Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 betreffend Übermittlungspflichten von Daten zwischen den zentralen Akteuren zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Erdgasversorgung; Berücksichtigung des komplexen Systems von wechselseitigen Aufgaben der Akteure bei den Verordnungsermächtigungen der Regulierungsbehörde nach einer Bestimmung des GaswirtschaftsG 2011; keine einschränkende Interpretation der weitreichenden Verordnungsermächtigungen mit dem Ziel eines geordneten Gasmarktes
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §46 Abs5 der Verordnung des Vorstands der E Control zu Regelungen zum Gas Marktmodell (Gas Marktmodell-Verordnung 2020 – GMMO VO 2020), BGBl II 425/2019, als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht beschwerdeführende Partei (A*** AG) ist seit Oktober 2002 auf Basis von Konzessionen des damaligen Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit als "Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie" im Verteilernetz im Sinne des §7 Abs1 Z67 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011 und damit auch als "Bilanzgruppenkoordinator" im Sinne des §7 Abs1 Z5 GWG 2011 im Marktgebiet Ost tätig.
2.2. Infolge eines Vertragsverletzungsverfahrens, das von der Europäischen Kommission gegen Österreich eingeleitet wurde, wurde das GWG 2011 mit Art3 des Bundesgesetzes BGBl I 108/2017 dahingehend novelliert, dass der Bilanzgruppenkoordinator gemäß §85 Abs1 idF dieser Novelle durch die E Control (Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft) nach Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens basierend auf den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes sowie der Gleichbehandlung aller Bewerber ernannt wird. Die (erstmalige) Ernennung des Bilanzgruppenkoordinators hat gemäß §170a GWG 2011 idF BGBl I 108/2017 im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 30. September 2023 zu erfolgen. Mit der Übernahme der Aufgaben durch das ernannte Unternehmen erlöschen gemäß §170a Abs1 GWG 2011 die zuvor erteilten Konzessionen des Bundesministers ex lege.
2.3. Mit der GMMO VO 2020 wurde ein neues Gas Marktmodell eingeführt. Die meisten Bestimmungen der Verordnung traten am 1. Oktober 2022 in Kraft (vgl §47 Abs1 GMMO VO 2020). Einzelne Bestimmungen – darunter auch §46 Abs5 GMMO VO 2020 – traten bereits mit Beginn des Gastages am 1. Jänner 2020 in Kraft (vgl §47 Abs3 GMMO VO 2020).
Die GMMO VO 2020 führt als neue, als solche nicht im GWG 2011 vorgesehene Begriffe einerseits den Begriff der "Bilanzierungsstelle", andererseits den Begriff des "Marktgebiets- und Verteilergebietsmanagers (MVGM)" ein.
Bei der "Bilanzierungsstelle" handelt es sich gemäß §2 Abs1 Z2 GMMO VO 2020 um "[…] jenes Unternehmen, welches gemäß §170a GWG 2011 in Verbindung mit §85 GWG 2011 als Bilanzgruppenkoordinator eines jeweiligen Marktgebiets rechtskräftig ernannt wurde und die Bilanzierungsaufgaben des Bilanzgruppenkoordinators gemäß §87 GWG 2011 sowie die integrierte Marktgebietsbilanzierung in den Marktgebieten Ost, Tirol bzw Vorarlberg durchführt bzw, bis zu dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Ernennung, der bestehende Konzessionsinhaber […]."
Bei dem "Marktgebiets- und Verteilergebietsmanager (MVGM)" handelt es sich gemäß §2 Abs2 Z11 GMMO VO 2020 um "[…] jenes Unternehmen, welches die Aufgaben des Marktgebietsmanagers für das Marktgebiet Ost gemäß §14 GWG 2011 und des Verteilergebietsmanagers gemäß §18 GWG 2011 durchführt […]".
2.4. Nachdem von der E Control auf ihrer Website im März 2020 die endgültigen Ausschreibungsunterlagen und im Mai 2020 nähere Informationen zum möglichen Zugriff auf die Daten des MVGM gemäß §46 Abs5 GMMO VO 2020 veröffentlicht worden waren, brachten die Rechtsvorgängerin der vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligten Partei (B*** GmbH) und die vor dem Bundesverwaltungsgericht beschwerdeführende Partei Anträge auf Ernennung zum Bilanzgruppenkoordinator gemäß §85 Abs1 GWG 2011 idF BGBl I 108/2017 für alle Marktgebiete bei der E Control ein. Im Antrag der Rechtsvorgängerin der vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligten Partei wurde ausgeführt, dass sie im Falle der Ernennung ein näher bezeichnetes, hundertprozentiges Tochterunternehmen in Form einer österreichischen Aktiengesellschaft gründen werde (C*** AG), das die Tätigkeit des Bilanzgruppenkoordinators ausüben und vom Wahlrecht gemäß §46 Abs5 GMMO VO 2020 Gebrauch machen werde.
2.5. Mit Bescheid des Vorstandes der E Control vom 20. Juli 2021 wurde die C*** AG (nach der Stellungnahme der zweit- und drittbeteiligten Partei eine Vor AG) mit näheren – den Spruchpunkten II. bis VI. zu entnehmenden – Maßgaben als Bilanzgruppenkoordinator für die Marktgebiete Ost, Tirol und Vorarlberg ernannt (Spruchpunkt I.). Die Wirksamkeit der Ernennung wurde mit dem auf den zehnten Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Spruchpunktes I. folgenden 1. April oder 1. Oktober um 06:00 Uhr festgesetzt (Spruchpunkt II.). Es wurde ausgesprochen, dass die Konzessionen für das erste und zweite Clearing von Bilanzgruppen und besonderen Bilanzgruppen des vor dem Ernennungszeitpunkt gemäß Spruchpunkt II. liegenden Zeitraums bis zu deren Abschluss weiter aufrecht bleiben (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Ernennung ab dem Zeitpunkt gemäß Spruchpunkt II. auf fünf Jahre befristet ist und sich mit Ablauf stets um ein Jahr verlängert, bis eine neue Ernennung stattgefunden hat (Spruchpunkt IV.). Die Ernennung wurde unter näher bezeichneten auflösenden Bedingungen und Auflagen ausgesprochen (Spruchpunkt V. und VI.).
Der Antrag der vor dem Bundesverwaltungsgericht beschwerdeführenden Partei auf Ernennung zum Bilanzgruppenkoordinator wurde abgewiesen (Spruchpunkt VII.).
2.6. Gegen diesen Bescheid erhob die vor dem Bundesverwaltungsgericht beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte in dieser – wie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren – unter anderem vor, dass die in §46 Abs5 GMMO VO 2020 normierte Option der zum Bilanzgruppenkoordinator ernannten Bilanzierungsstelle, "[…] Teile ihrer Kernaufgaben einseitig an den MVGM zu übertragen […]", gesetzwidrig sei.
3. Aus Anlass dieser Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Verordnungsprüfungsantrag gestellt und begründet seine Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, der Sache nach damit, dass §46 Abs5 GMMO VO 2020 keine gesetzliche Deckung durch die Verordnungsermächtigung des §41 Abs4 GWG 2011 finde.
4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken entgegengetreten und die Abweisung des Antrages beantragt wird.
5. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht beschwerdeführende Partei hat eine Äußerung und eine Replik erstattet, in denen sie sich den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes anschließt.
6. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligte Partei hat eine Äußerung und eine Replik erstattet, in denen sie den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes entgegentritt und die Zurückweisung des Antrages beantragt. In eventu wird die Abweisung des Antrages beantragt.
II. Rechtliche Zusammenhänge
1. Für die Verwaltung und den Betrieb des österreichischen Gas Leitungsnetzes bestehen gemäß §12 Abs1 GWG 2011 drei Marktgebiete, in denen jeweils ein Marktgebietsmanager, ein Verteilergebietsmanager und ein Bilanzgruppenkoordinator mit der Erfüllung von Systemdienstleistungen beauftragt sind: Das Marktgebiet Ost (alle Bundesländer außer Tirol und Vorarlberg), das Marktgebiet Tirol und das Marktgebiet Vorarlberg.
In diesen Marktgebieten sind die jeweils in den Ländern gelegenen Netze zusammengefasst, wobei unter "Netz" gemäß §7 Abs1 Z39 GWG 2011 alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder/und von ihm betrieben werden, zu verstehen sind, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind. Unter "Fernleitung" ist gemäß §7 Abs1 Z18 GWG 2011 der Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz zu verstehen, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teiles von Hochdruckfernleitungen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst. "Verteilung" ist hingegen gemäß §7 Abs1 Z73 GWG 2011 der Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung; "Versorgung" ist gemäß §7 Abs1 Z69 GWG 2011 der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas an Kunden.
2. Gemäß §13 Abs1 GWG 2011 benennen die Fernleitungsnetzbetreiber eines Marktgebietes einen Marktgebietsmanager, der die Aufgaben gemäß §14 GWG 2011 wahrnimmt. Die Benennung des Marktgebietsmanagers bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. In Marktgebieten ohne Fernleitungen ist kein Marktgebietsmanager zu benennen.
3. Den Marktgebietsmanagern (wie sich unter anderem aus §13 Abs3 GWG 2011 ergibt, handelt es sich hiebei um juristische Personen) sind die in §14 GWG 2011 genannten Aufgaben zugewiesen.
4. Die Verteilerleitungsanlagen der Netzebenen 1 bis 3 im jeweiligen Marktgebiet werden gemäß §17 Abs1 GWG 2011 zu einem Verteilergebiet zusammengefasst. Für diese sind gemäß §17 Abs3 GWG 2011 jeweils Verteilergebietsmanager gegenüber der Regulierungsbehörde zu benennen (wie sich aus §17 Abs4 GWG 2011 ergibt, handelt es sich auch hiebei um geeignete juristische Personen), wobei die Benennung gegenüber der Regulierungsbehörde getrennt nach Marktgebieten von den in §17 Abs2 GWG 2011 genannten Erdgasunternehmen erfolgt. Den Verteilergebietsmanagern obliegen die in §18 GWG 2011 genannten Aufgaben.
5. Wie sich aus der Äußerung der verordnungserlassenden Behörde ergibt, ist die D*** AG (D*** AG) seit 1. Juni 2017 sowohl mit der Rolle des Marktgebietsmanagers für das Marktgebiet Ost (für die übrigen Marktgebiete ist nach §13 Abs1 GWG 2011 kein Marktgebietsmanager zu ernennen) als auch mit der Rolle des Verteilergebietsmanagers gemäß §17 Abs2 GWG 2011 für die Verteilergebiete Ost, Tirol und Vorarlberg, somit mit den Funktionen des MVGM für ganz Österreich betraut.
Nach den Ausführungen der verordnungserlassenden Behörde sei deswegen in §2 Abs2 Z11 GMMO VO 2020 diese Funktion eines Unternehmens als "Marktgebiets- und Verteilergebietsmanager (MVGM)" definiert worden.
6. Gemäß §90 Abs1 GWG 2011 sind Netzbenutzer verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden, worunter gemäß §7 Abs1 Z4 GWG 2011 die Zusammenfassung von Netzbenutzern zu einer virtuellen Gruppe zu verstehen ist, innerhalb der ein Ausgleich zwischen Aufbringung und Abgabe von Gas erfolgt. Die Bilanzgruppen werden gemäß §91 GWG 2011 vom Bilanzgruppenverantwortlichen vertreten (s auch §7 Abs1 Z6 GWG 2011).
Bilanzgruppenkoordinatoren sind gemäß §85 Abs1 GWG 2011 je nach Gebiet von der Regulierungsbehörde nach Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens nach den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerber zu ernennen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist die Ernennung eines Unternehmens für mehrere Marktgebiete zulässig. Die Bilanzgruppenkoordinatoren sind gemäß §7 Abs1 Z5 GWG 2011 die Betreiber einer Verrechnungsstelle gemäß §7 Abs1 Z67 GWG 2011, also eine Einrichtung gemäß §85 GWG 2011 im Verteilernetz.
Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators sind unter anderem gemäß §87 Abs1 Z1 GWG 2011 die Verwaltung der im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht sowie gemäß Z2 leg cit die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie in den Verteilernetzen. Weiters hat der Bilanzgruppenkoordinator gemäß §87 Abs3 GWG 2011 Erdgas zur Aufbringung von physikalischer Ausgleichsenergie nach einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktbasierten Verfahren unter Einbeziehung sämtlicher geeigneter Aufbringungsmöglichkeiten für das Verteilernetz in dem Umfang zu beschaffen, als die Beschaffung über den Virtuellen Handelspunkt gemäß §18 Abs1 Z22 GWG 2011 nicht ausreichend ist. Das zur Anwendung kommende Verfahren ist gemäß §41 Abs2 Z3 GWG 2011 durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen. Nähere Vorschriften über die Berechnung, Zuweisung und Verrechnung der Ausgleichsenergie für das Verteilernetz enthalten die Abs4 bis 6 des §87 GWG 2011.
Die GMMO VO 2020 geht von der Ernennung eines Unternehmens als Bilanzgruppenkoordinator für alle Marktgebiete (Ost, Tirol bzw Vorarlberg) aus und benennt gemäß §2 Abs2 Z2 GMMO VO 2020 dieses Unternehmen als "Bilanzierungsstelle". Gemäß §170a Abs1 GWG 2011 idF BGBl I 108/2017 erlöschen mit der Übernahme der Aufgaben durch ein gemäß §85 GWG 2011 ernanntes Unternehmen als "Bilanzierungsstelle" die bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Konzessionen. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid ernannte die E Control ein Unternehmen als Bilanzierungsstelle (Bilanzgruppenkoordinator) für sämtliche Marktgebiete.
7. Im Zentrum der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen gesetzlichen Grundlage der von ihm angefochtenen Verordnung (§41 Abs4 GWG 2011) steht die "Ausgleichsenergie". Darunter ist gemäß §7 Abs1 Z2 GWG 2011 "[…] die Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann […]" zu verstehen. Der Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie ist ein Teil der "physikalischen Bilanzierung" des Gasnetzes, die im Einsatz von Netzpufferung gemäß §27 GMMO VO 2020 und dem Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß §28 GMMO VO 2020 besteht. Der MVGM nutzt den Netzpuffer des Marktgebietes auf Grund der von ihm von den Fernleitungsnetzbetreibern und den Verteilernetzbetreibern zur Verfügung gestellten Daten in Abstimmung mit diesen für den Ausgleich kurzfristiger Druckschwankungen sowie zur Überbrückung der Strukturierungserfordernisse im Marktgebiet. Darüber hinaus bedarf es des Abrufes (physikalischer) Ausgleichsenergie. Gleichen die im Wege der Netzpufferung im Gasnetz verfügbaren Gasreserven die Druckschwankungen nicht aus, kommt es zum Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie, die ebenfalls durch den MVGM im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle aufgebracht wird. Diese physikalische Ausgleichsenergie muss nach einer Prioritätenliste gemäß §28 Abs2 GMMO VO 2020 zunächst über den Handel an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt gedeckt werden, anschließend stehen Standard- oder Flexibilitätsprodukte der "Merit Order List" und letzten Endes Abrufe aus der strategischen Gasreserve zur Verfügung.
Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzuganges sowie einheitlicher Regeln für alle betroffenen Marktteilnehmer und der Ziele dieses Gesetzes kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebes sowie der Ausgewogenheit der Interessen der Marktteilnehmer für jedes Marktgebiet getrennt Festlegungen unter Berücksichtigung einschlägigen Unionsrechts durch Verordnungen treffen. Sie hat vor dem Verordnungsverfahren eine öffentliche Konsultation zu den beabsichtigten Festlegungen gemäß §41 Abs2 GWG 2011 durchzuführen. Im Zusammenhang mit der physikalischen Ausgleichsenergie kann die Regulierungsbehörde gemäß §41 Abs2 Z3 GWG 2011 Festlegungen zu Verfahren zur Ausschreibung von physikalischer Ausgleichsenergie und Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie in den Verteilernetzen gemäß §87 GWG 2011 (durch die Bilanzierungsstelle) sowie zur Festlegung von Mindestangebotsgrößen, sowie die für die Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie von den Marktteilnehmern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten treffen. Eine noch spezifischere Verordnungsermächtigung enthält §41 Abs4 GWG 2011, wonach die Regulierungsbehörde Festlegungen zu den Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Marktgebiet treffen kann, und zwar insbesondere zur Dauer der Ausgleichsperiode, zur Nominierungs- und Fahrplanabwicklung, zum Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern und zur Definition des Gastages. Dabei ist abhängig von dem Ergebnis eines entsprechenden Konsultationsprozesses, in den sämtliche betroffene Marktteilnehmer einzubeziehen sind, auf eine Harmonisierung der Ausgleichsregeln im Fernleitungs- und Verteilernetz innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Netzkodex gemäß Art8 Abs6 litj der Verordnung (EG) Nr 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen hinzuwirken.
III. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl I 107/2011, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 94/2022 lauten:
" Begriffsbestimmungen
§7. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. […]
2. 'Ausgleichsenergie' die Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
3. […]
4. 'Bilanzgruppe' die Zusammenfassung von Netzbenutzern zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung und Abgabe erfolgt;
5. 'Bilanzgruppenkoordinator' den Betreiber einer Verrechnungsstelle gemäß Z67;
6. 'Bilanzgruppenverantwortlicher' eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt;
7. – 35. […]
36. 'Marktgebiet' eine Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Netzbetreiber, in dem ein Netzzugangsberechtigter gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann;
37. […]
38. 'Marktteilnehmer' Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Versorger, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreibern, Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Speicherunternehmen sowie Betreiber von Speicheranlagen, Börseunternehmen und Hub Dienstleistungsunternehmen;
39. 'Netz' alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder/und von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;
40. […]
41. 'Netzbenutzer' jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die in ein Netz einspeist, aus einem Netz ausspeist oder daraus versorgt wird bzw deren Anlage an ein Netz angeschlossen ist;
42. – 66. […]
67. 'Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie' eine Einrichtung gemäß §85 im Verteilernetz;
68. – 75. […]
76. 'virtueller Handelspunkt' ein virtueller Punkt in einem Marktgebiet, an dem Erdgas nach der Einspeisung und vor der Ausspeisung innerhalb des Marktgebiets gehandelt werden kann. Der virtuelle Handelspunkt ist keinem physischen Ein- oder Ausspeisepunkt zugeordnet und ermöglicht Käufern und Verkäufern von Erdgas, auch ohne Kapazitätsbuchung Erdgas zu kaufen oder zu verkaufen;
77. – 78. […]
(2) – (4) […]"
" 3. Teil
Der Betrieb von Netzen
1. Hauptstück
Markt- und Verteilergebiete
1. Abschnitt
Marktgebiete und Marktgebietsmanager
§12. (1) Das österreichische Leitungsnetz besteht aus folgenden Marktgebieten, in denen jeweils ein Marktgebietsmanager und ein Verteilergebietsmanager und ein Bilanzgruppenkoordinator nach Maßgabe dieses Gesetzes mit der Erfüllung von Systemdienstleistungen beauftragt sind:
1. Marktgebiet Ost;
2. Marktgebiet Tirol;
3. Marktgebiet Vorarlberg.
(2) Das Marktgebiet Ost umfasst die in den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien gelegenen Netze.
(3) Das Marktgebiet Tirol umfasst die im Land Tirol gelegenen Netze.
(4) Das Marktgebiet Vorarlberg umfasst die im Land Vorarlberg gelegenen Netze.
(5) – (7) […]
Marktgebietsmanager
§13. (1) Die Fernleitungsnetzbetreiber eines Marktgebietes benennen einen Marktgebietsmanager, der die Aufgaben gemäß §14 wahrnimmt. Die Benennung des Marktgebietsmanagers bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. In Marktgebieten ohne Fernleitungen ist kein Marktgebietsmanager zu benennen. Die angemessenen Kosten des Marktgebietsmanagers sind von den Fernleitungsnetzbetreibern zu tragen und als Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber zu berücksichtigen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass der benannte Marktgebietsmanager in der Lage ist, die Aufgaben gemäß §14 effizient zu erfüllen und er die Voraussetzungen des §15 erfüllt.
(3) Wenn bis zum 3. März 2012 kein Marktgebietsmanager gemäß Abs1 benannt wurde, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der in Abs2 bestimmten Ausübungsvoraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Marktgebietsmanagers vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald gemäß Abs1 ein geeigneter Marktgebietsmanager benannt wird.
Pflichten der Marktgebietsmanager
§14. (1) Den Marktgebietsmanagern sind folgende Aufgaben übertragen:
1. die Sicherstellung der Errichtung und des nichtdiskriminierenden Zugangs zum Virtuellen Handelspunkt, die Benennung des Betreiber des Virtuellen Handelspunktes gemäß §68 und die Kooperation mit diesem;
2. die Verwaltung der im Marktgebiet tätigen Bilanzgruppen; dies umfasst insbesondere die Information der Marktteilnehmer hinsichtlich Bilanzgruppensystem und Ausgleichsregeln, die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen in Abstimmung mit dem Bilanzgruppenkoordinator sowie die Organisation des Abschlusses der erforderlichen Verträge gemäß §91 Abs2 Z1 im Namen und auf Rechnung der betroffenen Vertragspartner entsprechend den Marktregeln;
3. die Koordination der Netzsteuerung und des Einsatzes von Netzpufferung (Linepack) sowie der Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager im Marktgebiet vorrangig über den Virtuellen Handelspunkt unter Berücksichtigung des effizienten Einsatzes der Regelenergie mit dem Ziel der Minimierung des Abrufs von physikalischer Ausgleichsenergie;
4. die Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten für die Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes des Marktgebiets nach §34 und §35; das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Änderungen sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzunehmen;
5. die Organisation der Errichtung und des Betriebes der Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten gemäß §39 und für die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet gemäß der Verordnung (EG) Nr 715/2009;
6. die Erstellung einer auf unterschiedlichen Lastflussszenarien basierenden gemeinsamen Prognose für den Bedarf an Kapazitäten und die Belastung der Fernleitungsnetze des Marktgebiets für die nächsten zehn Jahre unter Mitwirkung der Fernleitungsnetzbetreiber und des Verteilergebietsmanagers;
7. die Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans;
8. die Koordination von Maßnahmen zur Überwindung von physischen Engpässen im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager sowie mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen im Marktgebiet;
9. Verträge über den Datenaustausch mit dem Verteilergebietsmanager, den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
10. die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde gemäß §16;
11. die Koordination der Instandhaltung der Fernleitungs- und Verteilernetze im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager gemäß §18 Abs1 Z28 derart, dass Auswirkungen auf die Netzbenutzer möglichst gering gehalten werden;
12. die Ermittlung und Veröffentlichung der Brennwerte für das Marktgebiet auf Basis der von den Netzbetreibern ermittelten Daten;
13. die Koordination der Nominierungsabwicklung für das Fernleitungsnetz inklusive dem Nominierungsaustausch mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes;
14. die Organisation der Abrechnung der Ausgleichsenergie im Fernleitungsnetz im Zusammenwirken mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Fernleitungsnetzbetreibern.
(2) Dem Marktgebietsmanager sind vom Verteilergebietsmanager, von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sowie vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Marktgebietsmanager erforderlich sind. Insbesondere sind dem Marktgebietsmanager von den Netzbetreibern auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben dem Marktgebietsmanager innerhalb einer vom Marktgebietsmanager zu bestimmenden, angemessenen Frist die Fahrpläne bzw Nominierungen einer Bilanzgruppe im Vorhinein bekannt zu geben.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen einer der in Abs1 und 2 angeführten Parteien mit dem Marktgebietsmanager über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs1 und Abs2 erforderlichen Maßnahmen und Informationen entscheidet die Regulierungsbehörde über Antrag mit Bescheid, welche Maßnahmen und Informationen zu treffen bzw zu erteilen sind."
" 2. Abschnitt
Verteilergebiete und Verteilergebietsmanager
Verteilergebietsmanager
§17. (1) Das Verteilergebiet umfasst die Verteilerleitungsanlagen der Netzebenen 1 bis 3 im jeweiligen Marktgebiet.
(2) Verteilergebietsmanager sind für das
1. Marktgebiet Ost: das von den Betreibern der Leitungen der Anlage 1 benannte Erdgasunternehmen;
2. Marktgebiet Tirol: das von der TIGAS-Erdgas Tirol GmbH benannte Erdgasunternehmen;
3. Marktgebiet Vorarlberg: das von der VEG Vorarlberger Erdgas GmbH benannte Erdgasunternehmen.
(3) Die in Abs2 angeführten Unternehmen haben die Verteilergebietsmanager gegenüber der Regulierungsbehörde zu benennen. Die Benennung des Verteilergebietsmanagers bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass der benannte Verteilergebietsmanager in der Lage ist, die Pflichten gemäß §18 effizient zu erfüllen und er die Voraussetzungen des §20 erfüllt.
(4) Wenn bis 3. März 2012 kein Verteilergebietsmanager gemäß Abs2 benannt wurde, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald gemäß Abs2 ein geeigneter Verteilergebietsmanager benannt wird.
Pflichten der Verteilergebietsmanager
§18. (1) Den Verteilergebietsmanagern sind folgende Aufgaben übertragen:
1. die Buchung von Kapazitäten an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, die den prognostizierten Kapazitätsbedürfnissen im Marktgebiet entsprechen;
2. die Verwaltung der Kapazitäten gemäß Z1, der Kapazitäten an den Einspeisepunkten in das Fernleitungsnetz aus dem Verteilernetz und die Kapazitäten in den Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 gemäß Anlage 1;
3. die Nominierungsabwicklung an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen entsprechend den Marktregeln;
4. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie im Verteilernetz nach transparenten und objektiven Kriterien; die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde;
5. die Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas in Abstimmung mit dem Marktgebietsmanager zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten für jene Ein- und Ausspeisepunkte des Marktgebietes, die nicht gleichzeitig Ein- und Ausspeisepunkte in das Fernleitungsnetz sind; das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Änderungen sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzunehmen;
6. die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang zum Verteilernetz und die Zuteilung von Kapazitäten nach §27 Abs2 zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen und die Nutzung der Kapazitäten festzustellen;
7. mit den Netzbetreibern Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten im erforderlichen Ausmaß ein Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§27 Abs1) bis zum Virtuellen Handelspunkt gemäß §31 Abs3 eingeräumt wird;
8. der Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie im Verteilergebiet vorrangig über den Virtuellen Handelspunkt unter Berücksichtigung des effizienten Einsatzes der Regelenergie mit dem Ziel der Minimierung des Abrufs von physikalischer Ausgleichsenergie;
9. Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge mit Dritten;
10. Steuerung der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 durch Vorgaben an die Verteilernetzbetreiber;
11. Erstellung einer langfristigen und integrierten Planung mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2040;
12. Im Rahmen der langfristigen und integrierten Planung die Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten sowie über Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die im Rahmen der langfristigen und integrierten Planung ermittelten Daten können für Zwecke der Energielenkung sowie für die Erstellung des Monitoringberichts (§28 Abs3 E ControlG) verwendet werden;
12a. in Kooperation mit den Netzbetreibern sowie dem Regelzonenführer gemäß §7 Abs1 Z60 ElWOG 2010 die Ermittlung und Veröffentlichung von potentiellen Einspeisepunkten bzw Eignungszonen für erneuerbare Gase in den Marktgebieten unter Berücksichtigung des regionalen Aufbringungs- und Absatzpotentials und sonstiger Standortfaktoren;
13. Erstellung von Summenlastprognosen zur frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten;
14. Überwachung von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen;
15. die Kenntnis der Netzauslastung in den ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck;
16. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
17. durch die Koordinierung der Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Kapazitäten der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen zu gewährleisten;
18. die Weiterleitung der Beantwortung von Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß §27 Abs1 binnen einer Frist von fünf Tagen;
19. Veröffentlichung der Netzauslastung der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen;
20. Engpassmanagement, wobei Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung Vorrang gegenüber anderen Transporten haben;
21. die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde gemäß §26;
22. Ein- und Verkauf von Ausgleichsenergie gemäß Z8 zum Marktpreis vorrangig am Virtuellen Handelspunkt im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, soweit deren Abruf für den Verteilergebietsmanager entsprechend den dort geltenden Nominierungsfristen abschätzbar ist; ein darüber hinausgehender Ausgleichsenergiebedarf ist gemäß §87 Abs3 und 6 über den Bilanzgruppenkoordinator entsprechend den Marktregeln zu beschaffen;
23. Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung von physischen Engpässen in den ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen;
24. den Netzbetreibern und dem Bilanzgruppenkoordinator die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
25. Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
26. die Fahrplanabwicklung;
27. die Koordination der Instandhaltung der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1, dass Auswirkungen auf Netzbenutzer möglichst gering gehalten werden, sowie
28. die operative Abwicklung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art13 der Verordnung (EU) 2017/1938 durch die Beschaffung von Angeboten physikalischer Ausgleichsenergie und den Transport der Gasmengen vom bzw zum jeweiligen Übergabepunkt auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, dies unter Berücksichtigung des zwischen Österreich und dem benachbarten Mitgliedstaat abgeschlossenen Solidaritätsabkommens.
(2) Dem Verteilergebietsmanager sind vom Marktgebietsmanager, vom Bilanzgruppenkoordinator, von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Verteilergebietsmanager erforderlich sind. Insbesondere sind dem Verteilergebietsmanager von den Netzbetreibern auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen einer der in Abs1 und 2 angeführten Parteien mit dem Verteilergebietsmanager über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs1 und Abs2 erforderlichen Maßnahmen und Informationen entscheidet die Regulierungsbehörde über Antrag mit Bescheid, welche Maßnahmen und Informationen zu treffen bzw zu erteilen sind."
" Handel mit Kapazitätsrechten
§38. Netzbenutzer können erworbene Rechte aus Kapazitätsverträgen ohne Zustimmung des Fernleitungsnetzbetreibers ganz oder teilweise an registrierte Netzbenutzer veräußern oder registrierten Netzbenutzern zur Nutzung überlassen. Netzbenutzer dürfen erworbene Kapazitätsrechte auf der gemeinsamen Online-Plattform gemäß §39 oder nach Konsultation des Marktes in Kooperation mit dem Marktgebietsmanager über Börsehandel im Sekundärmarkt handeln."
" Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten
§39. (1) Die Zuweisung von Kapazitäten ist über eine elektronische Online-Plattform je Marktgebiet abzuwickeln. Die Plattform ist nutzerfreundlich zu gestalten und hat insbesondere Verfahren zur anonymen Abwicklung des Kapazitätshandels zu ermöglichen. Die elektronische Online-Plattform ist zumindest in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet gemäß der Verordnung (EG) Nr 715/2009 für maßgebliche Punkte im Fernleitungsnetz hat über die elektronische Online Plattform zu erfolgen. Die maßgeblichen Punkte sind von den Fernleitungsnetzbetreibern festzulegen und von der Regulierungsbehörde zu genehmigen.
(3) Die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Verteilergebiet, insbesondere die Veröffentlichung der Information gemäß §18 Abs1 Z19, hat über die elektronische Online-Plattform zu erfolgen.
(4) Der Marktgebietsmanager bietet über die elektronische Online-Plattform einen Bilanzgruppenvertrag über die Einrichtung von Bilanzgruppen entsprechend §91 Abs2 Z1 an."
