, ob der Betroffene als Staatsangehöriger eines weiteren Mitgliedstaates der Europäischen Union in jenem Staat zur Führung eines diese Adelsbezeichnung enthaltenden Namens berechtigt sei. Dieses Verbot bewirke keinen unzulässigen Eingriff in Art8 EMRK, weil es in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig sei, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in der Rechtssache C 208/09, Sayn Wittgenstein , Urteil vom 22. Dezember 2010, die Untersagung der Führung einer Adelsbezeichnung im Hinblick auf das in Österreich im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz als verhältnismäßig und nicht dem Unionsrecht widersprechend erkannt (und bei Beurteilung der österreichischen Rechtslage auf den durch Art7 GRC und Art8 EMRK gewährleisteten Schutz des Privat- und Familienlebens Bezug genommen).

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK, Art7 GRC) sowie im Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art8 GRC), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Das Verwaltungsgericht Wien habe dem – die Berichtigung von Eintragungen im Zentralen Personenstandsregister regelnden – §42 Personenstandsgesetz 2013 einen verfassungswidrigen – insbesondere Art8 EMRK und Art7 GRC widersprechenden – Inhalt unterstellt. Angesichts der weitreichenden Bedeutung für Namen stelle die Berichtigung des Familiennamens des Beschwerdeführers einen Eingriff in das Privatleben dar. Dieser wiege umso schwerer, als der Beschwerdeführer durch die Berichtigung gezwungen werde, zwei unterschiedliche Familiennamen zu führen, weil er auch deutscher Staatsangehöriger sei. Dieser Eingriff sei auch angesichts der langen Duldung der Namensführung nicht gerechtfertigt (unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Jänner 2023, 19.475/20, Künsberg Sarre ).

Der Beschwerdeführer werde durch die Führung unterschiedlicher Namen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zudem auch in seinem durch Art21 AEUV garantierten Recht auf Freizügigkeit behindert, da damit schwerwiegende Nachteile beruflicher und privater Art einhergehen würden. Im Übrigen werde der Beschwerdeführer auch im durch Art8 GRC garantierten Recht auf Berichtigung verletzt, weil durch den verkürzten Familiennamen die Daten des Beschwerdeführers unvollständig verarbeitet würden. Auch liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des Art8 Abs2 GRC vor, da der Beschwerdeführer nahezu sein ganzes bisheriges Leben unter dem Namen "*** von ***" erfasst worden sei. Der Beschwerdeführer regt auch an, dem Gerichtshof der Europäischen Union entsprechende Fragen, insbesondere nach der Auslegung von Art7 und Art8 GRC, Art8 EMRK und Art21 AEUV, vorzulegen.

5. Das Verwaltungsgericht Wien und die belangte Behörde haben die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber jeweils abgesehen.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl 211/1919, idF BGBl I 2/2008 lauten auszugsweise wie folgt:

"§1.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

[…]

§4.

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach §1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl 237/1919, idF StGBl 484/1919 lauten auszugsweise wie folgt:

"§1.

Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§2.

Durch §1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';

2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;

3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;

4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;

5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich 'bürgerlich' genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.

[…]

§5.

(1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (§2), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§3) wird von den politischen Behörden gemäß §2 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

(2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.

(3) Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen."

III. Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet:

1. Im vorliegenden Verfahren geht es unstrittig darum, dass dem Beschwerdeführer untersagt ist, im Zusammenhang mit seinem Namen das Adelszeichen "von" zu führen, das nach außen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Adel zum Ausdruck bringt und bringen soll.

2. Gemäß §1 des in Verfassungsrang stehenden und den Gleichheitsgrundsatz des Art7 Abs1 B VG diesbezüglich ausführenden Adelsaufhebungsgesetzes wird "[d]er Adel [...] österreichischer Staatsbürger [...] aufgehoben." §1 der zur Ausführung des Adelsaufhebungsgesetzes erlassenen – im Verordnungsrang stehenden (VfSlg 20.344/2019) – Vollzugsanweisung präzisiert diese Bestimmung dahingehend, dass damit insbesondere das Recht zur Führung des Adelszeichens "von" aufgehoben ist, "und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt."

2.1. In VfSlg 17.060/2003 hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die besondere Funktion des Adelsaufhebungsgesetzes zur Herstellung demokratischer Gleichheit (vgl Kolonovits , in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Vorbemerkungen AdelsaufhG, Rz 8) festgehalten, dass österreichische Staatsbürger nach diesem Verfassungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, Adelstitel ausländischen Ursprungs zu führen.

In VfSlg 19.891/2014 hat der Verfassungsgerichtshof darauf aufbauend ausgeführt, dass das Adelsaufhebungsgesetz die in Art7 Abs1 Satz 2 B VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend konkretisiert, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§1 Adelsaufhebungsgesetz). Die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes besteht also in der Konkretisierung der in Art7 Abs1 Satz 2 B VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung dahin, dass kein österreichischer Staatsbürger eine Adelsbezeichnung wie das Adelszeichen "von" führen oder erwerben können soll, weil dies den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (VfSlg 19.891/2014, 20.234/2018).

