JudikaturVfGH

V129/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
07. Dezember 2023

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Die Antragstellerin behauptet die Gesetzwidrigkeit (näher bezeichneter Teile) der §§11 und 12 der 4. COVID 19 Maßnahmenverordnung – 4. COVID 19 MV, BGBl II 34/2022, idF BGBl II 62/2022, und begehrt deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ua wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B VG, Art2 StGG), gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), wegen Unzuständigkeit der verordnungserlassenden Behörde, weil das COVID 19 Maßnahmengesetz keine Grundlage für Beschränkungen des Besucherverkehrs in Kranken- und Kuranstalten enthalte, und wegen Gesetzwidrigkeit mangels Vorliegens sonstiger Voraussetzungen für Verordnungen nach dem COVID 19 Maßnahmengesetz.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl nur etwa VfGH 29.4.2022, V23/2022, mwN zum Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers; VfGH 17.3.2022, V294/2021, und 20.9.2022, V110/2022, zu 2G Nachweisen; VfGH 20.9.2022, V110/2022, zur Erfüllung der Dokumentationspflicht hinsichtlich der 4. COVID 19 MV; VfSlg 20.476/2021 zu sanitätspolizeilichen Eingriffen in das Privat- und Familienleben; VfSlg 20.477/2021 zu sanitätspolizeilichen Eingriffen in die persönliche Freizügigkeit) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §4 COVID 19 Maßnahmengesetz ermächtigt den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – im Einklang mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung (Art10 Abs1 Z12 BVG) – auch zur Regelung des Besucherverkehrs in Kranken- und Kuranstalten im Interesse der Bekämpfung von COVID 19.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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