" Verfahren zur Festlegung durch Verordnung
§41. (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs sowie einheitlicher Regeln für alle betroffenen Marktteilnehmer und der Ziele dieses Gesetzes kann die Regulierungsbehörde, unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs sowie der Ausgewogenheit der Interessen der Marktteilnehmer für jedes Marktgebiet getrennt Festlegungen unter Berücksichtigung der gemäß Art6 der Verordnung (EG) Nr 715/2009 angenommenen Netzkodizes und Leitlinien gemäß Art23 der Verordnung (EG) Nr 715/2009 durch Verordnungen treffen. Sie hat vor dem Verordnungsverfahren eine öffentliche Konsultation zu den beabsichtigten Festlegungen gemäß Abs2 durchzuführen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann nach Maßgabe des Abs1 Festlegungen treffen 1. zum Inhalt und zur Durchführung der gemeinsamen Prognose der Fernleitungsnetzbetreiber für den Bedarf an Kapazitäten und die Belastung der österreichischen Fernleitungsnetze für die nächsten zehn Jahre und der Kapazitätsermittlung gemäß §34;
2. zu Maßnahmen zur Erhöhung der ausweisbaren Kapazität gemäß §35, dabei kann auch die Möglichkeit der Vereinbarung von Zuordnungsauflagen begrenzt oder aufgehoben werden, wenn diese einer wettbewerblichen Entwicklung des Marktes entgegenstehen;
3. zu den Verfahren zur Ausschreibung von physikalischer Ausgleichsenergie und Ermittlung des Preises gemäß §87, sowie zur Festlegung von Mindestangebotsgrößen, sowie die für die Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie von den Marktteilnehmern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;
4. zur Ausgestaltung und Anwendung von Standardlastprofilen und zur Anpassung der Grenzen für die Anwendung von Standardlastprofilen;
5. zur diskriminierungsfreien Errichtung und zum diskriminierungsfreien Betrieb der Online Plattform gemäß §39 und zu den Verfahren des Angebots von Kapazitäten auf dieser Plattform;
6. zu den Voraussetzungen und der Anwendung des Anspruches zur Übertragung von Kapazität gemäß §40;
(3) Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen treffen, sofern für die unten genannten Sachverhalte keine Regelungen durch Leitlinien des ENTSO (Gas) erfolgen oder die Fernleitungsunternehmen diese Leitlinien entsprechend ihrer zeitlichen Vorgabe nicht oder unterschiedlich umsetzen:
1. zum Angebot von Kapazitäten gemäß §36; dabei können insbesondere das Kapazitätsangebot weiter ausdifferenziert werden und Festlegungen zum Anteil der verfügbaren Kapazität, der den jeweiligen Angeboten von Verträgen unterschiedlicher Laufzeit zugewiesen wird und zu abweichenden Laufzeiten getroffen werden;
2. zu unterbrechbaren Kapazitäten gemäß §37; dabei kann insbesondere festgelegt werden, nach welchen Verfahren erforderliche Unterbrechungen auf die Nominierungen auf Basis unterbrechbarer Kapazitäten aufgeteilt werden;
3. zu den Zeitpunkten für die Kapazitätszuweisung der Kapazitäten unterschiedlicher Laufzeiten gemäß §36 Abs2;
4. zu den Zeitpunkten der Nominierung;
5. zur Renominierung; dabei kann insbesondere ein Entgelt vorgesehen, eine abweichende Frist zwischen Renominierung und Erfüllung festgelegt und die Möglichkeit zur Renominierung eingeschränkt oder aufgehoben werden;
6. zu den Inhalten der Netzkopplungsverträge und der Netzzugangsverträge;
7. zu den Nachweisen und Sicherheitsleistungen, an die die Registrierung eines Netzbenutzers geknüpft werden kann;
8. zu den Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Fernleitungsnetz unter vorrangiger Inanspruchnahme des Virtuellen Handelspunktes.
(4) Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen treffen zu den Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Marktgebiet, und zwar insbesondere zur Dauer der Ausgleichsperiode, Nominierungs- und Fahrplanabwicklung, Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern und der Definition des Gastags. Dabei ist abhängig von dem Ergebnis eines entsprechenden Konsultationsprozesses, in dem sämtliche betroffenen Marktteilnehmer einzubeziehen sind, auf eine Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Netzkodex gemäß Art8 Abs6 litj der Verordnung (EG) Nr 715/2009 hinzuwirken."
" 4. Teil
Virtueller Handelspunkt
Aufgaben und Pflichten des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes
§68. (1) Der Virtuelle Handelspunkt ist ein dem Marktgebiet zugeordneter virtueller Punkt, an dem Erdgas von Marktteilnehmern, auch ohne Netzzugangsberechtigung für das betreffende Marktgebiet, gehandelt werden kann. Der Zugang zum Virtuellen Handelspunkt erfolgt auf der Basis der operativen Regelungen des Marktgebietsmanagers und der Fernleitungsunternehmen gemäß den Marktregeln. Der Virtuelle Handelspunkt ist keinem physischen Ein- oder Ausspeisepunkt zugeordnet und ermöglicht Käufern und Verkäufern, auch ohne Kapazitätsbuchung Erdgas zu kaufen oder zu verkaufen.
(2) Der Marktgebietsmanager benennt den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes gegenüber der Regulierungsbehörde.
(3) Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig, insbesondere vom vertikal integrierten Erdgasunternehmen, zu sein. Weiters gilt Folgendes:
1. er ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu führen und mit einem Grundkapital von mindestens 2 Millionen Euro auszustatten;
2. Personen der Unternehmensleitung dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten;
3. der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat unverzüglich alle Namen und die Bedingungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und -beendigung sowie die Gründe für die Bestellung oder für die Vertragsbeendigung von Personen der Unternehmensleitung der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
(4) Dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes sind zum Zwecke der Konzentration des Gashandels am Virtuellen Handelspunkt, folgende Aufgaben übertragen: 1. der selbständige Betrieb des Virtuellen Handelspunktes in Kooperation mit dem Marktgebietsmanager;
2. die Bereitstellung kommerzieller Hub Dienstleistungen, insbesondere 'Title Tracking' zum Nachweis des Eigentumsübergangs von Erdgas am Virtuellen Handelspunkt;
3. die elektronische Protokollierung und die Abrechnung der Energiemengen aus Handelsgeschäften am Virtuellen Handelspunkt;
4. die Abwicklung von Handelsnominierungen im Dauerbetrieb (168 Stunden pro Woche) im Zusammenhang mit Marktteilnehmern am Virtuellen Handelspunkt;
5. die Bereitstellung einer elektronischen „Back up/Back down“ Plattform zur bestmöglichen Aufrechterhaltung der Abwicklung von Handelsgeschäften im Falle von Unter- bzw Überlieferungen in den Virtuellen Handelspunkt;
6. die Bereitstellung einer überregionalen Anbindung an benachbarte Marktgebiete in Kooperation mit benachbarten Netzbetreibern;
7. die Kooperation mit Börsen und Abwicklungsstellen für Börsegeschäfte, hinsichtlich der Abwicklung von Börsenominierungen im Auftrag der Abwicklungsstelle für Börsegeschäfte (Clearinghouse) in Bezug auf den Virtuellen Handelspunkt;
8. die Bereitstellung einer überregionalen Balancing Plattform in Kooperation mit den betroffenen Netzbetreibern entsprechend der europarechtlichen Vorgaben.
(5) Darüber hinaus ist der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes berechtigt, sämtliche sonstige Aufgaben und Funktionen, die für den Betrieb des Virtuellen Handelspunktes im Sinne dieses Gesetzes notwendig und nützlich sind, anzubieten, sofern dadurch die in Abs4 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
(6) Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist verpflichtet, aktiv Konsultierungsprozesse mit Marktteilnehmern und der Regulierungsbehörde durchzuführen Die Regulierungsbehörde ist überdies berechtigt, die Implementierung von Dienstleistungen, die im Zuge dieses Konsultierungsprozesses von den Marktteilnehmern gewünscht werden, vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes einzufordern. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Dienstleistungen in Übereinstimmung mit internationalen Standards entsprechend EASEE Gas, der Agency for the Cooperation of Energy Regulators (ACER), der European Network of Transmission System Operators for Gas (ENTSOG) sowie European Federation of Energy Traders (EFET) sind und aus wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt werden können.
(7) Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat folgende Pflichten und Bedingungen zu erfüllen:
1. Dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist es untersagt, jene Personen, die seine Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder beabsichtigen in Anspruch zu nehmen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Erdgasunternehmen, diskriminierend zu behandeln.
2. Zur sachgerechten Beurteilung des gesetzeskonformen Betriebs des Virtuellen Handelspunktes ist der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes verpflichtet, den Betrieb zu dokumentieren und auf begründetes Verlangen der Regulierungsbehörde, Einsicht in diese Dokumentation zu gewähren.
3. Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen hat der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln.
4. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat insbesondere Sorge zu tragen, dass bilaterale Preisdaten streng vertraulich behandelt werden, sofern dies nicht sonstige gesetzliche Verpflichtungen verletzt. Besondere Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten gegenüber seinen Gesellschaftern.
5. Die Gesellschafter des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes unterlassen jede Handlung, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes behindern oder gefährden würde. Alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Kontraktoren bzw Dienstleistern müssen mit entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtungen abgesichert sein.
6. Darüber hinaus stellt der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes durch geeignete Compliance Maßnahmen sicher, dass die Vertraulichkeit auch in Bezug auf seine Funktionen bei Börsegeschäften und außerbörslichen Geschäften gewahrt ist.
7. Für den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes tätige und für den OTC Handel verantwortliche Personen dürfen zur gleichen Zeit nicht für den Börsebetrieb verantwortlich sein. Der vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes eingerichtete Vertraulichkeitsbereich des 'Middle Office' hat für alle OTC Tätigkeiten und physischen Hub Dienstleistungen zu gelten, wohingegen der Vertraulichkeitsbereich 'Market Operations' die gesetzlichen Anforderungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gasbörse sicherstellen muss. Ein vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu bestellender Compliance Officer, überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften. Ein von diesem Compliance Officer jährlich zu verfassender Bericht, ist der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
8. Zur Zwecke der Transparenz veröffentlicht der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes regelmäßig allgemeine Marktinformationen in anonymisierter und aggregierter Form, im Internet. Des Weiteren stellt der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, potentiell marktbeeinflussende Informationen, sofern er davon Kenntnis erlangt, nicht diskriminierend und ohne ungebührliche Verzögerung in geeigneter Form zur Verfügung.
9. Die §9 bis §11 gelten auch für den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes."
" Netzebenen und Netzbereiche
§84. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:
1. Fernleitungsanlagen gemäß Anlage 2;
2. Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 gemäß Anlage 1;
3. Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 2 mit einem Druck 6 bar;
4. Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 3 mit einem Druck ≤ 6 bar.
(2) – (3) […]
6. Teil
Bilanzgruppensystem
1. Hauptstück
Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie (Bilanzgruppenkoordinator)
Ernennung
§85. (1) Die Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinator) sind je Marktgebiet von der Regulierungsbehörde nach Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens nach den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerber zu ernennen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist die Ernennung eines Unternehmens für mehrere Marktgebiete zulässig.
(2) Die Ernennung erfolgt mit Bescheid, welcher mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden kann, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Ernennung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß §86 vorliegen und zu erwarten ist, dass das ernannte Unternehmen in der Lage ist, die Aufgaben gemäß §87 effizient, sicher und zuverlässig zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass nach erfolgter Ernennung der Registrierungsaufwand für Marktteilnehmer auf ein Minimum reduziert wird und die Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz gemäß §41 Abs4 befördert wird.
Voraussetzungen der Ernennung
§86. Eine Ernennung gemäß §85 kann nur erfolgen, wenn
1. das ernannte Unternehmen die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators kostengünstig, sicher und neutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;
2. das ernannte Unternehmen hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Erdgasunternehmen ist;
3. das ernannte Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingerichtet und mit einem Grundkapital von mindestens 3 Millionen Euro ausgestattet ist;
4. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am ernannten Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
5. der Sitz und die Hauptverwaltung im betreffenden Marktgebiet liegen, wobei in jenen Marktgebieten, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, eine regionale Niederlassung eingerichtet werden kann;
6. das ernannte Unternehmen mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
7. bei keinem der Vorstandsmitglieder ein Ausschließungsgrund im Sinne des §13 Abs1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;
8. kein Vorstandsmitglied einen anderen Hauptberuf außerhalb des ernannten Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
9. die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
10. die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandsmitglieds setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
11. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt.
Aufgaben
§87. (1) Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators sind:
1. die Verwaltung der im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;
2. die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie in den Verteilernetzen;
3. der Abschluss von Verträgen
a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Netzbetreibern, Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen sowie dem Verteilergebietsmanager, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und dem Marktgebietsmanager;
b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Index;
c) mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes über die Weitergabe von Daten;
d) mit Erdgashändlern, Produzenten und Speicherunternehmen über die Weitergabe von Daten;
e) mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen über die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg (Abs4);
4. die Einführung von Market Makern zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit gemäß Abs6 und 7.
(2) Die Verwaltung der im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere
1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen in Abstimmung mit dem Marktgebietsmanager;
2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
3. die Verrechnung des Clearingentgelts (§89) an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
4. die Übernahme der von den Verteilernetzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen im Hinblick auf die Tätigkeit im Verteilernetz;
7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Versorgerwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
8. die Abrechnung im Verteilernetz bei Auflösung von Bilanzgruppen;
9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien.
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat Erdgas zur Aufbringung von physikalischer Ausgleichsenergie nach einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktbasierten Verfahren unter Einbeziehung sämtlicher geeigneter Aufbringungsmöglichkeiten für das Verteilernetz in dem Umfang zu beschaffen, als die Beschaffung über den Virtuellen Handelspunkt gemäß §18 Abs1 Z22 nicht ausreichend ist. Das zur Anwendung kommende Verfahren ist gemäß §41 Abs2 Z3 durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen.
(4) Im Rahmen der Berechnung, Zuweisung und Verrechnung der Ausgleichsenergie für das Verteilernetz hat der Bilanzgruppenkoordinator
1. die Differenz von Fahrplänen bzw Nominierungen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu errechnen;
2. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem in der Verordnung gemäß §41 Abs2 Z3 beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
3. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Verteilernetzbetreibern (§58 Abs1 Z12) zu verrechnen;
4. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie für das Verteilernetz vorliegen;
5. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(5) Allfällige Differenzbeträge, die sich aus der Ausgleichsenergieabrechnung innerhalb eines Geschäftsjahres ergeben, sind im Jahresabschluss des Bilanzgruppenkoordinators ergebniswirksam abzugrenzen und im darauf folgenden Geschäftsjahr auszugleichen. Der nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Aufwendungen aus der Ausgleichsenergieverrechnung eines Geschäftsjahres ist im Jahresabschluss des Bilanzgruppenkoordinators als Verrechnungsforderung anzusetzen und mit künftigen Überschüssen aus der Ausgleichsenergieabrechnung zu verrechnen. Übersteigen in einem Geschäftsjahr die Erträge aus der Ausgleichsenergieverrechnung eines Geschäftsjahres die damit zusammenhängenden Aufwendungen, so sind die sich daraus ergebenden Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz des Bilanzgruppenkoordinators einzustellen und mit künftig anfallenden Unterdeckungen aus der Ausgleichsenergieabrechnung gegenzurechnen.
(6) Der Bilanzgruppenkoordinator hat auf Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein transparentes, diskriminierungsfreies, marktbasiertes und öffentliches Ausschreibungsverfahren zur Vorhaltung von Gasmengen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit durchzuführen. Die Vorhaltung erfolgt in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die Marktgebiete genutzt werden können. Die Vorhaltung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann auch in Speicheranlagen erfolgen, die an benachbarte Marktgebiete angeschlossen sind. Die insgesamt vorzuhaltende Gasmenge ist in der Aufforderung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen, wobei die aktuellen sowie die prognostizierten Speicherstände und drohende oder bereits eingetretene Beeinträchtigungen oder Störungen der Versorgungssicherheit zu berücksichtigen sind.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die gemäß Abs6 beschafften Gasmengen sind zur Bereitstellung von physikalischer Ausgleichsenergie nach Ausschöpfung der Aufbringungsmöglichkeiten gemäß Abs3 vorzuhalten. Die Kosten der Vorhaltung werden aus Bundesmitteln gedeckt. Festlegungen zum Einsatz der Gasmengen, zum Energiepreis sowie zur verursachungsgerechten Kostentragung sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen. Die Verordnung kann auch Festlegungen über weitere Verwendungszwecke und über die Herkunft der gemäß Abs6 beschafften Gasmengen enthalten. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Art55 Abs5 Bundes Verfassungsgesetz sinngemäß."
" Übergangsbestimmungen zu Art3 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 108/2017
§170a. (1) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren gemäß §85 GWG 2011, BGBl I Nr 107/2011, erlöschen mit der Übernahme der Aufgaben durch das gemäß §85 ernannte Unternehmen. Die Bilanzgruppenkoordinatoren sind frühestens mit Ablauf des 30. September 2021 und spätestens mit Ablauf des 30. September 2023 gemäß §85 GWG 2011, BGBl I Nr 108/2017, zu ernennen.
