JudikaturVfGH

E3500/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
06. Dezember 2023

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

1. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Hinterstoder der beteiligten Partei die Bauplatzbewilligung für die gegenständliche Liegenschaft (Spruchpunkt I.) sowie die Baubewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes (Spruchpunkt II.).

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, ein Nachbar im Sinne der Oö. BauO 1994, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das diese mit angefochtenem Erkenntnis vom 15. November 2022 abwies.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung von gesetzwidrigen Verordnungen sowie die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juni 2023 gemäß Art139 Abs1 Z2 B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Örtlichen Entwicklungskonzeptteiles Nr 1 Änderung Nr 1.20 sowie des Flächenwidmungsteiles Nr 5 Änderung Nr 5.65, beide beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Hinterstoder am 27. November 2019, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Mai 2020 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 28. Mai 2020 bis zum 12. Juni 2020, sowie des Bebauungsplanes Nr 24 "Peham Villa", beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Hinterstoder am 4. Mai 2021, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Mai 2021 und kundgemacht durch Anschlag an die Amtstafel vom 2. bis zum 17. Juni 2021, ein. Mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2023, V73-75/2023, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Verordnungen auf.

5. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat bei Fällung seiner Entscheidung mehrere gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Rückverweise