E771/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. 1. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.
2. Dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, wird nicht Folge gegeben.
II. 1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2. Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III. Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr .45/2, EZ 46, KG 12140 Weißenkirchen. Westlich ihres Grundstückes befindet sich das Grundstück Nr 36, EZ 54, KG 12140 Weißenkirchen. Es steht im Eigentum der beteiligten Partei und ist vom Grundstück der Beschwerdeführerin durch eine schmale Straße getrennt. Auf dem Grundstück der beteiligten Partei befindet sich ein als Abstellraum genutztes Nebengebäude, das bis zum Jahr 2007 als Selchkammer genutzt wurde. Das Flachdach des Nebengebäudes ist mit einer Absturzsicherung ausgeführt und wird als (Dach-)Terrasse genutzt.
2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2011 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau die Erlassung eines Abbruchauftrages bezüglich des als Abstellraum genutzten Nebengebäudes und führte aus, dass das Gebäude konsenslos errichtet worden sei und es durch die ständige Nutzung des Bauwerkes zu Beeinträchtigungen iSd §6 Abs2 Z2 NÖ BO 2014 komme.
2.1. Mit Bescheid vom 16. Mai 2013 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau den Antrag der Beschwerdeführerin zurück.
2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau vom 4. Februar 2015 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde infolge einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2015 aufgehoben, weil dem Bescheid kein entsprechender Beschluss des Gemeindevorstandes zugrunde lag.
2.3. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau entschied in weiterer Folge nicht über die Berufung, weshalb die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2017 eine Säumnisbeschwerde einbrachte.
2.4. Mit Erkenntnis vom 24. August 2017 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß §28 Abs7 VwGVG der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid nachzuholen, woraufhin der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 erneut als unbegründet abwies.
2.5. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 21. November 2017 statt und änderte den Bescheid reformatorisch dahingehend ab, dass der Berufung stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau aufgehoben und die Angelegenheit wegen Feststellungs- bzw Erhebungsmängeln zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen wurde.
2.6. Weil der Bürgermeister der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau über den Antrag der Beschwerdeführerin infolge nicht entschied, wandte sich die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2020 im Devolutionsweg an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau.
3. Am 1. März 2022 brachte die Beschwerdeführerin erneut eine Säumnisbeschwerde ein, weil auch der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau bis zu diesem Zeitpunkt nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2011 entschieden hatte.
4. Mit Erkenntnis vom 25. Jänner 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2011 mit näherer Begründung als unbegründet ab.
5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Zur behaupteten Verletzung des Art6 Abs1 EMRK führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen begründend aus, dass die Gesamtverfahrensdauer von zirka zwölf Jahren – trotz des Ergreifens von Beschleunigungsbehelfen – ungewöhnlich lange sei.
6. Die vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich haben die Verwaltungs- bzw Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch jeweils abgesehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt aber mit, dass die Säumnisbeschwerde vom 1. März 2022 erst am 2. August 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt worden sei und es deshalb innerhalb der gemäß §34 Abs1 VwGVG vorgesehenen Frist entschieden habe.
II. Rechtslage
1. §6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl 1/2015, zuletzt geändert durch LGBl 32/2021 lautet (ohne die Hervorhebungen im Original):
"§6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach §34 Abs2 und §35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach §11 Abs3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des §18 Abs1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl Nr 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl Nr 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs1 Z4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§4 Z3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lita, soweit die ausreichende Belichtung
- auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§50 Abs2 und 4, §51 Abs2 Z3, Abs4 und 5, §67 Abs1) oder
- auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§52 Abs2 Z4, §53a Abs8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
(3) – (7) […]"
2. §35 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl 1/2015, zuletzt geändert durch LGBl 32/2021 lautet (ohne die Hervorhebungen im Original):
"§35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen , die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch
eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach §14 oder einer anhängigen Anzeige nach §15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks
durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach §34 Abs2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§23) oder Anzeige (§15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs1 und 2 sowie §34 Abs1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§63 Abs1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.
(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. §34 Abs4 gilt sinngemäß."
III. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist teilweise begründet.
