JudikaturVfGH

V309/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
20. September 2022

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §7 Abs1 Z1 5. COVID 19 Notmaßnahmenverordnung (5. COVID 19 NotMV), BGBl II 475/2021, idF BGBl II 511/2021, in eventu näher bezeichneter Bestimmungen der 5. COVID 19 NotMV, wegen Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B VG, Art2 StGG) sowie wegen Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip gemäß Art18 Abs2 B VG.

Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2021, V592/2020, ausgesprochen, dass das Betretungs- und Befahrungsverbot des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren gemäß §5 Abs1 Z1 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 479/2020, idF BGBl II 528/2020 nicht gesetzwidrig war (vgl auch VfGH 24.6.2021, V593/2020; 29.9.2021, V16/2021 ua).

Auch gegen das mit dem vorliegenden Antrag angefochtene – im Wesentlichen inhaltlich gleichlautende – Betretungs- und Befahrungsverbot des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren gemäß §7 Abs1 Z1 5. COVID 19 NotMV hegt der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung bestehenden, im Verordnungsakt dokumentierten – und laufend neu bewerteten – epidemiologischen Lage keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl etwa VfGH 30.6.2022, V312/2021, zum Betretungs- und Befahrungsverbot von Kultureinrichtungen gemäß §7 Abs1 Z4 5. COVID-19-NotMV, BGBl II 475/2021).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Rückverweise