V313/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antragsteller behauptet die Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMaV, BGBl II 475/2021, idF BGBl II 511/2021 und begehrt deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ua wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art7 B VG, Art2 StGG), wegen Verletzung der Begründungspflicht und wegen Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung des COVID-19-Maßnahmengesetzes.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zum weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers zuletzt ua VfGH 17.3.2022, V294/2021; 29.4.2022, V23/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausgangsregelung des §14 der angefochtenen Verordnung stützt sich nicht auf §5, sondern auf §6 COVID 19 MG. Die Entscheidungsgrundlagen sind im Verordnungsakt hinreichend dokumentiert.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).