G1212/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt und Anlassverfahren
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) vom 13. Oktober 2022 wurde der Anspruch des Antragstellers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem Stichtag 1. Juli 2022 iHv € 1.247,95 monatlich anerkannt.
2. Mit Bescheid der PVA vom 1. Juni 2023 wurde ausgesprochen, dass die vorzeitige Alterspension des Antragstellers ab 1. Jänner 2023 mit dem Faktor 1,029 vervielfacht wird, sodass sie ab dem zuletzt genannten Tag € 1.284,14 brutto monatlich beträgt.
3. Mit Urteil vom 4. September 2023 erkannte das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht die beklagte PVA schuldig, dem klagenden Antragsteller ab 1. Jänner 2023 eine Pension iHv € 1.284,14 brutto monatlich zu bezahlen; das Klagebegehren, die PVA sei schuldig, dem Antragsteller ab 1. Jänner 2023 eine darüberhinausgehende Pension auf Basis einer Pensionsanpassung in voller Höhe nach §108h Abs1 ASVG zu gewähren, wurde abgewiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2023 stellte der Einschreiter beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit; unter einem erhob er gegen das genannte – am 8. September 2023 zugestellte – Urteil Berufung an das Oberlandesgericht Linz und brachte am gleichen Tag den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag ein, der Verfassungsgerichtshof möge §108h Abs1a ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 28/2021, §775 Abs6 leg cit idF BGBl I 176/2022, in §775 Abs1 leg cit idF BGBl I 176/2022 den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Abs6", in §775 Abs3 leg cit idF BGBl I 176/2022 den Satz "Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist §108h Abs1a erster Satz entsprechend anzuwenden.", §41 Abs9 PG 1965, BGBl 340, idF BGBl I 175/2022, §11 Abs10 BThPG, BGBl 159/1958, idF BGBl I 175/2022 und §37 Abs9 BB-PG, BGBl I 86/2001, idF BGBl I 175/2022 als verfassungswidrig aufheben.
II. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
1.2. Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz. Außerdem muss der Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG "aus Anlass" der Erhebung eines Rechtsmittels gestellt werden. Für den Rechtsmittelwerber ist dabei die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels maßgebend (vgl VfSlg 20.152/2017 mwN).
1.3. Nach der Aufhebung bestimmter Teile des §62a VfGG durch den Verfassungsgerichtshof ist das zeitliche Verhältnis zwischen der Erhebung eines Rechtsmittels und dem Parteiantrag vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd B VG zu beurteilen. Demnach ist ein Antrag durch den Rechtsmittelwerber dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim Verfassungsgerichtshof (vgl VfGH 29.9.2021, G360/2020, mwN).
2. Da der vorliegende Antrag nicht innerhalb der gemäß §464 Abs1 ZPO mit vier Wochen bestimmten Berufungsfrist gegen das genannte Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht beim Verfassungsgerichtshof eingebracht (und auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verfassungsgerichtshof gestellt) wurde, mangelt es dem Antragsteller an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG.
3. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.