(2) […]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Vorstands der E Control zu Regelungen zum Gas Marktmodell (Gas Marktmodell-Verordnung 2020 – GMMO VO 2020), BGBl II 425/2019, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl II 357/2022 lauten (der angefochtene Teil des §46 Abs5 GMMO VO 2020 ist hervorgehoben):
" 1. Teil
Grundsätze
Anwendungsbereich
§1. Diese Verordnung trifft Festlegungen für den Netzzugang, das Kapazitäts- und Engpassmanagement sowie das Bilanzierungssystem in den Marktgebieten Ost, Tirol und Vorarlberg.
Begriffsbestimmungen
§2. (1) […]
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ergänzend der Ausdruck
1. 'Bilanzierungsperiode' den Zeitraum, in dem für Netzbenutzer je Ein- oder Ausspeise- bzw Zählpunkt die Abweichung zwischen Aufbringung und Abgabe ermittelt wird;
2. 'Bilanzierungsstelle' jenes Unternehmen, welches gemäß §170a GWG 2011 in Verbindung mit §85 GWG 2011 als Bilanzgruppenkoordinator eines jeweiligen Marktgebiets rechtskräftig ernannt wurde und die Bilanzierungsaufgaben des Bilanzgruppenkoordinators gemäß §87 GWG 2011 sowie die integrierte Marktgebietsbilanzierung in den Marktgebieten Ost, Tirol bzw Vorarlberg durchführt bzw, bis zu dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Ernennung, der bestehende Konzessionsinhaber;
3. – 7. […]
8. 'Gastag' den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
9. – 10. […]
11. 'Marktgebiets- und Verteilergebietsmanager (MVGM)' jenes Unternehmen, welches die Aufgaben des Marktgebietsmanagers für das Marktgebiet Ost gemäß §14 GWG 2011 und des Verteilergebietsmanagers gemäß §18 GWG 2011 durchführt;
12. 'Online-Plattform' die Plattform gemäß §39 Abs2 und 3 GWG 2011;
13. 'physikalische Ausgleichsenergie' die vom MVGM tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;
14. – 15. […]
16. 'Netzgebiet' das gesamte Gebiet, das von einem Netzbetreiber betrieben wird. Das Netzgebiet muss räumlich nicht zusammenhängen;
17. – 19. […]
[…]
2. Abschnitt
Bilanzgruppensystem
Bilanzgruppenmitgliedschaft
§19. (1) Der MVGM organisiert das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu.
(2) Die Mitgliedschaft von Marktteilnehmern zur Bilanzgruppe wird entweder unmittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen (unmittelbare Mitgliedschaft) oder mittelbar durch Abschluss eines Vertrages mit einem Versorger, der wiederum Bilanzgruppenmitglied ist (mittelbare Mitgliedschaft), begründet. Das mittelbare Bilanzgruppenmitglied steht in keinem direkten Vertragsverhältnis zum Bilanzgruppenverantwortlichen. Die Mitgliedschaft in mehreren Bilanzgruppen ist zulässig, jedoch kann ein Zählpunkt jeweils nur einer Bilanzgruppe angehören. Jede Bilanzgruppe und deren unmittelbare Mitglieder haben Zugang zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebietes. Sofern Bilanzgruppenmitglieder einen oder mehrere Zählpunkte haben, wird eine Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe durch den Zählpunkt begründet.
(3) Beabsichtigt ein unmittelbares Bilanzgruppenmitglied
1. mit der Bilanzierungsstelle Verträge über die Lieferung oder den Bezug von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß §29 abzuschließen,
2. einem Fernleitungsnetzbetreiber oder dem MVGM gegenüber Lastflusszusagen zu treffen oder
3. Energiegeschäfte über eine Energiebörse oder Abwicklungsstelle einer Energiebörse abzuwickeln,
hat das Bilanzgruppenmitglied den Bilanzgruppenverantwortlichen zeitgerecht vom beabsichtigten Abschluss derartiger Verträge zu informieren. Bilanzgruppenmitglieder dürfen Angebote für den Abschluss derartiger Verträge nur mit Zustimmung des Bilanzgruppenverantwortlichen stellen oder annehmen. Der Bilanzgruppenverantwortliche darf die Zustimmung nur verweigern, wenn begründete Bedenken dahingehend bestehen, dass der Vertragsabschluss die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen oder des unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieds gefährdet. Die Gründe hierfür sind schriftlich darzulegen.
(4) Unmittelbare Bilanzgruppenmitglieder haben den Bilanzgruppenverantwortlichen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten zu unterstützen. Diese Unterstützungspflicht besteht insbesondere
1. in der Mitwirkung bei der Erstellung von Prognosewerten für die Entnahme und/oder die Einspeisung von Gas, sowie in der Übermittlung der notwendigen Nominierungen an den Bilanzgruppenverantwortlichen;
2. nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes, BGBl I Nr 165/1999, in der Übermittlung jener Daten, welche zur Wahrnehmung der jeweiligen, in §91 GWG 2011 genannten Aufgaben und Pflichten eine wesentliche Voraussetzung darstellen, an den Bilanzgruppenverantwortlichen im hierfür erforderlichen Ausmaß;
3. in der Lieferung der für die Erstellung der langfristigen Planung und die Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten.
Regelungen für Bilanzgruppenverantwortliche
§20. (1) Wenn der Bilanzgruppenverantwortliche die Mitglieder einer Bilanzgruppe in Erfüllung seiner in §91 GWG 2011 angeführten Aufgaben und Pflichten vertritt, handelt er als indirekter Stellvertreter. Eine direkte Stellvertretung liegt indes vor, wenn eine solche im Einzelfall vereinbart worden ist. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat dem MVGM, der Bilanzierungsstelle und den Netzbetreibern die Identität und die Daten der Bilanzgruppenmitglieder bekannt zu geben, sofern dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Von Bilanzgruppenmitgliedern in die Bilanzgruppe eingebrachten Kapazitäten sind vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu verwalten.
(3) Der Bilanzgruppenverantwortliche leistet die Entgelte gemäß §24 gegenüber der Bilanzierungsstelle und die Transaktionskosten des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen gemäß §31 Abs3 GWG 2011 gegenüber dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes für alle Bilanzgruppenmitglieder und verrechnet diese den Bilanzgruppenmitgliedern verursachungsgerecht weiter.
(4) Die Art der Weiterverrechnung dieser Entgelte und Gebühren werden zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem unmittelbaren Bilanzgruppenmitglied vereinbart. Sämtliche Mitglieder der Bilanzgruppe sind gleichzustellen.
(5) Das Entgelt des Bilanzgruppenverantwortlichen für die Erbringung seiner Dienstleistungen ist zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem unmittelbaren Bilanzgruppenmitglied zu vereinbaren.
3. Abschnitt
Kommerzielle Bilanzierung
Allokationskomponenten
§21. (1) Die Bilanzierung erfolgt durch die Bilanzierungsstelle je Bilanzgruppe. Diese umfasst die folgenden Allokationskomponenten als Stundenzeitreihe mit Bezug auf den jeweiligen Gastag:
1. allokierte Nominierungen an den Grenzkopplungspunkten des Marktgebietes inkl. der Ein- und Ausspeisepunkte im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze;
2. allokierte Nominierungen zur Ein- bzw Ausspeicherung von Gasmengen im Marktgebiet;
3. allokierte Nominierungen von Einspeisungen der Erdgasproduktion;
4. allokierte Nominierungen der saldierten Handelsmenge der Bilanzgruppe am Virtuellen Handelspunkt;
5. allokierte Einspeisungen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase;
6. allokierten Ausspeisungen an Endverbraucher.
(2) Die Allokation gemäß Abs1 Z1 bis 3 erfolgt auf Basis der Nominierungen der Bilanzgruppenverantwortlichen bezogen auf Stundenwerte, wobei Abweichungen zwischen nominierten und gemessenen Werten über Operational Balancing Agreements (OBA) gemäß §27 auszugleichen sind. An Ein- und Ausspeisepunkten, an denen noch kein OBA zwischen den Netz- bzw Systemoperatoren zustande gekommen ist, wird die Differenz zwischen Nominierung und Messung im Rahmen der Netzbilanzierung gemäß §26 von den Netzbetreibern getragen. Für den Bilanzgruppenverantwortlichen gilt, dass bestätigte nominierte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen.
(3) Die Allokation gemäß Abs1 Z4 erfolgt auf Basis der vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes übermittelten, stündlichen und saldierten Handelsgeschäfte der Bilanzgruppe.
(4) Die Allokation gemäß Abs1 Z5 erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Einspeisung. Ein allenfalls stündliches Profil von Messwerten wird durch die Bilanzierungsstelle so angepasst, dass die bilanzierungsrelevante Allokation jedenfalls als ein über den relevanten Tag konstantes Tagesband vorliegt.
(5) Die Allokation gemäß Abs1 Z6 für Endverbraucher mit zugeordnetem, standardisiertem Lastprofil erfolgt als konstantes Tagesband anhand der von den Verteilernetzbetreibern auf Basis der tatsächlich gemessenen Temperatur ermittelten Tagesverbräuche.
(6) Die Allokation gemäß Abs1 Z6 für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung bis zu 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw Zählpunkt vereinbart haben, erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Entnahme. Ein allenfalls stündliches Profil von Messwerten wird durch die Bilanzierungsstelle so angepasst, dass die bilanzierungsrelevante Allokation grundsätzlich als ein über den relevanten Tag konstantes Tagesband vorliegt. Der MVGM bietet Bilanzgruppenverantwortlichen für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung größer 25.000 kWh/h je Ausspeise- bzw Zählpunkt vereinbart haben, die Möglichkeit über ein geordnetes, transparentes Verfahren zu beantragen, dass die gegenständliche, bilanzierungsrelevante Allokation anstelle eines Tagesbands als stündliches Profil erfolgt. Eine derartige Änderung der Allokationsmethode ist je Endverbraucher einmal jährlich möglich.
(7) Die Allokation gemäß Abs1 Z6 für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw Zählpunkt vereinbart haben, erfolgt auf Basis der vom jeweiligen Netzbetreiber übermittelten Messwerte der Entnahme. Das stündliche Profil der Messwerte stellt die bilanzierungsrelevante Allokation dar.
Anwendbarer täglicher Ausgleichsenergiepreis
§22. (1) Eine sich aus den Allokationskomponenten gemäß §21 Abs1 ergebende Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe wird gegenüber dem Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß §24 zum Ausgleichsenergiepreis des jeweiligen Gastages abgerechnet.
(2) Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe positiv ist (d.h. die Einspeisungen des jeweiligen Gastages die Ausspeisungen übersteigen) wird der Grenzverkaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der niedrigere der beiden folgenden Preise:
1. der niedrigste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß §28 Abs2 Z1 für den jeweiligen Gastag, oder
2. der Börsereferenzpreis (CEGHIX) des jeweiligen Gastags abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.
(3) Wenn die Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe negativ ist (d.h. die Einspeisungen des jeweiligen Gastages hinter den Ausspeisungen zurückbleiben) wird der Grenzankaufspreis angewendet. Dieser ergibt sich als der höhere der beiden folgenden Preise: 1. der höchste Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß §28 Abs2 Z1 für den jeweiligen Gastag, oder 2. der Börsereferenzpreis (CEGHIX) des jeweiligen Gastags zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.
(4) Sollte für einen jeweiligen Gastag kein Börsereferenzpreis (CEGHIX) vorliegen, so ist der letztgültige Börsereferenzpreis (CEGHIX) für die Ermittlung des anwendbaren täglichen Ausgleichsenergiepreises gemäß Abs2 und 3 für diesen Tag heranzuziehen.
(5) Ausgleichsenergiepreise sind in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.
[…]
5. Abschnitt
Informationsbereitstellung und Transparenz
Informationsflüsse zwischen Marktteilnehmern
§32. (1) Marktteilnehmer sind verpflichtet, die für sie relevanten Informationsflüsse zeitgerecht abzuwickeln.
(2) Eine allfällige Detailierung der Informationsflüsse sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten für Marktteilnehmer erfolgt im Rahmen der Sonstigen Marktregeln gemäß §22 E ControlG sowie, soweit gesetzlich vorgesehen, in auf diesen Bestimmungen basierenden Allgemeinen Bedingungen der Marktteilnehmer. Dabei sind die in §35 spezifizierten Formate und Prozesse zu verwenden.
(3) Die Datenbereitstellung des Bilanzgruppenverantwortlichen je Bilanzgruppe beinhaltet insbesondere in Form von Stundenzeitreihen
1. die Übermittlung der Nominierung für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt an den Fernleitungsnetzbetreiber bzw für Ein- und Ausspeisepunkte im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze an den MVGM;
1a. die Übermittlung der einzelnen Sub Bilanzkonten zugeordneten Nominierung des jeweiligen Bilanzgruppenmitglieds für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt an den Fernleitungsnetzbetreiber für Zwecke der Verrechnung des mengenbasiertes Netznutzungsentgelts gemäß §2 Abs1 Z8a GSNE VO 2013;
2. die Übermittlung der Nominierung für Ein- und Ausspeisemengen an das jeweilige Speicherunternehmen;
3. die Übermittlung der Nominierung für Einspeisemengen aus Erdgas Produktionsanlagen an den jeweiligen Produzenten;
4. die Übermittlung von Handelsnominierungen an den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes;
5. die Übermittlung von Großabnehmerfahrplänen für Endverbraucher, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h je Zählpunkt vereinbart haben, an den MVGM. Diese werden primär für Zwecke der Netzsteuerung benötigt und sind daher disaggregiert pro Endverbraucher auszuweisen;
6. die Übermittlung von Fahrplänen für Endverbraucher, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung größer 25.000 kWh/h je Ausspeise‐ bzw Zählpunkt und gemäß §21 Abs6 das stündliche Profil der Messwerte als bilanzierungsrelevante Allokation vereinbart haben, je Ausspeise‐ bzw Zählpunkt an den MVGM.
(4) Die Datenbereitstellung des Versorgers beinhaltet insbesondere 1. die Erstellung der Verbrauchsprognose der ihm zugeordneten SLP Kunden unter Berücksichtigung von Abs10 Z4; 2. die Erstellung der Verbrauchsprognose der ihm zugeordneten leistungsgemessenen Kunden in Summe und als Stundenzeitreihe und dessen zeitgerechte Übermittlung an seinen Bilanzgruppenverantwortlichen.
(5) Die Datenbereitstellung der Fernleitungsnetzbetreiber beinhaltet insbesondere
1. die Übermittlung der allokierten Ein- und Ausspeisenominierungen pro Ein- und Ausspeisepunkt im Fernleitungsnetz je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit §46 Abs5 nichts anderes bestimmt;
2. die Übermittlung von stündlichen Informationen über den für das Marktgebiet gemäß §27 Abs4 nutzbaren Netzpuffervolumens der Fernleitungen an den MVGM;
3. die Übermittlung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes auf täglicher Basis an den MVGM;
4. die Übermittlung aller für die Netzbilanzierung gemäß §26 relevanten Informationen in erforderlicher Granularität und Taktung an angrenzende Verteilernetzbetreiber und an den MVGM, soweit erforderlich, die Bilanzierungsstelle, soweit §46 Abs5 nichts anderes bestimmt;
5. die laufende Übermittlung von stündlichen Brennwert Messdaten an den MVGM zum Zwecke der laufenden Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Abs10 Z6 in erforderlicher Granularität und Taktung;
6. für die Einspeisung erneuerbarer Gase in das Fernleitungsnetz sowie die Ausspeisung an Endverbraucher aus dem Fernleitungsnetz gelten die Vorgaben für Verteilernetzbetreiber zur stündlichen Übermittlung von vorläufigen Allokationen gemäß Abs9 Z3, zur täglichen Übermittlung von aktualisierten Allokationen gemäß Abs9 Z5 und zur monatlichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Allokation gemäß Abs9 Z6 sinngemäß auch für Fernleitungsnetzbetreiber;
7. die Übermittlung von online gemessenen Durchfluss- und Druckwerten pro Grenzkopplungspunkt des Marktgebietes an den MVGM.
