JudikaturVfGH

V295/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
18. März 2022

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Antrag

Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B VG begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge

"I. I.1) §1 Abs2, Abs3, Abs4 und Abs5 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §2 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §4 Abs2 Z1 und Abs3 Z1 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §5 Abs1, Abs2 und Abs4 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021 idF BGBl II 467/2021, §6 Abs1, Abs2, Abs5 und Abs6 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §7 Abs2, Abs3 und Abs4 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §8 Abs2, Abs4 und Abs5 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §9 Abs2 und Abs6 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §10 Abs1, Abs2, Abs3, Abs4, Abs6 und Abs7 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §11 Abs1, Abs1a, Abs2, Abs3, Abs4, Abs6 Satz 2 und Abs7 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §12 Abs1 und Abs3 der 5. COVID-19- SchuMaV, BGBl II 465/2021, §13 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021 idF BGBl II 467/2021, §14 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §15 Abs1 Satz 2 und Abs2 Satz 2 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §16 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §17 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §18 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §20 Abs1, Abs2, Abs7, Abs8, Abs9, Abs10, Abs11 und Abs12 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021 idF BGBl II 467/2021, §21 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §24 Abs4, Abs5, Abs6 und Abs7 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021 idF BGBl II 467/2021

in eventu

I.2) §2 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §13 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021 idF BGBl II 467/2021, §10 Abs3, §14, §16, §17 der 5. COVID-19- SchuMaV, BGBl II 465/2021, in §18 Abs1 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021 die Wortfolge 'und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den §§13 bis 17', in §18 Abs8 Z1 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021 die Wortfolge 'und von Zusammenkünften gemäß §13 Abs3 und 4' und §18 Abs8 Z2 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §20 Abs10 und Abs11 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §21 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, §24 Abs4 - 7 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021 idF BGBl II 467/2021;

in eventu

I.3) das Wort 'öffentlichen' in §2 Abs1 Z6 der 5. COVID-19-SchuMaV (BGBl II 465/2021);

in eventu

I.4) die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 465/2021 idF 467/2021 zur Gänze

jeweils als gesetzeswidrig bzw als verfassungswidrig aufheben,

in eventu

II. nach einem Außerkrafttreten der jeweils zu Recht angefochtenen Normen aussprechen, dass die betreffenden Bestimmungen gesetzeswidrig bzw verfassungswidrig waren".

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (5. COVID 19-Schutzmaßnahmenverordnung – 5. COVID 19-SchuMaV), BGBl II 465/2021, idF BGBl II 467/2021 (§§5, 13, 20, 24), (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben) lauteten auszugsweise:

"Allgemeine Bestimmungen

§1. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:

1. '1G-Nachweis': Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,

b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,

c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder

d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der

aa) lita oder c mindestens 120 Tage oder

bb) litb mindestens 14 Tage

verstrichen sein müssen;

2. '2G-Nachweis': Nachweis gemäß Z1 oder ein

a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder

b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

3. '2,5G-Nachweis': Nachweis gemäß Z1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

4. '3G-Nachweis': Nachweis gemäß Z1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

(3) Ein Nachweis gemäß §4 Z1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C SchVO 2021/22), , (Corona-Testpass) ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, , unterliegen, einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß §19 Abs1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.

(4) Nachweise gemäß Abs2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß §4b Abs1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), , vorzulegen.

(5) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

1. Name,

2. Geburtsdatum,

3. Gültigkeit bzw Gültigkeitsdauer des Nachweises und

4. Barcode bzw QR-Code.

Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß §18 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach §4b Abs1 EpiG.

[…]

Ausgangsregelung

§2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a) der Kontakt mit

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kindern und Geschwistern),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,

d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f) die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z3 lita zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß §5 Abs2, §6 Abs5 und 6, §7 Abs3 sowie von bestimmten Orten gemäß §8 Abs4, §9 Abs6, §11 Abs1a und 4 und §12 Abs1 und 2 sowie von Einrichtungen gemäß §20 Abs1 Z1 und 2 und Abs2,

9. zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß §13 Abs1 und 5 sowie §20 Abs1 Z7.

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

(3) Kontakte im Sinne von Abs1 Z3 lita und Abs1 Z5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

(4) Abs1 und 2 gilt nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen und für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. Für Kontrollen gilt §1 Abs5 sinngemäß.

[…]

Verkehrsmittel

§4. (1) Bei der Benützung von

1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376/1967,

2. Massenbeförderungsmitteln

und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(2) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

1. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.

3. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(3) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:

1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Kundenbereiche

§5. (1) Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.

(2) Abs1 gilt nicht für:

1. öffentliche Apotheken,

2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,

3. Drogerien und Drogeriemärkte,

4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,

5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,

6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,

6a. Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 606/1977,

7. veterinärmedizinische Dienstleistungen,

8. Verkauf von Tierfutter,

9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,

10. Notfall-Dienstleistungen,

11. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,

12. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,

13. Banken,

14. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des §5 Abs2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd §3 Z7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter §5 Abs2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter §5 Abs2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,

15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,

16. den öffentlichen Verkehr,

17. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,

18. Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,

19. Abfallentsorgungsbetriebe,

20. KFZ- und Fahrradwerkstätten,

21. die Abholung vorbestellter Waren, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.

(3) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(4) Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(5) Abs3 ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.

Gastgewerbe

§6. (1) Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(2) Der Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(3) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(4) Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs3 abzubilden.

(5) Abs1 gilt nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;

2. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;

4. Betriebe, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen.

(6) Abs1 und 2 gilt nicht für die Abholung vorbestellter Speisen und alkoholfreier sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllter alkoholischer Getränke, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.

Beherbergungsbetriebe

§7. (1) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.

(2) Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(3) Abs2 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs

1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,

2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,

3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,

4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,

5. durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß §42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl Nr 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß §2 Abs1 Z5 KAKuG organisiert ist,

6. durch Patienten in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß §2 Abs1 Z5 KAKuG organisiert ist,

7. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Z2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.

(4) Für das Betreten von

1. gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt §6 sinngemäß;

2. Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt §8 sinngemäß;

3. Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt §9 sinngemäß.

(5) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Sportstätten

§8. (1) Das Betreten von Sportstätten gemäß §3 Z11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017, BGBl I Nr 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(3) Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(4) Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß §3 Z6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß §10 Abs1 nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn

1. mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und

2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigentest auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion zu unterziehen.

(5) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs4 hat zusätzlich zu §1 Abs6 zu enthalten:

1. Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,

2. Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,

3. Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,

4. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,

5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,

6. Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,

7. bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§9. (1) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere

1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,

2. Bäder und Einrichtungen gemäß §1 Abs1 Z1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl Nr 254/1976,

3. Tanzschulen,

4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,

5. Schaubergwerke,

6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,

7. Indoorspielplätze,

8. Paintballanlagen,

9. Museumsbahnen,

10. Tierparks, Zoos und botanische Gärten.

( 2) Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(3) Betreiber von Einrichtungen gemäß §1 Abs1 Z1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß §13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.

(4) Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(5) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen.

(6) Der Betreiber darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Dies gilt nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.

(7) Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen, gilt zusätzlich Abs4.

[…]

Ort der beruflichen Tätigkeit

§10. (1) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

(2) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß §6 Abs2 dürfen diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.

(3) Abs2 gilt sinngemäß auch für Zusammenkünfte gemäß §13 Abs3 Z3.

(4) Abs1 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß §2 Abs3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr 450/1994, bzw §2 Abs7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl I Nr 70/1999, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.

(5) Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(6) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs6 hat zusätzlich zu §1 Abs6 Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.

(7) Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§11. (1) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen;

2. Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen durchgehend eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.

(1a) Abs1 Z1 gilt nicht für

a) Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Bewohner und

b) Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.

(2) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

2. Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn

a) mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und

b) auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.

(3) Abs2 gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch

1. externe Dienstleister,

2. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl I Nr 11/2004,

3. Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,

4. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und

5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl III Nr 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008).

(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen 2,5G-Nachweis vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs6 Z6 und 7 getroffen werden.

(5) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.

(6) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu §1 Abs6 zu enthalten:

1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,

2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,

3. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß §20 Abs8 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,

4. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können,

5. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach §5a EpiG,

6. Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,

7. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß §7 EpiG für Bewohner,

8. zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs5, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.

(7) Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Abs1 bis 3.

(8) Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

§12. (1) Das Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des §11 Abs1 und 1a zulässig. §11 Abs1 Z1 gilt nicht für Personen zur Begleitung zu einer Entbindung. §11 Abs8 gilt sinngemäß.

(2) Patienten, Besucher und Begleitpersonen dürfen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, nur betreten, wenn sie in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.

(3) Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des §11 Abs2 einlassen. §11 Abs2 gilt sinngemäß auch für den Betreiber und Personen gemäß §11 Abs3 Z1 bis 3 und 5 sowie für Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl Nr 155/1990. Ferner hat der Betreiber bzw Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.

