Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend eine Bestimmung der BAO hinsichtlich der Aufhebung eines Abgabenbescheids auf Grund unrichtigen Spruchs
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§299 BAO). Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung aber als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist nicht zu erkennen (vgl dazu bereits VfSlg 4986/1965 zu §299 BAO in der Stammfassung BGBl 194/1961). Auch eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots nach Art7 B VG liegt nicht vor, dient die bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässige Aufhebung gemäß §299 BAO doch der Herstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in einem Massenverfahren, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist (vgl auch insoweit VfSlg 4986/1965).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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