(6) Die Datenbereitstellung der Speicherunternehmen beinhaltet insbesondere
1. die Übermittlung der allokierten Ein- bzw Ausspeichermengen je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit §46 Abs5 nichts anderes bestimmt;
2. die Übermittlung der allokierten Ein- bzw Ausspeichermengen als Summen Stundenzeitreihe pro Ein- und Ausspeisepunkt der Speicheranlagen, an den MVGM für Speicheranlagen im Verteilergebiet bzw den Fernleitungsnetzbetreiber für Speicheranlagen im Fernleitungsnetz;
3. die Übermittlung der Informationen über die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität sowie über das Arbeitsgasvolumen auf täglicher Basis an den MVGM;
4. die Übermittlung der für die laufende Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Abs10 Z6 erforderlichen Informationen zu Brennwertmessungen von Ein- und Ausspeisungen von bzw zu Speicheranlagen in Kooperation mit Verteilernetzbetreibern in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM.
(7) Die Datenbereitstellung der Produzenten von Erdgas beinhaltet insbesondere 1. die Übermittlung der allokierten Produktionsmengen je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit §46 Abs5 nichts anderes bestimmt;
2. die Übermittlung der allokierten Produktionsmengen als Summen Stundenzeitreihe pro Einspeisepunkt der Produktionsanlage an den MVGM;
3. die Übermittlung der für die laufende Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Abs10 Z6 erforderlichen Informationen zu Brennwertmessungen von Produktionsanlagen in Kooperation mit Verteilernetzbetreibern in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM.
(8) Die Datenbereitstellung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes beinhaltet insbesondere die Übermittlung der allokierten, saldierten Handelsmengen am Virtuellen Handelspunkt je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit §46 Abs5 nichts anderes bestimmt.
(9) Die Datenbereitstellung der Verteilernetzbetreiber beinhaltet insbesondere
1. die Information über die den Endverbrauchern in seiner Bilanzgruppe zugeordneten standardisierten Lastprofile, die dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen ist;
2. die Übermittlung der für die SLP Verbrauchsprognosen gemäß §36 sowie für die Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil erforderlichen Basisdaten an den MVGM für die Erstellung der SLP-Verbrauchsprognosen durch den MVGM;
3. die stündliche Übermittlung der vorläufigen Allokationen von Messwerten der bisherigen Stunden des Gastages für Endverbraucher mit Lastprofilzähler und einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h, je Zählpunkt in Form von Stundenzeitreihen an den MVGM sowie den jeweiligen Versorger;
4. die unverzügliche Übermittlung der vorläufigen Allokationen von Messwerten für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, deren Messwerte online zur Verfügung stehen, je Zählpunkt und unter Angabe des jeweiligen Versorgers an den MVGM sowie den jeweiligen Versorger;
5. die tägliche Übermittlung von aktualisierten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit Lastprofilzähler je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, je Zählpunkt an den jeweiligen Versorger sowie je Zählpunkt eines Endverbrauchers mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h an den MVGM, soweit §46 Abs5 nichts anderes bestimmt. Auf Kundenwunsch sind diese Werte auch dem Kunden zur Verfügung zu stellen;
6. die monatliche Übermittlung von gemäß §24 Abs2 abrechnungsrelevanten Allokationen von Messwerten für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, je Zählpunkt an den jeweiligen Versorger sowie je Zählpunkt eines Endverbrauchers mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h an den MVGM, soweit §46 Abs5 nichts anderes bestimmt. Auf Kundenwunsch sind diese Werte auch dem Kunden zur Verfügung zu stellen;
7. die monatliche Übermittlung von gemäß §24 Abs2 abrechnungsrelevanten, berechneten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit §46 Abs5 nichts anderes bestimmt;
8. die Übermittlung von gemäß §24 Abs3 abrechnungsrelevanten, finalen Allokationen gemäß Z6 und 7, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit §46 Abs5 nichts anderes bestimmt;
9. für die Einspeisung erneuerbarer Gase in das Verteilernetz gelten die Vorgaben zur stündlichen Übermittlung von vorläufigen Allokationen gemäß Z3, zur täglichen Übermittlung von aktualisierten Allokationen gemäß Z5 und zur monatlichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Allokationen gemäß Z6 und Z8 sinngemäß je Einspeisepunkt an Bilanzgruppenverantwortliche, an den MVGM sowie an die Bilanzierungsstelle, soweit §46 Abs5 nichts anderes bestimmt;
10. die Übermittlung aller für die Netzbilanzierung gemäß §26 relevanten Informationen in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM die Bilanzierungsstelle und, soweit erforderlich, angrenzende Verteilernetzbetreiber, soweit §46 Abs5 nichts anderes bestimmt;
11. die Übermittlung aller für die laufende Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Abs10 Z6 erforderlichen Informationen wie insbesondere Brennwertmessungen im jeweiligen Netzbereich eines Verteilernetzbetreibers, Druck- und Durchflusswerten, der geometrischen bzw hydraulischen Leitungsdaten sowie des Schaltzustandes in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM;
(Anm: Z12 tritt mit1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft)
(10) Die Datenbereitstellung des MVGMs beinhaltet insbesondere
1. die zeitnahe Bekanntgabe von Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß §28 an die Bilanzierungsstelle;
2. die Bereitstellung einer Liste der registrierten Versorger und Bilanzgruppen sowie deren zugehörigen Bilanzgruppen bzw Bilanzgruppenverantwortlichen bei Änderungen in der Liste an die Bilanzierungsstelle;
3. die Ermittlung der allokierten Ein- und Ausspeisenominierungen pro Ein- und Ausspeisepunkt im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze auf Basis der Nominierungen gemäß Abs3 Z1 je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen für den Zweck der Bereitstellung an die Bilanzierungsstelle, soweit §46 Abs5 nichts anderes bestimmt;
4. die Bereitstellung der je Versorger aggregierten SLP Verbrauchsprognosen gemäß §36 in Form von Stundenzeitreihen an die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen und den jeweiligen Versorger;
5. die näherungsweise Berechnung von vorläufigen Allokationen von Messwerten der bisherigen Stunden des Gastages für Endverbraucher mit Lastprofilzähler und einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung kleiner gleich 10.000 kWh/h je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen für den Zweck der Bereitstellung an den jeweiligen Versorger;
6. die durchgängige, laufende Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß Anlage 1 GWG 2011 unter Berücksichtigung sämtlicher, vorliegender Messwerte von Ein-/Ausspeisungen, Brennwertmessungen sowie Druck- und Durchflusswerten, der geometrischen bzw hydraulischen Leitungsdaten sowie des Schaltzustandes und unmittelbare Übermittlung der Ergebnisse insbesondere für Netzkopplungs-, Mess- und Abzweigpunkte an die Verteilernetzbetreiber sowie den Vergleich der Simulationsergebnisse mit von Verteilernetzbetreibern vorgegebenen Werten mit entsprechender Interpretation der Ergebnisse gemäß Anlage 2 Punkt IV und Informationsbereitstellung an die Verteilernetzbetreiber in erforderlicher Granularität und Taktung;
7. die tägliche Ermittlung von aktualisierten, berechneten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil als Aggregat je Versorger für den Zweck der Bereitstellung in Form von Stundenzeitreihen an den jeweiligen Versorger sowie die Bilanzierungsstelle, soweit §46 Abs5 nichts anderes bestimmt;
8. die Übermittlung von Nominierungen der Netzkopplungspunkte Fernleitung/Verteilergebiet an die Fernleitungsnetzbetreiber.
(11) Die Datenbereitstellung der Bilanzierungsstelle beinhaltet insbesondere
1. die Übermittlung der standardisierten Lastprofile an die Verteilernetzbetreiber und an den MVGM;
2. die tägliche Übermittlung jener aggregierten Allokationsdaten und Mengensalden je Bilanzgruppe an den MVGM, die dieser für die Informationsbereitstellung gemäß §§33 und 34 benötigt, soweit §46 Abs5 nichts anderes bestimmt. Bilanzierungsstelle und MVGM haben durch entsprechende Koordination auf eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Bereitstellung dieser Daten hinzuwirken;
3. die tägliche Übermittlung der Ausgleichsenergiepreise gemäß §22, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß §23 sowie der Höhe der Bilanzierungsumlage und des Stands des Neutralitätskontos gemäß §25 jeweils für den Vortag an den MVGM.
(12) Die Datenbereitstellung des unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieds beinhaltet insbesondere die Übermittlung von Daten gemäß §19 Abs4 Z1.
Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus
§33. (1) Der MVGM stellt den Bilanzgruppenverantwortlichen Informationen zum individuellen Bilanzgruppenstatus in einer webbasierten Plattform bereit. Dies umfasst mengenmäßige Informationen zu sämtlichen Aspekten des ersten bzw zweiten Clearings gemäß §24. Die gegenständliche Informationsbereitstellung und die Transparenzinformationen gemäß §34 sind dabei möglichst umfassend zu integrieren. Die unterschiedlichen Qualitäten der zugrundeliegenden Informationen sind dabei durch eine entsprechend differenzierte Informationsbereitstellung zu reflektieren. Eine ergänzende Informationsbereitstellung für Versorger ist vorzusehen.
(2) Vorläufige Informationen zum untertägigen Bilanzgruppenstatus bezogen auf den Gastag werden innerhalb eines jeweiligen Gastages stündlich bereitgestellt. Diese basieren auf
1. den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß §21 Abs1 Z1 bis 4 auf Basis der Allokationsdaten gemäß §32 Abs5 Z1, Abs6 Z1, Abs7 Z1, Abs8 und Abs10 Z3;
2. den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß §21 Abs1 Z5 und 6 jeweils auf Basis vorläufiger Allokationsdaten gemäß §32 Abs5 Z6 sowie Abs9 Z3, 4 und 9;
3. den gemäß §32 Abs10 Z5 näherungsweise berechneten, vorläufigen Allokationsdaten der Bilanzgruppe für Ausspeisungen an Endverbraucher;
4. der SLP-Verbrauchsprognose für die Bilanzgruppe gemäß §32 Abs10 Z4.
(3) Aktualisierte Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag werden auf Basis entsprechend aktualisierter Allokationsdaten täglich am Folgetag bereitgestellt. Diese basieren auf
1. den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Abs2 Z1;
2. den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß §21 Abs1 Z5 und 6 jeweils auf Basis aktualisierter Allokationsdaten gemäß §32 Abs5 Z6, Abs9 Z5 und 9 sowie Abs10 Z7.
(4) Für die monatliche Abrechnung (erstes Clearing) gemäß §24 Abs2 relevanten Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag werden nach Ablauf des Monats und Vorliegen abrechnungsrelevanter Allokationsdaten bereitgestellt. Diese basieren auf
1. den allokierten Nominierungen der Bilanzgruppe gemäß Abs2 Z1;
2. den Einspeisemengen von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Gase sowie den Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß §21 Abs1 Z5 und 6 jeweils auf Basis abrechnungsrelevanter Allokationsdaten gemäß §32 Abs5 Z6 sowie Abs9 Z6, 7 und 9.
(5) Für das zweite Clearing gemäß §24 Abs3 werden relevante Informationen zum Bilanzgruppenstatus an einem jeweiligen Gastag gemäß Clearingkalender und Vorliegen tatsächlicher finaler Allokationen gemäß §32 Abs9 Z8 bereitgestellt. Ergänzend sind dabei allfällige Nachverrechnungen gemäß §24 Abs6 zu berücksichtigen.
(6) In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Abs1 bis 5 stellt der MVGM diese Information den Bilanzgruppenverantwortlichen und Versorgern auf deren Wunsch auch im Wege einer automationsunterstützten, elektronischen Datenübertragung zur Verfügung. Dafür gilt §35 sinngemäß.
Transparenzinformationen zum Marktgebietsstatus
§34. (1) Der MVGM veröffentlicht aggregierte Informationen zum Marktgebietsstatus auf einer webbasierten Plattform. Diese umfassen insbesondere
1. die unmittelbare Veröffentlichung von Mengen- und Preisinformationen zu Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß §28;
2. die tägliche Veröffentlichung der Ausgleichsenergiepreise gemäß §22, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß §23 sowie der Höhe der Neutralitätsumlage und des Stands des Neutralitätskontos sowie der Neutralitätsumlage gemäß §25 jeweils für den Vortag;
3. die stündliche Veröffentlichung der für das Marktgebiet aggregierten Daten über den nutzbaren Netzpuffer sowie die Höhe der tatsächlichen Netzpufferung (Linepack) in Relation zu den vom MVGM definierten Grenzen der Netzpufferung gemäß §27;
4. die stündliche Veröffentlichung des Marktgebietssaldos als Aggregat der Informationen gemäß §33 Abs2;
5. die tägliche Veröffentlichung der allokierten, aggregierten Verbräuche von Endverbrauchern im Marktgebiet getrennt für die Endverbraucher mit zugeordnetem Standardlastprofil, Endverbraucher mit vertraglicher Höchstleistung bis zu 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw Zählpunkt bzw Endverbraucher mit vertraglicher Höchstleistung über 300.000 kWh/h je Ausspeise- bzw Zählpunkt. Die veröffentlichten, aggregierten Werte sind nach Vorliegen von aktualisierten bzw abrechnungsrelevanten Allokationen entsprechend zu korrigieren. Bei Allokationen für Endverbraucher mit zugeordneter Standardlast ist dabei die Differenz zwischen den Allokationen gemäß §32 Abs9 Z7 und 8 je Netzbetreiber und SLP Typ auf täglicher Basis auszuweisen;
6. die Veröffentlichung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes gemäß §32 Abs5 Z3 jeweils für den vorherigen Gastag;
7. die Veröffentlichung der Speicherinformationsdaten gemäß §32 Abs6 Z3 jeweils für den vorherigen Gastag;
8. die Veröffentlichung einer aktuellen Liste der registrierten Bilanzgruppen und der zugehörigen Bilanzgruppenverantwortlichen;
(Anm: Z9 tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft)
(2) In Ergänzung zur Veröffentlichung auf der webbasierten Plattform gemäß Abs1 stellt der MVGM eine Schnittstelle bereit, welche den automatisierten Zugriff auf diese Daten und deren effiziente Verarbeitung mit Standardsoftware ermöglicht.
[…]
7. Teil
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§46. (1) – (3) […]
(4) Alle Marktteilnehmer gemäß §32 sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung sowie zur Weitergabe der von einem anderen Marktteilnehmer benötigten Informationen, welche für die Wahrnehmung seiner in dieser Verordnung festgelegten Pflichten erforderlich sind, verpflichtet. Dies umfasst auch die Weitergabe von Daten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern diese dazu dienen, die effektive Wahrnehmung der dieser Verordnung festgelegten Pflichten vorzubereiten.
(5) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Bilanzierungsstelle binnen eines Monats nach rechtskräftiger Bestellung gemäß §170a Abs1 GWG 2011 berechtigt, in Abstimmung mit dem MVGM die Einrichtung des Systems der Bereitstellung und datenbankmäßigen Verwaltung von Allokationsdaten gemäß §32 wie folgt, in Abweichung zu den Bestimmungen des §32, zu veranlassen:
1. die Übermittlung der Allokationsdaten gemäß §32 Abs5 Z1 und Z4, Abs6 Z1, Abs7 Z1, Abs8 und Abs9 Z5 bis Z10 erfolgt nur an den MVGM;
2. die Übermittlung der Allokationsdaten gemäß §32 Abs10 Z3 und Z7 durch den MVGM an die Bilanzierungsstelle entfällt;
3. die Übermittlung der für die Informationsbereitstellung gemäß §33 und §34 benötigten, aggregierten Allokationsdaten und Mengensalden je Bilanzgruppe durch die Bilanzierungsstelle an den MVGM gemäß §32 Abs11 Z2 entfällt;
4. der MVGM gewährleistet der Bilanzierungsstelle einen unmittelbaren Direktzugriff auf sämtliche Allokationsdaten gemäß §32 und daraus durch den MVGM ermittelten Mengensalden der Bilanzgruppen, welche von der Bilanzierungsstelle unmittelbar für das erste und zweite Clearing von Bilanzgruppen gemäß §24, die Netzbilanzierung gemäß §26 sowie das Risikomanagement gemäß §24 Abs5 herangezogen werden. MVGM und Bilanzierungsstelle haben zur Sicherstellung eines effizienten Echtzeit-Zugriffs der Bilanzierungsstelle auf diese Daten entsprechend zu kooperieren. Die Verantwortung für die korrekte Darstellung der gemäß §32 erhaltenen Allokationsdaten, die Korrektheit der auf Basis dieser Daten ermittelten Mengensalden sowie die Datensicherheit liegt beim MVGM.
