E3811/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 – beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 7. Dezember 2023 – stellte der Einschreiter einen (mangelhaften) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eine näher bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien. Gleichzeitig erhob der Einschreiter eine selbst verfasste Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien.
2. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 – dem Einschreiter nachweislich zugestellt am 15. Dezember 2023 – wurde der Einschreiter gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, die Beschwerde binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Unter einem wurde der Einschreiter auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen und innerhalb von zwei Wochen ein vollständiges Vermögensbekenntnis abzugeben, bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll sowie die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung anzugeben bzw der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.
3. Der Einschreiter übersandte innerhalb der gesetzten Frist einen vollständigen, eigenhändig unterschriebenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den mündlich verkündeten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. November 2023, Z VGW 151/095/9631/2023 37. Nach §82 Abs3a iVm §88a Abs1 VfGG ist im Fall der mündlichen Verkündung eines Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes ein Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof nur nach rechtzeitiger Antragstellung auf Ausfertigung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht gemäß §29 Abs4 iVm §31 Abs3 VwGVG durch mindestens einen hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß §29 Abs4 iVm §31 Abs3 VwGVG ist dem Antrag anzuschließen (vgl VfGH 8.6.2017, E947/2017).
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 teilte das Verwaltungsgericht Wien dem Verfassungsgerichtshof mit, dass binnen der Frist des §29 Abs5 iVm §31 Abs3 VwGVG keine Partei einen Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung gestellt hatte, sodass die mündlich verkündete Entscheidung mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 gekürzt ausgefertigt wurde.
Da dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß §29 Abs4 iVm §31 Abs3 VwGVG angeschlossen war bzw ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §19 Abs3 Z2 lite iVm §82 Abs3a und §88a Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Am 27. Dezember 2023 erhob der Einschreiter eine selbst verfasste Beschwerde gegen den gekürzt ausgefertigten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Dezember 2023, Z VGW 151/095/9631/2023 46. Begründend führte der Einschreiter im Wesentlichen aus, dass er über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß §29 Abs4 iVm §31 Abs3 VwGVG zu verlangen bzw darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstelle, nicht hinreichend belehrt worden sei.
Für die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B VG besteht Anwaltszwang (vgl §17 Abs2 VfGG), weshalb es der Beschwerde an einem formellen Erfordernis mangelt. Darauf wurde der Einschreiter vom Verfassungsgerichtshof bereits im Mängelbehebungsauftrag vom 11. Dezember 2023 hingewiesen. Dazu kommt, dass eine auf Art144 B VG gestützte Beschwerde gemäß §82 Abs3b iVm §88a Abs1 VfGG nur nach rechtzeitiger Antragstellung auf Ausfertigung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht gemäß §29 Abs4 iVm §31 Abs3 VwGVG durch mindestens einen hiezu Berechtigten zulässig ist.
Ob der Einschreiter tatsächlich auf das Erfordernis eines solchen Antrages als Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof hingewiesen wurde, wäre auf Grund eines Antrages des Einschreiters gegebenenfalls in einem Verfahren gemäß §33 Abs4a VwGVG zu entscheiden. Ein solcher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre gemäß §33 Abs4a VwGVG beim Verwaltungsgericht zu stellen.
Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Damit erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.