(4) Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu §1 Abs6 zu enthalten:

[…]

Zusammenkünfte

§13. (1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

1. Begräbnisse;

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953;

3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;

4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;

5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;

6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl Nr 22/1974;

7. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;

8. Zusammenkünfte gemäß Abs5 und den §§14 und 15.

(2) Bei Zusammenkünften gemäß Abs1 Z1 bis 6 mit mehr als 50 Personen ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen.

(3) Zusammenkünfte, die nicht von Abs1 erfasst sind, sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,

b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,

c) Zweck der Zusammenkunft,

d) Anzahl der Teilnehmer.

Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

3. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben der Z2 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Z4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

4. Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(4) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

(5) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – §8 Abs4 sinngemäß. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl I Nr 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, gilt §10 Abs1 sinngemäß.

(6) §13 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§5 bis 9 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

§14. Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt §13 Abs3, 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.

Zusammenkünfte im Spitzensport

§15. (1) Bei Zusammenkünften, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß §3 Z6 BSFG 2017 Sport ausüben, hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche für diese Personen, sowie für Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt §8 Abs4 und 5. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu §1 Abs6 insbesondere zu enthalten:

1. Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,

2. Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,

3. Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,

4. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,

5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,

6. Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen.

(2) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem §10, für die Sportler §8 sinngemäß.

Fach- und Publikumsmessen

§16. Für Fach- und Publikumsmessen gilt §13 Abs3 und 4 sinngemäß.

Gelegenheitsmärkte

§17. (1) Für Gelegenheitsmärkte gilt §13 Abs3 und 4 sinngemäß.

(2) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.

(3) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.

Erhebung von Kontaktdaten

§18. (1) Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§6 und 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß §8, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß §9, einer Kultureinrichtung gemäß §9 Abs7 und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den §§13 bis 17 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den

1. Vor- und Familiennamen sowie

2. die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse

zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

(2) Der nach Abs1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.

(3) Der nach Abs1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß §5 Abs3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.

(4) Der nach Abs1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(5) Der nach Abs1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

(6) Der nach Abs1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw zu vernichten.

(7) Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Abs1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.

(8) Abs1 gilt nicht für

1. Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß §6 und von Zusammenkünften gemäß §13 Abs3 und 4;

2. Zusammenkünfte gemäß §13 Abs1 Z2 und Z4;

3. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.

[…]

Ausnahmen

§20. (1) Diese Verordnung gilt nicht

1. für – mit Ausnahme von §18, §20 Abs2 bis 4 sowie den §§21 bis 24 – elementare Bildungseinrichtungen, Tagesmütter bzw -väter, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl Nr 242/1962, ArtV Z2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl Nr 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,

2. für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl I Nr 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl Nr 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl I Nr 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,

3. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,

4. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der allgemeinen Vertretungskörper, sofern sie nicht ohnehin von Z3 erfasst sind und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,

5. für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,

6. für – mit Ausnahme der §5 Abs5, §10, §20 Abs3 bis 6 sowie der §§21 und 22 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,

7. für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.

(2) Für elementare Bildungseinrichtungen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und Tagesmütter bzw -väter gilt:

1. Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw -väter gilt §5 Abs3 und 4 C-SchVO 2021/22, BGBl II Nr 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 434/2021, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§4 Z1 litd C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

2. Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt §5 Abs1 C SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

[…]

(7) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß §1 Abs2 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.

(8) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis gemäß §1 Abs2 verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.

(9) Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises gemäß §1 Abs2 verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeiteinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.

(10) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises und die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gelten nicht für

1. Personen, die über keinen Nachweis gemäß §1 Abs2 Z2 lita oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können und

2. Schwangere.

In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.

(11) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises und die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gelten nicht für Personen, die einen Nachweis über eine Erstimpfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 und einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.

(12) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Mitarbeiter ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.

Glaubhaftmachung

§21. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§2, 13 und 20 ist auf Verlangen gegenüber

1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie

3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß §8 Abs4 COVID-19-MG,

4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen

glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausnahmegrund gemäß §20 Abs10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen

1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,

2. die Durchführung eines nach §1 Abs2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,

sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs1 Z3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß §8 Abs4 des COVID-19-MG nachgekommen.

[…]

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht

§24. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) außer Kraft.

(3) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

(4) Die Frist gemäß §13 Abs3 Z2 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.

(5) Zusammenkünfte gemäß §13 Abs3 Z3 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl II Nr 465/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des §13 Abs3 Z1 eingehalten werden.

(6) Die Bewilligungspflicht gemäß §13 Abs3 Z3 gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 500 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.