Diese Einrichtung ist im Zuge einer nachgelagerten Detaillierung der Informationsflüsse sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten für Marktteilnehmer im Rahmen der Sonstigen Marktregeln gemäß §22 E ControlG sowie, soweit gesetzlich vorgesehen, in auf diesen Bestimmungen basierenden Allgemeinen Bedingungen der Marktteilnehmer näher auszugestalten. Der MVGM hat bei dieser Einrichtung die Bilanzierungsstelle nach Kräften zu unterstützen.
(6) – (8) […]"
3. Art41 der Richtlinie (EG) Nr 73/2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (konsolidierte Fassung vom 23.6.2022), ABl. 2009 L 211, 94, idF ABl. 2022 L 151, 45 lautet:
"Artikel 41
Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
a) Sie ist dafür verantwortlich, anhand transparenter Kriterien die Fernleitungs- oder Verteilungstarife bzw die entsprechenden Methoden festzulegen oder zu genehmigen.
b) Sie gewährleistet, dass Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber — gegebenenfalls auch Netzeigentümer — sowie Erdgasunternehmen ihren aus dieser Richtlinie und anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf Fragen grenzüberschreitender Natur.
c) Sie arbeitet mit der Regulierungsbehörde bzw den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und mit der Agentur in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zusammen. Bei Fragen der Infrastruktur, die in ein Drittland hinein- oder aus einem Drittland herausführt, kann die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist, mit den zuständigen Behörden des jeweiligen Drittlandes zusammenarbeiten, nachdem sie die Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten konsultiert hat, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur für eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu sorgen.
d) Sie kommen allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Agentur und der Kommission nach und führen sie durch.
e) Sie erstattet den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben. In diesen Berichten ist für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben darzulegen, welche Maßnahmen getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden.
f) Sie sorgt dafür, dass Quersubventionen zwischen den Fernleitungs , Verteilungs , Speicher , LNG- und Versorgungstätigkeiten verhindert werden.
g) Sie überwacht die Investitionspläne der Fernleitungsnetzbetreiber und legt mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung dieser Investitionspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiter Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr 715/2009 vor, wobei diese Beurteilung Empfehlungen zur Änderung dieser Investitionspläne enthalten kann.
h) Sie überwacht die Einhaltung der Anforderungen und überprüft die bisherige Qualität in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes, legt für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltende Normen und Anforderungen fest oder genehmigt sie oder leistet hierzu gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden einen Beitrag.
i) Sie überwacht den Grad der Transparenz — auch im Fall der Großhandelspreise — und gewährleistet, dass die Erdgasunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen.
j) Sie überwacht den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene, einschließlich Erdgasbörsen, Preise für Haushaltskunden (einschließlich Vorauszahlungssysteme), Versorgerwechselraten, Abschaltraten, Gebühren für Wartungsdienste, Durchführung von Wartungsdiensten und Beschwerden von Haushaltskunden, sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, sie stellt relevante Informationen bereit und bringt einschlägige Fälle vor die zuständigen Wettbewerbsbehörden.
k) Sie überwacht etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große Nichthaushaltskunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken, und setzt gegebenenfalls die nationalen Wettbewerbsbehörden von solchen Praktiken in Kenntnis.
l) Sie erkennt die Vertragsfreiheit in Bezug auf unterbrechbare Lieferverträge und langfristige Verträge an, sofern diese mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit der Politik der Gemeinschaft in Einklang stehen.
m) Sie verfolgt, wie viel Zeit die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigen.
n) Sie überwacht und überprüft die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten gemäß Artikel 33. Wird die Regelung für den Zugang zu Speicheranlagen gemäß Artikel 33 Absatz 3 festgelegt, ist die Überprüfung der Tarife nicht Bestandteil dieser Aufgabe.
o) Sie trägt zusammen mit anderen einschlägigen Behörden dazu bei, dass Maßnahmen zum Verbraucherschutz, einschließlich der in Anhang I festgelegten Maßnahmen, wirksam sind und durchgesetzt werden.
p) Sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich Empfehlungen dafür, wie die Versorgungstarife Artikel 3 genügen sollen, und leitet sie gegebenenfalls an die Wettbewerbsbehörden weiter.
q) Sie gewährleistet den Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden, die Bereitstellung — bei fakultativer Verwendung — eines leicht verständlichen einheitlichen Formats auf nationaler Ebene für die Erfassung der Verbrauchsdaten und den unverzüglichen Zugang für alle Verbraucher zu diesen Daten gemäß Anhang I Buchstabe h.
r) Sie überwacht die Umsetzung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr 715/2009.
s) Sie überwacht die korrekte Anwendung der Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob eine Speicheranlage unter Artikel 33 Absatz 3 oder Artikel 32 Absatz 4 fällt.
t) Sie überwacht die Durchführung der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 46.
u) Sie trägt zur Kompatibilität der Datenaustauschverfahren für die wichtigsten Marktprozesse auf regionaler Ebene bei, und
v) Sie erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 7 sowie den Artikeln 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates […].
(2) Ist dies in einem Mitgliedstaat vorgesehen, so können die Beobachtungsaufgaben gemäß Absatz 1 von anderen Behörden als der Regulierungsbehörde durchgeführt werden. In diesem Fall müssen die Informationen, die aus der Beobachtung hervorgehen, der Regulierungsbehörde so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 1 konsultiert die Regulierungsbehörde gegebenenfalls — unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unbeschadet ihrer eigenen spezifischen Zuständigkeiten und im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung — die Fernleitungsnetzbetreiber und arbeiten gegebenenfalls eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammen.
Genehmigungen, die durch eine Regulierungsbehörde oder durch die Agentur nach dieser Richtlinie erteilt werden, berühren nicht die gebührend begründete künftige Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Artikel durch die Regulierungsbehörde oder etwaige Sanktionen, die von anderen zuständigen Behörden oder der Kommission verhängt werden.
(3) Wurde gemäß Artikel 14 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, so hat die Regulierungsbehörde zusätzlich zu den ihr gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übertragenen Aufgaben folgende Pflichten:
a) Sie beobachtet, ob der Eigentümer des Fernleitungsnetzes und der unabhängige Netzbetreiber ihren aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, und verhängt gemäß Absatz 4 Buchstabe d Sanktionen für den Fall, dass den Verpflichtungen nicht nachgekommen wird.
b) Sie beobachtet die Beziehungen und die Kommunikation zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes, um sicherzustellen, dass der unabhängige Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt, und genehmigt insbesondere Verträge und fungiert im Falle von Beschwerden einer Partei gemäß Absatz 11 als Streitbeilegungsinstanz zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes.
c) Unbeschadet des Verfahrens gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genehmigt sie die vom unabhängigen Netzbetreiber jährlich vorzulegende Investitionsplanung für den ersten zehnjährigen Netzentwicklungsplan sowie den von ihm vorzulegenden mehrjährigen Netzentwicklungsplan.
d) Sie gewährleistet, dass die von unabhängigen Netzbetreibern erhobenen Netzzugangstarife ein Entgelt für den bzw die Netzeigentümer enthalten, das für die Nutzung der Netzvermögenswerte und mit Blick auf etwaige neue Investitionen in das Netz angemessen ist, sofern diese wirtschaftlich und effizient getätigt werden, und
e) sie verfügt über die Befugnis, in den Räumlichkeiten des Eigentümers des Fernleitungsnetzes und des unabhängigen Netzbetreibers auch ohne Ankündigung Kontrollen durchzuführen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in den Absätzen 1, 3 und 6 genannten Aufgaben effizient und rasch zu erfüllen. Hierzu muss die Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen: Zu diesem Zweck muss die Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen:
a) Erlass von Entscheidungen, die für Gasunternehmen bindend sind;
b) Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der Erdgasmärkte und Entscheidung über und Verhängung von notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes. Die Regulierungsbehörde erhält gegebenenfalls auch die Befugnis zur Zusammenarbeit mit der nationalen Wettbewerbsbehörde und Finanzmarktregulierungsbehörden oder der Kommission bei der Durchführung einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung;
c) Anforderung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen bei den Erdgasunternehmen, einschließlich Begründungen für Verweigerungen des Zugangs Dritter und sonstiger Informationen über Maßnahmen zur Stabilisierung der Netze;
d) Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gegen Erdgasunternehmen, die ihren aus dieser Richtlinie oder allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der Agentur erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder Vorschlag an ein zuständiges Gericht, derartige Sanktionen zu verhängen. Dies schließt die Befugnis ein, bei Nichteinhaltung der jeweiligen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gegen den Fernleitungsnetzbetreiber bzw das vertikal integrierte Unternehmen Sanktionen in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des Fernleitungsnetzbetreibers bzw des vertikal integrierten Unternehmens zu verhängen oder vorzuschlagen, und
e) ausreichende Untersuchungsrechte und entsprechende Anweisungsbefugnisse mit Blick auf die Streitbeilegung gemäß den Absätzen 11 und 12.
(5) Zusätzlich zu den Aufgaben und Befugnissen, die ihr gemäß den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels übertragen wurden, werden der Regulierungsbehörde für den Fall, dass ein Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Kapitel IV benannt wurde, folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
a) Verhängung von Sanktionen gemäß Absatz 4 Buchstabe d wegen diskriminierenden Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens;
b) Überprüfung des Schriftverkehrs zwischen dem Fernleitungsnetzbetreiber und dem vertikal integrierten Unternehmen, um sicherzustellen, dass der Fernleitungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt;
c) als Streitbeilegungsstelle für Streitigkeiten zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber bei Beschwerden gemäß Absatz 11 zu fungieren;
d) fortlaufende Kontrolle der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Darlehen, zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber;
e) Genehmigung sämtlicher geschäftlichen und finanziellen Vereinbarungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber, sofern sie marktüblichen Bedingungen entsprechen;
f) Anforderung einer Begründung beim vertikal integrierten Unternehmen im Falle einer Meldung des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Artikel 21 Absatz 4. Die Begründung muss insbesondere den Nachweis enthalten, dass kein diskriminierendes Verhalten zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens vorgelegen hat;
g) Durchführung von — auch unangekündigten — Kontrollen in den Geschäftsräumen des vertikal integrierten Unternehmens und des Fernleitungsnetzbetreibers, und
h) Übertragung aller oder bestimmter Aufgaben des Fernleitungsnetzbetreibers an einen gemäß Artikel 14 benannten unabhängigen Netzbetreiber, falls der Fernleitungsnetzbetreiber fortwährend gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstößt, insbesondere im Falle eines wiederholten diskriminierenden Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens.
(6) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:
a) Anschluss und Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich Fernleitungs- und Verteilungstarife, und Bedingungen und Tarife für den Zugang zu LNG-Anlagen. Diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze und LNG Anlagen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze und LNG Anlagen gewährleistet ist;
b) die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen, die möglichst wirtschaftlich sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und Abnahme von Gas auszugleichen. Die Ausgleichsleistungen werden auf faire und nichtdiskriminierende Weise erbracht und stützen sich auf objektive Kriterien, und
c) die Bedingungen für den Zugang zu grenzübergreifenden Infrastrukturen einschließlich der Verfahren für Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement.
(7) Die in Absatz 6 genannten Methoden oder die Bedingungen werden veröffentlicht.
(8) Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Tarife oder Methoden und der Ausgleichsleistungen stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass für die Fernleitungs- und Verteilerbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.
(9) Die Regulierungsbehörden beobachten das Engpassmanagement in den nationalen Erdgasfernleitungsnetzen einschließlich der Verbindungsleitungen und die Durchsetzung der Regeln für das Engpassmanagement. Hierzu legen die Übertragungsnetzbetreiber oder Marktteilnehmer den nationalen Regulierungsbehörden ihre Regeln für das Engpassmanagement sowie für die Kapazitätsvergabe vor. Die nationalen Regulierungsbehörden können Änderungen dieser Regeln verlangen.
(10) Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von Betreibern von Fernleitungsnetzen, Speicheranlagen, LNG-Anlagen und Verteilernetzen zu verlangen, die in diesem Artikel genannten Bedingungen, einschließlich der Tarife, zu ändern, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden. Wird die Regelung für den Zugang zu Speicheranlagen gemäß Artikel 33 Absatz 3 festgelegt, so ist die Überprüfung der Tarife nicht Bestandteil dieser Aufgabe. Verzögert sich die Festlegung von Übertragungs- und Verteilungstarifen, sind die Regulierungsbehörden befugt, vorläufig geltende Übertragungs- und Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden festzulegen oder zu genehmigen und über geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden, falls die endgültigen Übertragungs- und Verteilungstarife oder Methoden von diesen vorläufigen Tarifen oder Methoden abweichen.
(11) Jeder Betroffene, der in Bezug auf die von einem Betreiber im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Verpflichtungen eine Beschwerde gegen einen Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber oder den Betreiber einer Speicher- oder LNG Anlage hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.
(12) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(13) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 82, Rechnung.
(14) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.
(15) Beschwerden nach den Absätzen 11 und 12 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht und/oder dem nationalen Recht möglichen Rechtsbehelfe unberührt.
(16) Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung in vollem Umfang zu begründen. Die Entscheidung ist Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen.
(17) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen."
IV. Zur Zulässigkeit des Antrages
1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
2. Wie das antragstellende Bundesverwaltungsgericht darlegt, habe die in ihrem Verfahren belangte Behörde sowohl bei der Ausschreibung als auch in der Begründung des Bescheides bereits auf die Möglichkeit der Optionsausübung gemäß §46 Abs5 GMMO VO 2020 hingewiesen. Zutreffenderweise verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass sich die bescheidmäßige Ernennung unter anderem darauf gründet, dass die zweit- bzw drittbeteiligte Partei von der Option des §46 Abs5 GMMO VO 2020 Gebrauch machen und somit auf die Datenbank des MVGM zugreifen werde, während der Antrag der vor dem Bundesverwaltungsgericht beschwerdeführenden Partei schon alleine aus dem Grund, dass darin hinsichtlich der Option gemäß §46 Abs5 GMMO VO 2020 keine Erwägungen zur Nutzung bzw Nichtnutzung der Option vorgenommen worden seien, deswegen punktemäßig schlechter bewertet und infolge dessen abgewiesen worden sei.
Angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf die angefochtene Bestimmung des §46 Abs5 GMMO VO 2020 in der Begründung des vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides ist die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes zumindest denkmöglich, es werde diese Bestimmung im Beschwerdeverfahren anzuwenden haben.
3. Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003).
3.1. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
3.2. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).
3.3. Die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligte Partei meint in ihrer Äußerung zur Frage der Zulässigkeit des Antrages unter anderem, dass der vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Anfechtungsumfang zu eng sei, weil §46 Abs5 GMMO VO 2020 nicht isoliert, sondern in untrennbarem Zusammenhang mit der – nicht (mit)angefochtenen – Bestimmung des §32 GMMO VO 2020 stehe.
Diesem Vorbringen kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil §46 Abs5 GMMO VO 2020 lediglich eine Optionsmöglichkeit regelt. Selbst für den Fall einer Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof würde damit nur die in §46 Abs5 GMMO VO 2020 vorgesehene Ermächtigung zur abweichenden Regelung entfallen, während §32 GMMO VO 2020 weiterhin anwendbar wäre. Auch dem Vorbringen, der Anfechtungsumfang sei zu weit gefasst, kann nicht gefolgt werden.
V. In der Sache
1. Das Bundesverwaltungsgericht betont in der Begründung seines Antrages einleitend, dass es vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keinen Zweifel an der Determiniertheit von §41 Abs4 GWG 2011 hege. Die Bestimmung räume der belangten Behörde einen Ermessensspielraum ein, indem sie diese dazu ermächtige, "Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Marktgebiet" festzulegen; es liege an der belangten Behörde, von diesem Ermessensspielraum im Sinne des Gesetzes Gebrauch zu machen. Allerdings meint das Bundesverwaltungsgericht, für den angefochtenen §46 Abs5 GMMO VO 2020 bestehe keine gesetzliche Deckung durch die Verordnungsermächtigung gemäß §41 Abs4 GWG 2011.
Diese Bedenken begründet das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"3.2.2. Zur Übertragung der dem BKO zugewiesenen Aufgaben:
Gemäß §41 Abs4 erster Satz GWG 2011 kann die belangte Behörde 'Festlegungen treffen zu den Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Marktgebiet, und zwar insbesondere […] [zum] Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern […]'.
