JudikaturVfGH

E3105/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2023

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde richtet sich gegen

die oben angeführte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 21. November 2022 – zugestellt am 25. November 2022 – aufgefordert, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

Die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist ist ungenützt verstrichen. Die Beschwerde ist somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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