(7) §5 Abs2 Z6a, §13 Abs5 und §20 Abs12 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 467/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Der Antragsteller bringt zur Zulässigkeit seines Antrages Folgendes vor:

1.1. Der Antragsteller sei Abgeordneter zum Niederösterreichischen Landtag und Klubobmann sowie Obmann einer näher bezeichneten politischen Partei. In Ausübung seines Grundrechts auf Gleichheit vor dem Gesetz, des freien Mandats, seines passiven Wahlrechts (Art8 und Art19 NÖ Landesverfassung 1979) sowie zur Wahrnehmung seines Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) sei es für den Antragsteller unerlässlich, sich regelmäßig "außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs" aufzuhalten und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen ungehindert an Zusammenkünften dritter Personen aller Art teilzunehmen, dh auch dann, wenn derartige Zusammenkünfte nicht "zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind", wenn diese nicht "unaufschiebbar" seien oder nicht unter den engen Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes 1953 fielen. So sei der Antragsteller – beispielsweise – als Ehrengast zum Niederösterreichischen Landesfeiertag 2021 am 15. November 2021 eingeladen worden, wobei die Teilnahme aber infolge der verordneten Maßnahmen an die Vorlage eines "2G-Nachweises" gebunden gewesen sei. Der Antragsteller verfüge über keinen 2G-Nachweis iSd §1 Abs1 Z2 5. COVID-19-SchuMaV. Dennoch erfülle er sämtliche gesetzlichen Kriterien für die Annahme, dass in Bezug auf seine Person nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft "die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von COVID-19 reduziert ist" (§1 Abs5a COVID-19-MG): Der Antragsteller könne einen aktuellen und nicht älter als drei Monate zurückliegenden Test vorlegen, "der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt" (§1 Abs5a Z3 COVID-19-MG). Die "belangte Behörde" halte derartige Nachweise aber für bedeutungslos.

1.2. Zur "unmittelbare[n], aktuelle[n] Betroffenheit und Umwegsunzumutbarkeit" bringt der Antragsteller vor, die angefochtenen Regelungen zu einer Ausgangssperre und zu Zusammenkünften mit Personen ohne 2G-Nachweis im engsten Sinn würden ihn persönlich, unmittelbar, nachteilig und aktuell in seiner Rechtssphäre, insbesondere in seinem Grundrecht auf Bewegungsfreiheit bzw Freizügigkeit der Person (Art4 Abs1 StGG und Art2 Abs1 4. ZPEMRK), auf Privat- und Familienleben (Art8 EMRK), auf körperliche Unversehrtheit (Art3 GRC, Art2 und 8 EMRK), auf freie und ungestörte Mandatsausübung als Abgeordneter zum Niederösterreichischen Landtag und auf ungestörte Ausübung des passiven Wahlrechts (Art8 und Art19 NÖ Landesverfassung 1979) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B VG), betreffen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sei zwar nicht unmittelbar, aber indirekt insofern betroffen, als die eng gefasste 2G Nachweispflicht nicht niederschwellig, sondern nur unter Inkaufnahme von höchstpersönlichen Gesundheitsrisiken und Nachteilen zu erbringen sei. Die in der Verordnung viel zu eng gefassten Alternativen zur Erlangung eines 2G-Nachweises eröffneten dem Antragsteller also nur eine scheinbare Wahlfreiheit, die sich nicht in der Frage des Ob, sondern allein in der Auswahl erschöpfe, welche gesundheitlichen Nachteile er in Kauf nehmen wolle.

1.3. Gesetzliche Grundlage der angefochtenen Regelung über Zusammenkünfte sei §5 COVID-19-MG, jene der Ausgangsregelungen §6 COVID-19-MG. Beide Regelungen seien strafbewehrt (vgl §8 Abs5 und 5a Z1 und 2 COVID 19-MG). Angesichts der in Geltung stehenden gesetzlichen Strafdrohungen einerseits, der aktuellen Betroffenheit des Antragstellers als Mandatsträger und Privatperson andererseits, seien die angefochtenen Bestimmungen für den Antragsteller bereits tatsächlich und ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides wirksam geworden. Ein anderer zumutbarer Weg zur Normenkontrolle sei nach geltender Rechtslage nicht gegeben. Die Aktualität der Betroffenheit gehe nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht dadurch verloren, dass die betreffenden Bestimmungen womöglich zum Zeitpunkt einer Entscheidung außer Kraft getreten seien.