3.2.2.1. Keine gesetzliche Deckung nach dem Wortlaut:
Im Rahmen der Auslegung nach dem Wortlaut geht es im vorliegenden Fall darum, zu ermitteln, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter 'Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Marktgebiet' zu verstehen ist und ob das Wahlrecht der Bilanzierungsstelle gemäß §46 Abs5 GMMO VO 2020 dazu zählt.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einer Bedingung eine Voraussetzung bzw ein Erfordernis zu verstehen.
Ein typisches Beispiel für auf der Basis von §41 Abs4 GWG 2011 verordnete Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Marktgebiet ist §30 GMMO VO 2020: Diese Bestimmung enthält – bereits in ihrer Überschrift, welche Teile des Wortlauts der Verordnungsermächtigung beinhaltet – Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Rahmen der Merit Order List. Nach den Erläuterungen zur GMMO VO 2020 werden in §30 'Voraussetzungen [festgelegt], um als Anbieter am Ausgleichsenergiemarkt im Rahmen der Merit Order List teilnehmen zu können'.
Beim Wahlrecht gemäß §46 Abs5 GMMO VO 2020 hingegen handelt es sich um ein Recht der Bilanzierungsstelle auf Übertragung der Aufgabe der Verwaltung der Allokationsdaten auf den MVGM, was in weiterer Folge die Aufgabe der Berechnung der Mengensalden inkludiert. Die Bilanzierungsstelle ist nicht verpflichtet, diese Aufgaben und die Verantwortung dafür an den MVGM zu übertragen, sondern bleibt es ihr überlassen, für welches System – 'klassisch' gemäß §32 GMMO VO 2020 oder abweichend davon gemäß §46 Abs5 leg cit – sie sich entscheidet. Durch die Verordnungsbestimmung wird der Bilanzierungsstelle freigestellt, auf welche Weise sie die ihr zugewiesenen Aufgaben erledigen möchte (wobei diese Entscheidung der Bilanzierungsstelle ihre Arbeitsabläufe signifikant beeinflusst); ihre Möglichkeiten werden erweitert.
Es kann jedoch nicht aus Voraussetzung bzw Erfordernis definiert werden, dass einem Marktteilnehmer eine neue Möglichkeit für die Organisation der Arbeitsabläufe eröffnet wird, die bisher nicht bestanden hat. Es handelt sich bei der Wahlmöglichkeit des §46 Abs5 GMMO VO 2020 daher nicht um eine Voraussetzung oder um ein Erfordernis, um als Anbieter am Ausgleichsenergiemarkt teilnehmen zu können und daher nicht um eine Bedingung für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Marktgebiet im Sinne des §41 Abs4 GWG 2011. Das Wahlrecht ist daher vom Wortlaut der Verordnungsermächtigung des §41 Abs4 GWG 2011 nicht umfasst.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass wohl davon auszugehen ist, dass es für die Antragsteller im Zuge des Ausschreibungsverfahrens zur Ernennung als BKO empfehlenswert ist, sich für die Optionsausübung zu entscheiden (vgl dazu die Erläuterungen zu §46 Abs5 GMMO VO 2020, S. 27: 'Diese Möglichkeit [auf Organisation der Bereitstellung und datenbankmäßige Verwaltung von Allokationsdaten in der zweckmäßigsten und effizientesten Form] hat ein Unternehmen bereits bei der Bewerbung für die neue Bilanzierungsstelle im Rahmen des Ernennungsverfahrens gemäß §85 GWG 2011, da für die Ernennung ein besonders effizientes, sicheres und zuverlässiges Datenkonzept einen Vorteil bedeutet. Das aufgrund dieser Bestimmung im Fall der Ernennung eingeräumte Recht stellt daher eine rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit des durch die wettbewerbsbasierte Ausschreibung als Bestes hervorgegangene Datenkonzept dar.').
3.2.2.2. Keine gesetzliche Deckung bei systematischer Interpretation:
Auch systematische Überlegungen sprechen für dieses Ergebnis: Wie erwähnt (vgl oben 3.2.2.1.), werden die in §41 Abs4 GWG 2011 genannten Bedingungen in §30 GMMO VO 2020 – also im 4. Teil 'Integrierte Marktgebietsbilanzierung' der GMMO VO 2020 – konkretisiert. Das Wahlrecht hingegen ist im 7. Teil bei den Schlussbestimmungen der Verordnung unter der Überschrift 'Übergangsbestimmungen' systematisch an völlig anderer Stelle platziert.
3.2.2.3. Keine gesetzliche Deckung bei historisch-teleologischer Interpretation:
Zu diesem Ergebnis gelangt man auch auf Basis einer historisch-teleologischen Interpretation der Verordnungsermächtigung: Sinn und Zweck der Bestimmung des §41 Abs4 GWG 2011 besteht ua darin, der belangten Behörde die Möglichkeit zu geben, eine Harmonisierung der Ausgleichsenergieregeln im Fernleitungs-und Verteilernetz vorzunehmen (vgl ErlRV 1081 BlgNR XXIV. GP, 20).
Das Wahlrecht des §46 Abs5 GMMO VO 2020 führt eine solche Harmonisierung aber gerade nicht herbei, weil es bewirkt, dass die durch die übrigen Regelungen der GMMO VO 2020 vorgesehene Aufgabenbündelung bei der Bilanzierungsstelle teilweise wieder rückgängig gemacht wird, indem die Aufgabe der Ermittlung der Mengensalden auf den MVGM übertragen werden kann.
Die Bestimmung widerspricht somit auch dem telos der Verordnungsermächtigung.
3.2.3. Zur Übertragung der Verantwortung des BKO:
Wie ausgeführt (vgl oben 3.1.2.), wird die Bilanzierungsstelle durch §46 Abs5 GMMO VO 2020 (in Abstimmung mit dem MVGM) nicht nur dazu ermächtigt, teilweise von der im GWG 2011 vorgegebenen Aufgabenverteilung abzuweichen, sondern wird im Falle der Optionsausübung auch die Verantwortung für die korrekte Ermittlung der Mengensalden an den MVGM übertragen (§46 Abs5 Z4 letzter Satz GMMO VO 2020).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits die Übertragung von dem BKO zugewiesenen Aufgaben vom Wortlaut der Verordnungsermächtigung des §41 Abs4 GWG 2011 nicht umfasst (vgl oben 3.2.2.1.). Umso weniger deckt der Wortlaut der Verordnungsermächtigung die Übertragung der Verantwortung für die dem BKO gesetzlich zugewiesene Aufgabe an den MVGM.
3.2.4. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die durch die angefochtene Bestimmung ermöglichte Übertragung der dem BKO gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und der damit zusammenhängenden Verantwortung auf den MVGM von der Verordnungsermächtigung des §41 Abs4 GWG 2011 nicht gedeckt ist.
3.3. Unzulässigkeit des Wahlrechts aufgrund der Aufgabenverteilungsregelungen des GWG 2011:
3.3.1. Die Aufgaben der einzelnen Marktteilnehmer:
Der MVGM kommt ausdrücklich als solcher nicht im GWG 2011 vor, sondern wird als Begriff durch §2 Abs1 Z11 GMMO VO 2020 neu im Gaswirtschaftsrecht eingeführt (vgl oben 1.3.). Die GMMO VO 2020 sieht mit dem MVGM eine Zusammenführung der Aufgaben des Verteilergebietsmanagers (im Folgenden: VGM) und des Marktgebietsmanagers (im Folgenden: MGM) in einem Unternehmen vor.
Die dem MGM übertragenen Aufgaben sind in §14 Abs1 Z1 14 GWG 2011 taxativ aufgezählt.
Die dem VGM übertragenen Aufgaben sind in §18 Abs1 Z1 - 28 GWG 2011 taxativ aufgezählt.
Dem BKO kommt nach dem GWG 2011 die Aufgabe des Betreibens einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im jeweiligen Verteilernetz zu (§7 Abs1 Z5 und Z67 iVm §85 Abs1 GWG 2011). §87 GWG 2011 enthält eine taxative Aufzählung der durch den BKO zu erfüllenden Aufgaben. Dazu zählt als eine der Kernaufgaben gemäß §87 Abs1 Z2 leg cit 'die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie in den Verteilernetzen'. Dieser Aufgabe (zeitlich) vorgelagert ist die in §87 Abs1 Z1 leg cit genannte Aufgabe der 'Verwaltung der im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht', welche in §87 Abs2 leg cit durch eine demonstrative Aufzählung, welche Aufgaben wiederum jedenfalls als Teil der Verwaltung anzusehen sind, präzisiert wird. Darunter fallen 'die Übernahme der von den Verteilernetzbetreibern […] übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen […]' (§87 Abs2 Z4 leg cit). §87 Abs4 GWG 2011 konkretisiert schließlich Details zur Verrechnung der Ausgleichsenergie und verpflichtet den BKO in Z3 dazu, die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Verteilernetzbetreibern zu verrechnen.
Die GMMO VO 2020 führt als neuen Begriff die – als solche im GWG 2011 nicht vorgesehene – 'Bilanzierungsstelle' ein (vgl oben 1.3.), welche '[…] als Bilanzgruppenkoordinator eines jeweiligen Marktgebiets […] die Bilanzierungsaufgaben des Bilanzgruppenkoordinators gemäß §87 GWG 2011 sowie die integrierte Marktgebietsbilanzierung in den Marktgebieten Ost, Tirol bzw Vorarlberg durchführt […]'. Ziel dieser Regelung ist die Integration der Bilanzierung von Fernleitungs- und Verteilernetzen. Dadurch soll die bisherige Trennung der Bilanzierung in zwei separate Systeme (Netzebenen) zur ex ante und ex post Bilanzierung beseitigt werden. Bislang erfolgt die 'Organisation der Abrechnung der Ausgleichsenergie im Fernleitungsnetz' ex ante durch den MGM (vgl §14 Abs1 Z14 GWG 2011). Die 'Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie in den Verteilernetzen' obliegt hingegen dem BKO ex post (§87 Abs1 Z2 GWG 2011).
3.3.2. Unzulässigkeit der Aufgaben- und Verantwortungsübertragung:
Die Regelungen der Aufgabenverteilung an die Marktteilnehmer enthalten alle weder ein Verbot, das es den Marktteilnehmern untersagen würde, einzelne Aufgaben auszulagern und durch einen Dritten zu erbringen, noch wird dies ausdrücklich erlaubt. Bei den Markteilnehmern handelt es sich um Private, denen spezielle gesetzliche Aufgaben (und die damit verbundene Verantwortung) eingeräumt werden.
Dennoch ist die gemäß §46 Abs5 GMMO VO 2020 mögliche Übertragung der Aufgaben und der Letztverantwortung für diese Aufgaben auf einen anderen Marktteilnehmer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der Aufgabenverteilungsregeungen unzulässig. Dies aus folgenden Gründen:
‐ Es besteht eine klare gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen dem BKO, dem MGM und dem VGM (vgl oben 3.3.1.). Die die Aufgaben von MGM, VGM und BKO normierenden Bestimmungen (§§14, 18 und 87 GWG 2011) enthalten ausnahmslos taxative Aufzählungen der den Marktteilnehmern gesetzlich übertragenen Aufgaben, die der jeweilige Markteilnehmer verpflichtend zu erfüllen hat. Aus der taxativen Nennung der Aufgaben ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Erfüllung dieser (und eben nur dieser) Aufgaben durch den jeweiligen Markteilnehmer geregelt hat.
‐ Daraus ergibt sich, dass die jeweiligen Markteilnehmer für die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (alleine) verantwortlich sind. Wenn sich nun der BKO von seiner Verantwortung für die ihm per Gesetz zugewiesenen Aufgaben mittels Wahlmöglichkeit in einer Verordnung nur aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit entbinden kann, so widerspricht dies der mit der gesetzlichen Aufgabenverteilung verbundenen Verantwortung für die korrekte Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben.
‐ Bei der Verwaltung der Bilanzgruppen (§87 Abs1 Z1 GWG 2011) und der Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie (§87 Abs1 Z2 leg cit) handelt es sich um Kernaufgaben des BKO. Nun wird zwar, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt (vgl oben 1.5.), die Führung einer Datenbank für die Allokationsdaten nicht ausdrücklich einem Marktteilnehmer gesetzlich zugeordnet. Für das Bundesverwaltungsgericht ist diese Aufgabe – welche ja nicht Selbstzweck sein kann – aber zweifelsohne Teil der gesetzlichen Aufgaben des BKO. Überdies wird bei Ausübung des Wahlrechts gemäß §46 Abs5 GMMO VO 2020 nicht nur das Recht zum Betrieb der Datenbank übertragen, sondern errechnet der MVGM auf Basis dieser Daten die Mengensalden (vgl oben 3.1.1.) und trägt dafür die Verantwortung (vgl oben 3.1.2.), womit er ebenso einen Teil der gesetzlichen Kerntätigkeit des BKO/der Bilanzierungsstelle übernimmt.
3.3.3. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass das Wahlrecht in §46 Abs5 GMMO VO 2020, welches die Übertragung von Aufgaben auf den MVGM vorsieht, mit den gesetzlichen Aufgabenverteilungsregelungen in den §§14, 18 und 87 GWG 2011 nicht im Einklang steht. Die Verordnungsermächtigung in §41 Abs4 GWG 2011 kann nicht so interpretiert werden, dass sie die belangte Behörde dazu ermächtigt, gesetzlich dem BKO zugewiesene Aufgaben und die Verantwortung dafür zum MVGM verschieben zu können.
3.4. Unzulässigkeit des Wahlrechts aufgrund der Ernennungsvorschriften des BKO:
§86 GWG 2011 enthält detaillierte Eignungs- und Auswahlkriterien, die der zu ernennende BKO erfüllen muss und die Voraussetzungen für eine Ernennung sind. Dadurch möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass nur ein zuverlässiges, geeignetes und hinsichtlich der Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt von vertikal integrierten Erdgasunternehmen unabhängiges Unternehmen zum BKO ernannt werden kann. Dieses soll die in §87 GWG 2011 genannten Aufgaben, worunter die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie fällt, erfüllen (und verantworten).
Es würde zu weit gehen, anzunehmen, dass das zum BKO ernannte Unternehmen die genannten Aufgaben nur ohne jegliche Involvierung Dritter (bspw. der Beiziehung eines externen Unternehmens im Rahmen von IT Supportleistungen oder von Juristen für notwendige Rechtsberatungstätigkeiten) erfüllen darf. Ein derartiges Verständnis, wonach ein Unternehmen alle sich im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe ergebenden Tätigkeiten selbst durch eigene Personal- und Sachressourcen erfüllen muss, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Aus den normierten Voraussetzungen für eine Ernennung zum BKO geht allerdings sehr wohl hervor, dass eine Übertragung der Verantwortung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben sowohl auf einen anderen Marktteilnehmer als auch auf einen Dritten unzulässig ist. Die Durchführung des Auswahlverfahrens zur Ermittlung des Unternehmens, das die Ernennungsvoraussetzungen nach §86 GWG 2011 erfüllt, würde schließlich keinen Sinn ergeben, wenn ohnehin jedes (die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllendes) Unternehmen mit der Erfüllung der Aufgaben des BKO beauftragt werden könnte. §86 GWG 2011 enthält keine Bestimmung, wonach es zulässig sein soll, dass die Eignung auch durch Nennung eines Subunternehmers nachgewiesen werden kann.
Durch das Wahlrecht in §46 Abs5 GMMO VO 2020 kann die Bilanzierungsstelle privatrechtlich die Verantwortung zur Erfüllung der Aufgaben nach §87 Abs1 Z2 GWG 2011 auf ein Unternehmen übertragen, das die Ernennungsvoraussetzungen nach §86 GWG 2011 nicht erfüllt. Dies steht im Widerspruch zum Zweck der Durchführung eines Auswahlverfahrens, nach dem nur einem die Ernennungsvoraussetzungen nach §86 GWG 2011 erfüllenden (und damit geeigneten und zuverlässigen) Unternehmen Rechte und Pflichten übertragen werden, für die es selbst die Verantwortung tragen soll.
Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass das in §46 Abs5 GMMO VO 2020 verordnete Wahlrecht auch mit den Ernennungsregelungen gemäß §86 GWG 2011 nicht im Einklang steht, was als weitere Gesetzwidrigkeit der Verordnungsbestimmung anzusehen ist."
2. Das Bundesverwaltungsgericht legt zunächst besonderes Gewicht auf eine enge Interpretation der gesetzlichen Verordnungsermächtigung des §41 Abs4 GWG 2011 und versteht ausgehend davon den Begriff "Bedingungen" äußerst eng im Sinne einer "juristischen (vertraglichen) Bedingung", als "Voraussetzung" bzw "Erfordernis"; als typische Bedingung in diesem Sinne verweist es auf §30 GMMO VO 2020 über Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Rahmen der "Merit Order List".
2.1. Die verordnungserlassende Behörde verweist hingegen darauf, dass die Verordnungsermächtigung zur Festlegung der "Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen" gemäß §41 Abs4 GWG 2011 in erster Linie unionsrechtlich determiniert sei (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Art41 Abs6 litb GBM-RL 2009 sieht vor, dass die Festlegung der Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen von der Regulierungsbehörde vorzunehmen ist. Diesem Erfordernis kam der nationale Gesetzgeber ua durch die gleichlautende Verordnungsermächtigung in §41 Abs4 GWG 2011 nach. Auch wenn die Erläuternden Bemerkungen auf diesen Zusammenhang nicht direkt Bezug nehmen wird, dies dennoch dadurch offensichtlich, dass die Bestimmung den Wortlaut der Richtlinie unverändert übernimmt.
Um den möglichen Inhalt der Verordnungsermächtigung in §41 Abs4 GWG 2011 zu ergründen, ist die Bestimmung in erster Linie unionsrechtskonform auszulegen. Zwar enthält die GBM RL 2009 keine Legaldefinition für 'Bedingungen' bzw 'Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen'. Im Lichte der geforderten Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde (vgl Art39 Abs4 und 5 sowie ErwGr 33 der GBM RL 2009) sind diese Begriffe jedoch weit auszulegen. Eine enge Interpretation von 'Bedingungen' im Sinne von 'Voraussetzungen' bzw 'Erfordernissen' wie vom BVwG erwogen, trägt diesem Umstand nicht Rechnung. Passender erscheint vor diesem Hintergrund schon eher die im Duden genannte, also im allgemeinen Sprachgebrauch verwendete Bedeutung von 'Bedingungen' als 'Gegebenheiten, die für jemanden oder etwas bestimmend sind'[…]. Daneben schiene es vor diesem Hintergrund auch nicht verfehlt, in Art41 Abs6 litb GBM RL 2009 schlicht von der Möglichkeit zur Festlegungen von 'Regelungen' zu sprechen. Dies dürfte auch der englischen Sprachfassung der Bestimmung ('terms and conditions') am nächsten kommen.
Wie bestimmend die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde in Bezug auf Art41 Abs6 litb GBM RL 2009 ist, hat der Gerichtshofs der Europäischen Union (EUGH) jüngst in seinem Urteil vom 2. September 2021, C 718/18 Kommission/Deutschland entschieden. Dort hatte der EUGH über mehrere, durch die Kommission gerügte Vertragsverletzungen zu entscheiden, darunter auch die Verletzung des Art41 Abs6 litb GBM RL 2009 insofern als das deutsche Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Ermächtigung der deutschen Bundesregierung zum Erlass von Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen vorsah (Rz. 85 ff).
In dem Zusammenhang hielt der EUGH fest, dass
1. die Verfahrensautonomie dem Mitgliedstaat (MS) zwar innerhalb der etablierten Grenzen weiterhin überlassen ist aber auch diese ihre Grenze bei der Autonomie der Regulierungsbehörde findet (Rz. 119);
2. sich die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde auf alle politisch gelenkten Stellen und damit nicht nur auf die klassische Verwaltungshierarchie, sondern auch den nationalen Gesetzgeber bezieht, welcher der Regulierungsbehörde ebensowenig Befugnisse entziehen darf (Rz. 130);
3. die in der Richtlinie vorgesehene Übertragung der Befugnisse keine primärrechtlichen Vorgaben verletze, da der Regulierungsbehörde nur genau umgrenzte Ausführungsbefugnisse übertragen werden, die einer strengen Kontrolle im Hinblick auf die Beachtung objektiver Tatbestandsmerkmale unterliegen (Rz. 131).
Bezüglich der 'Schwesterbestimmung' Art41 Abs6 lita GBM-RL 2009 sah der EUGH im Hinblick auf den detaillierten unionsrechtlichen Rahmen überhaupt keinen Bedarf zur Festlegung (weiterer) Kriterien für die Berechnung der Tarife auf nationaler Ebene durch den Mitgliedstaat (EUGH C 718/18 Kommission/Deutschland, Rz. 123).
Angesichts der damit der Regulierungsbehörde zukommenden, umfassenden Regelungskompetenz ist daher bei gebotener, unionsrechtskonformer Auslegung von §41 Abs4 GWG 2011 unter 'Bedingungen für die Erbringungen von Ausgleichsleistungen' ein sehr weiter Begriffsinhalt zu Grunde zu legen und umfasst damit sämtliche Regelungen im Rahmen des Ausgleichsenergiesystems, welche nicht bereits (zulässigerweise) durch höherrangiges Recht determiniert wurden.
Unter dieses weite Begriffsverständnis fallen somit jedenfalls auch ergänzende Regelungen zum – gesetzlich auf nationaler Ebene in §41 Abs4 GWG 2011 bereits demonstrativ genannten – 'Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern' im Rahmen des Ausgleichsenergiesystems. Diese können somit in der Verordnung nach §41 GWG 2011 determiniert werden."
2.2. In weiterer Folge verweist die verordnungserlassende Behörde darauf, dass es auf dem Boden des Wortlautes des §41 Abs4 GWG 2011 ebenfalls zulässig wäre, überhaupt kein Wahlrecht der Bilanzierungsstelle vorzusehen, sondern von vornherein nur eine Bestimmung vorzusehen, wie sie §46 Abs5 GMMO VO 2020 als Option vorsieht (der systematische Ort einer solchen Regelung wäre dann freilich §32 GMMO VO 2020, der grundsätzlich die Verpflichtungen zur Datenübermittlung enthält).
3. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung der verordnungserlassenden Behörde über die Reichweite und ausreichende Determiniertheit der Verordnungsermächtigung des §41 Abs4 GWG 2011. Dazu bestimmen ihn nicht nur die unionsrechtliche Herkunft (in der englischen Sprachfassung der Verordnung [EG] Nr 715/2009 wird von "terms and conditions" gesprochen), sondern auch systematische Erwägungen:
3.1. Der Unterschied zwischen dem Inhalt des §32 GMMO VO 2020 (der generellen Verpflichtung zur Übermittlung von Daten zwischen den Marktteilnehmern) und der Rechtslage im Falle der Ausübung der Option gemäß §46 Abs5 GMMO VO 2020 hat ausschließlich Unterschiede in der Datenübermittlung zwischen den zentralen Akteuren zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Erdgasversorgung im Rahmen eines liberalisierten Gasmarktes zur Folge: Die Datenübermittlungen, die gemäß §32 GMMO VO 2020 sowohl an die Bilanzierungsstelle als auch den MVGM erfolgen müssen, müssen nur mehr an den MVGM erfolgen, der diese Daten aber gemäß §32 Abs9 GMMO VO 2020 in einer Datenbank der Bilanzierungsstelle zur Verfügung zu stellen hat.
3.2. Diese Übermittlungspflichten (sowohl die des §32 als auch die des §46 Abs5 GMMO VO 2020) ergeben sich systematisch aus der Rolle der einzelnen Akteure (MVGM und Bilanzierungsstelle) wie sie ihnen nach dem GWG 2011 iVm der GMMO VO 2020, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ausgleichsenergie, zukommt:
So gehört zu den Pflichten des Marktgebietsmanagers im Zusammenhang mit der Ausgleichsenergieversorgung gemäß §14 Abs1 Z2 GWG 2011 insbesondere die Information der Marktteilnehmer hinsichtlich Bilanzgruppensystem und Ausgleichsregeln, gemäß §14 Abs1 Z3 GWG 2011 die Koordination der Netzsteuerung des Einsatzes von Netzpufferung ("Linepack") sowie der Abruf der (physikalischen) Ausgleichsenergie im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager (vorrangig über den Virtuellen Handelspunkt) unter Berücksichtigung des effizienten Einsatzes der Regelenergie mit dem Ziel der Minimierung des Abrufes von (physikalischer) Ausgleichsenergie. Weiters gemäß §14 Abs1 Z5 GWG 2011 die Organisation und Errichtung des Betriebes der Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten gemäß §39 GWG 2011 und für die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet gemäß der Verordnung (EG) Nr 715/2009 sowie gemäß §14 Abs1 Z8 GWG 2011 die Koordination von Maßnahmen zur Überwindung von physischen Engpässen im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager sowie mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen im Marktgebiet. Gemäß §14 Abs2 GWG 2011 sind dem Marktgebietsmanager vom Verteilergebietsmanager, von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sowie vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Marktgebietsmanager erforderlich sind. Gemäß §16 Abs3 Z5 GWG 2011 obliegt es dem Marktgebietsmanager, in den allgemeinen Bedingungen die zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten festzulegen.
3.3. In ähnlicher Weise gehört zu den Pflichten der Verteilergebietsmanager gemäß §18 Abs1 Z4 GWG 2011 die Durchführung der Abgrenzung von Regelenergie zur Ausgleichsenergie im Verteilernetz nach transparenten und objektiven Kriterien (die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde), der Abruf der (physikalischen) Ausgleichsenergie im Verteilergebiet vorrangig über den Virtuellen Handelspunkt und die Berücksichtigung des effizienten Einsatzes der Regelenergie mit dem Ziel der Minimierung des Abrufes von (physikalischer) Ausgleichsenergie, gemäß §18 Abs1 Z9 GWG 2011 die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw Druckhaltung) durch Vornahme des technisch physikalischen Ausgleiches oder Abschlusses entsprechender Verträge mit Dritten sowie schließlich gemäß §18 Abs1 Z22 GWG 2011 der Ein- und Verkauf von Ausgleichsenergie gemäß §18 Abs1 Z8 GWG 2011 zum Marktpreis, vorrangig am Virtuellen Handelspunkt, im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, soweit deren Abruf für den Verteilergebietsmanager entsprechend den dort geltenden Nominierungsfristen abschätzbar ist; ein darüberhinausgehender Ausgleichsenergiebedarf ist gemäß §87 Abs3 und 6 GWG 2011 über den Bilanzgruppenkoordinator entsprechend den Marktregeln zu beschaffen.
Weiters hat der Verteilergebietsmanager den Netzbetreibern und dem Bilanzgruppenkoordinator die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichung und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden. Hiezu hat der Verteilergebietsmanager Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind dem Verteilergebietsmanager gemäß §18 Abs2 GWG 2011 vom Marktgebietsmanager, vom Bilanzgruppenkoordinator, von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Verteilergebietsmanager erforderlich sind. In den allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers sind die zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten gemäß §26 Abs3 Z5 GWG 2011 festzulegen.
3.4. Als Gegenstück dazu bestimmt §87 Abs1 GWG 2011 als Aufgabe des Bilanzgruppenkoordinators (nunmehr Bilanzierungsstelle) die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie in den Verteilernetzen.
Im Zusammenhang mit der Aufbringung von physikalischer Ausgleichsenergie hat der Bilanzgruppenkoordinator gemäß §87 Abs3 GWG 2011 Erdgas nach einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktbasierten Verfahren unter Einbeziehung sämtlicher geeigneter Aufbringungsmöglichkeiten für das Verteilernetz insoweit zu beschaffen, als die Beschaffung über den Virtuellen Handelspunkt nicht ausreichend ist.
4. Die Verordnungsermächtigungen in §41 GWG 2011 sind vor diesem komplexen System von wechselseitigen Aufgaben der Akteure zu sehen, wobei §41 Abs1 GWG 2011 generell bestimmt, dass das Gesetz die Regulierungsbehörde ermächtigt, zur Verwirklichung eines effizienten Netzzuganges sowie einheitlicher Regeln für alle betroffenen Marktteilnehmer und der Ziele dieses Gesetzes, unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren, zuverlässigen Netzbetriebs sowie der Ausgewogenheit der Interessen der Marktteilnehmer, für jedes Marktgebiet getrennt Festlegungen unter Berücksichtigung der gemäß Art6 der Verordnung (EG) Nr 715/2009 angenommenen Netzkodizes
und Leitlinien gemäß Art23 der Verordnung (EG) Nr 715/2009 durch Verordnungen zu treffen. Hiebei handelt es sich um eine allgemeine Verordnungsermächtigung der Regulierungsbehörde, in deren Lichte die speziellen Verordnungsermächtigungen des §41 Abs2 bis Abs4 GWG 2011 zu sehen sind. Es ist daher die im Antrag vertretene Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes verfehlt, §41 Abs4 GWG 2011 als ausschließliche Grundlage des von ihm bekämpften §46 Abs5 GMMO VO 2020 zu sehen.
4.1. Die Bestimmung des §41 Abs4 GWG 2011 ist nicht isoliert zu sehen, sondern auch im Lichte des §41 Abs2 Z3 GWG 2011, wonach die Regulierungsbehörde Festlegungen zu den Verfahren zur Ausschreibung von physikalischer Ausgleichsenergie und Ermittlung des Preises gemäß §87 GWG 2011 sowie zur Festlegung von Mindestangebotsgrößen sowie die für die Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie von den Marktteilnehmern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten zu treffen hat.
4.2. Angesichts dieser weitreichenden, den Zielen eines geordneten Gasmarktes dienenden Verordnungsermächtigungen verbietet es sich aus systematischen Gründen, §41 Abs4 GWG 2011 eingeschränkt dahingehend zu interpretieren, dass darunter nur "Bedingungen" in der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen engen Interpretation zu verstehen sind, soll doch die Regulierungsbehörde durch die Verordnungen im Zusammenhang mit den Ausgleichsleistungen im Marktgebiet funktionierende Regelungen treffen. Demonstrativ wird die Dauer der Ausgleichsperiode, die Nominierungs- und Fahrplanabwicklung, der Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern und die Definition des Gastages genannt. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass sich die Festlegung durch die Regulierungsbehörde nur auf ein bestimmtes Modell des Datenaustausches zwischen den Marktteilnehmern beziehen kann, sondern darauf, dass die Bestimmung den Bilanzkoordinatoren gemäß §46 Abs5 GMMO VO 2020 die Wahl zwischen verschiedenen Modellen überlässt. Es läge auch im Ermessensspielraum des Verordnungsgebers entweder nur das Datenermittlungssystem des §32 GMMO VO 2020 oder nur jenes des §46 Abs5 GMMO VO 2020 vorzusehen, solange er damit insgesamt den Zielsetzungen des Gesetzes entspricht.
4.3. Soweit das Bundesverwaltungsgericht meint, gemäß §87 Abs1 Z2 GWG 2011 gehöre die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie in den Verteilernetzen zu den Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators (Bilanzierungsstelle), wobei diese Aufgabe hinsichtlich der Verrechnung der Ausgleichsenergie in §87 Abs4 GWG 2011 noch näher spezifiziert wird, übersieht es, dass gemäß §87 Abs4 Z2 GWG 2011 die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem in der Verordnung gemäß §41 Abs2 Z3 GWG 2011 beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen sind und die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Verteilernetzbetreibern zu verrechnen sind. Aus dieser Aufgabenstellung folgt aber noch nicht auf welche Weise der Bilanzgruppenkoordinator (entweder von den Unternehmen selbst oder über den MVGM) die für seine Berechnung erforderlichen Daten erhält. Die Regelung dieses Verfahrens obliegt vielmehr dem Verordnungsgeber gemäß §41 Abs2 Z3 und Abs4 GWG 2011, der sie im Rahmen der Zielsetzungen des §41 Abs1 GWG 2011 in zweckmäßiger Weise zu organisieren hat. Von der Übertragung von Aufgabenverantwortung kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein, weil §87 GWG 2011 hinsichtlich der Datenübermittlung keine spezifischen Aufgaben überträgt.
VI. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher als unbegründet abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.