A. Die Beschwerdeführerin bringt vor, durch die Dauer des Verfahrens im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 Abs1 EMRK verletzt zu sein. Dies trifft zu:
1. Art6 EMRK gewährt jedermann einen Anspruch darauf, dass über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" in angemessener Frist entschieden wird, und ist im hier maßgeblichen Verfahren anwendbar (zur Anwendbarkeit in Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung vgl VfSlg 18.658/2008; VfGH 28.2.2023, E430/2022).
2. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, die die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl VfSlg 17.307/2004, 17.582/2005, 17.644/2005, 18.509/2008, 18.743/2009; zum weiten Verständnis der "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" vgl Grabenwarter/Pabel , Europäische Menschenrechtskonvention 7 , 2021, §24 Rz 5 ff und Berka/Binder/Kneihs , Die Grundrechte 2 , 2019, 808 ff mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK anzunehmen wäre (vgl VfSlg 16.385/2001 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; VfSlg 17.821/2006, 18.066/2007, 18.509/2008).
3. Das hier zu beurteilende Verwaltungsverfahren begann mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2011 und wurde letztlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. Jänner 2023 beendet. Die Gesamtverfahrensdauer beträgt damit elf Jahre und acht Monate.
3.1. Wenngleich es Zeiträume gegeben hat, in denen die Beschwerdeführerin früher Säumnisbehelfe hätte ergreifen können, ist die Verfahrensdauer insgesamt als zu lange zu bewerten:
Bereits die Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 27. Mai 2011 dauerte, ohne hiefür ersichtliche Gründe, im verwaltungsbehördlichen Verfahren vier Jahre.
Nachdem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2015 den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau (auf Grund eines Fehlers des Gemeindevorstandes) behoben hat, ließ der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau wieder zwei Jahre verstreichen, bevor er – nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß §28 Abs7 VwGVG – einen Bescheid erließ. Gründe für die erneute Verfahrensverzögerung sind nicht ersichtlich.
Nachdem die Angelegenheit nach erhobener Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. November 2017 wegen Feststellungs- bzw Erhebungsmängeln zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen wurde, ließ der Bürgermeister der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau wiederum die in §73 Abs1 AVG vorgesehene Frist von sechs Monaten verstreichen. Auch der im Devolutionsweg angerufene Gemeindevorstand der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau ließ die Entscheidungsfrist verstreichen. Gründe für diese erneuten Verfahrensverzögerungen sind wiederum nicht ersichtlich.
3.2. Diese ungewöhnlich lange Dauer des Verfahrens ist damit dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben (vgl EGMR 3.2.2005, 37.040/02, Riepl ) und schon deshalb als unangemessen lange zu bewerten, weil das hier zu beurteilende Verfahren weder im Hinblick auf die zu klärenden Sach- noch Rechtsfragen besondere Komplexität aufweist.
4. Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrem durch Art6 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.
5. Durch die (begehrte) Aufhebung der das (bisherige) überlange Verfahren (vorläufig) abschließenden, angefochtenen Entscheidung würde diese Rechtsverletzung aber nicht beseitigt, sondern im Gegenteil sogar insoweit verschärft werden, als das Ende des Verfahrens noch weiter verzögert werden würde. Der Verfassungsgerichtshof hat sich deshalb auf den Ausspruch zu beschränken, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art6 Abs1 EMRK stattgefunden hat; insoweit ist folglich dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, nicht Folge zu geben (vgl VfSlg 17.307/2004, 17.644/2005, 19.715/2012).
B. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Ein solcher Fall liegt hier – abgesehen von der Verletzung des Art6 EMRK – vor: Die anderen behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 15.123/1998, 15.274/1998, 15.581/1999, 20.241/2018 mwN) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
IV. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem durch Art6 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG und enthält die Kosten im gesetzlichen Ausmaß, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Feststellung der Verletzung des Art6 Abs1 EMRK zur Gänze durchgedrungen ist (vgl VfSlg 19.715/2012; VfGH 2.10.2013, B1566/2012). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 240,– enthalten. Die als "Erhöhungsbetrag (ERV)" geltend gemachten Kosten sind schon deshalb nicht zuzusprechen, da diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind (vgl zB VfSlg 19.912/2014).