1.4. Zum Anfechtungsumfang führt der Antragsteller aus, unmittelbar und aktuell betroffen sei er von der Ausgangsregelung sowie von der Regelung über die Teilnahme an Zusammenkünften. Es bestehe aber ein innerer systematischer Regelungszusammenhang zu den Regelungen über die Nachweispflichten generell, sodass auch jene Regelungen anzufechten seien, die Nachweispflichten in anderen Lebensbereichen vorsähen. Es werde aber auch ein Eventualantrag mit geringerem Anfechtungsumfang gestellt, dies für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Sitz der aufgezeigten Gesetz- und Verfassungswidrigkeit nicht in den Nachweisdefinitionen, sondern allein in der Ausgangsregel sowie in der Regel über Zusammenkünfte verorte.

2. In der Sache bringt der Antragsteller zusammengefasst vor, die Auflage des "Mitführen[s] eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr" gemäß §1 Abs5 Z5 litd COVID-19-MG könne eine zulässige Auflage für die Teilnahme an Zusammenkünften iSd §13 5. COVID 19-SchuMaV sein, sollte jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers e contrario nicht für Ausgangsregelungen iSd §2 Abs4 5. COVID 19-SchuMaV gelten. Zudem seien die in §5 Abs1 und §6 Abs1 COVID 19-MG genannten Kriterien der Erforderlichkeit bzw Unerlässlichkeit zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 nicht erfüllt. Da auch "Genesene" und "Getestete", also jene Personen, die den 2G-Nachweis erfüllten, ebenso Träger des COVID-19-Virus seien und auf andere Personen übertragen könnten, seien Ausgangsregelungen und Regelungen zur Beschränkung von Zusammenkünften, die ausschließlich Personen ohne 2G-Nachweis erfassten und beschränkten – aber nicht auch "Genesene" und "Getestete" – per se ungeeignet zur Pandemiebekämpfung. In früheren COVID 19-Maßnahmenverordnungen seien Antikörpertestungen bislang als ausreichender Nachweis anerkannt gewesen. Mit der aktuell geltenden 5. COVID-19-SchuMaV wolle die Behörde nun Antikörpertests iSd §1 Abs5a Z3 COVID-19-MG jedwede Aussagekraft versagen, obwohl diese nach wissenschaftlichen Kriterien einem "2G-Nachweis" überlegen seien. §1 Abs2 iVm §2 und §13 5. COVID 19-SchuMaV seien daher zur Pandemiebekämpfung ungeeignet und verletzten die gesetzlichen Vorgaben.

2.1. §1 Abs2 iVm §2 und §13 5. COVID 19-SchuMaV verstießen auch gegen den Gleichheitssatz. Die Einschränkung der "2G"-Definition bzw die Beschränkung der Ausgangsregelung auf Personen ohne "2G"-Status sowie die Beschränkung der Zusammenkünfte für Personen mit "2G"-Status seien unsachlich, willkürlich und unverhältnismäßig, weil sie Personen, die ein relativ aktuelles Testergebnis über das Vorliegen von Antikörpern vorweisen könnten, von der gesellschaftlichen Teilhabe ausschließen und ohne Notwendigkeit in ihren Grundrechten einschränkten. Wenn man schon die 2G-Regel als grundsätzlich zulässig anerkennen wollte, wären auch Personen wie der Antragsteller gemäß §1 Abs5a Z3 COVID-19-MG in die Definition gemäß §1 Abs2 5. COVID-19-SchuMaV miteinzubeziehen gewesen.

2.2. Der Antragsteller macht weiters eine Verletzung im Grundrecht auf Freizügigkeit (Art4 Abs1 StGG, Art2 Abs1 4. ZPEMRK) geltend und führt hiezu aus, "[d]ie angefochtenen Regelungen zur Beschränkung von Personen ohne 2G-Status, was das Verlassen des privaten Wohnbereichs und ihre Teilnahme an Veranstaltungen betrifft, sind – wie bereits […] ausgeführt – in dieser Form weder gesetzlich vorgesehen, noch zur Zielerreichung geeignet, noch erforderlich, noch verhältnismäßig im engeren Sinn. Sie verletzt den Antragsteller daher auch in seinem Grundrecht gemäß Art4 Abs1 StGG und Art2 Abs1 4. ZPEMRK."