Diese Aufhebung des Adels und das Verbot der Führung adeliger Standesbezeichnungen wie etwa Ritter, Freiherr, Graf oder Fürst und von Adelszeichen wie etwa "von" ist damit, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit VfSlg 17.060/2003 zum Ausdruck bringt, Ausfluss der vor einem spezifischen historischen Hintergrund getroffenen grundsätzlichen Entscheidung der Bundesverfassung für eine demokratische Republik. Daher statuiert die Bundesverfassung in Art7 Abs1 Satz 2 B VG an herausragender Stelle die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und damit in unmittelbarem Zusammenhang den unbedingten Ausschluss aller Vorrechte der Geburt und des Standes. Es zählt zu den identitätsstiftenden Merkmalen (vgl EGMR 9.6.2022 [GK], 49.270/11, Savickis , Rz 198) dieser demokratischen Republik und ihrer Verfassung, die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommen, dass Staatsbürger in Österreich, wie es §5 der genannten Vollzugsanweisung festhält, solche Adelsbezeichnungen weder im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, noch im rein gesellschaftlichen Verkehr führen dürfen. In Antwort auf die Geschichte ist die Republik auf demokratische Gleichheit gegründet, was deren Staatsbürger im öffentlichen wie im gesellschaftlichen Verkehr respektieren und insoweit im allgemeinen Bewusstsein der so verfassten Gemeinschaft halten sollen.

2.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dementsprechend anerkannt, "dass im Kontext der österreichischen Verfassungsgeschichte das Adelsaufhebungsgesetz als Teil der nationalen Identität" anzusehen ist und solcherart bei der Abwägung legitimer Belange auf der einen Seite und vom Unionsrecht gewährter Rechte – wie insbesondere auf Freizügigkeit von Personen – auf der anderen Seite zu berücksichtigen ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union erachtet es nicht als unverhältnismäßig, "wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat" (EuGH 22.12.2010, C 208/09, Sayn Wittgenstein , Rz 83 und 93 unter Hinweis in Rz 92 des Weiteren darauf, "dass die Union nach Art4 Abs2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört"; vgl auch EuGH 2.6.2016, C 438/14, Bogendorff von Wolffersdorff , insbesondere Rz 79).

2.3. Seit der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.060/2003 erstmals zur Auslegung der hier in Rede stehenden Regelungen der Bundesverfassung, insbesondere des Adelsaufhebungsgesetzes und Art7 Abs1 Satz 2 B VG in ihrem Zusammenhang, Stellung genommen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof diesem Verständnis der Verfassung gefolgt und hat seine Rechtsprechung darauf aufgebaut (siehe VwGH 17.2.2010, 2008/17/0114; 15.3.2016, Ra 2014/01/0045; 20.12.2016, Ra 2016/01/0233; 30.1.2018, Ra 2018/01/0003; 23.9.2020,

Ra 2019/01/0358).

3. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Jänner 2023, 19.475/20, Künsberg Sarre , betrifft eine andere Ausgangskonstellation und ist daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

3.1. Anders als im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof war Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre nicht die Adelsbezeichnung "von", sondern ein selbst gewählter und gebildeter Name(nsbestandteil) der Beschwerdeführer, wenn dieser auch mit "von" gleichlautend war. Dass dieser Unterschied wesentlich ist, wird in der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre ausdrücklich hervorgehoben (siehe EGMR 17.1.2023, 19.475/20, Rz 43 und 70: "[...] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name", der EGMR "notes the applicants' argument that the title of nobility 'von' should be distinguished from the prefix 'von' as a name component").

Dies entspricht der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art8 EMRK erfasst sind (siehe insbesondere EGMR 28.10.1999, 41.127/98, De la Cierva Osorio de Mosoco ua [Zulässigkeitsentscheidung]; 3.6.2004, 69.688/01, Bernadotte [Zulässigkeitsentscheidung]). Daher macht es auch einen wesentlichen Unterschied, ob eine namensrechtliche staatliche Entscheidung dazu führt, dass der Betroffenen im Unterschied zu ihrem Ehemann eine bestimmte Gestaltung des grundsätzlich gemeinsamen Familiennamens verwehrt wird (EGMR 1.7.2008, 44.378/05, Daróczy ), oder ob das verfassungsrechtliche Verbot des Adelsaufhebungsgesetzes, die Adelsbezeichnung "von" zu führen, als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Prinzips demokratischer Gleichheit der Herstellung dieser Gleichheit und damit den Rechten aller Staatsbürger dient.

3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof eine vergleichbare Konstellation wie im Fall Künsberg Sarre im Hinblick auf die von ihm anzuwendenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beurteilen hat und wie dabei den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Künsberg Sarre auf Grund von Art8 EMRK an derartige Konstellationen anlegt, Rechnung zu tragen ist, ist im vorliegenden Verfahren daher nicht zu erörtern.

4. Soweit die Beschwerde eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte resultierend aus unionsrechtlichen Vorgaben behauptet und insoweit auch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art267 AEUV anregt, genügt es, sie auf die oben genannte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu verweisen. Nichts anderes als für Art7 GRC kann in der vorliegenden Konstellation für Art8 GRC gelten.

5. Das Verwaltungsgericht Wien hat daher die seinem Erkenntnis zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben angewendet. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in seinem Recht gemäß Art8 EMRK, liegt daher nicht vor.

IV. Ergebnis

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden – aus der Sicht dieser Beschwerdesache – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Erkenntnis zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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