G234/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. Der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl E1648/2023 protokollierter Eingabe vom 25. Mai 2023, eingelangt am 31. Mai 2023, beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung nicht näher bezeichneter Bestimmungen der EO. Mit Beschluss vom 7. Juni 2023 – zugestellt am 12. Juni 2023 – wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag gemäß §20 Abs2 VfGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ab.
2. Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §§464 Abs3 ZPO, 521 Abs1 ZPO iVm §§35 Abs1, 62a Abs1 und §17 Abs2 VfGG die Frist, den Parteiantrag innerhalb von zwei Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen.
3. Der Einschreiter hat mit der vorliegenden Eingabe lediglich einen selbst verfassten Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG sowie einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO, nicht aber einen Parteiantrag durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Für die Erhebung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG besteht aber Anwaltszwang (vgl §17 Abs2 VfGG), weshalb es dem (Partei )Antrag an einem formellen Erfordernis mangelt.
Der Parteiantrag ist bereits aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
4. Dem neuerlichen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG steht, weil keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2023, E1648/2023 entgegen.
Dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
5. Soweit der Einschreiter mit der vorliegenden Eingabe die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines (Individual )Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG auf Aufhebung nicht näher bezeichneter Bestimmungen der EO beantragt, über den mit Beschluss vom 7. Juni 2023, E1648/2023 noch nicht abgesprochen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass ein Individualantrag nur dann zulässig ist, wenn das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift und dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 16.653/2002, 16.891/2003, 18.777/2009). Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Bestimmungen für den Antragsteller gerade durch den Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 16. Mai 2023, Z22 E1418/23y 9, wirksam geworden. Da die EO gegen den abweisenden Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt die Möglichkeit eines Rekurses vorsieht, steht dem Einschreiter ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die behauptete Verfassungswidrigkeit der bekämpften Regelungen an ein Gericht zweiter Instanz heranzutragen und auf diesem Wege – dann, wenn sich das Gericht den Bedenken anschließt – ein Gesetzesprüfungsverfahren auszulösen (vgl VfSlg 12.045/1989). Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG erscheint somit als offenkundig aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.
Der Verfahrenshilfeantrag ist sohin gemäß §20 Abs2 VfGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
6. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 litc und d VfGG bzw §72 Abs1 ZPO ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.