2.3. Zur geltend gemachten Verletzung im Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) führt der Antragsteller aus, es stelle einen Eingriff in das vom Staat zu achtende Privatleben dar, wenn private Vorgänge und Umstände den staatlichen Behörden oder den von den Behörden beauftragten Kontrollorganen bekanntgegeben werden müssten (vgl VfSlg 12.689/1991). Die angefochtenen Regelungen zur Beschränkung von Personen ohne 2G-Status seien, was das Verlassen des privaten Wohnbereichs und ihre Teilnahme an Veranstaltungen betreffe, – wie bereits ausgeführt – weder gesetzlich vorgesehen noch zur Zielerreichung geeignet, noch erforderlich, noch verhältnismäßig im engeren Sinn.

2.4. Schließlich bringt der Antragsteller vor, "die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit des Antragstellers von behördlichen Aufträgen", wie etwa die Duldung eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit in Form einer – angesichts nachweislich bereits vorhandener Antikörper – sachlich nicht notwendigen Impfung und die Vorlage eines Nachweises hiezu, sei mit dem Wortlaut und dem Telos eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf freie Mandatsausübung unvereinbar (vgl Koja , Das freie Mandat des Abgeordneten [1971], insb. S. 14 ff.; Adamovich/Funk/Holzinger , Österreichisches Staatsrecht Bd. 2 [1998], S. 66 f.; Wieser , Art56 Abs1 B VG in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht). Gleiches gelte für das Grundrecht des Antragstellers, sein infolge des passiven Wahlrechts erworbenes Amt als Abgeordneter von derartigen Restriktionen ungestört auszuüben. Die angefochtene Verordnung berücksichtige die Rechte eines Abgeordneten nur insoweit, als für die "Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper" eine Ausnahmebestimmung vorgesehen sei (§2 Abs1 Z6 5. COVID-19-SchuMaV). Diese Ausnahme sei offenkundig unzureichend. Der Kern der Tätigkeit eines Abgeordneten bestehe insbesondere auch in jenen Rechten, die als Mitglied von – nicht öffentlichen – Ausschüssen eines Landtages während der dortigen Sitzungen höchstpersönlich wahrzunehmen seien (§49 Abs11 NÖ LGO 2001). Wolle der Antragsteller an Ausschusssitzungen teilnehmen, sei es ihm nach dem Verordnungstext verwehrt, sich auf diese Ausnahmebestimmung zu berufen, weil er zum Zweck der Teilnahme nicht einmal seinen eigenen privaten Wohnbereich verlassen dürfe.

3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMSGPK) hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrages begehrt.

3.1. Der Antragsteller habe seine unmittelbare Betroffenheit von den angefochtenen Bestimmungen nicht hinreichend dargelegt:

3.1.1. Vor dem Hintergrund der umfassenden Berücksichtigung von Tätigkeiten der Organe der Gesetzgebung sowie im Zusammenhang mit politischen Parteien seien die Ausführungen nicht hinreichend konkret, um die unmittelbare Betroffenheit von den angefochtenen Bestimmungen abschließend beurteilen zu können. Die 5. COVID-19-SchuMaV gelte nicht für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung (§20 Abs1 Z3 leg cit). Da es sich für Abgeordnete zum Landtag um einen beruflichen Zweck gemäß §2 Abs1 Z4 5. COVID-19-SchuMaV handle, stelle auch der Weg zur Ausübung entsprechender Tätigkeiten einen zulässigen Ausgangsgrund dar. In seiner Eigenschaft als Abgeordneter zum Niederösterreichischen Landtag unterliege der Antragsteller daher keinen Beschränkungen durch die 5. COVID-19-SchuMaV. Dies treffe auch auf Tätigkeiten in seiner Eigenschaft als Klubobmann sowie Obmann einer politischen Partei zu, die in den Wirkungsbereich des Landtages fielen (zB vorbereitende Sitzungen). Zusätzlich privilegiere §13 Abs1 Z4 5. COVID-19-SchuMaV unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien. Der Antrag lasse auch konkrete Angaben über die Art der für den Antragsteller erforderlichen Zusammenkünfte vermissen. Insbesondere erschließe sich dem BMSGPK nicht, worum es sich in diesem Zusammenhang bei "Zusammenkünften dritter Personen aller Art" handle. Zur ins Treffen geführten Einladung aus Anlass des Niederösterreichischen Landesfeiertages sei darauf hinzuweisen, dass diese Veranstaltung laut Medienberichten coronabedingt abgesagt worden sei. Weitere Zusammenkünfte, an denen der Antragsteller im zeitlichen Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung teilzunehmen beabsichtige, nenne er nicht.

