V203/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des §4 Abs1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, LGBl 16/2022, in der Fassung LGBl 31/2022.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur Verpflichtung zum Tragen von Schutzmasken siehe VfGH 10.6.2021, V35/2021; VfGH 6.12.2021, V617/2020 ua, sowie auch VfGH 23.9.2021, V155/2021; zum Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers siehe zB VfGH 29.4.2022, V23/2022 mwN; zur laufenden Evaluierungspflicht siehe zB VfSlg 20.399/2020) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Gesetz- und Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Der Verordnungsgeber hat den ihm durch das COVID-19-Maßnahmengesetz eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn er – vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Änderung der Verordnung im Mai 2022 und ihrer Verlängerung im Juli 2022 bestehenden, im Verordnungsakt hinreichend dokumentierten epidemiologischen Situation – eine zeitlich befristete Pflicht zum Tragen einer "FFP2 Maske" oder einer Maske mit gleichwertig genormtem Standard bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln und in bestimmten geschlossenen Räumen in Wien anordnete.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).