JudikaturVfGH

E178/2024 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2024

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit beim Verfassungsgerichtshof zu den Zahlen E3446-3447/2023 protokollierter Eingabe vom 25. Oktober 2023, eingelangt am 3. November 2023, beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Mit Verfügung vom 6. November 2023 – zugestellt am 9. November 2023 – wurde der Einschreiter gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §§66, 84, 85 ZPO unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und die Entscheidungen, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien vorzulegen.

3. Da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht vollständig nachgekommen war, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß §20 Abs2 VfGG zurückgewiesen (vgl VfSlg 16.063/2000).

4. Eine auf Art144 Abs1 B VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes erhoben werden (§82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §82 Abs3 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgabe oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.

5. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 25. Oktober 2023 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels zurückgewiesen, was keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslöste (vgl VfSlg 12.363/1990, 16.085/2001; VfGH 18.9.2014, B329/2014).

6. Die sechswöchige Frist für die Beschwerde gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2023 und 9. Oktober 2023 (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge jeweils zugestellt am 10. Oktober 2023) lief daher am 21. November 2023 ab. Die vorliegende, am 9. Jänner 2024 zur Post gegebene Beschwerde ist sohin ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als verspätet zurückzuweisen (vgl VfSlg 16.889/2003, 17.907/2006, 19.050/2010).

7. Dieser Beschluss konnte gemäß §§19 Abs3 Z2 litb iVm 82 Abs3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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