JudikaturVfGH

G1172/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2024

Spruch

Die Behandlung der Anträge wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Die Anträge behaupten die Verfassungswidrigkeit der Wortfolgen "oder unselbständigen" und "ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder" in §153e Abs1 Z1 StGB sowie der Wortfolge "beschäftigt oder" in §153e Abs1 Z2 StGB wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B VG bzw Art7 EMRK.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur hinreichenden Determiniertheit von Strafvorschriften (vgl zB VfSlg 12.947/1991, 19.665/2012, 20.288/2018, 20.433/2020) lässt das Vorbringen der Anträge die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Anträge abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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