3.1.2. Wenngleich der Antragsteller in seinen Ausführungen auf Seite 4 des Antrags auf seine unmittelbare Betroffenheit als Privatperson Bezug nehme, lasse er nähere Ausführungen darüber gänzlich vermissen. Der Antragsteller behaupte seine unmittelbare Betroffenheit zum Teil in seiner Eigenschaft als Abgeordneter des Landtages, zum Teil als Klubobmann einer Partei und zum Teil in seiner Eigenschaft als Privatperson, lasse jedoch präzise Angaben darüber vermissen, in welcher Eigenschaft konkret er von den einzelnen angefochtenen Bestimmungen unmittelbar betroffen sei. Es fehle diesbezüglich an einer genauen Zuordnung der Bedenken und Darlegung der Eigenschaft, in der die unmittelbare Betroffenheit behauptet werde (vgl VfGH 13.10.2016, G330/2015; 14.6.2017, G37/2017).

3.1.3. Weiters habe es der Antragsteller verabsäumt, die unmittelbare Betroffenheit von allen angefochtenen Bestimmungen darzulegen. Er räume in seinen Ausführungen zum Anfechtungsumfang auch ein, nur von der Ausgangsregelung und der Regelung über Zusammenkünfte unmittelbar betroffen zu sein. Auch die Ausführungen zum vermeintlich untrennbaren Regelungszusammenhang dieser Normen suspendierten den Antragsteller nicht von den nach der Rechtsprechung erforderlichen Darlegungen.

3.1.4. Der Anfechtungsumfang sei nicht richtig gewählt worden. Der Hauptantrag erfülle auch die Voraussetzungen einer (teilweisen) Zulässigkeit zu weit gefasster Anträge nicht, weil der Antragsteller Bestimmungen mitanfechte, gegen die keine konkreten Bedenken vorgebracht und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt werde. Dies gelte auch für den ersten Eventualantrag, der keinen Regelungszusammenhang der primär beanstandeten §§2 und 13 mit §20 Abs10 und 11 aufzeige. Der zweite Eventualantrag beruhe auf einem offenkundigen Missverständnis der Rechtslage. Auch zum dritten Eventualantrag lasse der Antragsteller eine nähere Darlegung von Bedenken oder eines Regelungszusammenhangs mit den primär angefochtenen Bestimmungen vermissen.

3.1.5. Der Antrag werde auch den Anforderungen zur Darlegung der Bedenken iSd §57 Abs1 VfGG nicht gerecht. Insbesondere fehle es an einer präzisen Zuordnung der Bedenken zu allen angefochtenen Bestimmungen. Die Ausführungen zur Gesetzwidrigkeit beträfen nur §1 Abs2, §2 und §13. Insgesamt lasse der Antragsteller unter Verweis auf einen nicht näher dargelegten Regelungszusammenhang zwischen Normen eine hinreichende Darlegung der Bedenken und seiner unmittelbaren Betroffenheit von allen angefochtenen Bestimmungen vermissen.

3.2. Auch in der Sache tritt der BMSGPK dem Antrag entgegen.

IV. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

3. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

4. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden (§57 Abs1 erster Satz VfGG). Um das Erfordernis des §57 Abs1 erster Satz zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein (siehe zB VfSlg 13.230/1992, 13.451/1993, 13.473/1993, 16.710/2002, 17.403/2004, 17.679/2005, 19.027/2010). Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, Verordnungsbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen(teile) der Antragsteller ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg 14.587/1996; vgl auch VfSlg 15.492/1999, 16.533/2002, 19.198/2010, 19.231/2010, 19.250/2010; VfGH 10.3.2021, V95-96/2019).

4.1. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muss die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung "im Einzelnen" darlegen und insbesondere auch dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 14.277/1995, 15.306/1998, 16.890/2003, 18.357/2008, 19.919/2014, 19.971/2015).

4.2. Anträge, die dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012).

5. Den dargestellten Erfordernissen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht:

5.1. Der Antragsteller begehrt mit seinem Hauptantrag die Aufhebung von (näher bezeichneten Teilen der) §§1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21 und 24 5. COVID 19-SchuMaV. Seine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit sieht der Antragsteller allerdings nur in Bezug auf die "angefochtenen Regelungen zu einer Ausgangssperre und zu Zusammenkünften mit Personen ohne '2G Nachweis' im engsten Sinn" (Seite 3 des Antrages) gegeben. Die weiters angefochtenen "Regelungen über die Nachweispflichten generell" und die "Nachweispflichten in anderen Lebensbereichen" ficht er (nur) wegen eines behaupteten, jedoch nicht näher dargelegten Regelungszusammenhanges bzw zur Vermeidung eines "inhalts- und normlose[n] Torso[s]" an. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass sich damit nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, von welchen konkreten Verordnungsbestimmungen sich der Antragsteller in seiner Rechtssphäre betroffen fühlt und welche Bestimmungen er lediglich wegen eines vermeintlichen Regelungszusammenhanges (mit)anficht.

