JudikaturVfGH

V10/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Juni 2022

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antragsteller behauptet die Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 537/2021, idF BGBl II 6/2022 und begehrt deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ua wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art7 B VG, Art2 StGG), gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 4. ZPEMRK) und wegen Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung des COVID-19-Maßnahmengesetzes.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.4.2022, V23/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der BMSGPK hat seine Entscheidungsgrundlagen hinreichend im Verordnungsakt dokumentiert. Nach der gegebenen epidemiologischen Situation war der BMSGPK auch nicht gehalten, die Ausgangsregelung regional zu differenzieren.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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