JudikaturVfGH

V175/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
20. September 2022

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des §3 Abs3 Z2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 ergriffen werden (2. COVID 19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID 19 BMV), BGBl II 156/2022, und begehrt dessen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B VG, Art2 StGG) sowie wegen Verletzung des §3 COVID 19-Maßnahmengesetz.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.6.2021, V35/2021; 23.9.2021, V155/2021; 3.12.2021, V617/2020 ua; 29.11.2021, V597/2020, zum Gebot des Tragens eines Mund Nasen-Schutzes als nicht besonders eingriffsintensive Maßnahme) sowie der im Verordnungsakt dokumentierten und laufend neu bewerteten epidemiologischen Lage lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Gesetzwidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verordnungsgeber überschreitet seinen Entscheidungsspielraum nicht, wenn er auch in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten, in denen sich Betriebsstätten gemäß §3 Abs2 2. COVID 19 BMV befinden, eine FFP2 Maskenpflicht zum Schutz vulnerabler Personengruppen als geboten erachtet.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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