5.2. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Antragsteller mit diesen Ausführungen auf die Ausgangsregelung des §2 5. COVID 19-SchuMaV und die Regelung über die Teilnahme an Zusammenkünften gemäß §13 5. COVID 19-SchuMaV abzielt, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwieweit sich der Antragsteller durch diese Bestimmungen in seiner Rechtssphäre betroffen sieht:

5.2.1. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag in seiner Eigenschaft als Landtagsabgeordneter und politischer Funktionär gegen die angefochtenen Bestimmungen der 5. COVID 19-SchuMaV. Soweit er lediglich an einer Stelle des Antrages (Seite 4) pauschal auf seine Betroffenheit auch als Privatperson hinweist, reicht dies nicht aus, um darzutun, dass sich der Antragsteller auch in dieser Eigenschaft gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen wendet. Auch die dem Verfassungsgerichtshof zur Illustration in Kopie vorgelegte Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung aus Anlass des Niederösterreichischen Landesfeiertages am 15. November 2021, an der der Antragsteller als Klubobmann und Landtagsabgeordneter als "Ehrengast" teilnehmen wollte, stellt offenkundig auf seine berufliche Tätigkeit und nicht auf seine Eigenschaft als Privatperson ab.

5.2.2. Unter dem Punkt "Sachverhalt" bringt der Antragsteller vor, er sei Abgeordneter zum Niederösterreichischen Landtag und Klubobmann sowie Obmann einer näher bezeichneten politischen Partei. In der Ausübung seines Grundrechts auf Gleichheit vor dem Gesetz, des freien Mandats, seines passiven Wahlrechts sowie zur Wahrnehmung seines Privat- und Familienlebens sei es für ihn unerlässlich, sich regelmäßig "außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs" aufzuhalten und ungehindert an Zusammenkünften dritter Personen aller Art teilzunehmen, dh auch dann, wenn derartige Zusammenkünfte nicht "zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich" oder "unaufschiebbar" sind oder nicht unter den engen Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes 1953 fielen. Der Antragsteller sei zB als Ehrengast zum Niederösterreichischen Landesfeiertag 2021 am 15. November 2021 eingeladen worden, wobei die Teilnahme aber infolge der "verordneten Maßnahmen der belangten Behörde" an die Vorlage eines 2G Nachweises gebunden gewesen sei. Zur unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit enthält der Antrag darüber hinaus – abgesehen von dem Hinweis auf die Strafbewehrtheit der Regelungen nach dem COVID-19-MG – keine weiteren Darlegungen.

5.2.3. Mit diesem Vorbringen zielt der Antragsteller erkennbar (nur) auf §13 Abs1 5. COVID 19-SchuMaV ab, der festlegt, für welche Arten von Zusammenkünften Personen ohne 2G Nachweis ihren eigenen privaten Wohnbereich verlassen dürfen.

5.2.4. Der Antrag lässt jedoch nicht erkennen, inwiefern für den Antragsteller als Landtagsabgeordneten und politischen Funktionär angesichts der vielfältigen Ausnahmetatbestände in der 5. COVID-19-SchuMaV nicht ohnedies auch als Person ohne 2G Nachweis iSd §1 Abs2 Z2 leg cit eine Teilnahme an Zusammenkünften zulässig gewesen wäre (siehe insbesondere §2 Abs1 Z4 und 9, §13 Abs1 Z3 und 4 sowie §20 Abs1 Z3 und 4 5. COVID-19-SchuMaV, der Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung bzw der allgemeinen Vertretungskörper vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt; vgl auch AB 370 BlgNR 27. GP, 14, wonach die Ausnahme von einer Ausgangsregelung zu beruflichen Zwecken weit auszulegen ist). Zu den weiteren angefochtenen Bestimmungen der 5. COVID-19-SchuMaV enthält der Antrag keine gesonderten Ausführungen zur Betroffenheit.

5.3. Damit hat der Antragsteller im Ergebnis nicht dargetan, dass er durch die angefochtenen Bestimmungen der 5. COVID-19-SchuMaV in seiner Rechtssphäre betroffen ist.

5.4. Da es sich bei diesen Mängeln um kein behebbares Formgebrechen, sondern um ein Prozesshindernis handelt, erweist sich der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig. Dies schlägt auch auf die Eventualanträge durch.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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